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Einziehung und Verwertung

Geschäftsnummer: BES.2025.38 (AG.2025.401)

Instanz: Appellationsgericht

Entscheiddatum: 27.06.2025

Erstpublikationsdatum: 11.07.2026

Aktualisierungsdatum: 11.07.2026

Titel: Einziehung und Verwertung

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2025.38

ENTSCHEID

vom 27. Juni 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lavinia Frei

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch MLaw Silvio Bürgi, Advokat,

Pelikanweg 2, 4054 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 28. März 2025 (VT.[…])

betreffend Einziehung und Verwertung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verfahren VT.[...]). Im Rahmen einer Hausdurchsuchung am 11. Februar 2025 wurden diverse Gegenstände in der Wohnung des Beschwerdeführers beschlagnahmt, darunter eine Waffe, Munition sowie zwei Magazine. Mit Verfügung vom 28. März 2025 beschloss die Staatsanwaltschaft die Einziehung des Beschlagnahmeguts sowie dessen Verwertung.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. April 2025 Beschwerde am Appellationsgericht. Darin begehrt er die vollumfängliche und kostenlose Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. März 2025, unter o/e-Kostenfolge. Am 14. April 2025 verfügte der Verfahrensleiter, dass die Verwertung der eingezogenen Gegenstände nicht vor Rechtskraft des Beschwerdeentscheides erfolgen dürfe. Mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2025 beantragt die Staatsanwaltschaft die Gutheissung der Beschwerde. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition entscheidet.

1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. März 2025 unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung, womit die Beschwerdelegitimation gegeben ist. Die Beschwerde ist im Übrigen gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.

2.

2.1

2.1.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einziehung bzw. Verwertung des Beschlagnahmeguts in ihrer Verfügung vom 28. März 2025 damit, dass die Voraussetzungen für einen Waffenerwerb gemäss Art. 8 des Waffengesetzes (WG, SR 514.54) beim Beschwerdeführer nicht mehr erfüllt seien, weshalb ihm die Waffe und die Munition nicht mehr ausgehändigt werden könnten.

2.1.2 Der Beschwerdeführer rügt hingegen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, zumal die Begründung der Einziehung der Waffe und der Munition zu knapp ausgefallen sei, nicht auf den konkreten Einzelfall eingegangen werde und einzig ein laufendes Strafverfahren nicht zu einer Einziehung einer Waffe führen könne. Zudem sei dem Beschwerdeführer vorgängig zur Verfügung vom 28. März 2025 das rechtliche Gehör zu keinem Zeitpunkt gewährt worden. Der Beschwerdeführer habe nichts vom Vorhaben der Staatsanwaltschaft gewusst. Am 21. Februar 2025 sei ihm einzig dargelegt worden, welche Gegenstände anlässlich der Hausdurchsuchung vom 11. Februar 2025 sichergestellt wurden und sei er lediglich danach gefragt worden, ob er einzelne Gegenstände siegeln lassen wolle. Von einer Einziehung oder Verwertung sei hingegen nicht die Rede gewesen. Weiter sei nicht ersichtlich, gestützt auf welche Bestimmung die Staatsanwaltschaft während eines laufenden Verfahrens eine legal erworbene Waffe und Munition einziehen respektive verwerten lassen könne. Es entscheide grundsätzlich das zuständige Gericht über Einziehungen (Art. 69 ff. des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Auch die Voraussetzungen für ein selbständiges Einziehungsverfahren nach den Art. 376 ff. StPO seien nicht erfüllt. Waffenrechtliche Einziehungen nach dem Waffengesetz würden sodann den dafür zuständigen Administrativbehörden unterliegen. Schliesslich würden auch keine Hinderungsgründe nach Art. 8 Abs. 2 WG vorliegen, zumal es zu keinerlei Fehlverhalten im Zusammenhang mit der beschlagnahmten Waffe und Munition gekommen sei, der Beschwerdeführer keine relevante Vorstrafe aufweise und sich in einem laufenden Strafverfahren befinde, in dem die Unschuldsvermutung gelte.

2.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind (Deliktskonnex), wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (vgl. Baumann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 69 StGB N 5 ff.). Gemäss Art. 376 StPO wird ein selbstständiges Einziehungsverfahren durchgeführt, wenn ausserhalb eines Strafverfahrens über die Einziehung von Gegenständen oder Vermögenswerten zu entscheiden ist. Das selbständige Einziehungsverfahren ist subsidiär, d.h. es darf nur zur Anwendung kommen, wenn eine akzessorische Einziehung im Strafverfahren aus objektiven Gründen nicht in Frage kommt (vgl. Baumann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 376 StPO N 4).

Das Waffengesetz regelt die Beschlagnahme und definitive Einziehung von Waffen und Munition in Art. 31 WG. Definitiv einzuziehen sind demnach die beschlagnahmten Gegenstände, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere, weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden (Art. 31 Abs. 3 lit. a WG).

2.3 Dass die Voraussetzungen für eine Einziehung derzeit nicht vorliegen, sieht die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2025 selbst ein. Sie beantragt zugleich die Gutheissung der Beschwerde. Es erübrigen sich deshalb weitere Ausführungen zu einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine konkrete Abhandlung der Voraussetzungen der Einziehung bzw. Verwertung in der vorliegenden Angelegenheit.

3.

3.1 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind für dieses keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO).

3.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da trotz entsprechender Aufforderung in der Verfügung vom 3. Juni 2025 keine Honorarnote eingereicht wurde, ist der Aufwand von MLaw Silvio Bürgi, Advokat, zu schätzen. In Anbetracht des Umfangs der Beschwerde erscheint ein Aufwand von vier Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 250.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) als angemessen.

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. März 2025 aufgehoben.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1’000.– inkl. Auslagenersatz, zuzüglich 8,1 % MWST von insgesamt CHF 81.–, gesamthaft somit CHF 1'081.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Lavinia Frei

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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