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Nach Art. 81 Abs. 1 ZPO muss der mit der Streitverkündungsklage geltend gemachte Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Hauptklageanspruch stehen (E. 6.4). Dabei reicht es nicht, wenn die Ansprüche lediglich auf demselben Rechtsverhältnis oder auf demselben Sachverhalt beruhen. Zusätzlich braucht es ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Haupt- und Folgeanspruch (E. 8.1).
Verklagt der Streitverkündungskläger eine mit der Hauptbeklagten solidarisch haftende Person, stellt die Streitverkündungsklage das falsche Rechtsinstitut dar. Haupt- und Streit-verkündungsbeklagte stellen diesfalls allenfalls solidarisch haftende Schuldner dar. Ein Re-gress-, Gewährleistungs- oder Schadloshaltungsanspruch zum Streitverkündungskläger, wie ihn die Streitverkündungsklage voraussetzt, liegt demgegenüber gerade nicht vor. Der Anspruch dem Streitverkündungsbeklagten gegenüber ist nicht vom Bestand des Anspruchs gegen die Beklagte abhängig (E. 8.3).