IV.2023.41
Geschäftsnummer: IV.2023.41 (SVG.2023.246)
Instanz: Sozialversicherungsgericht
Entscheiddatum: 12.07.2023
Erstpublikationsdatum: 20.06.2026
Aktualisierungsdatum: 20.06.2026
Titel: IVG
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 12. Juli 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , MLaw B. Fürbringer
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.41
Verfügung vom 16. Februar 2023
Rente
Sachverhalt
I.
Der 1966 geborene Beschwerdeführer, Vater von drei Kindern, meldete sich am 6. Oktober 2020 unter dem Hinweis auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV; IV-Akte 2). In der Folge veranlasste die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen. Am 19. Januar 2021 führte die IV-Stelle ein Erstgespräch Frühintervention durch (IV-Akte 20). Nach Einholung einer regionalärztlichen Beurteilung vom 9. Juni 2021 (IV-Akte 30) wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, sich in regelmässige psychotherapeutische Behandlung zu begeben und abstinent zu sein (vgl. Schreiben vom 16. Juni 2021, IV-Akte 33). Nachdem der Beschwerdeführer die Schadenminderungsauflage erfüllt hatte (vgl. Standortgespräch Frühintervention vom 16. September 2021, IV-Akte 42), sprach die IV-Stelle eine Frühinterventionsmassnahme in Form eines Belastbarkeitstrainings beim C____ zu (Mitteilung vom 1. November 2021, IV-Akte 45). Infolge gesundheitlicher Beschwerden wurde mit Mitteilung vom 7. Dezember 2021 die Frühinterventionsmassnahme abgeschlossen und eine Rentenprüfung in Aussicht gestellt (IV-Akte 52). Nach Einholung von weiteren medizinischen Unterlagen beauftragte die IV-Stelle Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens (IV-Akten 64 und 66). Im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 9. August 2022 (IV-Akte 70) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 3. November 2022 an, der Beschwerdeführer sei nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist von 6 Monaten im April 2021 in der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter in der Gastronomie zu höchstens 20% und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 10% arbeitsunfähig gewesen. Damit seien die gesetzlichen Voraussetzungen für Rentenleistungen der Invalidenversicherung nicht erfüllt (IV-Akte 74). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 1. Dezember 2022 (IV-Akte 82). Nach Rückfrage beim regionalärztlichen Dienst (RAD; RAD-Stellungnahme vom 2. Februar 2023, IV-Akte 87) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Februar 2023 an ihrem abweisenden Entscheid fest und verneinte einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers (IV-Akte 89).
II.
Mit Beschwerde vom 20. März 2023 wird beantragt, die Verfügung vom 16. Februar 2023 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei vorgängig eine gerichtliche psychiatrische Begutachtung durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltichen Prozessführung und Rechtsbeistandschaft ersucht mit Rechtsanwalt E____, Basel.
Mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2023 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 15. Juni 2023 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 22. März 2023 bewilligt der Instruktionsrichter die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt E____, Basel.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 12. Juli 2023 die Urteilsberatung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Erwägungen
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1. Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 16. Februar 2023 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Rentenleistungen abgewiesen. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich dabei im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ vom 9. August 2022. Danach sei der Beschwerdeführer – bei Ablauf der sechsmonatigen Wartefrist – im April 2021 in der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter und in der Gastronomie zu höchstens 20% arbeitsunfähig. In einer leidensadaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90%. Damit seien die gesetzlichen Voraussetzungen für Rentenleistungen der Invalidenversicherung nicht erfüllt (IV-Akte 89).
2.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ könne zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden. Das Gutachten weise Widersprüche in der Beschreibung auf, mache keine Aussagen zur Konsistenz und beruhe auf einer Momentaufnahme. Die Aussage im Gutachten, der Beschwerdeführer sei einzig durch die Persönlichkeitsstörung eingeschränkt, finde in den Akten keine Stütze. Die behandelnden Ärzte hätten eine mittelgradig bis schwere Depression festgehalten. Weiter könne aus der Haushaltstätigkeit nicht auf die Arbeitsfähigkeit geschlossen werden, da der Beschwerdeführer bei der Erledigung des Haushalts völlig frei sei. Sodann fehle es an fachlichen Argumenten, die für die Beurteilung des Gutachters sprächen. Schliesslich habe sich der Gutachter mit dem Tod der ersten Ehefrau, dem vorangegangenen mehrjährigen Koma und inwiefern diese belastende Lebensphase mit der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung im Zusammenhang stehe, nicht auseinandergesetzt. Aus diesen Gründen könne das psychiatrische Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht beigezogen werden. Die Sache sei zur Abklärung der medizinischen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers an die IV-Stelle zurückzuweisen (Beschwerde vom 20. März 2023).
2.3. Im Nachfolgenden ist zu untersuchen, ob die Verfügung vom 16. Februar 2023 einer rechtlichen Überprüfung standhält.
3.
3.1. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse in Kraft getreten (AS 2021 705; BBl 2017 2535). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364, 370 E. 7.1; 144 V 210, 213 E. 4.3.1). Zwar erging die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erst nach dem 1. Januar 2022. Vorliegend steht indessen ein Rentenanspruch zur Diskussion, der bei Gutheissung der Beschwerde vor dem 1. Januar 2022 entstanden wäre. Demnach beurteilt sich die vorliegende Streitigkeit nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.2.).
3.2. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
4.
4.1. Um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beurteilen, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 135 V 465 E. 4.4).
4.2. Vorliegend hat sich IV-Stelle bei ihrer rentenablehnenden Verfügung im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ vom 9. August 2022 gestützt (IV-Akte 70). Dieses wird im Nachfolgenden kurz dargestellt:
Mit psychiatrischem Gutachten vom 9. August 2022 stellt Dr. D____ eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional instabilen Anteilen (ICD-10:F61.0) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10:F33.0) als Diagnosen fest. Der Beschwerdeführer sei selbstbezogen, leicht kränkbar, fühle sich schnell in Frage gestellt. Er habe zum Teil auch Mühe, seine Emotionen und Impulse zu kontrollieren. Er sei aber während 20 Jahren in der Lage gewesen, in der freien Wirtschaft zu arbeiten, ohne dass es dabei zu schweren Konflikten gekommen sei. Die Persönlichkeitsstörung sei leichtgradig ausgeprägt. Die Depression sei ebenfalls leichtgradig ausgeprägt. Der Beschwerdeführer lebe alleine, unternehme täglich zwei einstündige Spaziergänge, führe den Haushalt selbständig, pflege regelmässig Kontakt mit seinen Kindern. Im Rahmen der bisherigen zweimaligen stationären Behandlungen habe sich das depressive Zustandsbild rasch zurückgebildet. Er sei auch noch nie antidepressiv behandelt worden. Der Beschwerdeführer sei als Hilfsarbeiter und Geschäftsführer tätig. In der bisherigen Tätigkeit könne der Beschwerdeführer während 7 bis 8 Stunden anwesend sein. Aufgrund der Schwierigkeiten mit Kränkungen und Zurücksetzungen umgehen zu können, der Selbstbezogenheit und der Schwierigkeit der Emotionsregulation bestehe dabei eine geringgradige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit. In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit Jahren um 20% eingeschränkt. In einer Tätigkeit, bei der er kaum soziale Kontakte habe, sei der Beschwerdeführer seit Jahren um 10% eingeschränkt. Durch medizinische Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit nicht verbessert werden. Der Beschwerdeführer sei fixiert darauf, dass er nicht mehr arbeiten könne. Diese Krankheitsüberzeugung sei unkorrigierbar (IV-Akte 70, S. 25-28).
4.3. Mit Blick auf die Aktenlage kann zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ abgestellt werden. Das Gutachten vermag insbesondere in der Auseinandersetzung mit der Diagnose der Persönlichkeitsstörung nicht zu überzeugen. Der Gutachter führt zur Begründung der leichten Persönlichkeitsstörung einzig an, der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen während 20 Jahren in der freien Wirtschaft zu arbeiten, ohne dass es dabei zu schweren Konflikten gekommen sei (IV-Akte 70, S. 26). Dabei hat der Gutachter Dr. D____ die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers jedoch ungenügend gewürdigt. Dem IK-Auszug ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer kaum für eine längere Zeit eine Stelle inne hatte und oft Arbeitslosenentschädigung bezog. Sodann war er während mehreren Jahren nichterwerbstätig. Aber auch als selbständig Erwerbender hat er ein geringes Einkommen erzielt und hatte mit seinen Geschäften jeweils Konkurs erlitten (IV-Akten 8 und 70, S. 19). Weiter berichtet der Beschwerdeführer, es sei auch zweimal zu heftigen Auseinandersetzungen mit den Mitarbeitern gekommen (IV-Akte 70, S. 19). Unter diesen Umständen erwecken die Äusserungen des Gutachters den Eindruck, dass er sich nicht vertieft mit der (schwierigen) Berufsbiographie des Beschwerdeführers befasst hat. Die Schlussfolgerung des psychiatrischen Experten Dr. D____, die Persönlichkeitsstörung würde den Beschwerdeführer aufgrund der langjährigen Erwerbstätigkeit nur leichtgradig in der Arbeitsfähigkeit einschränken, erscheinen vor diesem Hintergrund als zweifelhaft. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die Ausführungen der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. F____ im Bericht vom 10. April 2022. Danach sei der Beschwerdeführer mit zwischenmenschlichen Interaktionen und den Strukturen eines Arbeitsplatzes kontinuierlich überfordert. Dies führe zu innerer Unruhe und zu massiver Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei gegenwärtig weder für eine Eingliederungsmassnahme noch für eine Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt stabil genug (IV-Akte 60, S. 5-7). Dass der psychiatrische Gutachter Dr. D____ unter dem Hinweis auf die selbständige Führung des Haushalts, tägliche Spaziergänge und die Pflege des Kontakts zu seinen Kindern von einer geringgradig eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgeht, vermag als alleinige Begründung seiner Arbeitsfähigkeitseinschätzung ebenfalls nicht zu überzeugen. Wie der Beschwerdeführer richtig festhält, ist er in der zeitlichen Einteilung seiner Hausaltarbeiten – im Gegensatz zu einer Erwerbstätigkeit – völlig frei. Hinzu kommt, dass die behandelnde Psychiaterin erwähnt hat, die Ressourcen des Beschwerdeführers seien nach der Erledigung des Haushalts erschöpft (IV-Akte 60, S. 7). Unter Berücksichtigung der divergierenden Aussagen der behandelnden Psychiaterin sowie des Vorerwähnten fehlt es im psychiatrischen Gutachten an einer vertieften Auseinandersetzung mit der Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Deshalb erscheinen vorliegend weitere psychiatrische Abklärungen als angezeigt.
4.4. Zusammenfassend kann nicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ abgestellt werden, liegen doch konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise vor (vgl. E. 4.1.). Nach dem Gesagten ist die Sache somit an die IV-Stelle zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen.
5.
5.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und die Verfügung vom 16. Februar 2023 aufzuheben. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ein psychiatrisches Gutachten einholt und anschliessend erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheidet.
5.2. Bei diesem Verfahrensausgang hat die IV-Stelle die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
5.3. Die IV-Stelle hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.
Dispositiv
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 16. Februar 2023 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen.
Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die IV-Stelle bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: