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IV.2023.61

Geschäftsnummer: IV.2023.61 (SVG.2024.94)

Instanz: Sozialversicherungsgericht

Entscheiddatum: 05.10.2023

Erstpublikationsdatum: 20.06.2026

Aktualisierungsdatum: 20.06.2026

Titel: IVG

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 5. Oktober 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , P. Kaderli

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.61

Verfügung vom 18. April 2023

Schadenersatzpflicht der IV-Stelle; verneint

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer arbeitete von Januar 2018 bis September 2020 als Chauffeur bei der C____ GmbH. Er meldete sich am 10. August 2020 (IV-Akte 1) zur Früherfassung bei der IV-Stelle Basel-Stadt an. Der Beschwerdeführer war im April 2020 aufgrund eines Herpes Zoster mit Hornhautbeteiligung am rechten Auge hospitalisiert. Im Austrittsbericht des D____ vom 17. April 2020 wurde aufgrund einer Photophobie ein Fahrverbot vermerkt (IV-Akte 2 S. 7). Die Hausärztin Dr. med. E____ bestätigte im Arztbericht vom 4. Dezember 2020 (IV-Akte 31) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowie eine Fahruntauglichkeit mit schmerzbedingt kaum möglichen Offenhalten der Augen. Nachdem eine Nachfrage der Beschwerdegegnerin nach dem Gesundheitszustand vom 4. Januar 2021 unbeantwortet blieb, liess sie dem Beschwerdeführer im Rahmen des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens eine letzte Aufforderung zukommen (Schreiben vom 15. März 2021; IV-Akte 33). Danach gingen am 25. März 2021 weitere Arztzeugnisse ein, zuletzt mit bescheinigter Arbeitsunfähigkeit bis 5. April 2021 (Arztzeugnis Dr. med. E____ vom 5. März 201; IV-Akte 34 S. 4). Am 7. Mai 2021 erhielt die IV-Stelle Kenntnis der Rückforderung der Krankentaggeldversicherung (IV-Akten 37 S. 1) basierend auf dem von ihr in Auftrag gegebenen Observationsbericht vom 10. März 2021, wonach der Beschwerdeführer im Februar und März 2021 bei Chauffeurtätigkeiten beobachtet worden sei. Mit Vorbescheid vom 1. Juni 2021 (IV-Akte 39) stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer in Aussicht, dass die Frühintervention abgeschlossen sei. Gemäss ihr vorliegender Information habe er eine Arbeit aufgenommen, ohne sie darüber in Kenntnis zu setzen. Am 18. August 2021 (IV-Akte 41) erliess die IV-Stelle eine entsprechende Verfügung. Diese erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

b) Am 25. Oktober 2021 (IV-Akte 42) fragte die zuständige Mitarbeiterin der IV-Stelle den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) an, ob eine Meldung des Beschwerdeführers an die Motorfahrzeugkontrolle erfolgen solle, da in verschiedenen Arztberichten erwähnt werde, dass der Beschwerdeführer mit Targin Tabletten behandelt werde und gemäss Akten der Krankentaggeldversicherung regelmässig mit dem Privatauto und geschäftlich mit Lastwagen und Anhänger unterwegs sei. Mit Stellungnahme vom 5. November 2021 (IV-Akte 43) empfahl der RAD-Arzt Dr. med. F____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine Fahrtauglichkeitsprüfung in die Wege leiten zu lassen. Am 24. November 2021 (IV-Akte 44) meldete die IV-Stelle der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt, dass sie aufgrund ihres Wissenstands über die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers Zweifel an seiner Fahreignung hätten. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Kantonspolizei, ersuchte die IV-Stelle am 13. Dezember 2023 um die Zustellung von Unterlagen und verfügte sodann gestützt auf die sogenannte «Zeugnisbeurteilung» vom 11. Januar 2022 (IV-Akte 47 S. 6) des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel am 13. Januar 2022 (Beschwerdebeilage [BB] 4, IV-Akte 47 S. 3) einen vorsorglichen Führerausweisentzug sowie die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4. Das nachträglich gewährte rechtliche Gehör nahm der Beschwerdeführer nicht wahr. Im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 29. März 2022 (BB 5) wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit über einem Jahr keine Beschwerden mehr bezüglich der durchgemachten Herpes-Zoster-Erkrankung mit massiven Augensymptomen, Lichtscheu und Kopfschmerzen mehr habe. Da die Fahreignung in Bezug auf die kognitive Leistungsfähigkeit aus verkehrsmedizinischer Sicht nicht habe schlüssig beurteilt werden können, wurde eine ärztlich begleitete Kontrollfahrt angeordnet. Mit Schreiben vom 31. März 2022 (BB 5) räumte die Kantonspolizei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, sich zur angeordneten Massnahme zu äussern. Die Kontrollfahrt wurde am 6. April 2022 (BB 7) durchgeführt. Am 12. Mai 2022 (BB 8) verfügte die Kantonspolizei die Wiedererteilung des Führerausweises.

c) Mit Schreiben vom 15. Juni 2022 (BB 12) forderte der Beschwerdeführer die durch die Meldung der IV-Stelle entstandenen Kosten und den Lohnausfall während der Dauer des vorsorglichen Führerausweisentzugs als Schadenersatz zurück. Im Schreiben vom 22. Juni 2022 (BB 13) lehnte die IV-Stelle die Zahlung eines Schadenersatzes ab. Am 29. März 2023 (BB 15) erhob der Beschwerdeführer sein Betreibungsbegehren aufgrund «Staatshaftung Schadenersatzforderung» und machte einen Betrag von Fr. 12’838.55 für Lohnausfall (Fr. 10’876.35) sowie für die Kosten der Abklärungen der Fahrtauglichkeit (Fr. 1’962.20) zuzüglich Zins von 5 % seit dem 13. Mai 2022 geltend. Gegen den Zahlungsbefehl vom 17. April 2023 (BB 15) erhob die IV-Stelle am 18. April 2023 Rechtsvorschlag (BB 15) und erliess gleichentags eine die Schadenersatzforderung ablehnende Verfügung (BB 2).

II.

In der Beschwerde vom 17. Mai 2023 beantragt der Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. B____, [...], die Aufhebung der Verfügung vom 18. April 2023 und die Zahlung von Fr. 12’838.55 zuzüglich 5 % Zins, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die IV-Stelle beantragt in der Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 21. Juli 2023 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest, ebenso die IV-Stelle mit Duplik vom 28. August 2023.

III.

Am 5. Oktober 2023 findet die Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Erwägungen

1.

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. In der Verfügung vom 18. April 2023 (IV-Akte 57) führte die IV-Stelle aus, aufgrund der «Aktenlage, insbesondere des Arztberichtes von Dr. med. E____ vom 4. Dezember 2021», in dem diese die Fahrtauglichkeit angezweifelt hatte, habe der Leiter des RAD aus nachvollziehbaren Gründen befunden, dass eine Meldung an die Motorfahrzeugkontrolle gemacht werden solle. Im Zeitpunkt der Meldung habe die IV-Stelle klare Zweifel an der Fahrtauglichkeit gehabt. Es sei nicht Aufgabe der IV-Stelle gewesen, weitere Abklärungen vorzunehmen, ob die von ihr gehegten Zweifel bezüglich der Fahrtauglichkeit sich erhärten oder nicht. Diese Kompetenz komme allein der zuständigen Strassenverkehrsbehörde zu. Diese hätte die behandelnde Ärztin anfragen können, wie es um die Fahrtauglichkeit stehe. Die IV-Stelle habe ihr Ermessen weder überschritten noch missbraucht. Eine solche Meldung diene dem Schutz aller Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer. Die IV-Stelle habe daher nicht widerrechtlich gehandelt.

2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die entsprechenden Abklärungen bereits im Zeitpunkt des Vorbescheidverfahrens möglich und zumutbar gewesen wären. Die Beurteilung des RAD vom 5. November 2021 erfülle nicht die notwendigen Beweisanforderungen. Bis zum Zeitpunkt des Vorbescheids bzw. der Verfügung habe die IV-Stelle ein einziges Gespräch mit dem Beschwerdeführer geführt und die letzten in den Akten liegenden Arztberichte datieren vom 17. April 2020, vom 1. Juli 2020 und vom 4. Dezember 2020. Aus medizinischer Sicht habe es im November 2021 keine Zweifel mehr an der Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers gegeben. Mit dem definitiven Abschluss des Verfahrens im September 2021 (Rechtskraft der Verfügung) komme Art. 66c IVG nicht mehr zur Anwendung, da die IV-Stelle nicht mehr zuständig sei. Dem Beschwerdeführer seien durch die grobfahrlässige und ungerechtfertigte Meldung ans Strassenverkehrsamt und aufgrund des Lohnausfalls während der Dauer des vorsorglichen Führerausweisentzugs unnötige, zusätzliche Kosten entstanden. Die Meldung habe beim Beschwerdeführer Ausgaben und eine Einbusse von ca. dreieinhalb Monatslöhnen verursacht.

2.3. Die IV-Stelle wendet ein, es liege lediglich ein reiner Vermögensschaden vor. Art. 66c IVG bezwecke den Schutz anderer Verkehrsteilnehmer und schütze nicht die versicherte Person vor Vermögensschäden. Damit liege keine Widerrechtlichkeit vor. Auch in der Zeugnisbeurteilung der IV-Akten durch das Institut für Rechtsmedizin seien die Sachverständigen zum Schluss gekommen, dass ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestünden und eine verkehrsmedizinische Untersuchung der Kategorie 4 erforderlich sei. Erst diese Beurteilung habe Anlass zum vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises gegeben. Der Entscheid über die Notwendigkeit weiterer Abklärungen sei demnach nicht der IV-Stelle, sondern der Kantonspolizei bzw. dem Institut der Rechtsmedizin oblegen. Sodann sei im verkehrsmedizinischen Gutachten die Notwendigkeit einer Kontrollfahrt nicht mit ophthalmologischen, sondern mit Auffälligkeiten bei kognitiven Tests und der in den IV-Akten aufgeführten Diagnose einer generalisierten Hirnatrophie begründet worden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer durch die unterlassene Meldung seiner neu aufgenommenen Tätigkeit als Chauffeur zu dieser Situation beigetragen. Es bestünden daher auch Gründe für eine erhebliche Reduktion eines allfälligen Schadenersatzanspruchs. Dass ein solcher gegeben wäre, sei jedoch nicht zu ersehen.

3.

3.1. Im Folgenden sind zunächst die Grundlagen und die Voraussetzungen einer Haftung des Staates darzulegen.

3.2. Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, haften gemäss Art. 78 Abs. 1 ATSG die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind. Art. 78 Abs. 1 ATSG setzt als Kausalhaftung kein Verschulden eines Organs der Versicherungseinrichtung voraus (BGE 133 V 14 E. 7 mit Hinweis). Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Stiftungseinrichtungen und die Versicherer haften somit, wenn ein Organ oder ein Angestellter in seiner Eigenschaft als Vollzugsorgan des Gesetzes eine unerlaubte und schädigende Handlung begeht. Es muss ausserdem ein Kausalzusammenhang zwischen der Handlung und dem Schaden bestehen (BGE 133 V 15 E. 7; Urteil des Bundesgerichts 8C_194/2012 vom 21. Januar 2013 E. 4.1).

3.3. Die Beeinträchtigung absoluter Rechte (insb. Leben, Gesundheit, Eigentum) ohne Rechtfertigungsgrund stellt grundsätzlich eine widerrechtliche Handlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VG (auf welchen Art. 78 Abs. 4 ATSG verweist) dar (BGE 137 V 76 E. 3.2; BGE 132 II 449 3.3). Daneben bejaht die Rechtsprechung eine Widerrechtlichkeit auch dann, wenn durch das Verhalten die Rechtsordnung verletzt wurde, indem Organe oder Beamte Gebote missachtet bzw. gegen Verbote verstossen haben; allerdings müssen die verletzten Verhaltensnormen gerade dem Schutz vor solchen Schädigungen dienen. Überdies wird die Widerrechtlichkeit bejaht, wenn Beamte gegen einen allgemeinen Rechtsgrundsatz verstossen oder das ihnen gesetzlich eingeräumte Ermessen - im Sinne eines qualifizierten Ermessensfehlers - überschreiten oder missbrauchen (BGE 132 II 449 E. 3.2.; vgl. auch BGE 137 V 76 E. 3.2). Bei der Widerrechtlichkeit von Rechtsakten (Urteile und Verfügungen) kann stets nur die Verletzung einer wichtigen Amtspflicht Widerrechtlichkeit begründen (siehe BGE 133 V 14 E. 8). Eine Vermögensschädigung für sich allein genommen ist nicht rechtswidrig; sie ist es nur, wenn sie auf ein Verhalten zurückgeht, das als solches, d.h. unabhängig der Wirkung auf das Vermögen, von der Rechtsordnung verpönt wird (vgl. Urteil 9C_143/2014 vom 22. Juli 2014 E. 3).

3.4. Die Haftung setzt ferner den Nachweis voraus, dass der natürliche sowie der adäquate Kausalzusammenhang gegeben sind. Der adäquate Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn die schädigende Handlung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach den allgemeinen Lebenserfahrungen geeignet ist, den tatsächlich eingetretenen Erfolg herbeizuführen oder jedenfalls zu begünstigen. Das Bundesgericht prüft gegebenenfalls, ob durch ein Selbstverschulden der geschädigten Person, durch ein Drittverschulden oder durch höhere Gewalt der Kausalzusammenhang zwischen der Widerrechtlichkeit und dem Schaden unterbrochen wird. Ein Selbstverschulden kann etwa darin bestehen, dass die versicherte Person ein ihr zustehendes Rechtsmittel gegen einen leistungsverweigernden Entscheid des Durchführungsorgans nicht ergreift (Kieser Ueli, in: Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 78 N 69 f. mit Rechtsprechungshinweisen).

3.5. Die mit Art. 78 ATSG eingeführte Verantwortlichkeit ist in dem Sinne subsidiär, als sie nur dann zum Tragen kommt, wenn die geltend gemachte Forderung nicht mit ordentlichen sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren durchgesetzt werden kann oder wenn im Sozialversicherungsrecht eine spezifische Haftungsbestimmung fehlt (BGE 133 V 14 E. 5; Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 2009, 8C_66/2009, E. 6). Gemäss Art. 20 Abs. 1 VG, auf welchen Art. 78 Abs. 4 Satz 3 ATSG verweist, erlischt die Haftung, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit dem Tage der schädigenden Handlung des Beamten (BGE 136 II 187 E. 7; Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2019, 8C_273/2019, E. 3).

3.6. Der Grundsatz, wonach die Rechtmässigkeit rechtskräftiger Entscheide im Haftungsprozess nicht mehr kontrolliert werden kann, soll sicherstellen, dass im Verwaltungsverfahren abschliessend beurteilte Fragen im Staatshaftungsprozess nicht erneut aufgeworfen werden («Einmaligkeit des Rechtsschutzes bzw. des Instanzenzuges»). Er setzt regelmässig voraus, dass die am ursprünglichen Verfahren beteiligten Parteien überhaupt die Möglichkeit hatten, den betreffenden Entscheid anzufechten, hiervon jedoch keinen oder erfolglos Gebrauch gemacht haben (BGE 129 I 139 E. 3.1 mit Hinweisen). Für formell rechtskräftige Verfügungen und Entscheide gilt aufgrund des Überprüfungsverbots gemäss Art. 12 VG die Fiktion der Rechtmässigkeit (siehe Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2021, 2E_4/2019, E. 4.3.1.).

3.7. Ersatzforderungen sind bei der IV-Stelle geltend zu machen; diese entscheidet durch Verfügung (Art. 78 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 59a IVG). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des ATSG, ein Einspracheverfahren wird nicht durchgeführt. Die Artikel 3-9, 11, 12, 20 Abs. 1, 21 und 23 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (VG; SR 170.32) sind sinngemäss anwendbar (Art. 78 Abs. 4 ATSG).

3.8. Es gilt eine relative Verwirkungsfrist von einem Jahr bzw. eine absolute Verwirkungsfrist von zehn Jahren für die Einreichung des Schadenersatzbegehrens im Sinne von Art. 78 ATSG. Die absolute Verwirkungsfrist von 10 Jahren beginnt mit dem Tag der schädigenden Handlung bzw. dem Tag der Unterlassungshandlung zu laufen, die einjährige Verwirkungsfrist läuft ab Kenntnis des Schadens (Art. 78 Abs. 4 ATSG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VG).

4.

4.1. Mit Betreibung vom 17. April 2023 machte der Beschwerdeführer die Haftungsforderung gegenüber der IV-Stelle geltend (IV-Akte 58). Damit wahrte er sowohl die relative einjährige als auch die absolute zehnjährige Verwirkungsfrist. Dies ist zwischen den Parteien denn auch nicht umstritten.

Vorliegend ist zudem unbestritten, dass dem Beschwerdegegner ein Schaden entstanden ist. Die in diesem Zusammenhang in formeller Hinsicht seitens der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Einwände brauchen mit Blick auf das Ergebnis nicht weiter geprüft zu werden. In Bezug auf die Widerrechtlichkeit ist ferner vorwegzunehmen, dass nicht die Verletzung eines absolut geschützten Rechtsgutes im Raum steht. Umstritten ist vielmehr, ob die Beschwerdegegnerin eine Bestimmung zum Schutze eines rechtlichen Interesses (Vermögens) verletzt hat oder sich ein verpöntes Verhalten vorwerfen lassen muss und, ob dieses Verhalten als kausal für den eingetretenen Schaden zu betrachten ist. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.

4.2. Die Meldebefugnis der IV-Stelle ergibt sich aus Art. 66c IVG. Danach kann sie die versicherte Person der zuständigen kantonalen Behörde (Art. 22 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dez. 1958) melden, wenn sie zweifelt, dass die versicherte Person über die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit verfügt, die zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen oder von Schiffen oder zum sicheren Ausüben eines nautischen Dienstes an Bord eines Schiffes notwendig ist. Die IV-Stelle informiert die versicherte Person über diese Meldung (Abs. 2).

4.3. Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG), u.a. wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit einer Person nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG). Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51]). Diesfalls ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5; Urteil 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Denn steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für den vorsorglichen Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein strikter Beweis erforderlich, hierfür genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu verneinen ist (BGE 125 II 493 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts vom 13. August 2018, 1C_232/2018, E. 3.1).

4.4. Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 1. Juni 2021 (IV-Akte 39) mitgeteilt, dass die Frühintervention abgeschlossen sei. Am 18. August 2021 (IV-Akte 41) verfügte die IV-Stelle dem Vorbescheid entsprechend und die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 25. Oktober 2021 (IV-Akte 43) fragte die zuständige Sachbearbeiterin den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) an, ob eine Meldung des Beschwerdeführers an die Motorfahrzeugkontrolle erfolgen solle, der Beschwerdeführer werde mit Targin Tabletten behandelt und sei regelmässig mit dem Privatauto und auch geschäftlich mit dem Lastwagen und Anhänger unterwegs. Der Leiter des RAD, Dr. med. F____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, erachtete eine solche Meldung aufgrund der Diagnosen mit eingeschränkter Sehfähigkeit und der verneinten Fahrtauglichkeit im Arztbericht von Dr. med. E____ vom 4. Dezember 2020 als angezeigt.

4.5. Die Meldung der IV-Stelle an die zuständigen Behörden erfolgte zeitnah zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor der IV-Stelle. Aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt bekannten medizinischen Tatsachen durfte die Beschwerdegegnerin Zweifel an der Fahrtauglichkeit hegen. Wenn auch eine frühere Meldung als sinnvoll erachtet werden könnte, kann aus dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin kein verpöntes Verhalten abgeleitet werden. Jedenfalls kann dieses nicht als Strafaktion gelesen werden, die jeglichen Bezug zum Normzweck vermissen lässt. Aus dem Wortlaut lässt sich darüber hinaus keine Beschränkung auf das hängige Verfahren herleiten. Die Kantonspolizei hat sodann im Rahmen ihrer Befugnisse gehandelt und die notwendigen Abklärungen gestützt auf die Akten der IV von Amtes wegen vorgenommen (dazu in nachstehender E. 5). Es kann daher nicht gesagt werden, dass das Verhalten der Beschwerdegegnerin als solches von der Rechtsordnung verpönt und damit widerrechtlich ist. Darüber hinaus kam der Beschwerdeführer seiner Mitwirkung nur oberflächlich und unbestrittenermassen auch ungenügend nach, unterliess er es doch der Beschwerdegegnerin mitzuteilen, dass er seit Februar/März 2021 seine Arbeit als Chauffeur aufgenommen hatte (Beschwerde S. 3; Akten der Krankentaggeldversicherung, IV-Akte 37), die dann in die Festanstellung ab Mai 2021 mündete (Arbeitsvertrag vom 29. April 2021, BB 3). Gleichzeitig reichte er aber ein Arztzeugnis mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis Ende April 2021 ein (IV-Akte 34 S. 4), das überdies kein Wiederaufnahmedatum in Aussicht stellte. Insoweit trug er selbst nicht zur Klärung der Sachlage bei. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit Art. 66c IVG eine Norm zum Schutze fremden Vermögens darstellt, so dass auch hieraus keine Widerrechtlichkeit hergeleitet werden kann. Aber selbst wenn das Verhalten der Beschwerdegegnerin als widerrechtlich eingestuft würde, müsste eine Haftung mangels Kausalität abgelehnt werden.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer hat sich nach der Meldung durch die Beschwerdegegnerin und im Verfahren vor der Kantonspolizei in keiner Weise um eine Klärung der Umstände bemüht. Jedenfalls legt er keine solchen Bemühungen im Beschwerdeverfahren vor. Zunächst unternahm er offenbar nichts, nachdem er Kenntnis der Meldung der Beschwerdegegnerin vom 24. November 2021 erhalten hatte (IV-Akte 44), aber auch dann nicht, als ihm die Verfügung der Kantonspolizei vom 13. Januar 2022 zugestellt wurde (IV-Akte 47 S. 3). Der Verfügung der Kantonspolizei war die Zeugnisbeurteilung vom 11. Januar 2021 (IV-Akte 47 S. 6) beigelegt. Dieser hätte er entnehmen können, dass sich die Kantonspolizei auf einen nicht aktuellen Bericht seiner behandelnden Ärztin gestützt hat und irrtümlich davon ausging, der Bericht sei im Dezember 2021 und nicht im Dezember 2020 erstellt worden. So hätte er beispielsweise darauf hinweisen können, dass der zugrundeliegende Arztbericht von Dr. med. E____ nicht mehr aktuell ist. Darüber hinaus hätte er das Verfahren vor der Kantonspolizei mit der Vorlage eines aktuellen Berichtes von Dr. med. E____ erheblich verkürzen können, so wie sich das auch aus dem Gutachten ergibt. Im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 29. März 2022 (BB 5) wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit über einem Jahr keine Beschwerden mehr bezüglich der durchgemachten Herpes-Zoster-Erkrankung mit massiven Augensymptomen, Lichtscheu und Kopfschmerzen mehr habe. Die ärztliche Kontrollfahrt wurde sodann auch nicht wegen der Augenproblematik angeordnet, sondern wegen der kognitiven Leistungsfähigkeit (siehe verkehrsmedizinisches Gutachten vom 29. März 2022 Seite 6, BB 5). Der Beschwerdeführer hätte mehr unternehmen müssen, um den Schaden abzuwenden. Weder hat er nach der Meldung der Beschwerdegegnerin interveniert noch das ihm explizit zugestandene nachträgliche Anhörungsrecht wahrgenommen oder vom vorhandenen Rechtsmittel (siehe Verfügung der Kantonspolizei vom 13. Januar 2022, BB 4) Gebrauch gemacht. Offensichtlich hat er den Entscheid der Kantonspolizei vom 13. Januar 2022 kommentarlos akzeptiert. Unter diesen Umständen ist der Kausalzusammenhang durch das Verhalten des Beschwerdeführers unterbrochen worden. Mitunter aufgrund der Einmaligkeit des Rechtsschutzes bzw. des Instanzenzuges (siehe oben Erw. 3.6.) ist keine Staatshaftung gegeben.

6.

6.1. Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenlos.

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder Dr. B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

d) Der Streitwert beträgt mindestens Fr. 30’000.-- oder es stellt sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BGG).

Geht an:

– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

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