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Décision

BV.2020.17

(Bundesgerichtsurteil 9C_635/2020)

15 juillet 2020Allemand (+ 1 autre langue)20 min

wurde der Klägerin die Police vom 23. Dezember 2014 (Police-Nr. G 3.528.047) zugestellt

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15.

Juli 2020

Mitwirkende

Dr. G.

Thomi (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann

und Gerichtsschreiberin MLaw N.

Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Klägerin

AXA Leben AG

General Guisan-Strasse 40,

Postfach 300, 8400 Winterthur

vertreten durch Dr. C____,

Advokatin, [...]

Beklagte

Gegenstand

BV.2020.17

Klage vom 31. Dezember 2019

Kündigung der Lebensversicherung

im Rahmen der gebundenen Vorsorge 3a wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach

Art. 4 VVG bejaht. Kein Anspruch auf Erlass der Prämienzahlung gestützt auf die

Erwerbsunfähigkeitsklausel aus dem gekündigten Vertragsverhältnis im Rahmen des

neu abgeschlossenen Versicherungsvertrags.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Am 21. Februar 2014

beantragte die Klägerin bei der Beklagten den Abschluss einer

Lebensversicherung im Rahmen der gebundenen Vorsorge 3a (vgl. Antrag für ihre

Vorsorge-Police und Personenfragen vom 21. Februar 2014, Klagbeilagen, KB, 3a

und 3b).

b) Mit Police vom 24. Februar

2014 (Police Nr. G 3.528.047) nahm die Beklagte den Antrag an. Vereinbart wurde

eine Lebensversicherung mit Beginn am 1. Februar 2014 und Ende im Erlebnisfall

am 1. Februar 2025 (Klagantwortbeilage, KAB 1). Versichert wurde einerseits der

Todesfall und andererseits das Erleben am 1. Februar 2025 mit einer Leistung

von CHF 67'742.00. Versichert wurde zudem eine Prämienbefreiung bei

Erwerbsunfähigkeit bis zum 31. Februar 2022.

c) Aufgrund der Heirat der

Klägerin und der damit verbundenen Namensänderung (ehemals D____, heute E____)

wurde der Klägerin die Police vom 23. Dezember 2014 (Police-Nr. G 3.528.047) zugestellt

(KB 1a).

d) Im April 2014 erkrankte die

Klägerin an einer Grossgefässvaskulitis, einer mittelschweren depressiven

Episode und einer Belastungsdyspnoe (vgl. Bericht des F____spitals Basel vom

15. Juli 2015, KB 16a) und wurde daraufhin erwerbsunfähig. Die seit April 2014

bestehende Erwerbsunfähigkeit meldete sie der Beklagten mit

Arbeits-/Erwerbsunfähigkeits-Meldung vom 22. April 2015 (KAB 2).

e) Nach Abklärung der

medizinischen Situation kündigte die Beklagte der Klägerin unter Geltendmachung

einer Anzeigepflichtverletzung den Versicherungsvertrag (Police Nr. 3.528.047) mit

Schreiben vom 5. Juni 2015 auf. Gleichzeitig stellte sie der Klägerin die

Offerte vom 5. Juni 2015 (KAB 4) zum Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages

mit eingeschränkter Deckung (Wegfall der Prämienbefreiung bei

Erwerbsunfähigkeit) zu, welche die Klägerin mit Annahme vom 11. Juni 2015

akzeptierte (KAB 5). Daraufhin stellte die Beklagte der Klägerin die neue

Police mit eingeschränkter Versicherungsdeckung vom 7. August 2015 (KB 8) zu,

welche ebenfalls unter der Police Nr. 3.528.047 geführt wurde.

f) In der Folge konnte

keine aktenkundige Korrespondenz zwischen den Parteien mehr verzeichnet werden.

Erwägungen

II.

a) Mit Klage

vom 31. Dezember 2019 beantragt die Klägerin:

1.

"Die

Beklagte ist zu verurteilen, die Prämienbefreiung wegen Erwerbsunfähigkeit aus

der Lebensversicherungs-Police 3a (Nr. 3.528.304) zugunsten der Klägerin zu

leisten und die bei Vertragsablauf versprochene Versicherungsleistung zu

erbringen.

2.

Die

Beklagte ist zu verurteilen, der Klägerin CHF 47'847.47 (für die

Prämienbefreiung, RNo) zu bezahlen, zuzüglich Zins ab entsprechender

Prämienzahlung durch die Klägerin an ihre neue Lebensversicherungspolice bei

der Beklagten und die bei Vertragsablauf versprochene Versicherungsleistung zu

erbringen.

3.

Eventualiter

1: die Beklagte ist zu verpflichten, der Police seit 14.05.2015, dem Ablauf Wartefrist,

und bis zum 1. Februar 2022 die vereinbarte Prämienzahlung samt Mehreinlagen im

Mass der Erwerbsunfähigkeit zu gewähren und bei Ablauf der Police die

vereinbarte Versicherungssumme samt Bonus auszubezahlen.

4.

Eventualiter

2: Die Ansprüche aus Prämienbefreiung der alten Police sind mit den Prämien für

die neue Lebensversicherung zu verrechnen und der Restbetrag von CHF 42'847.47,

sowie die Versicherungsleistung bei Ablauf der Klägerin auszubezahlen.

5.

unter

o-/e-Kostenfolge"

b) Mit Klagantwort vom 12. März

2020.

schliesst die Beklagte auf Abweisung der Klage.

c) Mit Replik vom 15. Mai 2020

hält die Klägerin an ihren Begehren fest und verlangt die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung.

III. Mit Verfügung vom 19. Mai 2020 stellt der

Instruktionsrichter die Replik der Klägerin der Beklagten zur Kenntnisnahme zu,

schliesst den Schriftenwechsel und verfügt das Ansetzen einer Hauptverhandlung.

IV. Die Hauptverhandlung findet am 15. Juli 2020 in

Anwesenheit der Klägerin sowie der Parteivertreter statt. Die Klägerin wird

befragt. Die Parteivertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird

auf die nachstehenden Entscheidgründe und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Bei der beruflichen Vorsorge handelt es sich um eine anerkannte und

steuerlich begünstigte berufliche Vorsorgeform im Sinne von Art. 82 Abs. 2

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-, und

Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) und Art. 1 Verordnung über die steuerliche

Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3, SR

831.431.3). Sich daraus ergebende Streitigkeiten unterliegen der

Gerichtsbarkeit der in

Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden. Das Sozialversicherungsgericht

ist damit zur Behandlung der vorliegenden Klage sachlich zuständig (vgl. auch

BGE 141 V 439 E. 1.1). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts

ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG.

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Klage einzutreten.

1.3

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine gebundene

Vorsorgeversicherung im Sinne von Art. 82 Abs. 2 BVG und Art. 1 Abs. 2 BVV3. Da

sich die gebundene Vorsorge aus der zweiten Säule ableitet (BGE 121 III 285 E.

1d), hat die Praxis verschiedentlich subsidiär, soweit die BVV3 keine

einschlägigen Bestimmungen enthielt, die Regelungen der zweiten Säule

beigezogen (BGE 141 V 405 E. 3.2). Da­rü­ber ­hinaus findet auf die im Rahmen

der gebundenen Vorsorge abgeschlossenen Lebensversicherungen ergänzend das

Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1) Anwendung.

2.

2.1

Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Verletzung der Anzeigepflicht

sei vorliegend nicht kausal für den Schadensfall. Gemäss den relevanten

Arztberichten (vgl. bspw. ambulanter Bericht des Universitätsspitals Basel vom

17.

Februar 2017, KB 22; Bericht G____spital vom 28. April 2015, KB 17,

ambulanter Bricht F____spital Basel vom 13. Juli 2016, KAB 12) liege eine

Riesenzellenarteriitis mit konsekutiver Fatigue vor. Es fehle an einem Kausalzusammenhang

zur früher aufgetretenen psychischen Störung (vgl. Auszug aus der

Krankengeschichte vom 15. Mai 2015, KAB 7) und der damit zusammenhängenden

Behandlung. Die Beklagte habe daher der Klägerin, die ihr zustehenden

Leistungen (Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit) zu erbringen. Dies

entweder in Form einer Erstattung der Prämien bis zum Vertragsende

(Rechtsbegehren 2) oder durch Gewährung des Vollanspruchs bei Vertragsende,

ohne dass Prämien bezahlt werden müssten. Der Anspruch auf Prämienbefreiung sei

ein Jahr nach Beginn der Erkrankung im April 2014 und somit im April 2015

entstanden. Massgeblich hierfür sei die Versicherungspolice vom 22. Februar

2014.

(KAB 1).

2.2

Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die

Klägerin wäre im Falle einer Erwerbsunfähigkeit verpflichtet gewesen, diese

spätestens vier Monate nach ihrem Eintritt der Beklagten mitzuteilen. Indem die

Klägerin ihre seit April 2014 bestehende Erwerbsunfähigkeit erst am 22. April 2015

(vgl. Formular Arbeits-/Erwerbsunfähigkeits-Meldung, KAB 2) gemeldet habe, habe

sie die viermonatige Meldefrist um acht Monate verpasst. Dieser Zeitraum sei gestützt

auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen zur allgemeinen zwölfmonatigen

Wartefrist hinzuzurechnen. Ein Anspruch auf Prämienbefreiung habe somit nicht

vor Januar 2016 entstehen können. Im Zeitpunkt der Kündigung vom 5. Juni 2015

(KB 6) habe somit kein Leistungsanspruch (Befreiung von der

Prämienleistungspflicht) bestanden. Da aber im Zeitpunkt des frühestmöglichen

Anspruchs auf Prämienbefreiung (Januar 2016) keine Prämienzahlungspflicht aus

der Police vom 23. Dezember 2014 mehr bestanden habe, könne auch keine

Befreiung von dieser Pflicht angenommen werden. Ein Anspruch auf Leistung

bestünde aber ohnehin nicht, da die Verletzung der Anzeigepflicht kausal zum

Schadensereignis stünde.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Klägerin Anspruch auf Befreiung

der Pflicht zur Zahlung der Versicherungsprämien hat.

3.

3.1

Nach Art. 100 Abs.

1.

VVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das

Obligationenrecht (OR) ist zum Abschluss des

Vertrages die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien

erforderlich. Sie kann eine ausdrückliche oder eine stillschweigende sein (Art. 100 Abs. 1 VVG in

Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 OR). Haben

sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet,

dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht

hindern sollte (Art. 100 Abs. 1 VVG in

Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 OR).

Für die Frage des Konsenses für das Zustandekommen ebenso wie

für den Inhalt des Vertrages sind in erster Linie die tatsächlich

übereinstimmenden Willensäusserungen der Parteien massgebend (vgl. Art. 18 Abs.

1.

OR). Wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind

zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien

aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und

Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten

(vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_648/2014 vom 20. April 2015 E. 3.3 und

4A_604/2011 vom 22. Mai 2012 E. 3.1 und 3.2).

Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VVG muss der Versicherer den

Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages verständlich über

die Identität des Versicherers und den wesentlichen Inhalt des

Versicherungsvertrages wie etwa den Umfang des Versicherungsschutzes

informieren. Diese Angaben sind dem Versicherungsnehmer so zu übergeben, dass

er sie kennen kann, wenn er den Versicherungsvertrag beantragt oder annimmt. In

jedem Fall muss er zu diesem Zeitpunkt im Besitz der Allgemeinen Versicherungsbedingungen

und der Information nach Absatz 1 lit. g sein (Art. 3 Abs. 2 VVG).

Nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 VVG ist der Versicherer gehalten,

dem Versicherungsnehmer eine Police auszuhändigen, welche die Rechte und

Pflichten der Parteien feststellt. Stimmt der Inhalt der Police oder der

Nachträge zu derselben mit den getroffenen Vereinbarungen nicht überein, so hat

der Versicherungsnehmer binnen vier Wochen nach Empfang der Urkunde deren

Berichtigung zu verlangen, widrigenfalls ihr Inhalt von ihm genehmigt gilt

(Art. 12 Abs. 1 VVG).

4.

4.1

Zwischen den Parteien herrscht zunächst Uneinigkeit darüber, ob vertraglich

eine Meldepflicht bei Erwerbsunfähigkeit vereinbart worden ist.

4.2

Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt die Versicherungspolice

vom 24. Februar 2014 habe noch keine Meldepflicht im Zusammenhang mit der

Erwerbsunfähigkeit vorgesehen. Lediglich eine zwölfmonatige Wartefrist sei

vereinbart gewesen. Die viermonatige Frist zur Meldung einer Erwerbsunfähigkeit

sei nachträglich, im Zusammenhang mit der Zustellung der Police vom 23.

Dezember 2014 aufgrund der Heirat der Klägerin erfolgt. Die Meldefrist sei nicht

Vertragsinhalt geworden. Anzuwenden sie daher lediglich die zwölfmonatige

Wartefrist. Da ihre Erwerbsunfähigkeit seit April 2014 bestehe, habe sie ab

April 2015 Anspruch auf Befreiung der Prämienzahlungspflicht.

4.3

Die Beklagte hält dagegen, die viermonatige Frist zur Meldung der

Erwerbsunfähigkeit sei bereits mit der Police vom 24. Februar 2015 vereinbart

und nicht erst mit der Police vom 23. Dezember 2014 eingeführt worden. Die

allgemeinen Vertragsbedingungen (Ziff. 7 1, Lebensversicherung, Bestimmungen

für die Erwerbsunfähigkeitsversicherung, EU/6) regeln die Meldepflicht. Diese

Bestimmungen seien bereits anlässlich der Versicherungspolice vom 24. Februar

2014.

für anwendbar erklärt worden. Die Meldung der Versicherten betreffend die

Erwerbsunfähigkeit sei erst im April 2015 und somit acht Monate zu spät

erfolgt. Diese acht Monate seien zur allgemeinen zwölfmonatigen Wartefrist zu

addieren, weshalb der Anspruch auf Prämienbefreiung frühestens im Januar 2016

entstanden sein kann. Die Police vom 23. Dezember 2014 weise, mit Ausnahme der

Namensänderung, inhaltlich keine Abweichungen zur Police vom 24. Februar 2014

auf.

4.4

Dem Versicherungsantrag der Klägerin vom 21. Februar 2014 (KA 3a und

3b) ist zu entnehmen, dass die Beklagte die Klägerin über sämtliche in Art. 3

Abs. 1 VVG geforderten Informationen in Kenntnis gesetzt hat. Dies wird von der

Klägerin nicht in Abrede gestellt.

Ferner hat die Beklagte die Klägerin nach Massgabe von Art. 3

Abs. 2 VVG darüber informiert, welche allgemeinen Vertragsbestimmungen (C3/9

und EU/6) und welche ergänzenden Bestimmungen (IB/2) auf den vorliegend

interessierenden Versicherungsvertrag Anwendung finden.

Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Klägerin den Erhalt der

allgemeinen Versicherungsbedingungen mit Unterschrift vom 21. Februar 2014

bestätigte (vgl. S. 8 des Antrags vom 21. Februar 2014 unter der Rubrik

„Unterschriften“ und der Unterrubrik „Allgemeine Versicherungsbedingungen,

Besondere Abmachungen“). Die Klägerin bestreitet den unterschriftlich

bestätigten Erhalt der allgemeinen Vertragsbedingungen weder im Rahmen ihrer

Rechtschriften, noch anlässlich der mündlichen Parteiverhandlung. Aus den Akten

ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte, die am Erhalt der allgemeinen

Vertragsbedingungen zum Zeitpunkt der Antragsstellung zweifeln lassen.

Die Beklagte hat sodann mit Versicherungspolice vom 24. Februar

2014.

den Antrag der Klägerin angenommen und im Rahmen der Police erneut auf die

Anwendbarkeit der allgemeinen Vertragsbedingungen C3/9, EU/6 und IB/2

hingewiesen. Eine Berichtigung der Police wurde seitens der Klägerin nicht

verlangt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin im Zeitpunkt des

Versicherungsantrags vom Inhalt der allgemeinen Vertragsbestimmungen Kenntnis

hatte und diese aufgrund der übereinstimmenden Willenserklärungen zum

Vertragsinhalt wurden. Anzuführen ist zudem, dass bereits in der Anmeldung vom

21.

Februar 2014 aus Seite 6 unter der Rubrik „Deckumgsumfang“ darauf

hingewiesen wurde, dass bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit und der Erbringung

der Leistungen bestimmte Mitwirkungspflichten bestehen, wobei genauere Erläuterungen

den allgemeinen Versicherungsbestimmungen entnommen werde könnten. Die Klägerin

vermag daher aus dem Umstand, dass die viermonatige Meldefrist erst mit Police

vom 23. Dezember 2014 explizit aufgenommen wurde nichts zu ihren Gunsten

abzuleiten, da die Meldefrist über die allgemeinen Vertragsbestimmungen bereits

in die Versicherungspolice vom 24. Februar 2014 Eingang fand.

Der Einwand der Klägerin, Art. 38 Abs. 1 VVG stünde einer

vertraglich vereinbarten Meldefrist entgegen ist mit Blick auf BGE 115 II 88, 89

E. 3 f., wonach vertraglich auch klare Meldefristen vereinbart werden können,

nicht zu hören.

4.5

Inhaltlich ergibt sich aus Ziffer 7.1 der allgemeinen

Vertragsbedingungen EU/6 eine viermonatige Frist zur Meldung der

Erwerbsunfähigkeit, welche ab dem Zeitpunkt des Eintritts der

Erwerbsunfähigkeit zu laufen beginnt. Weiter sieht die Bestimmung vor, dass der

Zeitraum der Verspätung der Mitteilung an die Wartefrist angerechnet wird.

Vorliegend ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Beginn der

Erwerbsunfähigkeit im April 2014 festzumachen ist. Dem ist mit Blick auf die

Aktenlage zuzustimmen. Indem die Klägerin die Erwerbsunfähigkeit

unbestrittenermassen erst zwölf Monate nach Eintritt derselben der Beklagten

gemeldet hat (vgl. Formular Arbeits-/Erwerbsunfähigkeitsmeldung vom 22. April

2015, KAB 2), hat sie die viermonatige Meldefrist um acht Monate verpasst.

Dieses Säumnis führt dazu, dass diese acht Monate Verspätung nach Massgabe von

Ziff. 7.1. EU/6 an die allgemeine Wartefrist von zwölf Monaten anzurechnen sind

(April 2014 plus zwölf Monate allgemeine Wartefrist ergibt April 2015 plus acht

Monate verspätete Meldung ergibt Januar 2016).

Damit ist unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen sub E. 6.5.

festzuhalten, dass mit Blick auf Ziff. 7.1. EU/6 eine Befreiung von der

Prämienzahlungspflicht erstmals frühestens zwanzig Monate nach Eintritt der

Erwerbsunfähigkeit und somit ab Januar 2016 in Betracht fallen könnte.

5.

5.1

Nach der Rechtsprechung beurteilen sich die Verletzung der

Anzeigepflicht und deren Folgen im Bereich der weitergehenden beruflichen

Vorsorge nach den statutarischen und den reglementarischen Bestimmungen der

Vorsorgeeinrichtung, bei Fehlen entsprechender Normen analogieweise gemäss Art.

4.

ff. VVG (BGE 130 V 9 E. 2.1, 119 V 286 E. 4 und 5).

5.2

Aus den sich in den Akten befindlichen Reglementen und Statuten der

Beklagten lassen sich keine Regelungen betreffend die Anzeigepflichtverletzung

entnehmen, es ist daher Art. 4 VVG analog anzuwenden.

Gemäss Art. 4 VVG hat der Antragsteller dem

Versicherer an Hand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen

alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie

sie ihm beim Vertragsabschlusse bekannt sind oder bekannt sein müssen,

schriftlich mitzuteilen (Abs. 1). Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen,

die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt

oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben

(Abs. 2). Die Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des

Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als

erheblich vermutet (Abs. 3).

Die Anzeigepflicht des Antragstellers weist indessen keinen

umfassenden Charakter auf. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Angabe jener

Gefahrstatsachen, nach denen der Versicherer ausdrücklich und in unzweideutiger

Art gefragt hat; der Antragsteller ist daher ohne entsprechende Fragen nicht

verpflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben.

5.3

Wann die Anzeigepflicht verletzt ist, beurteilt sich

verschuldensunabhängig nach subjektiven wie auch nach objektiven Kriterien.

Denn nach dem Wortlaut von Art. 4 und 6 VVG hat der Antragsteller dem

Versicherer in Beantwortung entsprechender Fragen nicht nur die ihm tatsächlich

bekannten (von seinem positiven Wissen erfassten) erheblichen Gefahrstatsachen

mitzuteilen, sondern auch diejenigen, die ihm bekannt sein müssen. Damit stellt

das Gesetz ein objektives (vom tatsächlichen Wissen des Antragstellers über den

konkreten Sachverhalt unabhängiges) Kriterium auf, bei dessen Anwendung jedoch die

Umstände des einzelnen Falles, insbesondere die persönlichen Eigenschaften

(Intelligenz, Bildungsgrad, Erfahrung) und die persönlichen Verhältnisse des

Antragstellers, zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist somit, ob und

inwieweit ein Antragsteller nach seiner Kenntnis der Verhältnisse und

gegebenenfalls nach den ihm von fachkundiger Seite erteilten Aufschlüssen eine

Frage des Versicherers in guten Treuen verneinen durfte. Er genügt seiner

Anzeigepflicht nur, wenn er ausser den ihm ohne weiteres bekannten Tatsachen

auch diejenigen angibt, deren Vorhandensein ihm nicht entgehen kann, wenn er

über die Fragen des Versicherers ernsthaft nachdenkt (BGE 118 II 333 E. 2b; BGE 116 II 338 E. 1c; BGE 116 V 218 E. 5b).

5.4

Zwischen den Parteien herrscht Einigkeit darüber, dass die Klägerin

mit Antrag vom 21. Februar 2015 (KB 3a und 3b) ihre Anzeigepflicht verletzt hat

(vgl. Vollmacht der Klägerin an H____ vom 10. Juni 2015, KAB 18, E-Mail von H____

vom 9. Juni 2015, KAB 19, Klage vom 31. Dezember 2019, S. 4 lit. a).

Mit Blick auf die Aktenlage ist dies nicht zu beanstanden. Aus

dem Antrag vom 21. Februar 2015 geht klar hervor, dass die Klägerin die Frage fünf

nach dem Bestand eines psychischen Leidens oder einer psychischen Störung

verneinte und auch die Frage sechs nach einer länger als vier Wochen

andauernden psychologischen Behandlung negierte. Dies, obschon sich die

Klägerin über den Zeitraum von Januar 2004 bis und mit Januar 2013 in

psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. I____, Facharzt FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie, befand (vgl. Auszug aus der Krankengeschichte vom 15. Mai 2015,

KAB 7). Es ist daher vorliegend von einer Verletzung der Anzeigepflicht im

Sinne von Art. 4 VGG auszugehen.

6.

6.1

Hat der Anzeigepflichtige, wie in casu, beim Abschluss der Versicherung

eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die

er schriftlich befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so

ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu

kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam (Art.

6.

Abs. 1 VVG). Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem der

Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat (Abs.

2). Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch

die Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetretene Schäden, deren

Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche

Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon

erfüllt wurde, hat der Versicherer Anspruch auf Rückerstattung (Abs. 3).

6.2

Die vierwöchige Kündigungsfrist beginnt zu laufen, wenn die

Versicherungsgesellschaft vollständig über die Anzeigepflichtverletzung

orientiert ist, oder zuverlässige Kunde von Tatsachen erhält, aus denen sich

der sichere Schluss auf die Verletzung der Anzeigepflicht ziehen lässt. Blosser

Verdacht, Vermutungen, Zweifel oder Gerüchte, welche den Versicherer dazu

veranlassen könnten, die Angaben des Versicherungsnehmers zu überprüfen, lösen

den Fristenlauf nicht aus (vgl. Nef in: Honsell/Vogt/Schnyder [Hrsg.], Basler

Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Basel 2001, Art. 6 N

22.

m.w.H. und Nef/von Zedtwitz, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Grolimund [Hrsg.],

Nachführungsband zum Basler Kommentar zum VVG, Basel 2012, Art. 6 ad N 19 ff.

sowie BGE 130 V 9 E. 2.1 und Urteil des Bundesgerichts 4A_112/2013 vom 20.

August 2013 E. 2). Eine juristische Person verfügt über rechtlich relevante

Kenntnis eines Sachverhaltes, wenn das betreffende Wissen innerhalb ihrer

Organisation abrufbar ist (BGE 109 II 342 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts

9C_199/2008 vom 19. November 2008 E. 4.1).

6.3

Die Klägerin meldete der Beklagten den Eintritt der

Erwerbsunfähigkeit am 22. April 2015 (vgl. Formular Arbeits-/Erwerbsunfähigkeits-Meldung,

KAB 2). In der Folge tätigte sie medizinische Abklärungen und erhielt mit

Schreiben vom 12. Mai 2015 die Akten der Sozialversicherungsanstalt

Basel-Landschaft (KAB 20). Um weiterführende Abklärungen zu tätigen holte die

Beklagte die Berichte von Dr. med. I____ vom 19. Mai 2015 (KAB 7) und Dr. med. J____,

Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 17. Juni 2015 ein.

Mit Eingang des Berichts von Dr. med. I____ vom 15. Mai 2015

erhielt die Beklagte sichere Kenntnis von der Behandlung der psychischen

Beschwerden der Klägerin und damit einhergehend von der (unbestrittenen)

Verletzung der Anzeigepflicht. Vor diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte keine

Anhaltspunkte, um von einer allfälligen Behandlung psychischer Beschwerden

auszugehen. Da sich das Datum des Eingangs des Berichts von Dr. med. I____ bei

der Beklagten nicht aus den Akten ergibt, ist zu Gunsten der Klägerin davon

auszugehen, der Bericht sei am 16. Mai 2015 bei der Beklagten eingegangen. Ab

diesem Zeitpunkt fing die vierwöchige Frist zur Kündigung des

Versicherungsvertrags zu laufen.

Mit Kündigung vom 5. Juni 2015 hat die Beklagte in der Folge

die Police (Nr. 3.528.047) lautend auf E____ gekündigt. Der Zeitpunkt, an dem

die Kündigungserklärung ihre vertragsauflösende Wirkung entfaltet, bestimmt

sich weder nach dem Zeitpunkt ihrer Absendung noch nach dem Zeitpunkt, an dem

der Versicherungsnehmer von der Erklärung und deren Inhalt Kenntnis nimmt.

Massgeblich ist allein der erfolgte Zugang, sei es beim Versicherungsnehmer persönlich

oder bei einem zur Entgegenahme der Erklärung befugten Vertreter (Gauch, Das Kündigungsrecht des

Versicherers bei verletzter Anzeigepflicht des Antragsstellers, ZBJV 2006, S.

361.

ff., S. 362.).

Vorliegend ergibt sich aus den Akten nicht, wann genau der

Zugang der Kündigung vom 5. Juni 2015 bei der Klägerin erfolgte. Da die

Klägerin aber, die gemeinsam mit der Kündigung versandte Offerte zum

Versicherungsvertrag am 11. Juni 2015 unterzeichnete (KAB 4), musste der Zugang

zwingend zwischen dem 6. Juni 2015 und dem 11. Juni 2015 erfolgen. Die

vierwöchige Frist zur Kündigung nach Massgabe von Art. 6 Abs. 2 VVG wurde daher

vorliegend gewahrt. Die Kündigung vom 5. Juni 2015 aufgrund der Verletzung der

Anzeigepflicht erfolgte somit korrekt.

6.4

Die Klägerin hat die Kündigung der Beklagten vom 5. Juni 2015

ausdrücklich akzeptiert (vgl. Klage vom 31. Dezember 2019, S. 4, lit. b). Daraus

folgt, dass die Prämienzahlungspflicht der Klägerin aus dem gekündigten

Versicherungsvertrag im Juni 2015 endigte. Für die Zeit danach, d.h. ab Juli

2015.

sind aus dem fraglichen Vertragsverhältnis somit keine Prämien mehr

geschuldet, von welcher die Klägerin befreit werden könnte.

6.5

Nachfolgend bleibt noch zu prüfen, ob die Klägerin für die Monate

April 2015 bis und mit Juni 2015 Anspruch auf Prämienbefreiung aufgrund von

Erwerbsunfähigkeit hat.

Wie bereits dargelegt (vgl. Ziff. 4.5 a. E. hiervor), konnte der Anspruch

auf Befreiung von der Prämienzahlungspflicht aufgrund der um acht Monate

verspäteten Meldung der Klägerin erst im Januar 2016 entstanden sein. Zum

Dispositiv

Zeitpunkt der Kündigung hat demnach der Anspruch auf Befreiung von der

Prämienzahlungspflicht noch gar nicht bestanden. Es ist daher festzuhalten,

dass die Klägerin keinen Anspruch auf Befreiung von der Prämienzahlungspflicht

hat.

Die Frage nach der Kausalität zwischen der

Anzeigepflichtverletzung und dem Schadensfall gemäss Art. 6 Abs. 3 VVG kann

somit offengelassen werden. Die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge

sind abzuweisen.

Im Zeitpunkt der Kündigung im Juni 2015 waren überdies auch die

versicherten Ereignisse «Erleben am 1. Februar 2025» oder «Tod» nicht

eingetreten. Ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages waren somit seitens

der Beklagten keine Leistungen aus dem Versicherungsvertrag vom 24. Februar

2014, respektive 23. Dezember 2014 geschuldet. Die Klage ist somit auch

hinsichtlich dieser Begehren abzuweisen.

7.

7.1.

Nach dem Gesagten ist die Klage abzuweisen.

7.2.

Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG i.V.m. § 16 des

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG; SG 154.200) kostenlos.

7.3.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ausserordentlichen

Kosten wettzuschlagen (§ 17 SVGG).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Klage wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

Noëmi Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Klägerin

– Beklagte

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: