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Die nahestehende Person ist gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB nur zur Beschwerde legitimiert, wenn sie geeignet erscheint, die Interessen der betroffenen Person wahrzuneh-men, und mit der Beschwerde auch tatsächlich deren Interessen verfolgt (E. 9.2). Will die nahestehende Person Prozesshandlungen vornehmen, die im Widerspruch zu den Interes-sen der betroffenen Person stehen, ist sie nur unter den Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB - wenn sie die Verletzung eigener Rechte geltend macht - zur Be-schwerde legitimiert (E. 9.3, 10.3). Für die Beurteilung der Frage, ob ein tatsächliches und aktuelles Interesse an der Be-schwerde besteht, kommt es bei der nahestehenden Person, die nur im Interesse der be-troffenen Person Beschwerde erheben kann, auf die Perspektive der betroffenen Person an. Kein Rechtsschutzinteresse besteht daher, wenn sich die betroffene Person im Verfah-ren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit der getroffenen Massnahme ein-verstanden erklärt hatte oder ihr mutmasslicher Wille auf ein entsprechendes Einverständ-nis schliessen lässt (E. 11.2 f.).