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Entscheidend ist eine rein wirtschaftliche Betrachtung der Vorgänge (E. 7.3). Entgegen der Bezeichnung im Kaufvertrag handelt es sich vorliegend nicht um eine Kaufsprovision". Die Käuferschaft leistet die Provision im Interesse der Verkäuferschaft, welche die Entschädigung des Vermittlers/der Vermittlerin nicht übernehmen will. Damit bildet die geschuldete Vergütung Teil des Kaufpreises und gehört wirtschaftlich gesehen zu der im Rahmen des Grundstückkaufes erbrachten Gegenleistung (E. 7.7). Sie ist daher in den Kaufpreis zu integrieren (E. 7.8 ff.).