BV.2021.3
Klage gutgeheissen und Rechtsvorschlag beseitigt.
14 juin 2023Allemand (+ 1 autre langue)9 min
I.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 14.
Juni 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl , Th. Aeschbach
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
Klägerin
B____
[...]
Beklagte
Gegenstand
BV.2021.3
Berufliche Vorsorge (Beiträge)
Klage gutgeheissen und
Rechtsvorschlag beseitigt.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der in Basel domizilierte Beklagte war seit dem 1. Oktober 2019 für die
Durchführung der beruflichen Vorsorge mit Vertrag Nr. [...] (Klagbeilage [KB]
1) bei der Klägerin mit Sitz in Zürich angeschlossen.
b)
Nachdem der Beklagte trotz dreier Mahnungen die in Rechnung gestellten
Beiträge (sowie weitere Kosten) nicht bezahlt hatte (vgl. KB 7), kündigte die
Klägerin den Anschlussvertrag per 31. Juli 2020 (vgl. KB 8). Am 30. Oktober
2020 leitete die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Betreibung ein für
ausstehende Beträge in Höhe von CHF 6'489.85 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1.
Oktober 2020 sowie CHF 25.90 Zins vom 1. Januar 2020 bis zum 30. September
2020 und Betreibungsspesen in der Höhe von CHF 300.00. Gegen den Zahlungsbefehl
Nr. [...] (vgl. KB 10) des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhob der Beklagte
am 5. November 2020 unbegründeten Rechtsvorschlag.
Erwägungen
II.
a)
Mit Klage vom 22. Januar 2021 beantragt die Klägerin, es sei der Beklagte
zu verpflichten, ihr den Beitragsausstand von CHF 6‘489.85 nebst Zins zu 5%
seit dem 1. Oktober 2020, zuzüglich CHF 25.90 bis zum 30. September 2020 und
vertragliche Inkassomassnahmekosten zu bezahlen. Es sei der in der Betreibung
Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhobene Rechtsvorschlag
vollumfänglich zu beseitigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Beklagten.
b)
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. Februar 2021 wird dem
Beklagten Frist bis zum 10. März 2021 zur Einreichung einer Klagantwort
gesetzt, wobei innert Frist keine Klagantwort eingereicht wird.
c)
Mit Eingabe vom 5. März 2021 führt der Beklagte aus, die Angelegenheit
betreffe die C____ GmbH und nicht ihn.
III.
Mit Verfügung vom 16. März 2023 wird festgestellt,
dass weder eine Klagantwort noch allfällige Beilagen eingereicht worden sind.
Der Schriftenwechsel wird geschlissen und es wird eine Hauptverhandlung
angesetzt, wobei der Beklagte gebeten wird, die für ihn relevanten Vorakten zur
Parteiverhandlung mitzubringen oder im Vorfeld der Verhandlung zeitnah
einzureichen.
IV.
a)
Die Parteien werden mit
Schreiben vom 17. März 2023 zur auf den 26. April 2023 angesetzten
Hauptverhandlung aufgeboten. Die Vorladung zur Hauptverhandlung kann dem
Beklagten trotz mehrfachem Zustellungsversuch nicht übermittelt werden. Der
Instruktionsrichter bittet die Klägerin daher mit Verfügung vom 21. April 2023
um Mitteilung dahingehend, ob an der Klage festgehalten wird, was die Klägerin
mit Eingabe vom 25. April 2023 bejaht.
b)
Mit Vorladung vom 24. Mai 2023 werden die Parteien erneut für den 14.
Juni 2023 zur Hauptverhandlung aufgeboten. Wiederum kann dem Beklagten die
Vorladung trotz mehrfachem Zustellversuch nicht zugestellt werden.
V.
Am 14. Juni 2023 findet eine mündliche Verhandlung
vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nimmt Stephan
Togni für die Klägerin teil. Der Beklagte bleibt der Verhandlung unentschuldigt
fern. Die Klägerin verweist anlässlich der Verhandlung vollumfänglich auf ihre
Klagschrift und unterbreitet dem Gericht keine weiteren Anträge. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden
Erwägungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Zu beurteilen ist eine vorsorgerechtliche Streitigkeit, welche der
Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40)
erwähnten richterlichen Behörden unterliegt. Das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG
154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher Hinsicht zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG.
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Klage einzutreten.
2.
2.1
Die Klägerin macht einen Ausstand von CHF 6'489.85 zuzüglich Zins
von CHF 25.90 (bis 30. September 2020) sowie Zins zu 5% seit dem 1. Oktober
2020.
geltend. Ausserdem beantragt sie die Verpflichtung des Beklagten
«vertragliche Inkassomassnahmen» zu bezahlen. Die Beklagte reichte keine
Klagantwort ein (vgl. insbes. den Eintrag im Verfahrensprotokoll) und erhob –
soweit ersichtlich – nie irgendwelche Einwendungen gegen die Rechnungen der
Klägerin. Die im Klageverfahren geltend gemachte fehlende Passivlegitimation
ist mit Blick auf die im massgeblichen Anschlussvertrag genannten Parteien unbehilflich.
3.
3.1
Im berufsvorsorgerechtlichen Beitragsprozess ist es einerseits Sache
der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substantiieren,
dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es der beklagten
Arbeitgeberfirma, substantiiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in
welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend
ist (BGE 141 V 71, 78 f. E. 5.2.2; BGE 138 V 86, 97 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts
9C_779/20 vom 9. April 2018 E. 2.).
3.2
Der von der Klägerin geltend gemachte Ausstand von CHF 6'489.85 ist
anhand der von ihr ins Recht gelegten Unterlagen überprüfbar und auch
nachvollziehbar (vgl. Schlussabrechnung vom 16. September 2020 [KB 9]; siehe
auch die diversen Abrechnungen [KB 6] sowie die Mahnungen [KB 7]). Es ist im
Übrigen davon auszugehen, dass die Abrechnungen auf den jeweils korrekten
Bemessungsfaktoren beruhen. Soweit ersichtlich, stellte die Beklagte die
inhaltliche Richtigkeit der Rechnungen auch nie infrage. Die in der Forderung
von CHF 6'489.85 mitenthaltenen Gebühren (Mahngebühren [CHF 600.00] und
Vertragsauflösungskosten [CHF 500.00]; vgl. Schlussabrechnung vom 16. September
[KB 9]) stützen sich auf Ziff. 2.1 resp. Ziff. 3. des Kostenreglementes (KB 1)
und erscheinen hinsichtlich ihrer Höhe angemessen.
3.3
3.3.1
Darüber hinaus fordert die Klägerin einen Verzugszins von 5 %
ab dem 1. Oktober 2020. Art. 66 Abs. 2 BVG erlaubt der Vorsorgeeinrichtung, für
nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen zu verlangen. Der Fälligkeitstermin
richtet sich nach Art. 66 Abs. 4 BVG oder nach Reglement (BGE 136 V 73, 76 E.
3.1
und 78 E. 3.3; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_527/2020 vom 4.
Mai 2020 E. 5.1.).
3.3.2
Vorliegend wurde reglementarisch ein Fälligkeitstermin vereinbart.
Gemäss Ziff. 10 des massgebenden Anschlussvertrages (vgl. KB 1) sind die
Sparbeiträge jeweils Ende Jahr (31. Dezember) fällig. Bei unterjährig
durchgeführten Mutationen, welche einen Abfluss von Altersguthaben zur Folge
haben (insbesondere bei Austritt aus der Vorsorge, Pensionierung und Tod) wird
der Sparbeitrag mit Wirkungsdatum der Mutation fällig. Alle anderen Beiträge
sind jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres (1. Januar), bei unterjährig
durchgeführten Mutationen (z.B. Neueintritte) mit Wirkungsdatum der Mutation
fällig. Bei fehlender Zahlung nach Ablauf des in Ziff. 10 des Reglements
genannten Datums sind daher Verzugszinsen geschuldet (vgl. Art. 102 Abs. 2 des
Obligationenrechtes vom 30. März 1911 [OR; SR 220]). Mangels reglementarischer
Regelung beläuft sich die Höhe der Verzugszinsen auf 5 % (vgl. Art. 104 Abs. 1
OR; vgl. Isabelle Vetter-Schreiber, BVG-FZG-Kommentar, Berufliche Vorsorge, 4.
Aufl. 2021, N 25 zu Art. 66 BVG). Der beantragte Verzugszins von 5 % ab Oktober
2020.
kann der Klägerin daher grundsätzlich zugesprochen werden.
3.3.3
Wie bereits dargetan wurde (E. 3.2. hiervor),
beinhaltet die klägerische Forderung von CHF 6'489.85 auch Mahnkosten
(insgesamt CHF 600.00) und Vertragsauflösungskosten (CHF 500.00). Gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sich nunmehr aus Art. 66 Abs. 2 BVG
kein Anspruch auf Verzugszins auf die (ausserordentlichen) Kosten resp.
Gebühren ableiten (vgl. diesbezüglich u.a. das Urteil des Bundesgerichts
9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1; siehe auch Isabelle Vetter-Schreiber,
a.a.O., N 25 zu Art. 66 BVG), weshalb auf den Mahnkosten und auf den
Vertragsauflösungskosten kein Verzugszins geschuldet ist. Vielmehr unterliegt
nur die Forderung von CHF 5'389.85 (CHF 6'489.85 minus CHF 1'100.00) der Verzinsungspflicht.
3.3.4
Die (ebenfalls unbestrittene) Zinsforderung von CHF
25.90
(bis 30. September 2020) lässt sich im Detail nicht nachvollziehen. Aus
den vorliegenden Akten ergeben sich aber keine Hinweise dahingehend, dass bei
deren Berechnung den massgebenden gesetzlichen und reglementarischen
Bestimmungen im Wesentlichen nicht Rechnung getragen worden sein sollte.
3.3.5
Weiter beantragt die Klägerin die Verpflichtung der
Beklagten zur Bezahlung der "vertraglichen Inkassokosten". Im
Zahlungsbefehl werden nunmehr Betreibungsspesen in der Höhe von CHF 300.00
aufgeführt (vgl. KB 10). Es handelt sich dabei offenbar um die in Ziff. 2.2 des
Kostenreglementes (bei KB 1) unter den "Inkassomassnahmen" angeführte
Gebühr für das Abfassen des Betreibungsbegehrens. Die Gebühr verfügt somit über
eine reglementarische Grundlage und erscheint auch in ihrer Höhe angemessen.
Sie kann daher ebenfalls zugesprochen werden.
3.4
Gemäss Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) sind die Betreibungskosten vom
Gläubiger vorzuschiessen und vom Schuldner zu tragen, wobei der Gläubiger
berechtigt ist, sie von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68
Abs. 2 SchKG). Die Beklagte hat daher vorliegend auch die Betreibungskosten von
insgesamt CHF 114.30 (Zahlungsbefehl: CHF 60.00; polizeiliche Hilfeleistung bei
Zustellung: CHF 49.00; Rücksendung Gläubigerdoppel: CHF 5.30 [vgl. KB 10]) zu
tragen.
4.
4.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage somit gutzuheissen und
die Beklagte zur Bezahlung von CHF 6'489.85 nebst Zins von CHF 25.90 und
CHF 300.00 Inkassospesen sowie 5 % Zins auf einen Betrag von CHF 5'389.85
seit dem 1. Oktober 2020 an die Klägerin zu verpflichten. Der in Betreibung Nr[...]
des Betreibungsamtes Basel-Stadt am 5. November 2020 erhobene Rechtsvorschlag
ist im genannten Umfang für beseitigt zu erklären.
4.2
Das Verfahren ist kostenlos.
4.3
Die Klägerin scheint ausserdem "unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen" eine Parteientschädigung zu verlangen. Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG haben die Versicherungsträger in der Regel allerdings auch bei
einem Obsiegen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die
ausserordentlichen Kosten sind daher wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte
zur Bezahlung von CHF 6'489.85 zuzüglich Zins von CHF 25.90 und CHF 300.00
Inkassospesen sowie 5 % Zins auf einen Betrag von CHF 5'389.85 seit dem 1. Oktober
2020.
an die Klägerin verurteilt. Der in Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Basel-Stadt am 5. November 2020 erhobene Rechtsvorschlag wird
im genannten Umfang für beseitigt erklärt.
Zusätzlich hat die Beklagte in der genannten
Betreibung die Betreibungskosten von CHF 114.30 zu übernehmen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: