KVG, Rechtsöffnung (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)
Geschäftsnummer: KV.2025.2 (SVG.2026.90)
Instanz: Sozialversicherungsgericht
Entscheiddatum: 17.02.2026
Erstpublikationsdatum: 03.06.2026
Aktualisierungsdatum: 11.06.2026
Titel: KVG, Rechtsöffnung (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 18. Mai 2026
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
B____ AG
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2025.2
Einspracheentscheid vom 5. Februar 2025
Rechtsöffnung
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1986, ist bei der B____ AG (B____) obligatorisch krankenpflegeversichert (Variante [...]; vgl. die Police 2022, Antwortbeilage [AB] 1). Mit Leistungsabrechnung vom 30. November 2022 (AB 3) stellte die B____ dem Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 734.90 in Rechnung. Es handelte sich dabei um die Kostenbeteiligung für eine laut Rechnung im Mai 2021 im C____spital [...] (Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie) erfolgte Behandlung, veranlasst durch D____. Das C____spital hatte der B____ Rechnung über einen Betrag von Fr. 1'259.50 gestellt (vgl. die Rechnung vom 28. November 2022, ausgelöst am 29. November 2022; AB 11). Bei einem noch verbliebenen Anteil Franchise von Fr. 676.60 zuzüglich Selbstbehalt von Fr. 58.30 (10 % von Fr. 583.-- [Fr. 1'259.50 ./. Fr. 676.60]) ergab sich die Forderungssumme von Fr. 734.90 (vgl. AB 3). Der Beschwerdeführer bezahlte die Rechnung nicht, so dass ihm die B____ am 17. Januar 2023 eine Zahlungserinnerung zukommen liess (vgl. AB 4). Bei weiterhin unbeglichener Rechnung erfolgte am 14. Februar 2023 eine "gesetzliche Mahnung" über einen Betrag von Fr. 759.90 (Fr. 734.90 zuzüglich Mahngebühr von Fr. 25.--), mit welcher dem Beschwerdeführer eine 30-tägige Zahlungsfrist gesetzt und für den Fall des Nichtbezahlens die Einleitung der Betreibung in Aussicht gestellt wurde (vgl. AB 5).
b) Am 9. Januar 2023 stellte das C____spital [...] dem Beschwerdeführer die Rechnungskopie betreffend die im Mai 2021 erfolgte Behandlung zu (vgl. AB 11). Am 15. Februar 2023 erhob dieser beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt "Strafanzeige gegen D____, das C____spital [...] und B____"wegen willkürlicher Kostenerhebung und herablassender Arbeitsweise" (Verfahren KV.2023.5). Ab März 2023 bezahlte er die Prämienrechnungen nicht mehr (vgl. AB 6). Mit Urteil der Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts vom 29. Juni 2023 wurde mangels Anfechtungsobjektes auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2023 nicht eingetreten.
c) Mit Schreiben vom 29. September 2023 wandte sich die B____ an den Beschwerdeführer und teilte diesem mit, man habe mit dem C____spital [...] Kontakt aufgenommen. Es gebe keine Anhalte, die es erlauben würden, die fragliche Rechnung (betr. die Behandlung vom Mai 2021) abzulehnen (vgl. AB 6). Am 10. Oktober 2023 erstattete der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anzeige gegen das C____spital [...] und die B____ wegen Betrugs sowie betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (vgl. AB 15). Mit "letzter Zahlungsaufforderung Grundversicherung" vom 14. November 2023 forderte die B____ den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Ausstandes von insgesamt Fr. 1'933.40 auf. Der Betrag setzte sich zusammen aus der in Rechnung gestellten Kostenbeteiligung von Fr. 734.90 sowie den KVG-Prämien für Mai 2023 und Juni 2023 (2 x Fr. 571.10) zuzüglich Mahnspesen von Fr. 25.-- und Zins von Fr. 31.30 (vgl. AB 7).
d) Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Januar 2024 entschied die Staatsanwaltschaftschaft Basel-Stadt, nicht auf die Strafanzeige des Beschwerdeführers einzutreten. Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Einzelgericht des Appellationsgerichtes Basel-Stadt mit Entscheid vom 5. Juni 2024 ab, soweit auf diese eingetreten werden konnte (vgl. AB 15).
e) Am 19. August 2024 leitete die B____ gegen den Beschwerdeführer die Betreibung für die weiterhin unbezahlte Kostenbeteiligung von Fr. 734.90 zuzüglich Zins bis zum 14. November 2023 von 31.30 und Mahnspesen von Fr. 25.-- sowie Inkassogebühren von Fr. 95.-- ein. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt (zugestellt am 16. September 2024) erhob der Beschwerdeführer am 18. September 2024 unbegründeten Rechtsvorschlag (vgl. AB 9). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 beseitigte die B____ den Rechtsvorschlag vollumfänglich und erteilte die definitive Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 931.70 (Fr. 734.90, Fr. 31.30, Fr. 25.--, Fr. 95.--, Fr. 45.50; vgl. AB 10). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2024 Einsprache. Er beantragte die "sofortige Löschung der Forderung von Fr. 931.70" (vgl. AB 11). Mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2025 wies die B____ die Einsprache des Beschwerdeführers ab und erteilte im Umfang von Fr. 900.40 definitive Rechtsöffnung (Fr. 734.90, Fr. 25.--, Fr. 95.--, Fr. 45.50; vgl. AB 12).
II.
a) Am 10. Februar 2025 hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der B____ vom 5. Februar 2025 erhoben. Er beantragt sinngemäss, es sei die Betreibung betreffend die Kostenbeteiligung von Fr. 734.90 zu löschen; denn er habe im Jahr 2021 keine Zystenentfernung im C____spital [...] gehabt.
b) Am 3. März 2025 stellt der Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren gegen Präsidentin Dr. A. Pfleiderer. Er macht geltend, sie habe sich im Urteil vom 29. Juni 2023 präjudizierlich geäussert in dem Sinne, dass es zu keinem Austausch seiner Zeugen komme sowie die Röntgenbilder zu seinem Knochenbau nicht abgeglichen würden. Sie habe angeführt, es gehe nur noch um das Geld und überhaupt nicht um die Arbeitsweise oder die explizit aufgelistete unchronologische Rechnungsstellung des C____spitals [...]. Somit habe sie sich das Urteil vom 29. Juni 2023 erschlichen. Er erkenne dabei eine Feindschaft, ein befangenes, voreingenommenes und parteiisches Urteil durch Dr. A. Pfleiderer. Er möchte, dass sich ein Richter die Sache anschaue, der bis dahin nichts mit dem Sachverhalt zu tun gehabt habe und sich endlich einmal die Zeit nehme, seine Tatbestände abzugleichen, zu realisieren und zu berücksichtigen."
c) Mit Zwischenentscheid vom 16. April 2025 weist das Sozialversicherungsgericht – unter dem Vorsitz von Präsidentin lic. iur. R. Schnyder – das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers ab. Auf die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde tritt das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Juni 2025 (9C_246/2025) nicht ein.
d) Die B____ (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
e) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 22. September 2025 an seiner Beschwerde fest und beantragt ausserdem die Durchführung einer Parteiverhandlung.
III.
a) Am 17. Februar 2026 findet eine mündliche Verhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht statt. An dieser nimmt der Beschwerdeführer teil. Die Beschwerdegegnerin hat sich dispensieren lassen.
b) Es erfolgt zunächst eine Befragung des Beschwerdeführers. Anschliessend wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
c) Daraufhin wird der Beschwerdeführer darum ersucht, das C____spital [...] von seiner Schweigepflicht gegenüber dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zu entbinden, um die Krankenakten und weitere zweckdienliche Unterlagen beiziehen zu können (vgl. das Schreiben der Instruktionsrichterin vom 13. März 2026).
d) Am 20. März 2026 äussert sich der Beschwerdeführer wie bereits in den Rechtsschriften und anlässlich der Verhandlung. Eine Entbindung von der Schweigepflicht verweigert er implizit.
e) In der Folge wird die Sache erneut von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts auf dem Zirkulationsweg beraten. Der Zirkulationsbeschluss ergeht am 18. Mai 2026.
Erwägungen
1.
1.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können Einspracheentscheide beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit – gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) – zur Behandlung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. Februar 2025 örtlich und sachlich zuständig.
1.2. Die Beschwerde wurde im Übrigen auch rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe sich im Jahr 2021 nicht wegen der Zystenentfernung im C____spital [...] behandeln lassen. Die Zystenentfernung sei im Jahr 2020 erfolgt. Auch seien es nur zwei Termine und nicht vier gewesen, die er im C____spital [...] gehabt habe (vgl. die Beschwerde vom 10. Februar 2025; siehe auch die Einsprache vom 28. Oktober 2024 [AB 11]; vgl. auch – implizit – den Entscheid des Appellationsgerichtes [AB 15; Beschwerdebeilage] sowie das Verhandlungsprotokoll). Auch erwarte er immer noch eine Gegenüberstellung der Röntgenbilder zu seinem Knochenbau. Der Rechtsstreit ziehe sich nun schon bis ins Jahr 2019 zurück (vgl. die Beschwerde; siehe auch das Verhandlungsprotokoll).
2.2. Soweit der Beschwerdeführer sich auf das Jahr 2019 bezieht, ist klarzustellen, dass über den von ihm damit angesprochenen Sachverhalt bereits rechtskräftig entschieden worden ist. Das Sozialversicherungsgericht hat mit Urteil vom 16. November 2021 (Verfahren KV.2021.14) eine vom Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2021 erhobene Beschwerde abgewiesen. Im Streite lag damals insbesondere eine röntgendiagnostische Abklärung des rechten Knies des Beschwerdeführers resp. die von der Beschwerdegegnerin hierfür in Rechnung gestellte Kostenbeteiligung. Gegen die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_34/2022 vom 22. Februar 2022 nicht eingetreten.
2.3. Umstritten und im Folgenden geprüft werden kann einzig, ob die Beschwerdegegnerin – in Bestätigung der Verfügung vom 21. Oktober 2024 (AB 10) – mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2025 (AB 12) – den in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhobenen Rechtsvorschlag korrekterweise beseitigt und die definitive Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 900.40 definitive Rechtsöffnung (Fr. 734.90, Fr. 25.--, Fr. 95.--, Fr. 45.50) erteilt hat.
3.
3.1. Gemäss Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die obligatorische Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) beteiligen sich die Versicherten an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen. Die Kostenbeteiligung besteht gemäss Art. 64 Abs. 2 KVG aus einem festen Jahresbetrag, der Franchise (lit. a.) und 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten, dem Selbstbehalt (lit. b).
3.2. Die im Rahmen von Art. 64 KVG in Verbindung mit Art. 103 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) erhobenen Kostenbeteiligungen stellen, sofern sie auf Grund der vom Leistungserbringer erstellten Rechnungen ausgewiesen sind, eine Schuld der versicherten Person dar. Soweit die Krankenversicherung im System des Tiers payant ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Leistungserbringer nachgekommen ist, hat sie Anspruch darauf, von der versicherten Person die gesetzlich vorgeschriebenen Kostenbeteiligungen zu erhalten. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob die versicherte Person die ihr zustehende Rechnungskopie (hierzu Art. 42 Abs. 3 Satz 3 KVG) – vom Krankenversicherer oder vom Leistungserbringer – erhalten hat. (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_369/2022 vom 19. September 2022 E. 4.2.2. und 9C_233/2008 vom 3. Juni 2008 E. 3.2.).
3.3. 3.3.1. Werden fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlt, so hat der Krankenversicherer dem Versicherten nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG).
3.3.2. Gemäss Art. 105b Abs. 1 KVV muss der Versicherer die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen. Bei der dreimonatigen Frist handelt es sich in Bezug auf die darauffolgende Betreibung nicht um eine Verwirkungsfrist. Weder der Forderungsanspruch des Krankenversicherers noch dessen Recht auf die Durchsetzung auf dem Weg der Betreibung mit Ablauf dieser Frist werden gehemmt (vgl. Ivo Bühler/Cliff Egle, in Basler Kommentar, Blechta/Colatrella/Rüedi/Staffelbach [Hrsg.], Krankenversicherungsgesetz/Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, Basel 2020, Rz 46 zu Art. 64a KVG).
3.4. 3.4.1. Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). Er hat somit die Betreibung einzuleiten resp. ein Betreibungsbegehren zu stellen (vgl. dazu Art. 67 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]).
3.4.2. Gemäss Art. 54 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) stehen vollstreckbare Verfügungen und Einspracheentscheide, die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet sind, vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 SchKG gleich. Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens selber mit einer Verfügung bzw. einem Einspracheentscheid aufzuheben. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (BGE 119 V 329, 331 f. E. 2b; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2. mit Hinweisen). Im Rahmen des allfälligen Beschwerdeverfahrens hat das Versicherungsgericht Bestand und Höhe der Forderung des Krankenversicherers zu prüfen. Erst mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides kann die Betreibung fortgesetzt werden (vgl. Bühler/Cliff Egle, a.a.O., Rz 55 zu Art. 64a KVG).
3.4.3. Vor dem Hintergrund, dass der Krankenversicherer in seinen Verfügungen und Einspracheentscheiden betreffend ausstehender Prämien und Kostenbeteiligungen nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung der versicherten Person zu einer Geldzahlung fällt, sondern gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden vermag (vgl. dazu Erwägung 3.4.2. hiervor), ist das Sozialversicherungsgericht verpflichtet, im Rechtsmittelverfahren eine umfassende Kontrolle der geforderten Kostenbeteiligungen vorzunehmen (vgl. u.a. Urteil des EVG K99/02 vom 23. Juni 2003 E. 4.2.1).
3.5. 3.5.1. Aus den Akten ergibt sich zunächst, dass das C____spital [...] (Abteilung Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie) der Beschwerdegegnerin am 29. November 2022 eine Rechnung im Betrag von Fr. 1'259.50 stellte. Fakturiert wurde eine im Zeitraum vom 5. Mai 2021 bis zum 19. Mai 2021 erfolgte Behandlung des Beschwerdeführers in der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (vgl. AB 11). Die Beschwerdegegnerin liess dem Beschwerdeführer in der Folge die Leistungsabrechnung vom 30. November 2022 zukommen. Bei einem noch verbliebenen Anteil Franchise von Fr. 676.60 zuzüglich Selbstbehalt von Fr. 58.30 (10 % von Fr. 583.-- [Fr. 1'259.50 ./. Fr. 676.60]) ergab sich die in Rechnung gestellte und vorliegend im Streite liegende Forderungssumme von Fr. 734.90 (vgl. AB 3).
3.5.2. Dem Beschwerdeführer wurde – auf seine Anfrage hin – zunächst von der Beschwerdegegnerin (Frau E____) die Original-Rechnung des C____spitals, erstellt am 28. November 2022, zugestellt (Beilage zum Schreiben vom 7. Dezember 2022). Am 9. Januar 2023 erhielt er vom C____spital eine Rechnungskopie ("Patientenkopie") zugestellt (vgl. AB 11). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, es bestehe "keine saubere Buchhaltung" (vgl. u.a. die E-Mail vom 4. Juni 2024; AB 13) und spricht auch von dubiosen Machenschaften (vgl. die Beschwerde). Dem kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.
3.5.3. Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit Recht zu geben, als die in der Original-Rechnung angeführten Behandlungsdaten (5. Mai 2021, 11. Mai 2021, 14. Mai 2021 und 19. Mai 2021) nicht chronologisch geordnet sind. Begonnen wurde mit dem 11. Mai 2021, dem Tag an dem – gemäss Rechnung – die Zystenoperation erfolgte (vgl. AB 11). In der Patientenkopie, generiert am 9. Januar 2023 (20:52:03), werden die Behandlungsdaten schliesslich chronologisch aufgeführt (vgl. AB 11). Dies lässt aber nicht auf eine Manipulation oder Täuschung schliessen. So werden in beiden Dokumenten dieselben Leistungen angeführt. Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Original-Rechnung sei um 04:00:06 erstellt worden, was nicht möglich sei, ist zu bemerken, dass gemäss den stimmigen Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. u.a. E-Mail-Verkehr mit dem Beschwerdeführer; AB 13) Datenmigrationen über Nacht oder am Wochenende stattfinden. Als Rechnungsdatum wurde denn auch (sowohl im Original als auch in der Patientenkopie) jeweils der 28. November 2022 angeführt (vgl. AB 11). Die Identifikationssummern der beiden Dokumente sind – wie vom Beschwerdeführer zutreffend festgestellt wird – in der Tat nicht identisch. Die Nummer, die in der "Patientenkopie" zur "Identifikation" angeführt wird ([...]), entspricht der Rechnungsnummer ([...]) resp. leitet sich grösstenteils aus dieser ab. Die Rechnungsnummer ([...]) ist aber in beiden Dokumenten gleich und findet sich jeweils neben dem Rechnungsdatum des 28. November 2022 (vgl. AB 11). Inhaltlich sind die Dokumente daher identisch. Minime Abweichungen bestehen im Wesentlichen einzig in der (optimierten) Formulierung. So wurde beispielsweise in der Patientenkopie unter Behandlungsart "ambulanter Fall" vermerkt und im Original "ambulant". Die Adresse der Krankenkasse wurde ergänzt mit "Generaldirektion". Auch findet sich in der Patientenkopie noch als zusätzliche Rubrik die Eintrittsart ("regulär"). Es handelt sich somit bei der vorliegenden Patientenkopie zwar nicht um eine Kopie, verstanden als mit dem Original auch äusserlich identisches Papier. Inhaltlich deckt sich die Patientenkopie aber mit dem Original. Dies ist im vorliegenden Zusammenhang massgebend.
3.5.4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Behandlung habe nicht in dem Umfang stattgefunden, wie das C____spital der Beschwerdegegnerin Rechnung gestellt habe (vgl. insb. die Einsprache), ist zu bemerken, dass sich für die Richtigkeit dieser Behauptung keinerlei fundierten Anhaltspunkte ausmachen lassen. Kein Beleg für den Einwand der bloss (maximal) zweimaligen Behandlung im C____spital ist namentlich das vom Beschwerdeführer – seiner Aussage nach – am 29. September 2023 mit Frau F____ (C____spital) geführte Telefonat resp. die (angebliche) Aussage von Frau F____, sie habe ihn betreffend (und für den fraglichen Eingriff) nur zwei Termine in der Agenda gefunden (vgl. AB 11). Ergänzend ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer das C____spital nicht von seiner Schweigepflicht gegenüber dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat entbinden wollen (vgl. dazu das Schreiben der Instruktionsrichterin vom 13. März 2026 resp. das Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. März 2026) und insofern vom Sozialversicherungsgericht keine weiteren Amtlichen Erkundigungen in dieser Angelegenheit möglich sind.
3.5.5. Schliesslich lässt sich auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Behandlung der Zyste im C____spital habe nicht im Mai 2020 stattgefunden (vgl. die Einsprache; siehe auch die Beschwerde sowie die Replik), gestützt auf die vorliegenden Akten nicht erhärten. Die Frage des Gerichts, ob der Beschwerdeführer für die seiner Meinung nach bereits im Mai 2020 erfolgte Behandlung denn eine Rechnung erhalten habe, wurde im Übrigen von diesem verneint (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Auf die Befragung von Personen aus dem Kreis der Familie resp. dem Freundeskreis des Beschwerdeführers ist zu verzichten. Denn davon sind keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung u.a. das Urteil des Bundesgerichts 4A_106/2025 vom 4. August 2025 E. 2.4.).
3.5.6. Die Tatsache, dass sich eine Frau G____ vom C____spital [...] (Abteilung Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie) mit E-Mail vom 14. Januar 2022 an den Beschwerdeführer wandte und diesen anfragte, ob er die Zystenoperation, für welche die Krankenkasse Kostengutsprache erteilt habe, durchführen möchte (vgl. AB 13), mag zwar auf den ersten Blick seltsam erscheinen. Allerdings lässt sich daraus nicht folgern, dass eine derartige Operation nicht im Mai 2021 stattgefunden hat. Ergänzend ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer das C____spital nicht von seiner Schweigepflicht gegenüber dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt entbunden hat (vgl. dazu das Schreiben der Instruktionsrichterin vom 13. März 2026 resp. das Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. März 2026) und insofern vom Sozialversicherungsgericht keine weiteren Amtlichen Erkundigungen in dieser Angelegenheit möglich sind.
3.6. Gestützt auf die vorliegenden Unterlagen, insbesondere die Original-Rechnung und die inhaltlich mit dieser übereinstimmende Patentenkopie, ist davon auszugehen, dass die Leistung vom C____spital tatsächlich im verrechneten Umfang erbracht wurde. Die in der Leistungsabrechnung vom 30. November 2022 (AB 3) erfolgte Berechnung der Kostenbeteiligung erscheint ebenfalls korrekt und wurde als solche vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet. Dieser Betrag (Fr. 734.90) wurde vom Beschwerdeführer bislang nicht beglichen und ist weiterhin geschuldet.
3.7. Des Weiteren macht die Beschwerdegegnerin Mahnkosten von Fr. 25.-- und Inkassogebühren von Fr. 95.-- geltend (vgl. den Zahlungsbefehl [AB 9], die Verfügung vom 21. Oktober 2024 [AB 10] sowie den Einspracheentscheid vom 5. Februar 2025 [AB 12]). Dem ist nichts entgegenzusetzen. Für die erhobene Gebühr findet sich in Art. 21 Ziff. 2 der (im Internet einsehbaren) Allgemeinen Versicherungsbedingungen der obligatorischen Krankenpflege- und Taggeldversicherung eine reglementarische Grundlage (vgl. zu diesem Erfordernis Art. 105b Abs. 2 KVV). Auch ist unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. u.a. das Urteil 9C_170/2024 vom 11. Juni 2024) die Angemessenheit der Gebühr zu bejahen.
3.8. Soweit die Beschwerdegegnerin für die Zahlungsbefehlskosten (Fr. 45.50; vgl. AB 9) Rechtsöffnung verlangt (vgl. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Verfügung [AB 10] und den Einspracheentscheid [AB 12]), ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die Betreibungskosten von Gesetzes wegen schuldet (vgl. Art. 68 Abs. 2 SchKG). Es ist hierfür keine Rechtsöffnung zu erteilen (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 5A_1004/2021 vom 7. März 2023 E. 2.10).
4.
4.1. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2025 ist zu bestätigen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt (Zahlungsbefehl vom 19. August 2204) ist für den Betrag von Fr. 734.90 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 25.-- und Inkassogebühren von Fr. 95.-- für beseitigt zu erklären und hierfür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
4.2. Das Verfahren ist kostenlos.
Dispositiv
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2025 bestätigt.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt wird für den Betrag von Fr. 734.90 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 25.-- und Inkassogebühren von Fr. 95.-- aufgehoben und es wird hierfür die definitive Rechtsöffnung erteilt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: