Rechtsöffnung (BGer Nr.4D_220/2025 vom 4. Dezember 2025)
Geschäftsnummer: BEZ.2025.60 (AG.2025.615)
Instanz: Appellationsgericht
Entscheiddatum: 21.10.2025
Erstpublikationsdatum: 11.07.2026
Aktualisierungsdatum: 11.07.2026
Titel: Rechtsöffnung (BGer Nr.4D_220/2025 vom 4. Dezember 2025)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.60
ENTSCHEID
vom 21. Oktober 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Zilan Basaran
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...] Gesuchsbeklagte
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
vertreten durch die Steuerverwaltung Basel-Stadt, Gesuchsteller
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 4. August 2025
betreffend Rechtsöffnung
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 4. August 2025 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Kanton Basel-Stadt (nachfolgend Gläubiger) in der Betreibung Nr. [...] gegenüber A____ (nachfolgend Schuldnerin) definitive Rechtsöffnung für die Gerichtskosten eines Entscheids der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 26. Oktober 2023 über einen Betrag von CHF 300.–. Der schriftlich begründete Entscheid des Zivilgerichts vom 4. August 2025 wurde der Schuldnerin am 6. August 2025 zugestellt.
Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin mit Schreiben vom 7. August 2025 (Postaufgabe 8. August 2025) Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragte sie, es sei der Entscheid vom 13. Mai 2025 des Zivilgerichts aufzuheben oder abzuändern. Am 13. August 2025 reichte die Schuldnerin eine weitere Eingabe mit weiteren Beilagen ein.
Das Appellationsgericht zog die Akten des Zivilgerichts bei und fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Der angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Der begründete Entscheid ist der Schuldnerin am 6. August 2025 zugestellt worden. Mit Beschwerde vom 7. August 2025 hat die Schuldnerin die Beschwerdefrist demnach eingehalten. Auch die weitere Eingabe der Schuldnerin vom 13. August 2025 wurde noch innert der Rechtsmittelfrist eingereicht.
Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (AGE BEZ.2022.78 vom 3. Januar 2023 E. 1.2 und BEZ.2019.5 vom 29. März 2019 E. 1.3, mit weiteren Hinweisen). Es genügt nicht, lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu beantragen, sondern es muss ein Antrag in der Sache gestellt werden (AGE BEZ.2019.5 vom 29. März 2019 E. 1.3, mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerde enthält als Antrag lediglich den Antrag auf Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids und damit keinen Antrag in der Sache. Ob unter diesen Umständen auf die Beschwerde eingetreten werden kann, kann im Ergebnis offengelassen werden, da die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.
2.
Das Zivilgericht wies im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass die definitive Rechtsöffnung erteilt werde, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruhe. Der Gläubiger stütze sein Rechtsöffnungsbegehren auf einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 26. Oktober 2023. Es handle sich dabei um einen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid im Sinn von Art. 80 Abs. 1 SchKG. Die Schuldnerin mache jedoch weder die Tilgung, die Stundung noch die Verjährung der streitgegenständlichen Forderungen geltend. Sie reiche zudem keine Unterlagen ein, woraus sich die Tilgung, die Stundung oder die Verjährung dieser Forderung ergeben würde. Die Ausführungen in ihren Eingaben würden sich auf zahlreiche sachfremde Lebenssachverhalte beziehen ("Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung [...] Versicherung", " Mangelhafte Eröffnung Verfügung vom [...]", "Firma [...] GmbH, Räumung [...]", etc.). Daher sei die Rechtsöffnung zu gewähren.
Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde ein widerrechtliches Verhalten eines Gerichtsweibels bei einer Exmission geltend, welches zu offenen Zahlungsleistungen aufgrund von veruntreuten Sachwerten geführt habe und sie von der Beweisführung entbinde. Aus dem Organisationsgesetz würden sich Forderungen auf Schadenersatz, Genugtuung und Beseitigung ergeben. Es liege ein Revisionsgrund der veruntreuten Urteile vor. Zudem sei sie 2020 resp. 2022 aufgrund von belastenden Umständen nicht in der Lage gewesen, auf die vorhandenen Beweismittel präziser zu argumentieren. Ihr stehe die Verrechnung von noch allfällig offenen Zahlungsleistungen ab dem 13. Januar 2017 bei der Steuerverwaltung zu. In der weiteren Eingabe vom 13. August 2025 macht die Schuldnerin geltend, dass sich aus der Anspruchseinforderung beim Zivilgericht ein Mahn- und Betreibungstopp ergebe. Aus den Ausführungen der Schuldnerin in ihrer Beschwerde wird nicht erkennbar, weshalb der angefochtene Entscheid auf einer unrichtigen Rechtsanwendung und/oder auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruhen soll. Sie stellt die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid, wonach die Vor-aussetzungen für die Gewährung der Rechtsöffnung aufgrund des vollstreckbaren Entscheids erfüllt sind, nicht in Frage und macht auch keine Tilgung, Stundung oder Verjährung der streitgegenständlichen Forderungen geltend. Entgegen den Ausführungen der Schuldnerin ergibt sich aus der Geltendmachung einer behaupteten Forderung gegen das Zivilgericht (resp. den Kanton Basel-Stadt) kein Mahnstopp oder Betreibungsstopp für Forderungen ihr gegenüber. Sie macht auch nicht geltend, dass die Forderung aufgrund einer Verrechnung untergegangen sei, zumal sie keine entsprechende konkrete Forderung und auch keine Verrechnungserklärung behauptet, geschweige denn belegt. Zudem macht die Schuldnerin auch nicht geltend, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren eine Tilgung durch Verrechnung geltend gemacht hätte, womit es sich bei einer solchen Behauptung um eine im Beschwerdeverfahren unzulässige neue Tatsachenbehauptung handeln würde (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Folglich trägt die unterliegende Schuldnerin die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden mit CHF 200.– festgelegt (vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Dispositiv
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 4. August 2025 (V.2025.864) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
BLaw Zilan Basaran
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.