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Der Klägerin fehlt die Aktivlegitimation zur Geltendmachung eines Übertragungsanspruchs aus Art. 34 DesG (E. 27). Sie hat ausserdem kein Recht auf das von der Beklagten geschaffene Design (E. 28 - 32). Der verneinte Übertragungsanspruch ist schliesslich auch verwirkt (E. 33).