Forderung (BGer 4A_608/2025 vom 15. Januar 2026)
Geschäftsnummer: BEZ.2025.48 (AG.2025.675)
Instanz: Appellationsgericht
Entscheiddatum: 19.11.2025
Erstpublikationsdatum: 11.07.2026
Aktualisierungsdatum: 11.07.2026
Titel: Forderung (BGer 4A_608/2025 vom 15. Januar 2026)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.48
ENTSCHEID
vom 19. November 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer 1
[...] Beklagter 1
B____ Beschwerdeführerin 2
[...] Beklagte 2
gegen
C____ Beschwerdegegner
[...] Kläger
vertreten durch lic. iur. Thomas Kaiser, Rechtsanwalt,
Kaiserstrasse 7b, Postfach 41, 4310 Rheinfelden
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 23. Mai 2025
betreffend Forderung
Sachverhalt
C____ (Kläger) reichte am 23. November 2020 beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage gegen A____ und B____ (Beklagte) ein. Darin verlangte er die Zahlung von CHF 220'000.– nebst Zins. Das Zivilgericht sistierte dieses Verfahren mehrfach, insbesondere wegen Abhängigkeit von einem Gerichtsverfahren im Ausland. Am 15. Januar 2025 zog der Kläger seine Klage zurück. Am 20. Februar 2025 ersuchten die Beklagten das Zivilgericht, es solle den Kläger wegen Urkundenfälschung anzeigen und zwei vom Kläger eingereichte Beweismittel – einen Aktienkaufvertrag und eine Zusatzvereinbarung vom 4. März 2016 – als strafrechtliche Beweismittel verwahren. Mit Entscheid vom 23. Mai 2025 schrieb das Zivilgericht die Klage zufolge Rückzugs ab (Ziffer 1 des Entscheiddispositivs). Auf den Antrag der Beklagten, Strafanzeige zu erstatten, trat es nicht ein (Ziffer 2) und wies den Beweissicherungsantrag der Beklagten ab (Ziffer 3). Die Prozesskosten auferlegte es dem Kläger (Ziffer 4). Auf Antrag der Beklagten begründete das Zivilgericht diesen Entscheid schriftlich.
Mit einer mit «Beschwerde (Art. 319 lit. b ZPO)» betitelten Eingabe vom 12. September 2025 erhoben die beiden Beklagten Beschwerde gegen die Ziffern 2 und 3 des Zivilgerichtsentscheids vom 23. Mai 2025 beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Nachdem die Beklagten den Kostenvorschuss geleistet hatten, teilte das Appellationsgericht den Parteien mit, es sei vorgesehen, keine Vernehmlassungen einzuholen und aufgrund der Beschwerde und der Zivilgerichtsakten zu entscheiden. Es fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Zuständig zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft, [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
2.
2.1 Mit der Ziffer 1 des Entscheiddispositivs vom 23. Mai 2025 schrieb das Zivilgericht das Verfahren zufolge Klagerückzugs ab. Mit den Ziffern 2 und 3 des Entscheiddispositivs trat es auf den Verfahrensantrag der Beklagten nicht ein, Strafanzeige gegen den Kläger zu erstatten, und wies deren Verfahrensantrag ab, vom Kläger eingereichte Beweismittel zu verwahren. Mit der Ziffer 4 auferlegte es die Prozesskosten dem Kläger.
Der zivilgerichtliche Abschreibungsbeschluss wegen Klagerückzugs (Ziffer 1 des Entscheiddispositivs) ist ein rein deklaratorischer Akt und kann weder mit Berufung noch mit Beschwerde angefochten werden. Als Rechtsmittel gegen den Klagerückzug (oder gegen die Klageanerkennung und den gerichtlichen Vergleich) steht ausschliesslich die Revision zur Verfügung (BGE 149 III 145 E. 2.6.2 und 2.6.3 mit Nachweisen). Mit ihrer Beschwerde fechten die beiden Beklagten einzig die Ziffern 2 und 3 des Entscheiddispositivs an. Die Beschwerde hat somit ausschliesslich den Antrag der Beklagten auf Erstattung einer Strafanzeige sowie den Antrag auf vorsorgliche Beweisführung zum Gegenstand. Letzterer bezweckt vorliegend nach ausdrücklicher Angabe der Beklagten die Sicherung von Beweismitteln in Bezug auf eine strafrechtliche Angelegenheit (vgl. insbesondere Beschwerde Ziff. III/2). Der Anwendungsbereich der ZPO erstreckt sich auf streitige Zivilsachen (Art. 1 lit. a ZPO). Sie findet somit keine Anwendung in Strafsachen (Vock/Aepli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 1 ZPO N 4). Ein Gesuch nach Art. 158 ZPO erfordert dementsprechend ein schutzwürdiges Interesse an der Beweissicherung im Hinblick auf einen Zivilprozess. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Daraus folgt, dass die Beschwerde der Beklagten keine zivilrechtliche Angelegenheit im Sinn von Art. 1 lit. a ZPO zum Gegenstand hat. Dies gilt nicht nur in Bezug auf den Beweissicherungsantrag, sondern auch in Bezug auf den Antrag, Strafanzeige zu erstatten. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.
2.2 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass – selbst wenn von der Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung ausgegangen würde – es sich bei den angefochtenen Anordnungen in der Sache wohl um einfache prozessleitende Verfügungen handelt, die im Rahmen des Abschreibungsbeschlusses erlassen wurden. Einfache prozessleitende Verfügungen können grundsätzlich mit dem Rechtsmittel gegen den Entscheid in der Sache angefochten werden (BGer 5A_545/2017 vom 13. April 2018 E. 3.2; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025 Art. 319 N 15a; Jeandin, in: Commentaire romand CPC, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 319 N 23a). Im vorliegenden Fall fehlt es an einem solchen Entscheid in der Sache. Wenn man nun – entgegen BGE 149 III 145 – die Anfechtbarkeit des Abschreibungsbeschlusses (Ziffer 1 des Entscheiddispositivs) und damit auch der darin enthaltenen einfachen prozessleitenden Verfügungen (Ziffern 2 und 3) bejahen würde, müssten die Beklagten in ihrer Beschwerde darlegen, inwiefern sich die aus ihrer Sicht fehlerhaften prozessleitenden Verfügungen auf den Abschreibungsbeschluss ausgewirkt haben (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a. a. O., Art. 319 N 15a [in Bezug auf einen Entscheid in der Sache]).
Im vorliegenden Fall führen die Beklagten in ihrer Beschwerde mit keinem Wort aus, inwiefern das Nichteintreten auf ihren Antrag, Strafanzeige zu erstatten (Ziffer 2 des Entscheiddispositivs), und die Ablehnung ihres Beweissicherungsantrags (Ziffer 3) sich auf den Abschreibungsbeschluss (Ziffer 1) ausgewirkt haben. Eine solche Auswirkung der beiden prozessleitenden Verfügungen auf den Abschreibungsbeschluss wegen Klagerückzugs ist auch nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen kann auch aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.
3.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde gegen den Abschreibungsbeschluss des Zivilgerichts vom 23. Mai 2025 nicht eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die unterliegenden Beklagten die Gerichtskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese sind mit CHF 300.– festzusetzen (§ 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 lit. b des Gerichtsgebührenreglements).
Dispositiv
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 23. Mai 2025 ([...]) wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten von CHF 300.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer 1
- Beschwerdeführerin 2
- Beschwerdegegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.