Lexipedia

IVG, Zu Recht auf versicherungsmedizinische Beurteilungen abgestellt und erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands verneint

Geschäftsnummer: IV.2025.19 (SVG.2026.96)

Instanz: Sozialversicherungsgericht

Entscheiddatum: 27.01.2026

Erstpublikationsdatum: 11.06.2026

Aktualisierungsdatum: 11.06.2026

Titel: IVG, Zu Recht auf versicherungsmedizinische Beurteilungen abgestellt und erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands verneint

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

Vom 27. Januar 2026

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, Dr. T. Fasnacht

und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Patrick Wagner, Advokat, Swisslawlist AG, Lange Gasse 90, 4052 Basel

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.19

Verfügung vom 9. Januar 2025

Zu Recht auf versicherungsmedizinische Beurteilungen abgestellt und erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands verneint

Sachverhalt

I.

a) Der 1996 geborene Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsausbildung und arbeitete zuletzt ab dem 1. Februar 2018 in selbständiger Erwerbstätigkeit als Taxifahrer bei B____ (vgl. Schadenmeldung UVG vom 31. Oktober 2023, IV-Akte 88.81 und IV-Gesuch vom 28. Oktober 2019, IV-Akte 37).

b) Er meldete sich erstmals am 2. September 2002 unter dem Hinweis auf Rückenschmerzen, Hepatitis-B und psychische Probleme bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Gesuch, IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin lehnte das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. Juli 2003 ab (IV-Akte 17). Die hiergegen erhobene Einsprache (Eingang am 8. Juli 2003, IV-Akte 18) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. November 2003 ab (IV-Akte 24).

c) Im Februar 2004 erfolgte seitens des Beschwerdeführers mit Verweis auf seine psychischen Probleme (vgl. Bericht Dr. med. C____, IV-Akte 25) eine neuerliche Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin. Diese tätigte in der in der Folge Abklärungen des medizinischen Sachverhalts (vgl. u. a. psychiatrisches Gutachten vom 30. Juni 2004, IV-Akte 30) und erliess am 12. August 2004 eine leistungsabweisende Verfügung (IV-Akte 31).

d) Der Beschwerdeführer verletzte sich am 5. Februar 2019 an der Schulter und reichte daraufhin bei der Unfallversicherung (Schadenmeldung UVG vom 18. Februar 2019, IV-Akte 40.51) sowie bei der Beschwerdegegnerin ein Leistungsgesuch ein (IV-Gesuch vom 28. Oktober 2019 IV-Akte 37). Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2020 eine befristete ganze Rente bis zum 30. Juni 2021 zu und lehnte ab dem 1. Juli 2021 ein Rentengesuch ab (Verfügung vom 7. Oktober 2022, IV-Akte 79).

e) Am 20. September 2023 stürzte der Beschwerdeführer in der Türkei beim Velofahren und verletzte sich dabei am Steissbein. Er meldete sich in der Folge am 3. Juni 2024 erneut bei Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 82). Zudem reichte er zuvor am 31. Oktober 2023 eine Schadenmeldung bei der Unfallversicherung ein (IV-Akte 88.81). Die Beschwerdegegnerin klärte den erwerblichen (IK-Auszug, IV-Akte 85) und medizinischen (vgl. Bericht Dr. med. D____, IV-Akte 88.79; Bericht Dr. med. E____, IV-Akte 88.78; Bericht Dr. med. F____, IV-Akte 93; Bericht Dr. med. G____, IV-Akte 91) Sachverhalt ab und ersuchte den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) um eine Stellungnahme zu den Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer leidensangepassten Tätigkeit (Bericht Dr. med. H____, IV-Akte 94).

f) Nach negativem Vorbescheid vom 8. November 2024 (IV-Akte 95) lehnte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder eine Rente mit Verfügung vom 9. Januar 2025 ab, da aufgrund der medizinischen Unterlagen und der Beurteilung des RAD kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe und von einer vollumfänglichen Zumutbarkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen werde (IV-Akte 96). Nach Verfügungserlass ersuchte die Beschwerdegegnerin die B____ um Auskunft über vorhandene Bewilligungen sowie Fahrer zu geben sowie über die Daten des Fahrtenschreibers/Tachographen seit September 2023 (IV-Akte 111). Zudem holte sie den IK-Auszug vom 27. März 2025 ein (IV-Akte 112).

II.

a) Der Beschwerdeführer erhebt, vertreten durch Patrick Wagner, Advokat, am 7. Februar 2025 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt gegen die Verfügung vom 9. Januar 2025 und stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2025 sei aufzuheben.

2a. Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich Integrationsmassnamen und Rentenleistungen, zuzusprechen.

2b. Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und Entscheidung zurückzuweisen.

3. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Aus prozessualer Hinsicht stellt der Beschwerdeführer überdies folgende Verfahrensanträge:

1. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.

2. Es sei eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK durchzuführen.

b) Mit Verfügung vom 10. Februar 2025 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung mit Patrick Wagner, Advokat, bewilligt.

c) Mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

d) Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 teilt der Beschwerdeführer mit, dass er auf die Einreichung einer Replik verzichte und beantragt, es sei das Verfahren bis zum Abschluss des Parallelverfahrens UV.2025.8 zu sistieren.

e) Mit Instruktionsverfügung vom 11. Juni 2025 wird der Antrag betreffend Sistierung des Verfahrens abgewiesen und festgestellt, dass es durchaus sinnvoll erscheine, die beiden Verfahren (IV-Verfahren und UV-Verfahren) zusammenzuführen und zu entscheiden.

f) Der Beschwerdeführer teilt mit Eingabe vom 23. Juni 2025 mit, dass er eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK beantragt hat.

g) Die Beschwerdegegnerin reicht mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 den Bericht der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 4. Juni 2025 sowie die Akten der Sozialhilfe Basel-Stadt ein.

h) Mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Parteiverhandlung vom 21. Oktober 2025 abzubieten (recte: zu verschieben), damit er die Unterlagen bzw. Vorwürfe seriös prüfen könne. Stattdessen sei ihm eine Frist zur Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2025 zu setzen.

i) Mit Telefonat vom 20. Oktober 2025 teilt der Präsident dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass an der Durchführung der Parteiverhandlung vom 21. Oktober 2025 festgehalten werde.

III.

a) Die Hauptverhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 21. Oktober 2025 im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsanwaltes und einer Vertreterin der Beschwerdegegnerin sowie einem Vertreter der SUVA (vgl. Verfahren UV.2025.8, welches an derselben Hauptverhandlung behandelt wird; vgl. Instruktionsverfügung vom 11. Juni 2025) statt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellt zu Beginn der Verhandlung den Antrag, es sei ihm, bevor das Gericht den Fall berate, eine Frist von 14 Tagen zu geben, damit er Stellung zur Eingabe der BG 1 vom 15. Oktober 2025 (Postaufgabe: 16. Oktober 2025) beziehen könne. Es erfolgt eine Befragung des Beschwerdeführers und die Parteienvertreter gelangen zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf die nachstehenden Entscheidungsgründe und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

b) Die Kammer des Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt heisst den Verfahrensantrag des Beschwerdeführers gut. Der Fall wird ausgestellt und mit Instruktionsverfügung vom 24. Oktober 2025 wird dem Beschwerdeführer eine Frist bis 3. November 2025 (peremptorisch) gesetzt, damit er Stellung zur Eingabe der BG 1 vom 15. Oktober 2025 (Postaufgabe: 16. Oktober 2025) nehmen kann.

c) Mit Instruktionsverfügung vom 11. November 2025 wird festgestellt, dass innerhalb der vom Instruktionsrichter angesetzten Frist keine weitere Stellungnahme eingereicht worden ist.

IV.

Am 27. Januar 2026 ergeht das Urteil auf dem Zirkulationsweg (§ 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200).

Erwägungen

1.

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundes-gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-rechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Ge-richtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]).

1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerdegegnerin lehnte mit der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2025 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen oder eine Invalidenrente ab (IV-Akte 96). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf die versicherungsmedizinische Beurteilung des RAD vom 5. November 2024 (IV-Akte 94).

2.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe keinerlei Abklärungen getroffen (Beschwerde, Rz. 6). Unter Hinweis auf die massgebliche bundesgerichtliche Rechtsprechung stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes notwendigen Abklärungen dürften grundsätzlich nicht ins Einspracheverfahren verschoben werden, da dieses sonst weitgehend seinen Sinn und Zweck verlöre, letztlich die Gerichte zu entlasten. Entsprechend dürfe die Verwaltung nicht zunächst eine Verfügung mit einer Standard-Begründung erlassen, um in der Folge erst im Einspracheentscheid die im konkreten Fall massgeblichen Gründe für die behördliche Anordnung anzuführen und die Begründung damit gleichsam nachzuschieben. Vielmehr habe sie die Verfügung mit erkennbarer Bezugnahme auf die getätigten Abklärungen zu begründen (Beschwerde, Rz. 7).

2.3. Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, es sei unrichtig, dass keinerlei Abklärungen getätigt worden seien. Es seien sowohl die SUVA-Akten regelmässig eingeholt sowie selbst Arztberichte angefordert worden (Beschwerdeantwort, Rz. 1.2). Zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers sei richtigerweise auf die versicherungsmedizinische Beurteilung des RAD vom 5. November 2024 abgestellt worden (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 1.3). Die eingeholten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte würden hieran nichts ändern (vgl. Beschwerde, Rz. 1.2 und Rz. 1.4).

2.4. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 9. Januar 2025 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen oder Rentenleistungen ablehnt hat.

3.

3.1. 3.1.1. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

3.1.2. Gestützt auf Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.2. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.3. Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2023 vom 29. Februar 2024 E. 4.1). Die Invalidenrente ist gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG zu revidieren, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht wird (lit. b). Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 144 I 21 E. 2.2). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2023 vom 11. Juli 2023 E. 4.3.). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167 E. 4.1; 141 V 9 E. 2.3).

3.4. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Revision von Renten bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.2; BGE 133 V 108 E. 5.4). Dies war vorliegend die Verfügung vom 7. Oktober 2022, mit der festgehalten wurde, dass per 1. Juli 2021 kein Rentenanspruch bestehe (IV-Akte 79, S. 5).

3.5. Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1; 133 V 196 E. 1.4).

3.6. Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).

3.7. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).

3.8. 3.8.1. Der RAD steht den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Art. 54a Abs. 2 IVG). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Art. 54a Abs. 3 IVG). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Art. 49 Abs. 1bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Die RAD sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 54a Abs. 4 IVG) und können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49 Abs. 2 IVV).

3.8.2. RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.1; BGE 135 V 254 E. 3.4). Deren Beweiswert ist nach Art. 49 Abs. 2 IVV mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 134 V 231 E. 5.1) und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2012 vom 7. Juni 2013 E. 1.2.2; BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren: Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_150/2024 vom 10. Oktober 2024 E. 2.3; BGE 145 V 97 E. 8.5 in fine; 139 V 225 E. 5.2).

3.9. In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärztinnen oder Ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_96/2024 vom 25. November 2024 E. 5.4; BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] I 506/00 vom 13. Juni 2001 E. 2b) lässt nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärztinnen und Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

3.10. Der gerichtliche Überprüfungszeitraum beschränkt sich schliesslich grund-sätzlich auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfü-gung bzw. Einspracheentscheid verwirklicht hat (BGE 143 V 409 E. 2.1; 134 V 392 E. 6). Unterlagen, die nach dem Verfügungszeitpunkt datieren, sind jedoch zu berücksichtigen, wenn und soweit sie sich auf den Zeitraum bis zur Verfügung beziehen respektive Rückschlüsse darauf zulassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_5/2023 vom 4. August 2023 E. 6.1).

4.

4.1. 4.1.1. Nachfolgend ist die für die Frage, ob die Beschwerdegegnerin mangels einer wesentlichen und dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit dem Erlass der Verfügung vom 7. Oktober 2022 zu Recht dessen Neuanmeldung vom 3. Juni 2024 abgelehnt hat, massgebliche medizinische Aktenlage zu präsentieren.

4.1.2. In seinem radiologischen Bericht vom 6. November 2023 hielt Dr. med. E____, FMH Radiologie, von der I____ fest, die laterale Aufnahme dokumentiere keine Fehlstellung des Sakrums. Die Osteoappositionen am dorsalen Rand seien vergleichbar abgebildet im Vergleich zur Voruntersuchung. Die Barsoni Zielaufnahme dokumentiere keinen kortikalen Versatz, die Foramina sacralia seien intakt abgebildet und die lliosakralgelenke würden sich regelrecht abbilden. Als Auffälligkeit zeige sich, dass das lliosakralgelenk auf der linken Seite einen weiteren Gelenkspalt aufweise als rechtsseitig, dies sei schon auf der Voruntersuchung sichtbar gewesen, dieser Befund könne als ein Hinweis für eine iliosakrale Verletzung gewertet werden (IV-Akte 88.78).

4.1.3. Dr. med. D____, FMH Rheumatologie und FMH Allgemeine Innere Medizin, von der J____ hielt in seinem Bericht vom 6. November 2023 als Diagnosen eine traumatisch getriggerte Coccygodynie, einen St. n. Verschluss offenes Foramen ovale (ca. 2000) sowie einen St. n. risikoassoziierter Lungenembolie (ca. 2020) fest. Klinisch wie bildgebend könne die Symptomatik einer traumatisch getriggerten Coccygodynie zugeordnet werden. Konventionell radiologisch hätte sich kein Hinweis auf eine frische Fraktur oder eine signifikante Dislokation gefunden (IV-Akte 91, S. 7 f.).

4.1.4. Mit Bericht vom 31. Dezember 2023 führte Dr. med. K____, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom L____ aus diagnostischer Hinsicht an, der Beschwerdeführer leide an einem symptomatischen tachykarden Vorhofflimmern, ED 30. Dezember 2023, einer hypertrophen Kardiopathie mit dynamischer linksventrikulären Ausflusstrakt-Obstruktion sowie atypischen Thoraxschmerzen. Der Patient habe sich notfallmässig via Sanität von zu Hause bei symptomatischem tachykardem Vorhofflimmern vorgestellt. Er habe bereits vor zwei Tagen und davor auch bereits im September 2023 dieselben Beschwerden mit der Tachykardie und Unwohlsein thorakal gehabt. Es seien bereits kardiologische Abklärungen gelaufen, anamnestisch unklar wofür. Aktuell hätte er während tachykarden Phasen Thorax-
schmerzen, zudem Dyspnoe. Betablocker (Belak Zok) hätte er aufgrund Errektionsstörung abgesetzt. Er habe kein Fieber, kein Halsschmerz oder Husten, wenig Nasenlaufen gehabt in den letzten Tagen. Auch habe er keine weiteren lnfektsymptome gehabt (IV-Akte 91, S. 9-11).

4.1.5. Dr. med. M____, FMH Kardiologie und FMH Allgemeine Innere Medizin, vom L____ gab in seinem Bericht vom 9. Februar 2024 an, der Beschwerdeführer leide an paroxysmalem Vorhofflimmern, einer hypertrophen Kardiomyopathie, einem St. n. ASD-Verschluss 2014, atypischen Thoraxschmerzen sowie einer Prostatahyperplasie (IV-Akte 91, S. 12 f.).

4.1.6. In seinem Bericht vom 23. Mai 2024 führte Dr. med. D____ als Diagnosen einen dringender Verdacht auf traumatisch getriggertes Schmerzsyndrom mit reaktiver depressiver Episode, einen St. n. Verschluss offenes Foramen ovale (ca. 2000), einen St. n. risikoass. Lungenembolie (ca. 2020) sowie eine koronare Herzkrankheit (ED 12/2023) an. Der Patient habe über eine Aggravation der Symptomatik unter physiotherapeutischen Massnahmen berichtet. Zudem hätten sich die Schmerzen zwischenzeitlich auch auf den lumbalen wie cervikalen Bereich ausgebreitet. Klinisch wie bildgebend sei kein Nachweis eines traumatisch oder auch postural wie mechanisch-degenerativ bedingten, organpathologischen Korrelats gelungen. Vielmehr sei die Symptomatik im Sinne eines traumatisch getriggerten Schmerzsyndroms mit reaktiver depressiver Episode zu interpretieren. Vor diesem Hintergrund sei nach Rücksprache mit dem Hausarzt die Anbindung an ein schmerztherapeutisches Zentrum zur Aufnahme eines multimodalen Konzepts empfohlen worden (IV-Akte 88.17, S. 3 f.).

4.1.7. Der Hausarzt Dr. med. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Praktischer Arzt, hielt in seinem Bericht vom 19. September 2024 fest, der Beschwerdeführer sei seit dem 20 September 2023 zu 100 % arbeitsunfähig und er leide an einer Coccygodynie. Zur Prognose der Arbeitsfähigkeit gab er an, es sei diesbezüglich keine Aussage möglich. Es würden keine objektiven Befunde bestehen. Zum Potenzial für eine Eingliederung führte Dr. med. G____ an, es würde eine Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und den subjektiven Beschwerden bestehen. Schliesslich hielt er fest, der Patient leide an diversen internistischen Krankheiten. Diese könnten eine subjektive Schmerzstörung hervorgerufen haben (IV-Akte 91, S. 2-6).

4.1.8. In seinem Bericht vom 8. Oktober 2024 führte Dr. med. F____, FMH Allergologie und klinische Immunologie, vom L____ an, beim Beschwerdeführer sei eine traumatisch getriggerte Kokzygodynie, ein St. n. Verschluss offenes Foramen ovale (circa 2000), ein St. n. provozierter Lungenembolie (circa 2020), ein metabolisches Syndrom (Adipositas, Diabetes mellitus Typ 2, Hypertonie, Dyslipidämie), eine Prostatahyperplasie sowie ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom zu diagnostizieren. Die klinische Präsentation sei typisch für eine posttraumatische Kokzygodynie. Anamnestisch und klinisch würde sich kein Anhaltspunkt für eine entzündliche rheumatologische Grunderkrankung ergeben. Bei refraktärer Kokzygodynie mit ausgeschöpften konservativen Massnahmen (NSAR, Sitzlochkissen und Physiotherapie) werde eine Zuweisung in ein Schmerzmedizin-Zentrum zur Evaluation einer lokalen Behandlung wie zum Beispiel lokale Steroide-Infiltration, Pudendusblock oder Ablation des Ganglion impar empfohlen. Als Ultima Ratio bei fehlender Wirkung von lokalen invasiven Massnahmen wäre eine spinalchirurgische Vorstellung zur Evaluation einer Kokzygektomie zu erwägen (IV-Akte 93).

4.1.9. Der RAD-Arzt Dr. med. N____, FMH Orthopädie, FMH Physikalische und Rehabilitative Medizin, hielt in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 5. November 2024 fest, der Beschwerdeführer sei am 20. September 2023 verunfallt und habe sich dabei eine Steissbeinprellung zugezogen. Konventionell radiologisch habe sich am 6. November 2023 kein Hinweis auf eine frische Fraktur oder eine signifikante Dislokation gefunden. Die Behandlung sei konservativ erfolgt, allerdings ohne subjektiv angegebene Linderung der Beschwerden. Entsprechend der I____, ambulant vom 8. Mai 2024 habe sich klinisch wie bildgebend kein Nachweis eines traumatisch oder auch postural wie mechanisch-degenerativ bedingten, organpathologischen Korrelats für die Beschwerden gefunden. Es sei der Abschluss der rheumatologischen Therapie erfolgt. Im Arztbericht von Dr. med. G____ vom 23. September 2024 werde hervorgehoben, dass keine objektiven Befunde und auch derzeit keine Therapie bestünden. Es fänden sich Diskrepanzen zwischen den objektiven Befunden und den subjektiven Beschwerden. Von internistischer Seite werde entsprechend des L____, Notfallstation, vom 30. Dezember 2023, ein symptomatisches tachykardes Vorhofflimmern, ED 30. Dezember 2023, mit Spontankonversion in SR unter medikamentöser Therapie beschrieben. Hierzu seien die internistisch kardiologischen Kontrollen erfolgt. Es sei auf die zentrale Wichtigkeit hingewiesen worden, dass der Versicherte wieder einer vermehrten regelmässigen körperlichen Aktivität nachgehe. Unter Berücksichtigung aller internistischer Befunde sei dem Versicherten eine ganztägige Anwesenheit am Arbeitsplatz mit einer leichten wechselrhythmischen Tätigkeit zumutbar. Die kardiologischen und rhythmologischen Erkrankungen könnten einer suffizienten Therapie zugeführt werden, hätten somit keinen invalidisierenden Charakter. Die Frage, ob ein anhaltender Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten bzw. der angestammten Tätigkeit bestehe, verneinte Dr. med. N____. Hierzu führte er an, dass eine subjektiv angegebene Coccygodynie ohne fassbares objektives organisches Korrelat beschrieben werde. Damit werde von einer vorübergehenden Erkrankung ausgegangen, die auch einer entsprechenden Therapie zugeführt werden könne. Dr. med. N____ verneinte ebenfalls die Frage, ob ein anhaltender Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gegeben sei. Diesbezüglich gab er an, es sei von einem vorübergehenden behandelbaren funktionellen Leiden auszugehen, das sich dann unter einer adäquaten Therapie wieder bessere und stabilisiere. Ein anhaltender dauerhafter Gesundheitszustand (recte: Gesundheitsschaden) sei anhand der derzeitig vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht erkennbar (IV-Akte 94, S. 4 f.).

4.2. 4.2.1 Unter Berücksichtigung der angeführten medizinischen Stellungnahmen, insbesondere jene von Dr. med. D____ (E. 4.1.3. und 4.1.6. hiervor), Dr. med. K____ (E. 4.1.4. hiervor), Dr. med. M____ (E. 4.1.5. hiervor), Dr. med. G____ (E. 4.1.7. hiervor) und Dr. med. F____ (E. 4.1.8. hiervor), kann der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.2. hiervor) nicht gefolgt werden, es liege im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 7. Oktober 2022 (IV-Akte 81) eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands vor, die geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3; vgl. E. 3.3.-3.4. hiervor). Diesbezüglich ist vielmehr davon auszugehen, dass keine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers gegeben ist (vgl. sogleich E. 4.2.2.-4.2.4. hiernach).

4.2.2. So können keinem der obgenannten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte Ausführungen entnommen werden, die in begründeter Weise aus somatischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Taxifahrer als nachvollziehbar erscheinen lassen würden. Lediglich der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. G____, attestierte eine 100 % Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers, welche gemäss Bericht vom 19. September 2024 vom 20. September 2023 bis 28. Juni 2024 sowie gemäss den beiden Arbeitsunfähigkeitszeugnissen vom 14. Oktober 2024 (IV-Akte 93, S. 4 f.) vom 28. Juni 2024 bis 31. Oktober 2024 gedauert habe, ohne dass er jedoch dabei seine Sichtweise erläuterte. Vielmehr ist zur Einschätzung von Dr. med. G____ zu bemerken, dass dieser in seinem Bericht vom 19. September 2024 hinsichtlich der Frage zu seiner Prognose zur Arbeitsfähigkeit anführte, es sei keine Aussage hierzu möglich und es bestünden keine objektiven Befunde. Entsprechendes gab Dr. med. G____ auch bei der Beantwortung der Fragen zum Potenzial für die Eingliederung an, wo er darauf hinwies, es würde eine Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und subjektiven Beschwerden bestehen (vgl. E. 4.1.7. hiervor). Diese Ansicht deckt sich im Wesentlichen mit dem radiologischen Bericht von Dr. med. E____ vom 6. November 2023, der keine Fehlstellung des Sakrums feststellte (E. 4.1.2. hiervor). Aus somatischer Sicht ebenfalls nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt ist, inwiefern aus den kardiologischen Problemen, welche Dr. med. M____ in seinem Bericht vom 9. Februar 2024 angegeben hatte (insbesondere paroxysmalen Vorhofflimmern, hypertrophe Kardiomyopathie, St. n. ASD-Verschluss 2014; vgl. E. 4.1.5. hiervor), eine Arbeitsunfähigkeit abzuleiten wäre.

4.2.3. Auch mit Blick auf die psychiatrischen Leiden des Beschwerdeführers sind in den medizinischen Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für eine Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit sprechen würden. Einzig die Rheumatologin und Allgemeinmedizinerin Dr. med. D____ hält in ihrem Bericht vom 23. Mai 2024 fest, beim Beschwerdeführer bestehe ein dringender Verdacht auf ein traumatisch getriggertes Schmerzsyndrom mit reaktiver depressiver Episode, ohne jedoch weitere Bemerkungen zu machen, inwiefern sich diese auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken würden. Überdies ist den medizinischen Akten zufolge davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer, anders als noch vor dem Unfall vom 20. September 2023 im Jahr 2021, als er sich bei Dr. med. C____ in Behandlung befunden hatte (vgl. Arztzeugnis, IV-Akte 63, S. 4; Schreiben vom 20. März 2021, IV-Akte 63, S. 10), nicht mehr psychotherapeutisch respektive psychiatrisch betreut wird. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, generell auf den tatsächlichen Leidensdruck hinweist (BGE 141 V 281 E. 4.4.2).

4.2.4. Zusammengefasst vermögen die Einschätzungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nicht, mit Blick auf die somatischen und psychiatrischen Leiden des Beschwerdeführers, Zweifel an den Beurteilungen des RAD-Arztes Dr. med. N____ zu erwecken (vgl. E. 3.8.1-3.8.2. hiervor). Damit ist das Vorliegen einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustands zu verneinen.

4.3. Nicht gehört werden kann schliesslich die Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe keinerlei Abklärungen getroffen und damit den Untersuchungsgrundsatz (E. 3.5. hiervor) verletzt (Beschwerde, Rz. 6). So kann den Akten entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerin zwischen der Neuanmeldung vom 3. Juni 2024 (IV-Akte 82) und dem Erlass des negativen Vorbescheids vom 8. November 2024 (IV-Akte 95) diverse Unterlagen zum erwerblichen (IK-Auszug vom 12. Juli 2024, IV-Akte 85) und medizinischen (vgl. SUVA-Akten, IV-Akten 88.1-88.82, u. a. mit Berichten Dr. med. D____ vom 6. November 2023 [E. 4.1.3. hiervor] und 23. Mai 2024 [E. 4.1.6. hiervor]; Bericht Dr. med. E____ vom 6. November 2023 [E. 4.1.2. hiervor]; vgl. auch Bericht Dr. med. F____ vom 8. Oktober 2024 [E. 4.1.8. hiervor], Bericht Dr. med. G____ vom 19. September 2024 [E. 4.1.7. hiervor], Dr. med. K____ vom 31. Dezember 2023 [E. 4.1.4. hiervor], Dr. med. M____ vom 9. Februar 2024 [E. 4.1.5. hiervor]) Sachverhalt einholte und den RAD um eine Stellungnahme zu den Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer leidensangepassten Tätigkeit ersuchte (Bericht Dr. med. N____ vom 5. November 2024, E. 4.1.9. hiervor).

4.4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend seit der Verfügung vom 7. Oktober 2022 keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist, welche Anlass zur Revision des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin geben würde. Die Beschwerdegegnerin hat dabei richtigerweise auf die Einschätzung des RAD vom 5. November 2024 (E. 4.1.9. hiervor) abgestellt. Weitere medizinische Abklärungen sind daher nicht angezeigt. Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 9. Januar 2025 somit richtigerweise einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder eine Rente abgelehnt.

5.

5.1. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 und Fr. 1'000.00 festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.00 fest. Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm aufzuerlegen sind. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.

5.3. 5.3.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sind zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung des Honorars eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche (IV-)Verfahren im Sinne einer Faustregel bei einem einfachen Schriftenwechsel von einem Honorar in Höhe von Fr. 2'000.00 und bei einem doppelten Schriftenwechsel von einem Honorar von Fr. 3'000.00 (jeweils inklusive Auslagen und zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer) aus. Diese Pauschale basiert auf einer Schätzung des üblichen Aufwandes und strebt eine Gleichbehandlung der Parteien an. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich (nur) dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3).

5.3.2. Die in Fällen der unentgeltlichen Rechtsvertretung üblicherweise auszurichtende Pauschale (inklusive Auslagen) wird vom Sozialversicherungsgericht bei überdurchschnittlichem Aufwand regelmässig erhöht bzw. bei unterdurchschnittlichem Aufwand reduziert. Vorliegend handelt es sich aus tatsächlicher und rechtlicher Hinsichtlich um einen durchschnittlich komplizierten respektive aufwendigen Fall. Da der unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nur eine Rechtsschrift eingereicht hat (Beschwerdeschrift), ist ihm ein Honorar von Fr. 2'000.00 (inklusive Auslagen) auszurichten. Da die beiden Verfahren IV.2025.19 und UV.2025.8 im Rahmen derselben Parteiverhandlung verhandelt wurden, ist der Zuschlag für die Hauptverhandlung von praxisgemäss total Fr. 600.00 hälftig auf beide Verfahren (je Fr. 300.00) aufzuteilen. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist somit für das Verfahren IV.2025.19 ein Honorar von total Fr. 2'300.00, zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 186.30), zuzusprechen.

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird, Patrick Wagner, Advokat, ein Honorar von Fr. 2'300.00 (inkl. Auslagen) nebst Fr. 186.30 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi Dr. R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IVG, Zu Recht auf versicherungsmedizinische Beurteilungen abgestellt und erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands verneint | Lexipedia | Lexipedia