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Décision

BV.2021.12

Klage teilweise gutgeheissen. Reglementarische Karenzfrist rechtskonform. Verspätet eingebrachtes Vorsorgekapital zu berücksichtigen.

12 avril 2022Allemand (+ 1 autre langue)14 min

Mit Schreiben vom 9. März 2020 (KB 3) anerkannte die Beklagte ihre Leistungspflicht

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12.

April 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.

Borer , Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Kläger

C____

[...]

c/o [...]

vertreten durch lic. iur. D____, [...]

Beklagte

Gegenstand

BV.2021.12

Invalidenleistungen

Klage teilweise gutgeheissen.

Reglementarische Karenzfrist rechtskonform. Verspätet eingebrachtes

Vorsorgekapital zu berücksichtigen.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1968 geborene Kläger war seit dem 1. Februar 2015 bei der

Beklagten berufsvorsorgerechtlich versichert. Seit Februar 2018 war der Kläger

in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig, weshalb ihm die IV-Stelle für

Versicherte im Ausland mit Verfügung vom 13. Februar 2020 (Klagbeilage [KB] 2)

ab Februar 2019 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusprach.

b)

Mit Schreiben vom 9. März 2020 (KB 3) anerkannte die Beklagte ihre Leistungspflicht

grundsätzlich an und zeigte dem Kläger an, dass ihm ab dem 1. März 2020 (nach

Ausschöpfung des Taggeldanspruchs, vgl. Schreiben Taggeldversicherung vom 21.

Januar 2020, KB 4) eine ganze Rente der obligatorischen beruflichen Vorsorge in

Höhe von CHF 1'072.00 monatlich zustehe und ihm überdies ein einmaliges

Invalidenkapital von CHF 77'210.00 ausgerichtet werde.

c)

Mit Schreiben vom 9. April 2020 (KB 7) teilte der Kläger der Beklagten

mit, die Versicherungsleistungen seien mit Blick auf den Vorsorgeausweis 2018 (KB

8) zu tief angesetzt. Ferner könne es nicht sein, dass das eingebrachte

Vorsorgekapital mit CHF 0.00 beziffert werde. Vor diesem Hintergrund verlangte

er Einsicht in das einschlägige Vorsorgereglement und die

Berechnungsgrundlagen. Mit Schreiben vom 15. April 2020 (KB 8) stellte die

Beklagte dem Kläger die entsprechenden Dokumente zu.

d)

In der Folge veranlasste der Kläger die Übertragung der

Austrittsleistung der früheren Vorsorgeeinrichtung (vgl. Vorsorgeausweis ab 23.

April 2020, KB 9) und teilte der Beklagten mit Schreiben vom 16. April 2020 (KB

10) zudem mit, dass einerseits die Leistungen unter Berücksichtigung der

verbuchten Austrittsleistung neu zu berechnen seien und andererseits gemäss

Reglement Anspruch auf überobligatorische Leistungen bestehe.

e)

Mit E-Mail vom 21. April 2020 (KB 11) teilte die Beklagte dem Kläger

mit, dass sich weder eine Neuberechnung der Invalidenrente aufgrund der

eingebrachten Freizügigkeitsleistung rechtfertige, noch Anspruch auf

überobligatorische Leistungen bestehe. Es werde daher an der

Leistungsausrichtung gemäss Schreiben vom 9. April 2020 festgehalten.

f)

Im Folgenden korrigierte die

Beschwerdegegnerin die jährliche Rentenleistung auf CHF 17'580.00 (KB 15).

Die im Nachgang zwischen den Parteien erfolgte Korrespondenz führte zu keiner

weitergehenden Einigung (vgl. KB 16 bis 19).

Erwägungen

II.

a)

Mit Klage vom 3. Mai 2021 beantragt der Kläger, es sei die Beklagte zu

verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 1. März 2020 die gesetzlichen und

reglementarischen Berufsvorsorgeleistungen bei Invalidität, insbesondere eine

Invalidenrente in Höhe von mindestens CHF 27'924.35 p.a. zu entrichten, nebst

Zins zu 1% p.a. auf den ausstehenden Leistungen ab jeweiligem Fälligkeitstag,

frühestens ab Klageerhebung. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger

ein einmaliges Invaliditätskapital in Höhe von mindestens CHF 101’893.20 –

unter Abzug des bereits ausgerichteten Invaliditätskapitals von CHF 77'210.00 –

zu entrichten, nebst Zins zu 1% p.a. ab Fälligkeit der Kapitalzahlung. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

b)

Mit Klagantwort vom 13. Juli 2021 schliesst die Beklagte auf Abweisung

der Klage.

c)

Mit Replik vom 7. September 2021 hält der Kläger an seinen eingangs

gestellten Begehren fest.

III.

Da keine der Parteien innert der angesetzten Frist

die Durchführung einer Parteiverhandlung beantragte, findet am 12. April 2022

die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für

die vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und

Anspruchsberechtigtem (vgl. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982

über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR

831.40]) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des

Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die

Beklagte hat zudem ihren Sitz in Basel. Die örtliche Zuständigkeit gemäss Art.

73.

Abs. 3 BVG ist damit erstellt. Auf die Klage ist daher einzutreten.

2.

2.1

Die Beklagte vertritt die Ansicht, gestützt auf Art. 10 Abs. 5 Reglement

der C____, gültig ab 1. Januar 2019 (nachfolgend: Reglement;

Stellungnahmebeilage [SB] 9b), wonach sich die Leistungen der Pensionskasse auf

das gesetzliche Minimum beschränken, wenn der Versicherte bei Entstehen des

Anspruchs auf die Invalidenrente weniger als fünf Jahre bei der Pensionskasse

versichert war, habe der Kläger lediglich Anspruch auf eine Invalidenrente der

obligatorischen Vorsorge. Überobligatorische Leistungen seien jedoch nicht

geschuldet. Ferner seien die verspätet eingebrachten Freizügigkeitsleistungen weder

bei der Berechnung der Invalidenrente, noch bei der Berechnung des Invaliditätskapitals

zu berücksichtigen, weshalb die Beklagte die Ansprüche des Klägers korrekt

berechnet habe.

2.2

Der Kläger stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die

reglementarische Bestimmung nach Art. 10 Abs. 5 verstosse gegen das in Art. 9

Abs. 3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der

beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; AS 831.42) normierte

Gleichbehandlungsgebot, weshalb dem Kläger neben den obligatorischen Leistungen

auch überobligatorische Leitungen zustünden. Andererseits seien die verspätet

eingebrachten Freizügigkeitsleistungen bei der Berechnung der Invalidenrente

und des Invaliditätskapitals zu berücksichtigen.

2.3

Dispositiv

Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beklagte die

Versicherungsleistungen des Klägers korrekt berechnete. Im Zentrum stehen

hierbei zum einen die Frage nach der Zulässigkeit der reglementarisch

vorgesehenen Karenzfrist für den Anspruch auf überobligatorische

Versicherungsleistungen und zum anderen die Frage nach der Berücksichtigung der

(verspätet) eingebrachten Freizügigkeitsleitung bei der Berechnung der

Ansprüche.

3.

3.1.

Die Beklagte erbringt als umhüllende Vorsorgeeinrichtung über das

Obligatorium hinausgehende Leistungen. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

verfügen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der über das

Obligatorium hinausgehenden Leistungen über einen mit grosser Autonomie

ausgestatteten Selbstständigkeitsbereich (Urteil des Bundesgerichts 9C_308/2016

vom 17. August 2016 E. 3.2.1; BGE 139 II 460 E. 2.6; BGE 136 V 127 E. 4.5). Die

Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer

Leistungen im weitergehenden Bereich unter Berücksichtigung der

verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und

Verhältnismässigkeit) grundsätzlich frei (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BVG i.V.m. Art.

6 und Art. 49 Abs. 2 BVG, vgl. hierzu BGE 140 V 348, 350 E. 2.1).

3.2.

Nach Art. 10 Abs. 5 des Reglements bestimmt sich die

Vollinvalidenrente aufgrund der Ziel-Vollinvalidenrente und des Deckungsgrades

gemäss Tabelle Anhang I. Die Höhe der Ziel-Vollinvalidenrente wird bis zum

Erreichen des Rücktrittsalters für die gewerblichen Mitarbeiter gemäss

Vorsorgeplan FAR (Anhang II) und für Mitarbeiter TKP gemäss Vorsorgeplan TKP

(Anhang III) berechnet. Die Höhe der Vollinvalidenrente sowie für Teilinvalide

ist nicht garantiert, sie kann aber nicht tiefer als die garantierte

Basis-Invalidenrente ausfallen. Die garantierte Basis-Invalidenrente entspricht

der garantierten Rente bei Entstehung des Rentenanspruchs gemäss Art. 65d Abs.

3 lit. b BVG, letzter Satz. Ist der Versicherte beim Entstehen des Anspruchs

auf die Invalidenrente weniger als fünf Jahre in der Pensionskasse versichert,

beschränkt sich die Pensionskasse auf die Erbringung der gesetzlichen Minimalleistungen

gemäss BVG.

3.3.

3.3.1. Die grundsätzliche Anwendbarkeit des Reglements der Beklagten

ist zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten. Streitig ist lediglich die

Zulässigkeit von Art. 10 Abs. 5 des Reglements. Während der Kläger in der

reglementarisch normierten fünfjährigen Karenzfrist eine unzulässige

Ungleichbehandlung zwischen eingekauften gegenüber den während der

Mitgliedschaft bei der Beklagten erworbenen Leistungen erblickt, welche zudem Art.

9 Abs. 3 FZG entgegenstehe, ist die Beklagte der Ansicht, Art. 10 Abs. 5 des Reglements

bewege sich im Bereich des zulässigen Selbstständigkeitsbereichs und sei nicht

zu beanstanden.

3.3.2.

Die vorliegend interessierende Karenzfrist bewirkt eine

generell-abstrakte Einschränkung des Versicherungsschutzes für alle

versicherten Personen, welche noch nicht fünf Jahre bei der Beklagten

versichert sind. Es trifft somit grundsätzlich zu, dass innerhalb des

versicherten Personenkreises zwei Gruppierungen bestehen, welche in Bezug auf

den Leistungsumfang im Rahmen des Versicherungsfalles «Invalidität» eine ungleiche

Behandlung erfahren. Allerdings bewegt sich diese Ungleichbehandlung im von

Art. 49 Abs. 1 BVG festgelegten, frei regulierbaren Bereich und ist daher nicht

zu beanstanden. So ist in diesem Zusammenhang auf den Umstand hinzuweisen, dass

die höchstrichterliche Rechtsprechung im Bereich der freien Leistungsgestaltung

die Anbringung von Gesundheitsvorbehalten zulässt (vgl. u.a. Urteil des

Bundesgerichts 8C_255/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 3.1), welche als individuelle,

konkrete (und zeitlich begrenzte) Einschränkungen des Versicherungsschutzes

näher am Schutzbereich der Rechtsgleichheit und des Willkürverbotes anzusiedeln

sind, als die vorliegend zu diskutierende generelle, abstrakte Beschränkung. Vor

diesem Hintergrund ist daher ein Verstoss gegen die vorgenannten

verfassungsmässigen Schranken nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass mit Blick auf

Art. 49 Abs. 1 BVG ebenfalls nicht zu beanstandende (resolutiv) bedingte

überobligatorische Leistungen, wie beispielsweise Überbrückungsrenten, in der

Praxis weit verbreitet sind und von der Rechtsprechung zugelassen werden

(EVG-Entscheid i.S. S. vom 18. März 2005 [B97/03]). Ein materieller Unterschied

zu der hier vorgesehenen resolutiv bedingten überobligatorischen Invalidenrente

ist nicht erkennbar, weshalb sich eine abweichende Betrachtungsweise auch unter

diesem Gesichtspunkt nicht aufdrängt. Ins Gewicht fällt ferner, dass der Ablauf

der Karenzfrist lediglich eine (zusätzliche) formelle Voraussetzung für den

Anspruch auf überobligatorische Leistungen darstellt und darin keine

materiellrechtliche Normierung zu sehen ist, deren Inhalt oder Ziel die

willkürliche oder ungleiche Behandlung versicherter Personen darstellt. Das

Verhältnismässigkeitsprinzip wird im Übrigen durch Art. 10 Abs. 5 des Reglements

nicht tangiert. Mit Blick auf das Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts vom 23. April 1999 (SVR 1999 BVG Nr. 19), mit welchem das

Gericht entschieden hatte, dass die Reglementbestimmung einer

Vorsorgeeinrichtung, welche Leistungen wie die vorzeitige Pensionierung mit

voller Rente nur für Versicherte mit einer bestimmten Anzahl Dienstjahre zuliess,

nicht gegen Art. 9 Abs. 3 FZG verstosse, steht schliesslich Art. 9 Abs. 3 FZG

auch im hier zu beurteilenden Fall Art. 10 Abs. 5 des Reglements nicht

entgegen.

3.4.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die von der Beklagten

in Art 10 Abs. 5 des Reglements normierte Karenzfrist grundsätzlich zur

Anwendung gelangt. Da im Übrigen unstreitig ist, dass sich der seit dem 1.

Januar 2015 bei der Beklagten versicherte Kläger im Zeitpunkt der Entstehung

des Anspruchs auf eine Invalidenrente im Februar 2019 (vgl. Verfügung der IVST

vom 13. Februar 2020, IV-Akte 2) weniger als fünf Jahre im Kreis der

versicherten Personen befand, ist die fragliche Reglementbestimmung auch für

den konkreten Fall massgeblich. Folglich hat der Kläger vorliegend lediglich

Anspruch auf die gesetzlichen Minimalleistungen nach BVG.

4.

4.1.

In einem nächsten Schritt ist zu diskutieren, ob die Beklagte die

verspätet eingebrachten Freizügigkeitsleistungen in die Leistungsberechnung

miteinzubeziehen hat. Zwischen den Parteien hingegen nicht umstritten ist, dass

dem Kläger grundsätzlich ab dem 1. März 2020 eine ganze Invalidenrente, eine

Kinderrente und ein einmalig auszuzahlendes Invaliditätskapital gemäss Anhang

III des Reglements zusteht. Entsprechende Weiterungen erübrigen sich vor diesem

Hintergrund. Vorwegzunehmen ist allerdings, dass die von der Beklagten

ausgerichtete Kinderrente vorliegend ebenfalls zu beurteilen ist, da sie sich

gemäss Art. 10 Abs. 8 des Reglements akzessorisch zur Invalidenrente des

Klägers verhält und zudem den gleichen Berechnungsregeln wie die Invalidenrente

untersteht (vgl. Art. 25 Abs. 2 BVG).

4.2.

Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die

frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen

(Art. 3 Abs. 1 FZG). Diese Pflicht zur Übertragung der Austrittsleistung bleibt

so lange bestehen, als weder eine andere gesetzliche Form für die Erhaltung des

Vorsorgeschutzes gewählt (Art. 4 Abs. 1 FZG) oder ausnahmsweise eine Barauszahlung

(Art. 5 Abs. 1 FZG) geltend gemacht wurde noch eine Übertragung an die

Auffangeinrichtung erfolgte (Art. 4 Abs. 2 FZG). Dies gilt auch in den Fällen,

in welchen ein Vorsorgefall eingetreten sein sollte und ohne Rücksicht darauf,

ob der Versicherte seiner Meldepflicht entsprochen hatte (vgl. Moser Markus,

Die Einkaufsbeschränkungen in der 2. Säule, in: Hürzeler Marc/Opel Andrea

(Hrsg.), Sozialversicherungen, Vorsorge und Steuern, Zürich - Basel - Genf

2020, S. 72). Die neue Vorsorgeeinrichtung bleibt unter diesen Voraussetzungen

verpflichtet, die Austrittsleistungen gutzuschreiben (Art. 9 Abs. 1 FZG),

selbst wenn deren Überweisung verspätet erfolgte (vgl. BGE 129 V 440) und bleibt

verpflichtet, die Überweisung in ihre Leistungsberechnung miteinzubeziehen

(Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2007 vom 5. Juni 2008 E. 5.1 ff.).

4.3.

Gemäss Vorsorgeausweise ab 1. Januar 2018 und ab 1. Januar 2019

betrug die bei Eintritt in das Versicherungsverhältnis eingebrachte

Freizügigkeitsleistung CHF 0.00. Auf Veranlassung des Klägers und mangels

Vorliegen eines Tatbestandes, welcher der Übertragungspflicht entgegenstehen

würde, übertrug die E____ am 23. April 2020 (Klagantwortbeilage [KAB] 6) die

Austrittsleistung an die Beklagte und kam somit ihrer in Art. 3 Abs. 1 FZG

statuierten Pflicht nach. Die Beklagte respektierte ihrerseits ihre gesetzliche

Verpflichtung zur Entgegennahme der Leistungen (Art. 9 Abs. 1 FZG) und schrieb

dem Kläger gemäss Vorsorgeausweis per 23. April 2020 (KB 9) CHF 212'949.15 als

eingebrachte Freizügigkeitsleistungen gut (CHF 114'343.90, Anteil BVG).

Insgesamt ist mit Blick auf die vorstehenden rechtlichen Erläuterungen (E. 4.3

hiervor) kein Grund ersichtlich, welcher gegen eine Berücksichtigung der

(verspätet) eingebrachten Freizügigkeitsleistung bei der Berechnung der

fraglichen Versicherungsansprüche des Klägers sprechen würde.

4.4.

4.4.1. Die Beklagte ist demnach grundsätzlich verpflichtet, die

verspätet eingebrachten Freizügigkeitsleistungen gemäss Vorsorgeausweis per 23.

April 2020 bei der Leistungsberechnung (Invalidenrente, Kinderrente,

Invaliditätskapital) miteinzubeziehen.

4.4.2.

Zu klären bleibt allerdings, ob nicht auch ohne die verspätet

eingebrachten Freizügigkeitsleistungen der Maximalbetrag der obligatorischen

Vorsorge erreicht wird. Die Beklagte hat diese Frage als umhüllende

Vorsorgeeinrichtung durch die Erstellung einer so genannten «Schattenrechnung»

zu beantworten (BGE 140 V 169, 173 f. E. 6.1 mit Hinweisen; insbesondere zur

umhüllenden Vorsorgeeinrichtung vgl. auch BGE 136 V 65, 71 E. 3.7 mit

Hinweisen). Die Anspruchsberechnung erfolgt dabei nicht mittels je isolierten

Berechnungen für den obligatorischen und der weitergehenden Vorsorge und einer

anschliessenden Addition (Splittings- oder Kumulationsprinzip), sondern es sind

den sich aus dem Gesetz ergebenden Ansprüchen den auf zeitlich identischer

Grundlage beruhende und gleichartigen, nach Massgabe des Reglements berechneten

Leistungen gegenüberzustellen (vgl. dazu BGE 136 V 65, 71 E.

3.7 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_464/2015 vom 31. Mai 2016

E. 2.5.2 mit Hinweisen). Diese Schattenrechnung wird in Art.

11 Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) für die im

obligatorischen Bereich tätigen Vorsorgeeinrichtungen vorgesehen (vgl.

auch vgl. Thomas Gächter/Kaspar Saner in: Jacques-André Schneider/Thomas

Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], Art. 49 N 11, sowie Hans-Ulrich Stauffer,

Berufliche Vorsorge, 3. Auflage, Basel 2019, N 455 und N 576). Sollte die

«Schattenrechnung» ergeben, dass ohne Berücksichtigung der verspätet

eingebrachten Freizügigkeitsleistungen der Maximalbetrag des Obligatoriums noch

nicht erfüllt ist, so hat die Beklagte das entsprechende Guthaben bei der

Leistungsberechnung zu berücksichtigen und dem Kläger entsprechend

auszurichten.

5.

5.1.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Klage teilweise

gutzuheissen ist. Die Beklagte ist zu verpflichten dem Kläger ab dem 1. März

2020 eine ganze Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge, die

dazugehörige Kinderrente und das Invaliditätskapital unter Berücksichtigung der

verspätet eingebrachten Freizügigkeitsleistungen neu zu berechnen und die aus

der Neuberechnung gegebenenfalls resultierende Differenz entsprechend

auszurichten. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos (§ 16 SVGG).

5.3.

Die Beklagte hat dem anwaltlich vertretenen Kläger eine angemessene

Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im

Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem

Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung von CHF 3‘750.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht

der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem eher komplexeren

Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von CHF 4’500.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer (7,7%) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In teilweiser Gutheissung wird die Beklagte

verurteilt, dem Kläger die ab dem 1. März 2020 geschuldete Invalidenrente der

obligatorischen Vorsorge samt Kinderente sowie das Invaliditätskapital unter

Berücksichtigung des verspätet eingebrachten Freizügigkeitskapitals neu zu

berechnen und gegebenenfalls entsprechende Nachzahlungen zu leisten. In Bezug

auf die überobligatorischen Leistungen wird die Klage abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beklagte bezahlt dem Kläger eine

Parteientschädigung von CHF 4'500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

von CHF 345.60.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: