Akteneinsicht (noch nicht rechtskräftig)
Geschäftsnummer: BES.2026.9 (AG.2026.394)
Instanz: Appellationsgericht
Entscheiddatum: 22.06.2026
Erstpublikationsdatum: 10.07.2026
Aktualisierungsdatum: 10.07.2026
Titel: Akteneinsicht (noch nicht rechtskräftig)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2026.9
ENTSCHEID
vom 22. Juni 2026
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Psychiatrische Dienste Aargau AG, Beschuldigter
Königsfelderstrasse 1, 5210 Windisch
vertreten durch lic. iur. Matthias Brunner, Rechtsanwalt,
Gartenhofstrasse 15, 8036 Zürich
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 12. Januar 2026 (VT.[...])
betreffend Akteneinsicht
Sachverhalt
Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt führen gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) unter dem Aktenzeichen VT.[...] ein Strafverfahren, das im Zusammenhang mit einem Brand steht, der sich am Morgen des 7. November 2025 im Untersuchungsgefängnis Waaghof in Basel ereignet haben soll und bei dem sich der Beschwerdeführer schwere Verletzungen zugezogen hat. Grundlage des Strafverfahrens bildet gemäss der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine von der Kantonspolizei aufgenommene Anzeige, die dem Beschwerdeführer Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Zusammenhang mit dem Brandvorfall vorwirft. Mit Eingabe vom 9. Januar 2026 ersuchte der Beschwerdeführer, vertreten durch Matthias Brunner, Rechtsanwalt, in diesem Strafverfahren um Akteneinsicht. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wies dieses Gesuch mit Entscheid vom 12. Januar 2026 vorerst ab bzw. stellte unter Verweis auf Artikel 101 der Strafprozessordnung fest, dass die Akteneinsicht (erst) nach der ersten Befragung des Beschwerdeführers bewilligt werde. Diese werde durchgeführt, sobald es sein Gesundheitszustand zulasse.
Gegen diesen Entscheid richtet sich die am 26. Januar 2026 beim Appellationsgericht Basel-Stadt eingereichte Beschwerde des Beschwerdeführers. Er verlangt, dass ihm Einsicht in die Akten des genannten Verfahrens VT.[...] zu gewähren sei. Als Verfahrensantrag verlangt er den Beizug der Akten des Rekursverfahrens VD.2025.151, das ebenfalls ihn betreffe und ebenfalls beim Appellationsgericht hängig sei. Zudem beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung von Matthias Brunner, Rechtsanwalt, als amtlichen Verteidiger.
Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 24. Februar 2026 unter o/e-Kostenfolge die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist eine Replik ein.
Der vorliegende Entscheid erging im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten der Staatsanwaltschaft sowie der Akten des Rekursverfahrens VD.2025.151. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Darunter fällt auch die vorliegend angefochtene Verfügung, mit der die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht (vorerst) verweigert hat (vgl. statt vieler AGE BES.2023.55 vom 20. September 2024 E. 2.1.1, mit Hinweisen).
1.2 Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO), wobei zu den Parteien unter anderem die beschuldigte Person zählt (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer und Beschuldigte ist durch die Verweigerung der Akteneinsicht in seinen rechtlich geschützten Interessen tangiert und deshalb zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. statt vieler AGE BES.2023.134 vom 24. Januar 2024 E. 1.3).
1.4 Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO rechtzeitig und formrichtig erhobene Beschwerde ist folglich einzutreten.
2.
2.1
2.1.1 Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seiner Beschwerde aus, dass das Akteneinsichtsrecht nach Art. 101 StPO eine Minimalvorschrift darstelle, die es in das pflichtgemässe Ermessen der Staatsanwaltschaft stelle, einer Partei bereits vor oder erst nach der ersten Einvernahme Akteneinsicht zu gewähren. Im Falle der Verweigerung der Akteneinsicht seien zumindest sachliche Gründe dafür zu nennen. Solche würden in der angefochtenen Verfügung nicht genannt. Im vorliegenden Fall sei zu beachten, dass eine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer zurzeit unmöglich sei und im Verlaufe der nächsten Monate auch nicht erwartet werden könne. Dies ergebe sich aus den medizinischen Akten. Mithin liege eine ähnliche Situation vor, wie wenn eine erste Einvernahme durchgeführt werde, die beschuldigte Person aber von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache. In solchen Fällen sei in der Regel Akteneinsicht zu gewähren.
2.1.2 Im vorliegenden Fall hätten andere Behörden ein erhebliches öffentliches Interesse an der Einsicht in die Akten der Staatsanwaltschaft, so der Beschwerdeführer weiter. Der Beschwerdeführer nennt zum einen das Strafgericht Basel-Stadt, bei dem ein Nachverfahren betreffend die Verlängerung einer stationären therapeutischen Behandlung nach Art. 59 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) hängig sei, sowie den Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Stadt, weil bei diesem ein Verfahren betreffend den laufenden Vollzug hängig sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer auch ein eigenes Interesse an der Akteneinsicht. Dies insbesondere zur Prüfung der Frage, in welcher Rechtsstellung er sich überhaupt befinde. So sei die gesamte Palette von Rechtsstellungen denkbar, und zwar von der Position des Privatklägers über die Position des Beschuldigten mit bzw. ohne notwendige Verteidigung nach Art. 130 StPO. Da die Staatsanwaltschaft bisher keine notwendige Verteidigung bestellt habe, sei im Sinne von Art. 131 Abs. 1 StPO allerdings davon auszugehen, dass keine solche vorliege.
2.1.3 Die Staatsanwaltschaft mache, so der Beschwerdeführer weiter, keine der Akteneinsicht entgegenstehenden Interessen geltend. Deshalb sei eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) zu rügen. Solche Interessen seien auch nicht ansatzweise ersichtlich. Insbesondere sei keine Gefährdung des Untersuchungszwecks ersichtlich, gebe es doch keinerlei praktische Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer irgendwelche Beweiserhebungen behindern oder vertuschen könnte.
2.2
2.2.1 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 24. Februar 2026 zunächst aus, dass der Beschwerdeführer im hier strittigen Strafverfahren VT.[...] als beschuldigte Person gef.rt werde. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, dass andere Behörden ein Interesse an der Akteneinsicht hätten, sei festzuhalten, dass sich diese anderen Behörden, sofern sie tatsächlich ein begründetes Interesse auf Beizug der Strafakten hätten, jederzeit mit einem entsprechenden Gesuch bei der Verfahrensleitung melden könnten. Bis heute sei dies nicht geschehen.
2.2.2 Was das vom Beschwerdeführer geltend gemachte eigene Interesse an der Akteneinsicht betrifft, führt die Staatsanwaltschaft aus, dass die Bestimmung des Zeitpunkts der Akteneinsicht in Anwendung von Art. 101 StPO der Verfahrensleitung obliege. Sie könne die Akteneinsicht, sofern notwendig, bis nach Durchführung der ersten Befragung der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft abweisen. Wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, werde die Verfahrensleitung der beschuldigten Person vorliegend nach der ersten Befragung Akteneinsicht gewähren, unabhängig davon, ob die staatsanwaltschaftliche Untersuchung dann eröffnet sei oder nicht. Ein Grund, weshalb dem Beschwerdeführer hier schon früher Einsicht gewährt werden solle, sei nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer kenne nun seine Rolle in diesem Strafverfahren. Allein der Umstand, dass, wie es vorliegend möglicherweise der Fall sei, eine beschuldigte Person für längere Zeit nicht einvernahmefähig oder, was auch immer wieder vorkomme (z.B. aufgrund einer Ortsabwesenheit), nicht vorladbar bzw. greifbar sei, könne nicht zu einer verfrühten Akteneinsicht führen. Durch die derzeitige Nichtgewährung der Akteneinsicht werde eine Gefährdung der Wahrheitsfindung verhindert. Ein anderes geeignetes Mittel sei dafür nicht gegeben. Es sei für die Aussagen und die Glaubwürdigkeit relevant, dass der Beschwerdeführer vor der ersten Befragung nicht bereits Kenntnis vom Inhalt des Rapports und den weiteren Aktenstücke habe. Auch bestehe an der Aufklärung des wahren Sachverhalts ein gewichtiges Interesse der Allgemeinheit. Zudem erleide der Beschwerdeführer durch die Verweigerung der Akteneinsicht vor der ersten Befragung keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, zumal es ihm erlaubt sei, im Rahmen der beabsichtigten Befragung die Aussage zu verweigern und ihm anschliessend Akteneinsicht gewährt werde. Die derzeitige Verweigerung der Akteneinsicht sei somit verhältnismässig.
2.3
2.3.1 In seiner Replik vom 13. April 2026 hält der Beschwerdeführer fest, dass er sich zu den tatsächlichen Ausführungen in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft betreffend den Vorgang vom 7. November 2025 mangels Akteneinsicht nicht äussern könne. Es handle sich um Behauptungen der Staatsanwaltschaft, die mit Nichtwissen bestritten würden.
2.3.2 Sodann hält er fest, dass die Staatsanwaltschaft offenbar keine Einwendungen gegen ein Akteneinsichtsgesuch anderer Behörden hätte. Jedenfalls werde nicht geltend gemacht, dass einem solchen Gesuch überwiegende Interessen entgegenstehen würden. Entscheidend sei, dass im Falle eines Akteneinsichtsgesuchs einer Drittbehörde der Beschwerdeführer auf diesem Weg Einblick in die Akten erhielte, was wiederum für die Gutheissung der Beschwerde spreche.
2.3.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Akteneinsichtsverweigerung im Generellen mit der Berechtigung der Akteneinsichtsverweigerung im konkreten Einzelfall vermenge. Es entspreche einem generellen rechtsstaatlichen Prinzip, dass eine Ermächtigungsnorm kein Freipass sei für diese Behörden, sondern diese im Einzelfall verpflichte, von ihrer Befugnis aus hinreichenden Gründen und mit nachvollziehbarer Begründung Gebrauch zu machen. Dabei treffe die Begründungslast die Staatsanwaltschaft. Im vorliegenden Fall lege sie aber weder hinreichende sachliche Gründe für die Verweigerung der Akteneinsicht dar, noch sei ihre Begründung nachvollziehbar. Ohne Akteneinsicht sei eine wirksame Verteidigung nicht möglich; diese dürfe sich nicht auf eine blosse Reaktion auf Schritte der Verfahrensleitung beschränken, sondern habe eigenständig zu prüfen, was im Interesse des Mandanten liege. Die Behauptung, die Verweigerung der Akteneinsicht verhindere eine Gefährdung der Wahrheitsfindung, sei eine blosse Leerformel; eine konkrete Gefährdung sei weder dargetan noch ersichtlich. Mit ihrem Verständnis von Art. 101 StPO höhle die Staatsanwaltschaft den Gehalt der Bestimmung aus und missachte ihre Pflicht, von der Ermächtigung zur Akteneinsichtsverweigerung nur unter Würdigung des Einzelfalles und der Interessen der beschuldigten Person angemessen Gebrauch zu machen. Auch der Hinweis auf den Schutz eines funktionierenden Strafvollzugs vermöge daran nichts zu ändern, zumal auch dies eine Floskel darstelle, mit der jedes Akteneinsichtsgesuch abgewiesen werden könnte. Die seit drei Monaten andauernde Verweigerung komme einer Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte gleich.
3.
Das Akteneinsichtsrecht der Verfahrensbeteiligten in einem hängigen Verfahren ist Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 107 StPO; vgl. Botschaft zur StPO, in: BBl 2006 S. 1085, 1161). Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien – unter Vorbehalt von Art. 108 StPO – spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Art. 101 Abs. 1 StPO sieht demnach eine mögliche Beschränkung des Akteneinsichtsrechts in zeitlicher Hinsicht vor. Die Parteien haben zu Beginn des Strafverfahrens noch keinen absoluten Anspruch auf eine vollständige Akteneinsicht (BGE 139 IV 25 E. 5.5.2). Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der einen entsprechenden Minderheitsantrag in der Beratung mit der Begründung abgelehnt hat, dass eine umfassende und absolute Akteneinsicht schon zu Beginn des Strafverfahrens die Suche nach der materiellen Wahrheit gefährden könne (vgl. BGE 137 IV 172 E. 2.3, in: Pra 2011 Nr 131 S. 962, 964). Da es sich bei Art. 101 Abs. 1 StPO um eine Minimalvorschrift handelt («spätestens»), steht es der Staatsanwaltschaft immerhin frei, den Parteien bereits zu einem früheren Zeitpunkt Akteneinsicht zu gewähren. In begründeten Fällen kann dies – allenfalls aber nur in partieller Hinsicht – geboten sein, etwa betreffend relevante Haftakten in Haftprüfungsverfahren (vgl. Art. 225 Abs. 2 StPO; BGE 139 IV 25 E. 5.5.2) oder wenn wichtige Einvernahmen von Zeugen stattfinden (Botschaft zur StPO, in: BBl 2006 S. 1085, 1161 f.). Die Verfahrensleitung verfügt aufgrund der offenen Formulierung von Art. 101 Abs. 1 StPO über einen gewissen Ermessensspielraum (Brüschweiler/Grünig, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 101 N 3).
4.
4.1
4.1.1 Zuerst zu behandeln ist die vom Beschwerdeführer erhobene (formelle) Rüge, wonach die Staatsanwaltschaft seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, weil sie die Verweigerung der Akteneinsicht mangelhaft begründet habe (vgl. vorne E. 2.1.3). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) folgt die Verpflichtung der Behörden, ihre Entscheide zu begründen, wobei die Begründung so abgefasst sein muss, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (statt vieler BGE 151 IV 18 E. 4.4.4, mit Hinweisen). In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2).
4.1.2 Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft die einstweilige Verweigerung der Akteneinsicht mit Verweis auf die wegen des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers noch nicht erfolgte erste Einvernahme und auf Art. 101 StPO begründet (Akten S. 1). Damit hat sie – wenn auch knapp – die wesentlichen Beweggründe für ihren abschlägigen Entscheid genannt und ist ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Eine darüberhinausgehende Begründung war entgegen der Meinung des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt nicht erforderlich (so auch OGer ZH UH160212 vom 16. August 2016 E. 2.3; BStGer BB.2018.59 Beschluss vom 26. Juli 2018 E. 2.4). Vielmehr ist es im Gegenteil so, dass die Gewährung der Akteneinsicht erst nach der ersten Einvernahme nach der gesetzgeberischen Wertung der Standardfall ist und die vom Beschwerdeführer verlangte frühere Einsicht nur «[i]n begründeten Fällen» geboten sein kann (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.5.2 [Hervorhebung hinzugefügt]; vorne E. 3). Eine Gehörsverletzung liegt demnach nicht vor.
4.2 Auch in der Sache ist nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft vom ihr zustehenden Ermessen (vorne E. 3.1) einen unzulässigen Gebrauch gemacht hätte, indem sie die vorzeitige Akteneinsicht verweigert hat.
4.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die allfällige Akteneinsicht von Dritten bzw. anderen Behörden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, weshalb dies auch nicht weiter geprüft werden muss. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass eine allfällige Akteneinsicht durch andere Behörden für bei diesen Behörden hängige Verfahren nicht automatisch bedeutet, dass der Beschwerdeführer ebenfalls Einsicht in diese Akten nehmen könnte. Vielmehr wären auch in diesen anderen Verfahren Einschränkungen der Akteneinsicht möglich (vgl. Art. 108 StPO für den Strafprozess).
4.2.2 Sodann führt die Staatsanwaltschaft zutreffend aus, dass die derzeitige Verweigerung der Akteneinsicht geeignet und erforderlich ist, um eine Gefährdung der Wahrheitsfindung zu verhindern, weil andernfalls die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer sein Aussageverhalten in der ersten Einvernahme strikt auf die übrigen Beweismittel abstimmt (vgl. dazu Jean-Pierre Greter, Die Akteneinsicht im Schweizerischen Strafverfahren, Diss., Zürich 2012, S. 115 f., mit Hinweisen). Dies könnte den Beweiswert der Aussagen bzw. deren Glaubhaftigkeit in Zweifel ziehen und damit der Wahrheitsfindung entgegenstehen, was gerade der Grund dafür war, dass sich der Gesetzgeber für die in Art. 101 Abs. 1 StPO vorgesehene Regelung entschieden hat (vgl. vorne E. 3). Dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer vor der ersten Einvernahme keine Akteneinsicht gewährt hat, ist demnach nicht zu beanstanden bzw. keine Unterschreitung des ihr zur Verfügung stehenden Ermessens. Es ist nicht ersichtlich, dass ein begründeter Fall vorliegen würde, der eine frühere Einsicht allenfalls gebieten könnte (vgl. vorne E. 3).
4.2.3 Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, ist die vorliegende Situation tatsächlich vergleichbar mit dem Fall, in dem eine beschuldigte Person aktuell wegen Ortsabwesenheit nicht vorladbar bzw. «greifbar» ist und vorübergehend nicht einvernommen werden kann (vgl. vorne E. 2.2.2). Auch in diesem Fall bestünde vorerst kein Recht auf Akteneinsicht. Es kann zum Beispiel auf den Entscheid PE12.003443-JRU des Kantonsgerichts des Kantons Waadt vom 31. Juli 2012 verwiesen werden. In jenem Fall führte die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen eine beschuldigte Person, die sich in Monaco befand. Dort konnte die beschuldigte Person im Laufe des Verfahrens festgenommen werden. Aufgrund eines internationalen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt wurde sie in Auslieferungshaft gesetzt. Der Verteidiger ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt um Akteneinsicht, was diese aber verweigerte mit der Begründung, dass die beschuldigte Person wegen der Ortsabwesenheit von ihr noch nicht einvernommen worden sei. Das Kantonsgericht schützte diesen Entscheid, weil die erste Voraussetzung von Art. 101 Abs. 1 StPO, wonach den Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person Akteneinsicht gewährt werde, offensichtlich nicht erfüllt sei (vgl. zum Ganzen KGer VD PE12.003443-JRU vom 31. Juli 2012, insbesondere E. 2b). In jenem Fall rechnete das Gericht damit, dass die Auslieferung und damit auch die Einvernahme der beschuldigten Person bald stattfinden könne. Nicht anders dürfte es sich im vorliegenden Fall verhalten: Aus den Akten des ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Rekursverfahrens VD.2025.151, deren Beizug der Beschwerdeführer beantragt hat, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach der Behandlung seiner Brandverletzungen am 28. Januar 2026 aus der Abteilung für Verbrennungschirurgie des Universitätsspitals Zürich in die Rehaklinik [...] übertreten konnte, die der Beschwerdeführer am 26. März 2026 nach insgesamt «komplikationslose[m]» Wundheilverlauf «in gutem Allgemeinzustand» verlassen konnte (vgl. Akten VD.2025.151, Austrittsbericht der Rehaklinik [...] vom 30. März 2026 S. 6 f.). Demnach ist entgegen den Ausführungen des Verteidigers in der Beschwerde nicht davon auszugehen, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers auch «im Verlaufe der nächsten Monate» (vorne E. 2.2.1) unmöglich sein wird.
4.2.4 Selbstverständlich wird es dem Beschwerdeführer freistehen, an der beabsichtigten Einvernahme seine Aussage zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Diesfalls könnte ihm die Akteneinsicht nicht mehr ohne Weiteres verweigert werden. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, erleidet der Beschwerdeführer durch die derzeitige Verweigerung der Akteneinsicht deshalb keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Von einer Verletzung der Verteidigungsrechte kann entgegen dem Beschwerdeführer keine Rede sein, wie das Bundesgericht in BGE 137 IV 172 (in: Pra 2011 Nr. 131) E. 2.4 festgehalten hat.
4.3 Nach dem Gesagten ist die einstweilige Verweigerung der Akteneinsicht nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
5.
5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens folgend hätte der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Umständehalber ist aber auf die Erhebung einer Entscheidgebühr zu verzichten (vgl. § 40 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
5.2 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung bzw. die Bestellung von Rechtsanwalt Matthias Brunner als amtlichen Verteidiger im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Die Gewährung der amtlichen Verteidigung in einem von der beschuldigten Person angestrengten Beschwerdeverfahren setzt neben der Mittellosigkeit voraus, dass sich die Beschwerde nicht von vornherein als aussichtslos erweist (AGE BES.2024.44 vom 28. Mai 2024 E. 3.4; Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 132 StPO N 10). Aussichtslos sind nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich in der gleichen Lage bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (AGE BES.2024.44 vom 28. Mai 2024 E. 3.4). Angesichts der Regelung von Art. 101 Abs. 1 StPO zur Akteneinsicht erweist sich die vorliegende Beschwerde als von vornherein aussichtslos (so in einem ähnlichen Fall auch BGer 7B_973/2023 vom 23. Dezember 2024 E. 4), sodass der Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren abzuweisen ist.
Dispositiv
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Damian Wyss
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.