BV.2020.17
(Bundesgerichtsurteil 9C_635/2020)
15 juillet 2020Allemand (+ 1 autre langue)20 min
wurde der Klägerin die Police vom 23. Dezember 2014 (Police-Nr. G 3.528.047) zugestellt
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 15.
Juli 2020
Mitwirkende
Dr. G.
Thomi (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann
und Gerichtsschreiberin MLaw N.
Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Klägerin
AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40,
Postfach 300, 8400 Winterthur
vertreten durch Dr. C____,
Advokatin, [...]
Beklagte
Gegenstand
BV.2020.17
Klage vom 31. Dezember 2019
Kündigung der Lebensversicherung
im Rahmen der gebundenen Vorsorge 3a wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach
Art. 4 VVG bejaht. Kein Anspruch auf Erlass der Prämienzahlung gestützt auf die
Erwerbsunfähigkeitsklausel aus dem gekündigten Vertragsverhältnis im Rahmen des
neu abgeschlossenen Versicherungsvertrags.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Am 21. Februar 2014
beantragte die Klägerin bei der Beklagten den Abschluss einer
Lebensversicherung im Rahmen der gebundenen Vorsorge 3a (vgl. Antrag für ihre
Vorsorge-Police und Personenfragen vom 21. Februar 2014, Klagbeilagen, KB, 3a
und 3b).
b) Mit Police vom 24. Februar
2014 (Police Nr. G 3.528.047) nahm die Beklagte den Antrag an. Vereinbart wurde
eine Lebensversicherung mit Beginn am 1. Februar 2014 und Ende im Erlebnisfall
am 1. Februar 2025 (Klagantwortbeilage, KAB 1). Versichert wurde einerseits der
Todesfall und andererseits das Erleben am 1. Februar 2025 mit einer Leistung
von CHF 67'742.00. Versichert wurde zudem eine Prämienbefreiung bei
Erwerbsunfähigkeit bis zum 31. Februar 2022.
c) Aufgrund der Heirat der
Klägerin und der damit verbundenen Namensänderung (ehemals D____, heute E____)
wurde der Klägerin die Police vom 23. Dezember 2014 (Police-Nr. G 3.528.047) zugestellt
(KB 1a).
d) Im April 2014 erkrankte die
Klägerin an einer Grossgefässvaskulitis, einer mittelschweren depressiven
Episode und einer Belastungsdyspnoe (vgl. Bericht des F____spitals Basel vom
15. Juli 2015, KB 16a) und wurde daraufhin erwerbsunfähig. Die seit April 2014
bestehende Erwerbsunfähigkeit meldete sie der Beklagten mit
Arbeits-/Erwerbsunfähigkeits-Meldung vom 22. April 2015 (KAB 2).
e) Nach Abklärung der
medizinischen Situation kündigte die Beklagte der Klägerin unter Geltendmachung
einer Anzeigepflichtverletzung den Versicherungsvertrag (Police Nr. 3.528.047) mit
Schreiben vom 5. Juni 2015 auf. Gleichzeitig stellte sie der Klägerin die
Offerte vom 5. Juni 2015 (KAB 4) zum Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages
mit eingeschränkter Deckung (Wegfall der Prämienbefreiung bei
Erwerbsunfähigkeit) zu, welche die Klägerin mit Annahme vom 11. Juni 2015
akzeptierte (KAB 5). Daraufhin stellte die Beklagte der Klägerin die neue
Police mit eingeschränkter Versicherungsdeckung vom 7. August 2015 (KB 8) zu,
welche ebenfalls unter der Police Nr. 3.528.047 geführt wurde.
f) In der Folge konnte
keine aktenkundige Korrespondenz zwischen den Parteien mehr verzeichnet werden.
Erwägungen
II.
a) Mit Klage
vom 31. Dezember 2019 beantragt die Klägerin:
1.
"Die
Beklagte ist zu verurteilen, die Prämienbefreiung wegen Erwerbsunfähigkeit aus
der Lebensversicherungs-Police 3a (Nr. 3.528.304) zugunsten der Klägerin zu
leisten und die bei Vertragsablauf versprochene Versicherungsleistung zu
erbringen.
2.
Die
Beklagte ist zu verurteilen, der Klägerin CHF 47'847.47 (für die
Prämienbefreiung, RNo) zu bezahlen, zuzüglich Zins ab entsprechender
Prämienzahlung durch die Klägerin an ihre neue Lebensversicherungspolice bei
der Beklagten und die bei Vertragsablauf versprochene Versicherungsleistung zu
erbringen.
3.
Eventualiter
1: die Beklagte ist zu verpflichten, der Police seit 14.05.2015, dem Ablauf Wartefrist,
und bis zum 1. Februar 2022 die vereinbarte Prämienzahlung samt Mehreinlagen im
Mass der Erwerbsunfähigkeit zu gewähren und bei Ablauf der Police die
vereinbarte Versicherungssumme samt Bonus auszubezahlen.
4.
Eventualiter
2: Die Ansprüche aus Prämienbefreiung der alten Police sind mit den Prämien für
die neue Lebensversicherung zu verrechnen und der Restbetrag von CHF 42'847.47,
sowie die Versicherungsleistung bei Ablauf der Klägerin auszubezahlen.
5.
unter
o-/e-Kostenfolge"
b) Mit Klagantwort vom 12. März
2020.
schliesst die Beklagte auf Abweisung der Klage.
c) Mit Replik vom 15. Mai 2020
hält die Klägerin an ihren Begehren fest und verlangt die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung.
III. Mit Verfügung vom 19. Mai 2020 stellt der
Instruktionsrichter die Replik der Klägerin der Beklagten zur Kenntnisnahme zu,
schliesst den Schriftenwechsel und verfügt das Ansetzen einer Hauptverhandlung.
IV. Die Hauptverhandlung findet am 15. Juli 2020 in
Anwesenheit der Klägerin sowie der Parteivertreter statt. Die Klägerin wird
befragt. Die Parteivertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird
auf die nachstehenden Entscheidgründe und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Bei der beruflichen Vorsorge handelt es sich um eine anerkannte und
steuerlich begünstigte berufliche Vorsorgeform im Sinne von Art. 82 Abs. 2
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-, und
Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) und Art. 1 Verordnung über die steuerliche
Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3, SR
831.431.3). Sich daraus ergebende Streitigkeiten unterliegen der
Gerichtsbarkeit der in
Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden. Das Sozialversicherungsgericht
ist damit zur Behandlung der vorliegenden Klage sachlich zuständig (vgl. auch
BGE 141 V 439 E. 1.1). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG.
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Klage einzutreten.
1.3
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine gebundene
Vorsorgeversicherung im Sinne von Art. 82 Abs. 2 BVG und Art. 1 Abs. 2 BVV3. Da
sich die gebundene Vorsorge aus der zweiten Säule ableitet (BGE 121 III 285 E.
1d), hat die Praxis verschiedentlich subsidiär, soweit die BVV3 keine
einschlägigen Bestimmungen enthielt, die Regelungen der zweiten Säule
beigezogen (BGE 141 V 405 E. 3.2). Darüber hinaus findet auf die im Rahmen
der gebundenen Vorsorge abgeschlossenen Lebensversicherungen ergänzend das
Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1) Anwendung.
2.
2.1
Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Verletzung der Anzeigepflicht
sei vorliegend nicht kausal für den Schadensfall. Gemäss den relevanten
Arztberichten (vgl. bspw. ambulanter Bericht des Universitätsspitals Basel vom
17.
Februar 2017, KB 22; Bericht G____spital vom 28. April 2015, KB 17,
ambulanter Bricht F____spital Basel vom 13. Juli 2016, KAB 12) liege eine
Riesenzellenarteriitis mit konsekutiver Fatigue vor. Es fehle an einem Kausalzusammenhang
zur früher aufgetretenen psychischen Störung (vgl. Auszug aus der
Krankengeschichte vom 15. Mai 2015, KAB 7) und der damit zusammenhängenden
Behandlung. Die Beklagte habe daher der Klägerin, die ihr zustehenden
Leistungen (Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit) zu erbringen. Dies
entweder in Form einer Erstattung der Prämien bis zum Vertragsende
(Rechtsbegehren 2) oder durch Gewährung des Vollanspruchs bei Vertragsende,
ohne dass Prämien bezahlt werden müssten. Der Anspruch auf Prämienbefreiung sei
ein Jahr nach Beginn der Erkrankung im April 2014 und somit im April 2015
entstanden. Massgeblich hierfür sei die Versicherungspolice vom 22. Februar
2014.
(KAB 1).
2.2
Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die
Klägerin wäre im Falle einer Erwerbsunfähigkeit verpflichtet gewesen, diese
spätestens vier Monate nach ihrem Eintritt der Beklagten mitzuteilen. Indem die
Klägerin ihre seit April 2014 bestehende Erwerbsunfähigkeit erst am 22. April 2015
(vgl. Formular Arbeits-/Erwerbsunfähigkeits-Meldung, KAB 2) gemeldet habe, habe
sie die viermonatige Meldefrist um acht Monate verpasst. Dieser Zeitraum sei gestützt
auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen zur allgemeinen zwölfmonatigen
Wartefrist hinzuzurechnen. Ein Anspruch auf Prämienbefreiung habe somit nicht
vor Januar 2016 entstehen können. Im Zeitpunkt der Kündigung vom 5. Juni 2015
(KB 6) habe somit kein Leistungsanspruch (Befreiung von der
Prämienleistungspflicht) bestanden. Da aber im Zeitpunkt des frühestmöglichen
Anspruchs auf Prämienbefreiung (Januar 2016) keine Prämienzahlungspflicht aus
der Police vom 23. Dezember 2014 mehr bestanden habe, könne auch keine
Befreiung von dieser Pflicht angenommen werden. Ein Anspruch auf Leistung
bestünde aber ohnehin nicht, da die Verletzung der Anzeigepflicht kausal zum
Schadensereignis stünde.
2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Klägerin Anspruch auf Befreiung
der Pflicht zur Zahlung der Versicherungsprämien hat.
3.
3.1
Nach Art. 100 Abs.
1.
VVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das
Obligationenrecht (OR) ist zum Abschluss des
Vertrages die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien
erforderlich. Sie kann eine ausdrückliche oder eine stillschweigende sein (Art. 100 Abs. 1 VVG in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 OR). Haben
sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet,
dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht
hindern sollte (Art. 100 Abs. 1 VVG in
Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 OR).
Für die Frage des Konsenses für das Zustandekommen ebenso wie
für den Inhalt des Vertrages sind in erster Linie die tatsächlich
übereinstimmenden Willensäusserungen der Parteien massgebend (vgl. Art. 18 Abs.
1.
OR). Wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind
zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien
aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und
Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_648/2014 vom 20. April 2015 E. 3.3 und
4A_604/2011 vom 22. Mai 2012 E. 3.1 und 3.2).
Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VVG muss der Versicherer den
Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages verständlich über
die Identität des Versicherers und den wesentlichen Inhalt des
Versicherungsvertrages wie etwa den Umfang des Versicherungsschutzes
informieren. Diese Angaben sind dem Versicherungsnehmer so zu übergeben, dass
er sie kennen kann, wenn er den Versicherungsvertrag beantragt oder annimmt. In
jedem Fall muss er zu diesem Zeitpunkt im Besitz der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
und der Information nach Absatz 1 lit. g sein (Art. 3 Abs. 2 VVG).
Nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 VVG ist der Versicherer gehalten,
dem Versicherungsnehmer eine Police auszuhändigen, welche die Rechte und
Pflichten der Parteien feststellt. Stimmt der Inhalt der Police oder der
Nachträge zu derselben mit den getroffenen Vereinbarungen nicht überein, so hat
der Versicherungsnehmer binnen vier Wochen nach Empfang der Urkunde deren
Berichtigung zu verlangen, widrigenfalls ihr Inhalt von ihm genehmigt gilt
(Art. 12 Abs. 1 VVG).
4.
4.1
Zwischen den Parteien herrscht zunächst Uneinigkeit darüber, ob vertraglich
eine Meldepflicht bei Erwerbsunfähigkeit vereinbart worden ist.
4.2
Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt die Versicherungspolice
vom 24. Februar 2014 habe noch keine Meldepflicht im Zusammenhang mit der
Erwerbsunfähigkeit vorgesehen. Lediglich eine zwölfmonatige Wartefrist sei
vereinbart gewesen. Die viermonatige Frist zur Meldung einer Erwerbsunfähigkeit
sei nachträglich, im Zusammenhang mit der Zustellung der Police vom 23.
Dezember 2014 aufgrund der Heirat der Klägerin erfolgt. Die Meldefrist sei nicht
Vertragsinhalt geworden. Anzuwenden sie daher lediglich die zwölfmonatige
Wartefrist. Da ihre Erwerbsunfähigkeit seit April 2014 bestehe, habe sie ab
April 2015 Anspruch auf Befreiung der Prämienzahlungspflicht.
4.3
Die Beklagte hält dagegen, die viermonatige Frist zur Meldung der
Erwerbsunfähigkeit sei bereits mit der Police vom 24. Februar 2015 vereinbart
und nicht erst mit der Police vom 23. Dezember 2014 eingeführt worden. Die
allgemeinen Vertragsbedingungen (Ziff. 7 1, Lebensversicherung, Bestimmungen
für die Erwerbsunfähigkeitsversicherung, EU/6) regeln die Meldepflicht. Diese
Bestimmungen seien bereits anlässlich der Versicherungspolice vom 24. Februar
2014.
für anwendbar erklärt worden. Die Meldung der Versicherten betreffend die
Erwerbsunfähigkeit sei erst im April 2015 und somit acht Monate zu spät
erfolgt. Diese acht Monate seien zur allgemeinen zwölfmonatigen Wartefrist zu
addieren, weshalb der Anspruch auf Prämienbefreiung frühestens im Januar 2016
entstanden sein kann. Die Police vom 23. Dezember 2014 weise, mit Ausnahme der
Namensänderung, inhaltlich keine Abweichungen zur Police vom 24. Februar 2014
auf.
4.4
Dem Versicherungsantrag der Klägerin vom 21. Februar 2014 (KA 3a und
3b) ist zu entnehmen, dass die Beklagte die Klägerin über sämtliche in Art. 3
Abs. 1 VVG geforderten Informationen in Kenntnis gesetzt hat. Dies wird von der
Klägerin nicht in Abrede gestellt.
Ferner hat die Beklagte die Klägerin nach Massgabe von Art. 3
Abs. 2 VVG darüber informiert, welche allgemeinen Vertragsbestimmungen (C3/9
und EU/6) und welche ergänzenden Bestimmungen (IB/2) auf den vorliegend
interessierenden Versicherungsvertrag Anwendung finden.
Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Klägerin den Erhalt der
allgemeinen Versicherungsbedingungen mit Unterschrift vom 21. Februar 2014
bestätigte (vgl. S. 8 des Antrags vom 21. Februar 2014 unter der Rubrik
„Unterschriften“ und der Unterrubrik „Allgemeine Versicherungsbedingungen,
Besondere Abmachungen“). Die Klägerin bestreitet den unterschriftlich
bestätigten Erhalt der allgemeinen Vertragsbedingungen weder im Rahmen ihrer
Rechtschriften, noch anlässlich der mündlichen Parteiverhandlung. Aus den Akten
ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte, die am Erhalt der allgemeinen
Vertragsbedingungen zum Zeitpunkt der Antragsstellung zweifeln lassen.
Die Beklagte hat sodann mit Versicherungspolice vom 24. Februar
2014.
den Antrag der Klägerin angenommen und im Rahmen der Police erneut auf die
Anwendbarkeit der allgemeinen Vertragsbedingungen C3/9, EU/6 und IB/2
hingewiesen. Eine Berichtigung der Police wurde seitens der Klägerin nicht
verlangt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin im Zeitpunkt des
Versicherungsantrags vom Inhalt der allgemeinen Vertragsbestimmungen Kenntnis
hatte und diese aufgrund der übereinstimmenden Willenserklärungen zum
Vertragsinhalt wurden. Anzuführen ist zudem, dass bereits in der Anmeldung vom
21.
Februar 2014 aus Seite 6 unter der Rubrik „Deckumgsumfang“ darauf
hingewiesen wurde, dass bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit und der Erbringung
der Leistungen bestimmte Mitwirkungspflichten bestehen, wobei genauere Erläuterungen
den allgemeinen Versicherungsbestimmungen entnommen werde könnten. Die Klägerin
vermag daher aus dem Umstand, dass die viermonatige Meldefrist erst mit Police
vom 23. Dezember 2014 explizit aufgenommen wurde nichts zu ihren Gunsten
abzuleiten, da die Meldefrist über die allgemeinen Vertragsbestimmungen bereits
in die Versicherungspolice vom 24. Februar 2014 Eingang fand.
Der Einwand der Klägerin, Art. 38 Abs. 1 VVG stünde einer
vertraglich vereinbarten Meldefrist entgegen ist mit Blick auf BGE 115 II 88, 89
E. 3 f., wonach vertraglich auch klare Meldefristen vereinbart werden können,
nicht zu hören.
4.5
Inhaltlich ergibt sich aus Ziffer 7.1 der allgemeinen
Vertragsbedingungen EU/6 eine viermonatige Frist zur Meldung der
Erwerbsunfähigkeit, welche ab dem Zeitpunkt des Eintritts der
Erwerbsunfähigkeit zu laufen beginnt. Weiter sieht die Bestimmung vor, dass der
Zeitraum der Verspätung der Mitteilung an die Wartefrist angerechnet wird.
Vorliegend ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Beginn der
Erwerbsunfähigkeit im April 2014 festzumachen ist. Dem ist mit Blick auf die
Aktenlage zuzustimmen. Indem die Klägerin die Erwerbsunfähigkeit
unbestrittenermassen erst zwölf Monate nach Eintritt derselben der Beklagten
gemeldet hat (vgl. Formular Arbeits-/Erwerbsunfähigkeitsmeldung vom 22. April
2015, KAB 2), hat sie die viermonatige Meldefrist um acht Monate verpasst.
Dieses Säumnis führt dazu, dass diese acht Monate Verspätung nach Massgabe von
Ziff. 7.1. EU/6 an die allgemeine Wartefrist von zwölf Monaten anzurechnen sind
(April 2014 plus zwölf Monate allgemeine Wartefrist ergibt April 2015 plus acht
Monate verspätete Meldung ergibt Januar 2016).
Damit ist unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen sub E. 6.5.
festzuhalten, dass mit Blick auf Ziff. 7.1. EU/6 eine Befreiung von der
Prämienzahlungspflicht erstmals frühestens zwanzig Monate nach Eintritt der
Erwerbsunfähigkeit und somit ab Januar 2016 in Betracht fallen könnte.
5.
5.1
Nach der Rechtsprechung beurteilen sich die Verletzung der
Anzeigepflicht und deren Folgen im Bereich der weitergehenden beruflichen
Vorsorge nach den statutarischen und den reglementarischen Bestimmungen der
Vorsorgeeinrichtung, bei Fehlen entsprechender Normen analogieweise gemäss Art.
4.
ff. VVG (BGE 130 V 9 E. 2.1, 119 V 286 E. 4 und 5).
5.2
Aus den sich in den Akten befindlichen Reglementen und Statuten der
Beklagten lassen sich keine Regelungen betreffend die Anzeigepflichtverletzung
entnehmen, es ist daher Art. 4 VVG analog anzuwenden.
Gemäss Art. 4 VVG hat der Antragsteller dem
Versicherer an Hand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen
alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie
sie ihm beim Vertragsabschlusse bekannt sind oder bekannt sein müssen,
schriftlich mitzuteilen (Abs. 1). Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen,
die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt
oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben
(Abs. 2). Die Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des
Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als
erheblich vermutet (Abs. 3).
Die Anzeigepflicht des Antragstellers weist indessen keinen
umfassenden Charakter auf. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Angabe jener
Gefahrstatsachen, nach denen der Versicherer ausdrücklich und in unzweideutiger
Art gefragt hat; der Antragsteller ist daher ohne entsprechende Fragen nicht
verpflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben.
5.3
Wann die Anzeigepflicht verletzt ist, beurteilt sich
verschuldensunabhängig nach subjektiven wie auch nach objektiven Kriterien.
Denn nach dem Wortlaut von Art. 4 und 6 VVG hat der Antragsteller dem
Versicherer in Beantwortung entsprechender Fragen nicht nur die ihm tatsächlich
bekannten (von seinem positiven Wissen erfassten) erheblichen Gefahrstatsachen
mitzuteilen, sondern auch diejenigen, die ihm bekannt sein müssen. Damit stellt
das Gesetz ein objektives (vom tatsächlichen Wissen des Antragstellers über den
konkreten Sachverhalt unabhängiges) Kriterium auf, bei dessen Anwendung jedoch die
Umstände des einzelnen Falles, insbesondere die persönlichen Eigenschaften
(Intelligenz, Bildungsgrad, Erfahrung) und die persönlichen Verhältnisse des
Antragstellers, zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist somit, ob und
inwieweit ein Antragsteller nach seiner Kenntnis der Verhältnisse und
gegebenenfalls nach den ihm von fachkundiger Seite erteilten Aufschlüssen eine
Frage des Versicherers in guten Treuen verneinen durfte. Er genügt seiner
Anzeigepflicht nur, wenn er ausser den ihm ohne weiteres bekannten Tatsachen
auch diejenigen angibt, deren Vorhandensein ihm nicht entgehen kann, wenn er
über die Fragen des Versicherers ernsthaft nachdenkt (BGE 118 II 333 E. 2b; BGE 116 II 338 E. 1c; BGE 116 V 218 E. 5b).
5.4
Zwischen den Parteien herrscht Einigkeit darüber, dass die Klägerin
mit Antrag vom 21. Februar 2015 (KB 3a und 3b) ihre Anzeigepflicht verletzt hat
(vgl. Vollmacht der Klägerin an H____ vom 10. Juni 2015, KAB 18, E-Mail von H____
vom 9. Juni 2015, KAB 19, Klage vom 31. Dezember 2019, S. 4 lit. a).
Mit Blick auf die Aktenlage ist dies nicht zu beanstanden. Aus
dem Antrag vom 21. Februar 2015 geht klar hervor, dass die Klägerin die Frage fünf
nach dem Bestand eines psychischen Leidens oder einer psychischen Störung
verneinte und auch die Frage sechs nach einer länger als vier Wochen
andauernden psychologischen Behandlung negierte. Dies, obschon sich die
Klägerin über den Zeitraum von Januar 2004 bis und mit Januar 2013 in
psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. I____, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, befand (vgl. Auszug aus der Krankengeschichte vom 15. Mai 2015,
KAB 7). Es ist daher vorliegend von einer Verletzung der Anzeigepflicht im
Sinne von Art. 4 VGG auszugehen.
6.
6.1
Hat der Anzeigepflichtige, wie in casu, beim Abschluss der Versicherung
eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die
er schriftlich befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so
ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu
kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam (Art.
6.
Abs. 1 VVG). Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem der
Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat (Abs.
2). Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch
die Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetretene Schäden, deren
Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche
Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon
erfüllt wurde, hat der Versicherer Anspruch auf Rückerstattung (Abs. 3).
6.2
Die vierwöchige Kündigungsfrist beginnt zu laufen, wenn die
Versicherungsgesellschaft vollständig über die Anzeigepflichtverletzung
orientiert ist, oder zuverlässige Kunde von Tatsachen erhält, aus denen sich
der sichere Schluss auf die Verletzung der Anzeigepflicht ziehen lässt. Blosser
Verdacht, Vermutungen, Zweifel oder Gerüchte, welche den Versicherer dazu
veranlassen könnten, die Angaben des Versicherungsnehmers zu überprüfen, lösen
den Fristenlauf nicht aus (vgl. Nef in: Honsell/Vogt/Schnyder [Hrsg.], Basler
Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Basel 2001, Art. 6 N
22.
m.w.H. und Nef/von Zedtwitz, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Grolimund [Hrsg.],
Nachführungsband zum Basler Kommentar zum VVG, Basel 2012, Art. 6 ad N 19 ff.
sowie BGE 130 V 9 E. 2.1 und Urteil des Bundesgerichts 4A_112/2013 vom 20.
August 2013 E. 2). Eine juristische Person verfügt über rechtlich relevante
Kenntnis eines Sachverhaltes, wenn das betreffende Wissen innerhalb ihrer
Organisation abrufbar ist (BGE 109 II 342 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts
9C_199/2008 vom 19. November 2008 E. 4.1).
6.3
Die Klägerin meldete der Beklagten den Eintritt der
Erwerbsunfähigkeit am 22. April 2015 (vgl. Formular Arbeits-/Erwerbsunfähigkeits-Meldung,
KAB 2). In der Folge tätigte sie medizinische Abklärungen und erhielt mit
Schreiben vom 12. Mai 2015 die Akten der Sozialversicherungsanstalt
Basel-Landschaft (KAB 20). Um weiterführende Abklärungen zu tätigen holte die
Beklagte die Berichte von Dr. med. I____ vom 19. Mai 2015 (KAB 7) und Dr. med. J____,
Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 17. Juni 2015 ein.
Mit Eingang des Berichts von Dr. med. I____ vom 15. Mai 2015
erhielt die Beklagte sichere Kenntnis von der Behandlung der psychischen
Beschwerden der Klägerin und damit einhergehend von der (unbestrittenen)
Verletzung der Anzeigepflicht. Vor diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte keine
Anhaltspunkte, um von einer allfälligen Behandlung psychischer Beschwerden
auszugehen. Da sich das Datum des Eingangs des Berichts von Dr. med. I____ bei
der Beklagten nicht aus den Akten ergibt, ist zu Gunsten der Klägerin davon
auszugehen, der Bericht sei am 16. Mai 2015 bei der Beklagten eingegangen. Ab
diesem Zeitpunkt fing die vierwöchige Frist zur Kündigung des
Versicherungsvertrags zu laufen.
Mit Kündigung vom 5. Juni 2015 hat die Beklagte in der Folge
die Police (Nr. 3.528.047) lautend auf E____ gekündigt. Der Zeitpunkt, an dem
die Kündigungserklärung ihre vertragsauflösende Wirkung entfaltet, bestimmt
sich weder nach dem Zeitpunkt ihrer Absendung noch nach dem Zeitpunkt, an dem
der Versicherungsnehmer von der Erklärung und deren Inhalt Kenntnis nimmt.
Massgeblich ist allein der erfolgte Zugang, sei es beim Versicherungsnehmer persönlich
oder bei einem zur Entgegenahme der Erklärung befugten Vertreter (Gauch, Das Kündigungsrecht des
Versicherers bei verletzter Anzeigepflicht des Antragsstellers, ZBJV 2006, S.
361.
ff., S. 362.).
Vorliegend ergibt sich aus den Akten nicht, wann genau der
Zugang der Kündigung vom 5. Juni 2015 bei der Klägerin erfolgte. Da die
Klägerin aber, die gemeinsam mit der Kündigung versandte Offerte zum
Versicherungsvertrag am 11. Juni 2015 unterzeichnete (KAB 4), musste der Zugang
zwingend zwischen dem 6. Juni 2015 und dem 11. Juni 2015 erfolgen. Die
vierwöchige Frist zur Kündigung nach Massgabe von Art. 6 Abs. 2 VVG wurde daher
vorliegend gewahrt. Die Kündigung vom 5. Juni 2015 aufgrund der Verletzung der
Anzeigepflicht erfolgte somit korrekt.
6.4
Die Klägerin hat die Kündigung der Beklagten vom 5. Juni 2015
ausdrücklich akzeptiert (vgl. Klage vom 31. Dezember 2019, S. 4, lit. b). Daraus
folgt, dass die Prämienzahlungspflicht der Klägerin aus dem gekündigten
Versicherungsvertrag im Juni 2015 endigte. Für die Zeit danach, d.h. ab Juli
2015.
sind aus dem fraglichen Vertragsverhältnis somit keine Prämien mehr
geschuldet, von welcher die Klägerin befreit werden könnte.
6.5
Nachfolgend bleibt noch zu prüfen, ob die Klägerin für die Monate
April 2015 bis und mit Juni 2015 Anspruch auf Prämienbefreiung aufgrund von
Erwerbsunfähigkeit hat.
Wie bereits dargelegt (vgl. Ziff. 4.5 a. E. hiervor), konnte der Anspruch
auf Befreiung von der Prämienzahlungspflicht aufgrund der um acht Monate
verspäteten Meldung der Klägerin erst im Januar 2016 entstanden sein. Zum
Dispositiv
Zeitpunkt der Kündigung hat demnach der Anspruch auf Befreiung von der
Prämienzahlungspflicht noch gar nicht bestanden. Es ist daher festzuhalten,
dass die Klägerin keinen Anspruch auf Befreiung von der Prämienzahlungspflicht
hat.
Die Frage nach der Kausalität zwischen der
Anzeigepflichtverletzung und dem Schadensfall gemäss Art. 6 Abs. 3 VVG kann
somit offengelassen werden. Die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge
sind abzuweisen.
Im Zeitpunkt der Kündigung im Juni 2015 waren überdies auch die
versicherten Ereignisse «Erleben am 1. Februar 2025» oder «Tod» nicht
eingetreten. Ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages waren somit seitens
der Beklagten keine Leistungen aus dem Versicherungsvertrag vom 24. Februar
2014, respektive 23. Dezember 2014 geschuldet. Die Klage ist somit auch
hinsichtlich dieser Begehren abzuweisen.
7.
7.1.
Nach dem Gesagten ist die Klage abzuweisen.
7.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG i.V.m. § 16 des
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG; SG 154.200) kostenlos.
7.3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ausserordentlichen
Kosten wettzuschlagen (§ 17 SVGG).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
Noëmi Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: