Revisionsgesuch betreffend einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2024 (VT.[...])
Geschäftsnummer: DGS.2025.28 (AG.2026.151)
Instanz: Appellationsgericht
Entscheiddatum: 03.03.2026
Erstpublikationsdatum: 09.06.2026
Aktualisierungsdatum: 16.06.2026
Titel: Revisionsgesuch betreffend einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2024 (VT.[...])
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGS.2025.28
ENTSCHEID
vom 3. März 2026
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid, lic. iur. Mia Fuchs, Dr. Nicole Kuster und
Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Gesuchsgegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch betreffend einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
vom 12. März 2024 (VT.[…])
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 12. März 2024 (Verfahrensnummer: VT.[…]) erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) der Drohung, üblen Nachrede (beides zum Nachteil von B____, der sich am 11. Mai 2021 als Privatkläger konstituierte und deshalb nachfolgend als Privatkläger bezeichnet wird) sowie der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 270.–, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und unter Anrechnung von zwei Tagen Polizeigewahrsam, sowie zu einer Busse von CHF 2'000.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Unter Ziffer 3 des Strafbefehls verfügte die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme, Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Betäubungsmittel (25 Gramm Marihuana). Sodann auferlegte die Staatsanwaltschaft dem Gesuchsteller die Verfahrenskosten von CHF 1'532.40.
Am 22. März 2024 erhob der Gesuchsteller, vertreten durch Patrick Frey, Advokat, Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Weil die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt, überwies sie diesen daraufhin am 7. Juni 2024 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt.
Mit E-Mail vom 28. Januar 2025 und Schreiben vom 29. Januar 2025 teilte der Verteidiger des Gesuchstellers dem Strafgericht mit, dass Letzterer sich entschieden habe, die Einsprache gegen den Strafbefehl zurückzuziehen. Daraufhin stellte das Strafgericht mit Verfügung vom 29. Januar 2025 fest, dass der Strafbefehl vom 12. März 2024 zufolge des Rückzugs der Einsprache zum rechtskräftigen Urteil geworden sei. Es schrieb das Einspracheverfahren ab und verzichtete auf die Auferlegung einer gerichtlichen Gebühr. Mit Verfügung vom 28. April 2025 hiess das Strafgericht einen Antrag der Rechtsvertretung des Privatklägers auf Ausrichtung einer Parteientschädigung teilweise gut und verurteilte den Gesuchsteller zur Zahlung einer Parteientschädigung von total CHF 3'794.05 an den Privatkläger.
Am 30. September 2025 reichte der (inzwischen nicht mehr anwaltlich vertretene) Gesuchsteller dem Strafgericht ein «Revisionsgesuch gemäss Art. 410 ff. StPO» ein. Darin stellte er folgende Anträge:
«1. Wiederaufnahme des Strafverfahrens VT.[…] und Aufhebung des Strafbefehls vom 12.03.2024.
2. Beizug und Würdigung der neu vorgelegten Beweismittel im wiederaufgenommenen Verfahren, namentlich:
- die vorgelegten Chat- und Linkedln-Protokolle mit Drohungen/Erpressungen des Zeugen C____ aus August/September 2024,
- das E-Mail vom 18.06.2021 ([...]-Referral, B____ ↔ C____) samt zugehöriger Chat-Verläufe 2020 zur Kooperation C____-B____,
- die E-Mail-Korrespondenzen von D____ mit E____ (März–Mai 2021),
- die schriftliche Zeugenaussage von F____ (05.05.2024),
- die schriftliche Zeugenaussage von G____ (10.05.2024),
- sowie das irrtümlich an H____ gesandte Schreiben von I____ (07/2021) und das Schreiben von B____ vom 14.07.2021.
3. Durchführung einer neuen Hauptverhandlung vor Strafgericht unter voller Berücksichtigung der oben genannten neuen Tatsachen. Insbesondere seien die genannten Zeugen (F____, G____) neu zu vernehmen und die Verbindungen sowie Motivlagen der früheren Belastungszeugen (C____, D____, I____) aufzuklären. Gegebenenfalls ist Beweis zu erheben über eine allfällige Ton-/Videoaufnahme meines Gespräches vom April 2021 (technische Gutachten, Zeugenbefragung D____ hierzu).
4. In prozessualer Hinsicht beantrage ich zudem, meinem Gesuch aufschiebende Wirkung zu gewähren, soweit noch Sanktionen aus dem Strafbefehl offenstehen. Ferner ersuche ich um Zustellung aller das Revisionsverfahren betreffenden Verfügungen direkt an mich unter obiger Adresse bzw. E-Mail.» (Hervorhebungen entfernt.)
Am 1. Oktober 2025 übermittelte das Strafgericht diese Eingabe zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 stellte die Verfahrensleitung des Appellationsgerichts das Revisionsgesuch der Staatsanwaltschaft zu und setzte eine Frist zur Stellungnahme. Am 6. Oktober 2025 reichte der Gesuchsteller eine weitere Eingabe mit Beilagen ein. Ebenfalls am 6. Oktober 2025 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme zum Revisionsgesuch ein. Sie beantragt die Abweisung des Revisionsgesuchs. Diese Stellungnahme wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 zur Einreichung einer allfälligen Replik zugestellt. Gleichentags übermittelte der Gesuchsteller eine weitere Eingabe mit Beilagen. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 stellte die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin die Eingaben des Gesuchstellers vom 6. und vom 7. Oktober 2025 der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis respektive allfälligen ergänzenden Stellungnahme zu. Am 3. November 2025 stellte die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin fest, dass innert Frist keine Replik des Gesuchstellers eingegangen sei, dass der Schriftenwechsel geschlossen sei und der Entscheid des Appellationsgerichts schriftlich ergehen werde. Daraufhin reichte der Gesuchsteller am 7. November 2025 eine weitere Eingabe mit Beilagen ein. Mit Verfügung vom 14. November 2025 teilte die Verfahrensleiterin dem Gesuchsteller daraufhin mit, dass die Eingabe vom 7. November 2025 zu den Akten genommen werde. Gleichzeitig wies sie ihn darauf hin, dass der Schriftenwechsel geschlossen worden sei, der Entscheid demnächst ergehen werde und keine weiteren Eingaben mehr entgegengenommen würden.
Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren und auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1. Nach Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht diese Funktion aus (§ 4 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]). Als Spruchkörper sieht § 92 Abs. 1 Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) betreffend Urteile eines Einzelgerichts oder Dreiergerichts des Strafgerichts oder des Appellationsgerichts ein Dreiergericht des Appellationsgerichts vor. § 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG muss analog auch für Revisionsgesuche betreffend Strafbefehle gelten (AGE DGS.2024.60 vom 10. Februar 2025 E. 1.1).
1.2 Gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO kann die Revision verlangen, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist. Der Gesuchsteller ist durch den gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO zum rechtskräftigen Urteil erwachsenen Strafbefehl vom 12. März 2024, mit dem er wegen mehrerer Delikte bestraft wurde, zweifellos beschwert.
1.3 Revisionsgesuche sind gemäss Art. 411 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen. Die zulässigen Revisionsgründe ergeben sich aus dem Katalog in Art. 410 Abs. 1 StPO. Das Berufungsgericht nimmt gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO im schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO; BGE 144 IV 121 E. 1.8). Ebenfalls einen Nichteintretensentscheid fällt das Gericht, wenn sich ein Gesuchsteller im Rahmen von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO auf Umstände beruft, die ihm schon zum Zeitpunkt des zu revidierenden Entscheids bekannt waren und die er deshalb mit einem ordentlichen Rechtsmittel (bzw. im Falle eines Strafbefehls mit einer Einsprache gegen diesen) hätte geltend machen können (AGE DGS.2024.60 vom 10. Februar 2025 E. 1.5, mit Hinweis). Wenn der Gesuchsteller dies ohne schützenswerten Grund unterlassen hat, ist ein späteres Gesuch um Revision wegen dieser Umstände als missbräuchlich zu qualifizieren (BGE 130 IV 72 E. 2.3 f., in: Pra 94 [2005] Nr. 35 S. 262 f.; BGer 6B_864/2014 vom 16. Januar 2014 E. 1.3.3; Heer/Covaci, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 412 StPO N 2a und 8).
1.4 Der Gesuchsteller beruft sich in seinem Gesuch auf Art. 410 Abs. 1 lit. a und b StPO (vgl. Revisionsgesuch vom 30. September 2025 S. 1 und 6 ff. = Akten S. 4 und 9 ff.).
1.4.1 Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO sieht als Revisionsgrund einen späteren Strafentscheid vor, der den gleichen Sachverhalt betrifft und mit dem zu revidierenden Entscheid in unverträglichem Widerspruch steht. Ein solcher späterer Entscheid wird vom Gesuchsteller indes nicht genannt und ist auch nicht ersichtlich. Insoweit erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet, sodass darauf nicht einzutreten ist.
1.4.2 Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sieht als weiteren Revisionsgrund neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vor, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Wie sich schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, muss es um Tatsachen gehen, die im Zeitpunkt des umzustossenden Entscheids bereits vorhanden waren, darin aber nicht ausgewertet wurden. Nach dem zu revidierenden Entscheid eingetretene Tatsachen können dagegen nicht berücksichtigt werden (Fingerhuth, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 410 N 58; Heer/Covaci, a.a.O., Art. 410 StPO N 34 und 43; Jositsch/Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich 2023, N 1594). Der massgebende Zeitpunkt für die Frage der Neuheit ist der Zeitpunkt des Erlasses des umzustossenden Entscheids im früheren Verfahren (Heer/Covaci, a.a.O., Art. 410 StPO N 44). Im vorliegenden Fall ist deshalb der 12. März 2024 der Stichtag, weil an diesem Tag der zum rechtskräftigen Urteil erwachsene Strafbefehl ausgestellt wurde (vgl. Vorakten Staatsanwaltschaft S. 129 ff.; vgl. auch Art. 437 Abs. 2 StPO, wonach die Rechtskraft rückwirkend auf den Tag eintritt, an dem der Entscheid gefällt worden ist).
1.4.3 Unter Ziff. 1 lit. a seines Revisionsgesuchs spricht der Gesuchsteller von «Drohungen und Erpressungsversuche[n] durch Zeugen C____ (Sommer 2024)». Dabei bezieht er sich auf Vorfälle aus dem Zeitraum «August/September 2024» (Revisionsgesuch S. 1 f. = Akten S. 4 f.). Da sich diese Umstände nach dem Stichtag ereignet haben sollen, taugen sie von vornherein nicht als Revisionsgrund (vgl. vorne E. 1.4.2).
1.4.4 Im Übrigen bezieht sich der Gesuchsteller nur auf Umstände, die sich zwar vor dem Erlass des Strafbefehls (12. März 2024) zugetragen haben sollen – von denen er erwiesenermassen aber schon vor Erlass des Strafbefehls Kenntnis hatte, wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. hierzu sogleich E. 1.4.4.1 ff.). All diese Umstände hätte der Gesuchsteller damit im Einspracheverfahren gegen den Strafbefehl geltend machen können bzw. müssen. Deshalb kann auf das Revisionsgesuch auch insoweit nicht eingetreten werden (vgl. vorne E. 1.3), zumal sich den Eingaben des Gesuchstellers keinerlei Begründung dafür entnehmen lässt, weshalb er die Geltendmachung im Einspracheverfahren unterlassen bzw. die Einsprache stattdessen zurückgezogen hat. Vor diesem Hintergrund wird nachfolgend nicht geprüft, inwiefern die vom Gesuchsteller ins Recht gelegten Dokumente mit dem zu revidierenden Strafbefehl überhaupt zusammenhängen bzw. diesen infrage stellen könnten.
1.4.4.1 Unter Ziff. 1 lit. b seines Revisionsgesuchs bezieht sich der Gesuchsteller auf die «Geschäftsverbindung zwischen C____ und B____ ([...], 2020–2021)». Er verweist auf ein «neu aufgefundenes Dokument» und meint damit eine vom Privatkläger am 9. Februar 2021 versandte E-Mail. Aus den Akten ergibt sich indes, dass der Gesuchsteller bereits 2021 Kenntnis von dieser E-Mail hatte, leitete er sie doch am 18. Juni 2021 an einen Arbeitskollegen weiter (Beilagen zum Revisionsgesuch S. 11 f.). Insofern handelt es sich gerade nicht um ein «neu aufgefundenes Dokument», das eine Revision zulassen könnte. Eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Dokument erübrigt sich deshalb.
1.4.4.2 Unter Ziff. 1 lit. c seines Revisionsgesuchs bezieht sich der Gesuchsteller auf «[i]lloyale Nebenabreden von D____ (E____-Korrespondenz 03–05/2021)». Er verweist auf «[n]eue» E-Mail-Korrespondenz zwischen D____ und dem «[...]-Hardware-Hersteller E____ aus März bis Mai 2021». Dazu macht der Gesuchsteller geltend, dass D____ in diesem Zeitraum eigenmächtig mit einem [...] Geschäftspartner für ein privates [...]-Projekt über Grossbestellungen von «[...]» verhandelt habe. D____ habe seine Stellung im Unternehmen H____, bei dem damals auch der Gesuchsteller als CEO tätig war, benutzt, ohne dass diese Aktivitäten von der Geschäftsleitung autorisiert gewesen seien. Das private [...]-Projekt habe D____ zusammen mit dem Privatkläger und externen Investoren geplant. Die Korrespondenz sei hochrelevant, weil sie ein klares Motiv von D____ und des Privatklägers erkennen lasse, den Gesuchsteller und damaligen CEO von H____ auszubooten.
Eine Durchsicht der Akten zeigt, dass der Gesuchsteller schon 2021 Kenntnis hatte von der ins Recht gelegten E-Mail-Korrespondenz zwischen D____ und E____. So hat er dieselben E-Mails schon am 19. Mai 2021 an einen Arbeitskollegen weitergeleitet und sich bei diesem über «während der Arbeitszeit» geplante private «Initiativen» beklagt (vgl. Beilagen zur Eingabe vom 7. Oktober 2025, Akten S. 180 f.). Auch diese E-Mails hätte er deshalb in das gegen den Strafbefehl gerichtete Einspracheverfahren einbringen können bzw. müssen, wenn er sie für relevant gehalten hätte. Wiederum erübrigt sich deshalb eine weitere Auseinandersetzung mit diesen Dokumenten.
1.4.4.3 Sodann bezieht sich der Gesuchsteller unter Ziff. 1 lit. f seines Revisionsgesuchs auf die «[e]nge Verbindung zwischen I____ und B____». Auch dazu verweist er auf «neu bekannt gewordene Korrespondenz», die eine «Absprache» zwischen I____ und dem Privatkläger verdeutliche. Gemeint ist eine E-Mail vom 23. Juni 2021, in der I____ den Privatkläger darum bat, ihm ein Empfehlungsschreiben auszustellen. Ersterer erhoffte sich dadurch, in einen Bachelorstudiengang an der [...] aufgenommen zu werden. Es ist nicht ersichtlich, was diese E-Mail mit dem Strafbefehl vom 12. März 2024 zu tun haben könnte. Ohnehin muss aber davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller auch von dieser E-Mail schon lange (vor Erlass des Strafbefehls) Kenntnis hatte, führt er in seinem Revisionsgesuch doch aus, dass dieses Schreiben «irrtümlich an H____ gesendet wurde» (Akten S. 8; vgl. auch Akten S. 133 [«the email landed on an old H____ address, making it visible to the company»]). Damit meint der Gesuchsteller eine ehemalige H____-Geschäfts-E-Mail-Adresse des Privatklägers, auf die der Gesuchsteller im Juni 2021 (nach dem Austritt des Privatklägers aus dem Unternehmen) nachweislich Zugriff hatte, wie sich aus den Akten ergibt (Beilagen zum Revisionsgesuch S. 11 f., wo der Gesuchsteller am 18. Juni 2021 in einer an einen Arbeitskollegen gerichteten E-Mail davon berichtet, welche E-Mail er im E-Mail-Postausgang des Privatklägers gefunden habe, und dem Arbeitskollegen diese E-Mail weiterleitet).
1.4.5
1.4.5.1 Unter Ziff. 1 lit. d bzw. e seines Revisionsgesuchs ruft der Gesuchsteller sodann F____ bzw. seine Ehefrau G____ als «neue» Zeugen an. Er hat seinem Revisionsgesuch eine «schriftliche Zeugenaussage» von F____ und eine «eidesstattliche Erklärung/Zeugenaussage» von G____ beigelegt. Beide Schreiben sind nicht unterzeichnet und nicht mit einem Datum versehen, sollen gemäss Gesuchsteller aber vom 5. Mai 2024 bzw. vom 10. Mai 2024 stammen. Beide Zeugenaussagen sollen den Gesuchsteller nach seinen eigenen Angaben entlasten (vgl. Revisionsgesuch S. 3 ff. = Akten S. 6 ff.).
1.4.5.2 Auch insoweit ist das Revisionsgesuch des Gesuchstellers offensichtlich unbegründet. Die beiden vom Gesuchsteller als «neue» Zeugen angerufenen Personen waren diesem zum Zeitpunkt des Strafbefehls bereits bekannt, handelt es sich gemäss seinen eigenen Angaben doch um seine Ehefrau und einen Arbeitskollegen. Ebenfalls bereits bekannt war dem Gesuchsteller der Umstand, dass ihn diese beiden Personen durch ihre Aussage seiner Meinung nach entlasten könnten. Jedenfalls zum Zeitpunkt des Rückzugs seiner Einsprache gegen den Strafbefehl, also Ende Januar 2025, musste er davon Kenntnis haben, weil ihm zu diesem Zeitpunkt die «schriftlichen Zeugenaussagen» dieser Personen bereits vorlagen und die Umstände, die den Gesuchsteller seiner Meinung nach hätten entlasten sollen, darin geschildert werden. Entsprechend hätte er diese Personen ohne Weiteres im ordentlichen Einspracheverfahren als Zeugen anrufen können. Betreffend F____ hatte der Gesuchsteller dies denn auch tatsächlich getan (Beweisanträge 30. Oktober 2024). Das Strafgericht hat in Bezug auf F____ aber von einer Vorladung zur geplanten Hauptverhandlung abgesehen, weil es seine Befragung nicht für erforderlich hielt, um den im Raum stehenden Sachverhalt bzw. Vorwurf gemäss Strafbefehl klären zu können (Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 16. Januar 2025). Hätte der Gesuchsteller seine Einsprache nicht zurückgezogen, hätte er diesen Beweisantrag anlässlich der Hauptverhandlung nochmals vorbringen können. Im Falle einer erneuten Abweisung hätte er die Nichtberücksichtigung dieses Zeugen im Rahmen des ordentlichen Rechtsmittels gegen das Urteil des Strafgerichts geltend machen können. Auf dem Wege der Revision ist er mit diesem Beweisantrag hingegen nicht mehr zu hören, weil das Revisionsverfahren nicht dazu dient, eigene Versäumnisse aus dem ordentlichen Rechtsweg nachzuholen bzw. versäumte Rechtsmittelmöglichkeiten zu ersetzen (BGE 130 IV 72 E. 2.2, in: Pra 94 [2005] Nr. 35 S. 261; BGer 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.3; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2023 [zit. Praxiskommentar], Art. 410 N 2). Etwas anderes könnte höchstens dann gelten, wenn erst nach Eintritt der Rechtskraft eines Entscheids neue Tatsachen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO entdeckt würden, welche die Abweisung eines Antrags auf eine Zeugeneinvernahme nachträglich in Zweifel zu ziehen vermöchten. Denn nach Eintritt der Rechtskraft steht der ordentliche Rechtsmittelweg nicht mehr zur Verfügung. Solche Tatsachen macht der Gesuchsteller aber nicht geltend.
1.4.5.3 Was die übrigen Personen anbelangt, die der Gesuchsteller im vorliegenden Revisionsverfahren als Zeugen anrufen möchte (insbesondere seine Ehefrau G____), wurde bereits vorne in E. 1.4.5.2 ausgeführt, dass er auch diese Beweisanträge bereits im Einspracheverfahren hätte stellen – und im Falle einer Abweisung ein ordentliches Rechtsmittel dagegen hätte einlegen – können bzw. müssen. Auf dem Revisionsweg kann (auch) das nicht mehr nachgeholt werden (vorne E. 1.4.5.2; BGer 6B_1193/2017 vom 15. März 2018 E. 1.3 ff., 6B_48/2017 vom 31. Mai 2017 E. 2.4).
1.4.6
1.4.6.1 Sodann stellt der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch den Verdacht in den Raum, dass D____ das Gespräch mit dem Gesuchsteller, in dem Letzterer einen Teil der durch den Strafbefehl sanktionierten Äusserungen getätigt hat, unzulässigerweise aufgezeichnet habe (Revisionsgesuch S. 4 und 6 = Akten S. 7 und 9).
1.4.6.2 Um zur Revision zugelassen zu werden, muss ein Gesuchsteller Revisionsgründe bzw. Noven zumindest glaubhaft machen (statt vieler AGE DGS.2021.17 vom 25. Januar 2022 E. 2.1, mit Hinweis; Fingerhuth, a.a.O., Art. 410 N 55; Heer/Covaci, a.a.O., Art. 413 StPO N 5). Blosse Behauptungen oder pauschale, vage Andeutungen oder Vermutungen genügen hierfür nicht (vgl. Boog, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 58 StPO N 4, mit Hinweisen). Soweit sich ein Gesuchsteller auf den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO stützen und also geltend machen will, dass durch eine strafbare Handlung auf einen Entscheid eingewirkt worden ist, gelten strengere Anforderungen. Die strafbare Einwirkung muss nicht nur glaubhaft gemacht, sondern bewiesen werden, in der Regel mittels einer strafrechtlichen Verurteilung (Heer/Covaci, a.a.O., Art. 413 StPO N 14 und Art. 410 StPO N 103; Jositsch/Schmid, Praxiskommentar, Art. 410 N 19).
1.4.6.3 Diesen Anforderungen ist der Gesuchsteller hier nicht nachgekommen, weil sich seine Ausführungen zu einer angeblichen unbefugten Aufnahme von Gesprächen in reinen Mutmassungen erschöpfen. Insbesondere ist anhand der Ausführungen des Gesuchstellers nicht ersichtlich, inwiefern die einzigen vom Gesuchsteller für die unbefugte Aufzeichnung genannten «Indizien» («F____ F____ berichtet, D____ habe die fraglichen Tage und Gespräche auffallend vorbereitet [z.B. sich alleine in Besprechungsräume zurückgezogen, ungewöhnlich reagiert usw.]») tatsächlich einen Verdacht auf eine Straftat begründen könnten. Entsprechend kann auf das Gesuch auch insoweit nicht eingetreten werden. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es sich beim unbefugten Aufnehmen von Gesprächen gemäss Art. 179ter des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) um ein Antragsdelikt handelt, der Gesuchsteller aber nicht geltend macht, mit einem Strafantrag ein entsprechendes Strafverfahren gegen D____ in Gang gesetzt zu haben, bzw. keine Erklärung dafür liefert, weshalb er dies unterlassen hat.
2.
2.1 Zusammengefasst erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet, sodass darauf gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist. Ein späterer Entscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, und mit dem zu revidierenden Entscheid in unverträglichem Widerspruch steht (Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO), ist nicht ersichtlich (vorne E. 1.4.1). Sodann argumentiert der Gesuchsteller zunächst mit Tatsachen, die erst nach Erlass des Strafbefehls eingetreten sind und sich deshalb von vornherein nicht als Revisionsgründe eignen (vorne E. 1.4.3). Im Übrigen stützt sich der Gesuchsteller nur auf solche Tatsachen und Beweismittel, die er auf dem ordentlichen Rechtsweg hätte geltend machen können bzw. müssen (vorne E. 1.4.4 f.). Seine Ausführungen betreffend eine angebliche «illegale Beweiserhebung» erschöpfen sich sodann in reinen Mutmassungen, was ebenfalls nicht als Revisionsgrund genügt (vorne E. 1.4.6).
2.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 22 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) bei CHF 200.– festgesetzt.
Dispositiv
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia Schmid MLaw Damian Wyss
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.