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IV.2023.94

Geschäftsnummer: IV.2023.94 (SVG.2024.151)

Instanz: Sozialversicherungsgericht

Entscheiddatum: 26.03.2024

Erstpublikationsdatum: 20.06.2026

Aktualisierungsdatum: 20.06.2026

Titel: IVG

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 26. März 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

C____

Beigeladene

Gegenstand

IV.2023.94

Verfügung vom 11. August 2023

Rente

Sachverhalt

I.

Der 1975 geborene Beschwerdeführer hatte sich erstmals am 19. Juli 1999 unter dem Hinweis auf eine «Entzündung am Rücken und an den Gelenken» zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akte 1). Nach Einholung von medizinischen und erwerblichen Abklärungen hatte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 23. November 2000 bekannt gegeben, dass auf das Gesuch um Prüfung der beruflichen Massnahmen nicht weiter eingetreten werde, da der Beschwerdeführer sich bei der IV-Stelle nicht mehr gemeldet habe (IV-Akte 15).

Am 18. September 2003 hatte sich der Beschwerdeführer unter dem Hinweis auf schwere chronische Schmerzen «Wirbelsäule-Hüfte-Beine» sowie eine starke Einschränkung der Beweglichkeit und Schmerzen beim «Anlaufen» erneut zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet (IV-Akte 16). In der Folge hatte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen getätigt, wobei sie unter anderem ein rheumatologisches Gutachten von Dr. med. D____, Facharzt für Rheumatologie, vom 14. Dezember 2005 eingeholt hatte (IV-Akte 37). Im Wesentlichen gestützt auf diese Abklärungen hatte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Februar 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 7% einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt (IV-Akte 38).

Am 12. Februar 2021 erfolgte eine weitere Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen. Dieser war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2018 als Chauffeur bei E____ tätig war. Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gab der Beschwerdeführer an, er leide seit Oktober 2020 an Nacken-, Rücken-, Hüft- und Wirbelsäulenschmerzen, weshalb er ab Oktober 2020 zu 100% und ab Dezember 2020 zu 50% arbeitsunfähig geschrieben worden sei (IV-Akten 39 und 48). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen. Dabei zog sie unter anderem die Akten der Krankentaggeldversicherung bei, in welchen ein rheumatologisches Gutachten von Dr. med. F____, FMH Rheumatologie, vom 21. Januar 2021 enthalten war (IV-Akte 47, S. 3-16). Gleichzeitig führte die IV-Stelle Frühinterventionsmassnahmen durch (Mitteilung vom 24. März 2021, IV-Akte 52), welche sie mit Mitteilung vom 16. Mai 2022 abschloss, da sich der Beschwerdeführer als zu 100% arbeitsunfähig sehe und deshalb eine Rentenprüfung wünsche (IV-Akte 62). In der Folge beauftragte die IV-Stelle Dr. med. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. H____, FMH Rheumatologie, mit der Erstellung eines bidisziplinären Gutachtens in den Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie (IV-Akte 78). Im Wesentlichen gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 8. Februar 2023 (IV-Akte 91) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 21. März 2023 an, der Beschwerdeführer habe ab Oktober 2021 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 41% – Anspruch auf eine Viertelsrente (IV-Akte 98). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 31. Mai 2023 (IV-Akte 109). Nach Einholung einer Stellungnahme des regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 23. Juni 2023 (IV-Akte118) erliess die IV-Stelle am 11. August 2023 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem Entscheid fest (IV-Akte 120).

II.

Mit Beschwerde vom 12. September 2023 und Ergänzung vom 2. Oktober 2023 wird in Aufhebung der Verfügung vom 11. August 2023 beantragt, es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen mit der Auflage, den Sachverhalt insbesondere in Berücksichtigung der Stellungnahmen von Dr. med. I____, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. J____, Rheumatologie FMH, neu zu beurteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung durch Advokat B____, Basel, ersucht. Den Eingaben beigelegt war ein Bericht von Dr. I____ vom 7. September 2023 (Beschwerdebeilage [BB] 8) und ein Bericht von Dr. J____ vom 25. September 2023 (BB 9).

Mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2023 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, wobei sie eine Stellungnahme des RAD vom 9. November 2023 bezüglich der neu eingegangen Berichte beilegt (IV-Akte 123).

Mit Replik vom 26. Januar 2024 hält der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest. Die IV-Stelle verzichtet mit Eingabe vom 2. Februar 2024 auf eine Stellungnahme im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels.

III.

Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 15. November 2023 die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung durch Advokat B____, Basel.

IV.

Die Instruktionsrichterin lädt mit Verfügung vom 15. November 2023 die Personalvorsorgestiftung der C____ zum Verfahren bei. Mit Eingabe vom 23. November 2023 verzichtet die Beigeladene auf eine Stellungnahme.

V.

Am 26. März 2024 findet vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in Anwesenheit des Beschwerdeführers und dem Vertreter des Beschwerdeführers eine Hauptverhandlung statt. Der Beschwerdeführer ist befragt worden. Anschliessend sind die Parteien zum Vortrag gekommen. Für die Ausführungen kann auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen werden.

Erwägungen

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerden rechtzeitig erhoben worden (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf sie einzutreten.

2.

2.1. Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 11. August 2023 dem Beschwerdeführer – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 41% – ab Oktober 2021 eine Viertelsrente zugesprochen. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich dabei auf das bidisziplinäre Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie vom 8. Februar 2023 (IV-Akte 91). Danach sei der Beschwerdeführer seit Oktober 2020 ununterbrochen und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig. Zum Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres im Oktober 2021 habe der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Chauffeur nicht mehr ausüben können. Aus spezialärztlicher Sicht seien ihm jedoch andere, leichte und wechselbelastende Tätigkeiten im Umfang von 60% zumutbar. In Frage kämen beispielsweise Kontroll-, Sortier-, oder Überwachungstätigkeiten, einfache Lager-, Reinigungs- oder Montagearbeiten. In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle einen Einkommensvergleich vorgenommen und dabei keinen leidensbedingten Abzug gewährt (IV-Akte 120).

2.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass der medizinische Sachverhalt von der IV-Stelle ungenügend abgeklärt worden sei, da die neusten Arztberichte der behandelnden Ärzte von der IV-Stelle unzureichend berücksichtigt worden seien und keine gründliche Analyse derselben stattgefunden hätte. Gemäss dem neuesten Bericht des behandelnden Rheumatologen Dr. J____ sei es seit Mitte Oktober 2022 zu intensiveren Beschwerden gekommen. Beim Beschwerdeführer liege deshalb eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Auch der behandelnde Psychiater Dr. I____ gehe von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Bei fehlenden inneren Ressourcen bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit. Auf die psychiatrische Beurteilung könne aufgrund dieser divergierenden Einschätzungen nicht abgestellt werden. Der Gutachter unterschätze die unter entsprechender Belastung bestehenden Beschwerden, die zur Verfügung stehenden Bewältigungsfähigkeiten, die Ressourcen oder auch Resilienz. Basierend auf den Einschätzungen der behandelnden Ärzte sei dem Beschwerdeführer deshalb eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Jedenfalls sei beim Einkommensvergleich aufgrund der fehlenden Berufsausbildung, des Alters, der Nationalität und der damit verbundenen wohl eher rudimentären Kenntnisse der deutschen Sprache ein leidensbedingter Abzug zu gewähren (vgl. Beschwerde vom 12. September 2023 und Ergänzung vom 2. Oktober 2023 sowie Replik vom 26. Januar 2024).

2.3. Im Nachfolgenden ist zu untersuchen, ob die Verfügung der IV-Stelle vom 11. August 2023 einer rechtlichen Überprüfung standhält.

3.

3.1. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse in Kraft getreten (AS 2021 705; BBl 2017 2535). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364, 370 E. 7.1; 144 V 210, 213 E. 4.3.1). Bei Neuanmeldungen bzw. Revisionsfällen nach Art. 17 ATSG finden die Bestimmungen des IVG und der IVV [Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201] in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung, sofern die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022 eintrat. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz. 9102). Vorliegend liegt die potentiell massgebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vor dem 1. Januar 2022; damit ist das bis 31. Dezember 2021 geltende Recht anwendbar.

3.2. Eine versicherte Person hat gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.3. Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, E. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 22. März 2022 [8C_404/2021] E. 3.2). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, E. 2.3 mit Hinweisen).

4.

4.1. Um zu beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in rentenerheblicher Weise verändert hat, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1).

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 135 V 465 E. 4.4).

4.2. Unstrittig ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 23. Februar 2006, bei welcher ein Rentenanspruch abgelehnt wurde (IV-Akte 38), verändert hat. Strittig und zu untersuchen ist anhand der medizinischen Aktenlage, inwiefern und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Oktober 2021 (vgl. IV-Anmeldung vom 12. Februar 2021, IV-Akte 39 und Verfügung vom 11. August 2023, IV-Akte 117) in der angestammten als auch leidensangepassten Tätigkeit arbeitsunfähig war. Hierzu wird im Nachfolgenden das umstrittene bidisziplinäre Gutachten vom 8. Februar 2023 (IV-Akte 91) kurz dargestellt:

4.3. Mit rheumatologischem Teilgutachten vom 23. Januar 2023 erhebt der rheumatologische Gutachter Dr. H____ eine axiale Spondylarthritis, Typ Morbus Bechterew, HLA-B27 positiv, radiologisch Status nach SIG-Arthritis beidseits und kernspintomographischer Befall der LWS bis zum thorakolumbalen Übergang als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hält er eine ausgeprägte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule bei wahrscheinlich angeborener Missbildung mit partieller Fusion HWK3 und HWK6, Verdacht auf beginnenden Morbus Dupuytre Strahl III beidseits, anamnestisch springende Finger IV und V beidseits sowie Spreizfüsse fest. Aufgrund des entzündlichen Rückenleidens müssten weiterhin qualitative und quantitative Einschränkungen attestiert werden. Solange weiterhin eine Krankheitsaktivität vorliege, solle der Beschwerdeführer keinen mittelschweren oder schweren Gewichtsbelastungen ausgesetzt sein und auch keine Tätigkeiten verrichten müssen mit Zwangshaltungen für die Wirbelsäule oder längerdauernden Verharren in der gleichen Position. Eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit sei aus rheumatologischer Sicht als angepasst anzusehen. Da weiterhin anamnestisch und klinische Zeichen der Krankheitsaktivität vorhanden seien und die bisherige Basistherapie keine Wirkung gezeigt habe, bestehe auch in einer angepassten Tätigkeit eine teilweise Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wie dies auch der behandelnde Rheumatologe und der Vorgutachter bereits festgehalten hätten. Der behandelnde Rheumatologe Dr. J____ habe eine Arbeitsfähigkeit von 50% als möglich erachtet, der Vorgutachter Dr. F____ von 60%. Dabei handle es sich nicht um eigentliche Divergenzen, sondern um den Ermessensspielraum, da die Teilarbeitsfähigkeit geschätzt werden müsse. Da in der klinischen Untersuchung neu auch Hinweise für zusätzliche, somatisch nicht erklärbare Kreuzschmerzen vorlägen bestätige er unter Berücksichtigung nur der somatisch begründbaren Beschwerden eine Arbeitsfähigkeit von 60%. Dabei handle es sich um eine globale Einschätzung unter Mitberücksichtigung der Leistungsfähigkeit. Gemäss Aktenlage gelte diese Teilarbeitsfähigkeit seit Dezember 2020, zuvor habe auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100% von Oktober 2020 bis November 2020 bestanden (IV-Akte 91, S. 38 – 40).

Mit psychiatrischem Teilgutachten vom 8. Februar 2023 erhebt der psychiatrische Gutachter Dr. G____ eine eher leicht- denn mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 32.0/1) sowie ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F 10.1) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien akzentuierte (zum Perfektionismus neigende) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z 73.1) und Ehekonflikte. Anamnestisch liessen sich die Symptome der weitgehend ausgeglichenen, zeitweise jedoch gereizt-aggressiven und seit 2 ½ Jahren oft bedrückt-traurigen Stimmung, der ausgeprägten Müdigkeit, der Durchschlafstörungen, der Vergesslichkeit, der verminderten Konzentrationsfähigkeit, des verminderten Selbstvertrauens sowie der zeitweiligen Lustlosigkeit und des zeitweiligen Gefühls der Perspektivlosigkeit eruieren. Diese Symptome erfüllten die zur Diagnosestellung einer depressiven Episode notwendigen Kriterien. Insgesamt sei die affektive Modulationsfähigkeit als eingeschränkt zu beurteilen, nicht jedoch die Vitalität, der Beschwerdeführer hinterlasse einen vitalen Eindruck. Es könnten rein klinisch auch keine kognitiven Beeinträchtigungen festgestellt werden. Unter Berücksichtigung all der erwähnten Faktoren sei der Schweregrad der Depression als eher leicht- denn als mittelgradig zu beurteilen. Des Weiteren lasse sich ein schädlicher Gebrauch von Alkohol nachweisen. Der Beschwerdeführer trinke, seinen eigenen Angaben zufolge, offenbar seit 6 bis 7 Monaten an 2 bis 3 Tagen pro Woche 2 bis 3 Raki vor dem Schlafengehen, zudem manchmal auch 3 bis 4 kleine Bier und manchmal auch Wein. Zudem liessen sich anamnestisch akzentuierte, zum Perfektionismus neigende Persönlichkeitszüge eruieren. Die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung seien jedoch nicht erfüllt. An Funktionseinschränkungen zu nennen seien die Beschwerden von Seiten der eher leicht- denn mittelgradigen depressiven Episode sowie des schädlichen Gebrauchs von Alkohol. Diese führten zu einer verminderten psychophysischen Belastbarkeit und dadurch auch einer verminderten Arbeitsfähigkeit. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur als auch für eine alternative Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 80% arbeitsfähig. Approximativ könne davon ausgegangen werden, dass seit Beginn der Behandlung bei Dr. I____ eine 15%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Seit etwa Mitte 2022 lasse sich eine gewisse Verschlechterung der depressiven Symptomatik erkennen, seither bestehe eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 91, S. 18 – 23).

Anlässlich der bidisziplinären Gesamtbeurteilung halten die Gutachter fest, dass die Angaben im rheumatologischen Gutachten zur Arbeitsfähigkeit vollumfänglich übernommen werden könnten. Denn aus psychiatrischer Sicht bestehe eine leichtgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit Februar 2021. Da die geringe psychiatrische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit die Schmerzproblematik mitberücksichtige, bestehe kein Grund für eine Addition der rheumatologischen und psychiatrischen Verminderung der Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 91, S. 44).

4.4. In Erwägung der medizinischen Aktenlage kann auf das bidisziplinäre Gutachten vom 8. Februar 2023 (IV-Akte 91) abgestellt werden. Das bidisziplinäre Gutachten ist umfassend, wurde in Kenntnis der Aktenlage erstellt (Gutachten, S. 2 - 4 und S. 28 - 32), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Gutachten, S. 9 -11 und S. 33 - 34) und ist in der Beurteilung der medizinischen Situation nachvollziehbar und schlüssig (Gutachten, S. 14 - 23 und S. 36 - 40). Das Gutachten entspricht somit den bundesgerichtlichen Vorgaben an eine rechtsgenügliche Expertise, so dass ihm volle Beweiskraft zukommt (BGE 125 V 352, E. 3a). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, führt – wie nachfolgend aufgezeigt wird ­ – nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage.

In somatischer Hinsicht ist festzuhalten, dass das rheumatologische Teilgutachten mit Blick auf die Aktenlage zu überzeugen vermag, stimmt es doch in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen mit der Einschätzung des behandelnden Rheumatologen Dr. J____ als auch des Vorgutachters Dr. F____ überein. So gibt Dr. F____ in seinem rheumatologischen Gutachten vom 21. Januar 2021 zuhanden der Krankentaggeldversicherung an, dass die aktuell berufliche Tätigkeit als alleinfahrender Chauffeur im Nachtdienst mit schwerem und unhandlichem Transportgut als ungeeignet zu betrachten sei. Es könne in der aktuellen Situation des Entzündungsschubes mit einer aktiven Spondylitis eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Bei einer adaptierten Tätigkeit in einer Wechselbelastung stehend, gehend und sitzend, freier Positionswahl und Vermeiden von Zwangshaltungen, insbesondere länger ruhenden Körperhaltungen bestehe aktuell eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 47, S. 13-14). Auch der behandelnde Rheumatologe Dr. J____ kommt in seinen Arztberichten vom 9. Dezember 2020 und vom 20. Juni 2022 im Wesentlichen zum selben Schluss. Aus diesen geht hervor, dass er den Beschwerdeführer ab 23. November 2020 als 50% arbeitsfähig erachtet (IV-Akten 47, S. 22 und 70, S. 1). Gemäss Dr. J____ sei aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von max. 50% möglich, bei wechselnder Tätigkeit ohne schweres Tragen und bei wechselnder Position, d.h. nicht langes Sitzen oder Stehen, jedoch Laufen und Liegen, gemäss Anamnese brächte dies eine gewisse Erleichterung der Schmerzen (IV-Akte 70, S. 4). Vor diesem Hintergrund liegen keine konkreten Zweifel vor, die gegen die rheumatologische Beurteilung des Gutachters Dr. H____ sprechen würden. Dass der behandelnde Rheumatologe Dr. J____ im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 25. September 2023 dem Beschwerdeführer nunmehr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, vermag nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zwar erwähnt Dr. J____, dass es im Oktober 2022 zu einer Verschlechterung der Rückenschmerzen gekommen sei, gleichzeitig beschreibt er aber auch, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bzw. eine volle Berentung auch unter Berücksichtigung der psychischen Situation, welche sich gemäss Anamnese stark verschlechtert habe, gerechtfertigt sei (BB 9). Damit berücksichtigt der behandelnde Rheumatologe Dr. J____ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aber auch psychische Beschwerden und nimmt somit eine fachfremde Beurteilung vor, wie auch der RAD mit Beurteilung vom 9. November 2023 bestätigt. Darin wird angegeben, dass der Bericht von Dr. J____ vom 25. September 2023 keine neuen objektiven Befunde enthalte, welche die Beurteilung des Gutachters Dr. H____ in Frage stellen würden. Dr. J____ berücksichtige bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht nur rheumatologische, sondern fachfremd auch psychiatrische und invaliditätsfremde psychosoziale Faktoren, weshalb er eine viel höhere Arbeitsunfähigkeit attestiere (IV-Akte 123, S. 2). Auf diese schlüssige Beurteilung des RAD kann abgestellt werden, zumal Dr. J____ auch im anlässlich der Verhandlung eingereichten Bericht vom 21. März 2024 wiederum auf psychosoziale Faktoren bzw. Beschwerden hinweist (Gerichtsakte 14). In diesem Zusammenhang bleibt aber anzumerken, dass psychosozialen Belastungsfaktoren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Grundsatz kein invalidisierender Charakter zukommt (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 und Urteil des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2021 [9C_468/2021], E. 2.2.2.).

Auch in psychischer Hinsicht kann das psychiatrische Teilgutachten von Dr. G____ zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beigezogen werden. Das Gutachten erweist sich im Hinblick auf die Anamnese als auch die Herleitung der Diagnosen als sorgfältig erstellt. Des Weiteren erscheint es in der medizinischen Würdigung und in der Auseinandersetzung mit den Standardindikatoren als schlüssig. Zudem legt der psychiatrische Gutachter Dr. G____ bezüglich der abweichenden Beurteilung des psychotherapeutisch behandelnden Arztes Dr. I____ nachvollziehbar dar, weshalb er zu einer anderen Einschätzung gelangt. Diesbezüglich gibt er auf S. 20 des Gutachtens an, dass der behandelnde Psychiater im Bericht vom 10. Juli 2021 als leitende Beschwerden die belastungsabhängigen Rückenschmerzen nenne, jedoch nicht depressive Beschwerden, welche von Dr. I____ als sekundär beschrieben würden. Aus psychiatrischer Sicht sei deshalb eine Stellungnahme zur von Dr. I____ attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht möglich (IV-Akte 91, S. 20). Schliesslich führt der psychiatrische Gutachter bezüglich der von Dr. I____ erhobenen Befunde an, dass er einen Vergleich mit seinen und denjenigen Befunden von Dr. I____ kaum machen könne, da solche nur marginal beschrieben würden. Die im Bericht vom 10. Juli 2021 beschriebenen Befunde liessen jedoch einen mittelgradigen Schweregrad der Depression nicht begründen (IV-Akte 91, S. 21). Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt der psychiatrische Gutachter Dr. B____ in seinem Gutachten sodann auch die Ressourcen des Beschwerdeführers einlässlich. Er führt auf S. 21 des Gutachtens aus, dass sich Ressourcen erkennen liessen. Diesbezüglich seien insbesondere die vielseitigen Interessen des Beschwerdeführers zu nennen. Zudem könne die psychosoziale Funktionsfähigkeit, trotz des subjektiv geklagten sozialen Rückzugs, als weitgehend intakt betrachtet werden. Während der aktuellen Untersuchung könnten keine schwerwiegenden Pathologien festgestellt werden, welche zu einer negativen Interferenz in der Beziehung zum Untersucher führten. Das Fähigkeitsniveau gemessen am Ratingbogen Mini-ICF-APP sei insgesamt aus rein psychiatrischer Sicht als eher leicht- denn mittelgradig einschränkt zu beurteilen. Insgesamt seien die Durchhaltefähigkeit, aber auch die Durchsetzungsfähigkeit sowie die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit und die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten als eingeschränkt zu beurteilen. Die übrigen Items des Ratingbogens Mini-ICF-APP könnten als nicht relevant eingeschränkt betrachtet werden. An Funktionseinschränkungen zu nennen seien die Beschwerden von Seiten der eher leicht – denn mittelgradigen depressiven Episode sowie des schädlichen Gebrauchs von Alkohol. Diese führten zu einer verminderten psychophysischen Belastbarkeit und dadurch auch einer verminderten Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 91, S. 21). Auf diese überzeugenden Darlegungen des psychiatrischen Gutachters Dr. G____ kann abgestellt werden. Auch der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von Dr. I____ vom 7. September 2023 vermag daran nichts zu ändern. Diesem Bericht fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund der psychischen Gesundheitsproblematik höhergradig eingeschränkt sein soll. Vielmehr hält Dr. I____ weiterhin an den bereits früher gestellten Diagnosen der mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode und der ankylosierenden Spondylitis Typ M. Bechterew fest (vgl. IV-Akte 57 und BB 8), ohne eine dauerhafte Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes seit der psychiatrischen Begutachtung im Januar 2023 begründet aufzuzeigen (vgl. auch RAD-Beurteilung vom 9. November 2023, IV-Akte 123). Unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets dann in Frage gestellt und zum Anlass weiterer Abklärungen genommen werden, wenn die behandelnde Ärzteschaft nachträglich zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangt oder an bereits vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhält. Anders verhält es sich lediglich, wenn die behandelnden Ärztinnen und Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteile des Bundesgerichts vom 19. November 2010 [8C_567/2010], E. 3.2.2 mit Hinweisen und 10. Oktober 2018 [9C_636/2018], E. 4.2.3. mit Hinweisen). Dies trifft hier aber nach dem Vorerwähnten nicht zu. Somit erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit können daher die gutachterlichen Erläuterungen des psychiatrischen Gutachters Dr. G____ beigezogen werden.

4.5. Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle auf das lege artis erstellte bidisziplinäre Gutachten in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie vom 8. Februar 2023 (IV-Akte 91) abgestellt hat und ab Dezember 2020 von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen ist. Weitere medizinische Abklärungen erscheinen bei dieser Ausgangslage nicht angezeigt.

5.

5.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei einer erwerbstätigen, versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, sog. Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG).

5.2. In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle zur Berechnung des Invaliditätsgrades folgenden Einkommensvergleich vorgenommen: Zur Ermittlung des Valideneinkommens stellte die IV-Stelle auf die Lohnangaben des letzten Arbeitgebers E____ ab (vgl. Fragebogen Arbeitgeber vom 15. März 2021, IV-Akten 48 und 87) und bezifferte das Valideneinkommen mit Fr. 66'690.--. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens zog die IV-Stelle die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamts für Statistik des Jahres 2020 bei (LSE 2020, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1), was nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2021, Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit von 60% ein Invalideneinkommen von Fr. 39'212.-- ergab. Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultierte ein Invaliditätsgrad von 41% (vgl. IV-Akte 120).

5.3. Der Beschwerdeführer bemängelt die Berechnung des Einkommensvergleichs nicht. Er macht indessen geltend, es sei ihm aufgrund der fehlenden Berufsausbildung, des Alters, der Nationalität und der damit verbundenen wohl eher rudimentären Kenntnisse der deutschen Sprache ein leidensbedingter Abzug zu gewähren (vgl. Beschwerde vom 12. September 2023).

5.4. Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie oder der Beschäftigungsgrad. Der leidensbedingte Abzug beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75 E. 5a) und 5b)). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

5.5. Mit dem Beschwerdeführer ist einig zu gehen, dass vorliegend ein leidensbedingter Abzug von 5% als angemessen erscheint. Kann der Versicherte seine Arbeitsfähigkeit (vorliegend: 60%) nicht vollschichtig umsetzen, ist praxisgemäss ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, weil Teilzeitarbeit bei Männern statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Februar 2016 [9C_808/2015], E. 3.3.2). Denn der standardisierte Median-Bruttolohn von Männern ohne Kaderfunktion bei einem Teilzeitpensum von 50 bis 74% (Fr. 5'957) im Vergleich zu einem Vollpensum (ab 90%, Fr. 6’214) liegt gemäss Tabelle T18 der LSE 2020 um rund 4% tiefer (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2023 [8C_623/2022], 5.2.2.1. und Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2024 [8C_621/2023], E. 5.2.1.). Ein höherer Abzug ist indessen aufgrund der anderen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Faktoren nicht angezeigt. So ist beim 1975 geborenen Beschwerdeführer ein Abzug aufgrund des Alters nicht gerechtfertigt. Denn insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten muss sich ein fortgeschrittenes Alter auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) praxisgemäss nicht zwingend lohnsenkend auswirken. Gerade Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2022 [8C_799/2021], E. 4.3.3. und Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 2020 [8C_393/2020], E. 4.2). Gleiches gilt auch hinsichtlich der beschränkten Deutschkenntnisse, wenn - wie hier - der statistische Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) angewendet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2022 [8C_799/2021], E. 4.3.3. und Urteil des Bundesgerichts vom 10. September 2019 [8C_314/2019] E. 6.2). Was den Ausländerstatus (Aufenthaltsbewilligung B, IV-Akte 91, S. 35) anbelangt, ist nicht ersichtlich, dass dieser die Möglichkeit des Beschwerdeführers erheblich schmälern würde, auf dem für ihn in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einem durchschnittlichen Lohn rechnen zu können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 9. November 2022 [8C_350/2022] E. 6.2.3. und Urteil des Bundesgerichts vom 10. September 2019 [8C_314/2019] E. 6.2). Denn Männer ohne Kaderfunktion sowohl mit Niederlassungsbewilligung C als auch mit Aufenthaltsbewilligung B verdienen zwar weniger als Schweizer (vgl. LSE 2020, Tabelle T12), aber mehr als den für die Invaliditätsbemessung herangezogenen Zentralwert von Fr. 5'261.-- nach Tabelle TA1 der LSE 2020 (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2023 [8C_235/2023], E. 5.3.3.). Schliesslich wirkt sich auch eine fehlende Ausbildung in Form einer Lehre nicht negativ aus (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts vom 8. März 2023 [8C_715/2022], E. 10.4.2.2. mit Hinweisen).

5.6. Nach dem Dargelegten ist der Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5% neu zu berechnen: Dabei ist das Valideneinkommen mit Fr. 66'690.-- und das Invalideneinkommen neu mit Fr. 37'251.-- zu beziffern. Aus dem Vergleich der Einkommen resultiert nunmehr ein Invaliditätsgrad von 44%, was den Beschwerdeführer weiterhin zum Bezug einer Viertelsrente berechtigt.

5.7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 11. August 2023 im Ergebnis zu schützen und die Beschwerde abzuweisen ist.

6.

6.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2. Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, hat der Beschwerdeführer zu tragen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

6.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter, Advokat B____, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Advokat B____ hat am 1. März 2024 sowie anlässlich der Verhandlung vom 26. März 2024 Honorarnoten eingereicht. In diesen wird ein Aufwand von insgesamt 26.65 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Mehrwertsteuer ausgewiesen (Gerichtsakte 7 und 13). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen mit einem doppelten Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer sowie einen Zuschlag für die Hauptverhandlung in Höhe von Fr. 600.-- zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des anwaltlichen Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'600.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen. Da die anwaltlichen Bemühungen zur Hauptsache im Jahr 2023 erfolgten (vgl. Honorarnoten vom 1. März und 26. März 2024, Gerichtsakten 7 und 13), ist für 2/3 der Pauschale ein Mehrwertsteuersatz von 7.7% (Fr. 184.80) und für 1/3 der Pauschale ein Mehrwertsteuersatz von 8.1% (Fr. 97.20) anzuwenden.

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Sie gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Advokat B____, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3’600.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 282.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin

– Beigeladene

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2023.94 | Lexipedia | Lexipedia