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UVG (Bundesgerichtsurteil 8C_698/2023 vom 27.11.2024)

Geschäftsnummer: UV.2022.20 (SVG.2024.63)

Instanz: Sozialversicherungsgericht

Entscheiddatum: 07.12.2022

Erstpublikationsdatum: 20.06.2026

Aktualisierungsdatum: 20.06.2026

Titel: UVG (Bundesgerichtsurteil 8C_698/2023 vom 27.11.2024)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18. August 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Waegeli , MLaw B. Fürbringer

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführerin

C____

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2022.20

Einspracheentscheid vom 6. Mai 2022

Rentenaufhebung; Wiedererwägung wegen fehlender Adäquanzprüfung

Sachverhalt

I.

a) Die im Jahr 1956 geborene Beschwerdeführerin war bei der D____ SA als Sachbearbeiterin tätig und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 12. November 2004 wurde die Beschwerdeführerin beim Überqueren einer Strasse von einem Auto angefahren (vgl. Arztzeugnis UVG, Antwortbeilage [AB] 001, Unfallmeldung UVG, AB 002, 1004), wobei sie sich diverse Kontusionen am Thorax links, der linken Schulter, am linken Oberarm, der linken Gesichtshälfte, beiden Knien und beiden Füssen und der Unterlippe, Exkoriationen der Metacarpal-Phalangalgelenke Hand rechts und gelockerte Zahnkronen Zahn 23 und 24 zuzog (vgl. u.a. Bericht E____spital [...] vom 16. November 2004, AB 003). Die Beschwerdegegnerin erbrachte daraufhin die gesetzlichen Leistungen.

b) Im März 2006 veranlasste die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung bei der F____ (vgl. Gutachten vom 12. September 2006, AB 031), gemäss welcher die Experten auf Grund eines Mischbildes von somatischen und psychischen Beeinträchtigungen von einer Arbeitsfähigkeit von 70% ausgingen. Im Nachgang an die Begutachtung verfügte die Beschwerdegegnerin nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Schreiben vom 8. Oktober 2007, AB 1023) per 1. Oktober 2007 eine Rente auf der Basis einer 30%igen Erwerbseinbusse (Verfügung vom 7. November 2007, AB 1026). Mit Verfügung vom 4. April 2008 (AB 1034) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 45% zu. Beide Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

c) Im Rahmen eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten der G____ vom 2. März 2015 (AB 062) mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 (AB 1064) fest, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht mehr eingeschränkt und stellte die Rente zufolge eines Invaliditätsgrades von 0% rückwirkend per 31. März 2015 ein. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2016 (AB 1065) Einsprache und beantragte die Aufhebung der vorgenannten Verfügung und die Ausrichtung der Rentenleistungen über den 31. März 2015 hinaus. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass die Revisionsvoraussetzungen nach Art. 17 ATSG nicht gegeben seien, da sich der Gesundheitszustand nicht massgeblich verändert habe.

d) Aufgrund der Einsprache der Beschwerdeführerin (vgl. Schreiben vom 10. August 2016, AB 1066) sah sich die Beschwerdegegnerin veranlasst, die Beschwerdeführerin erneut polydisziplinäre begutachten zu lassen. Mit Gutachten vom 11. März 2021 (AB 070) kamen die Gutachter des H____ zum Schluss, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem F____-Gutachten aus dem Jahr 2006 nicht entscheidend verändert.

e) Mit Schreiben vom 8. Februar 2022 (AB 1166) gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör, räumte ihr die Gelegenheit ein, die Einsprache zurückzuziehen bzw. allenfalls zu den Ausführungen Stellung zu nehmen. Ferner teilte sie in diesem Zusammenhang mit, nach Eingang des Gutachtens vom 11. März 2021 sei sie im Rahmen einer Gesamtprüfung des Falles zur Ansicht gelangt, die ursprüngliche Leistungszusprache sei aufgrund einer falschen Rechtsanwendung erfolgt. Infolge der unterlassenen Adäquanzprüfung sei die Rechtmässigkeit der zugesprochenen Leistungen überprüft worden. Nach nun erfolgter Adäquanzprüfung stehe fest, dass der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen gewesen wäre. Basierend darauf werde die Verfügung vom 4. April 2008 in Wiedererwägung gezogen, ohne die ausbezahlte Integritätsentschädigung zurückzufordern. Die Verfügung vom 7. November 2007 sei bereits revisionsweise aufgehoben worden.

f) Auf Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. April 2022 hielt die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2022 (Beschwerdebeilage [BB] 3) an der in Aussicht gestellten Leistungsaufhebung fest und hob einerseits die Rente per 1. April 2015 und andererseits die mit Verfügung vom 4. April 2008 zugesprochene Integritätsentschädigung wiedererwägungsweise auf. Der im Rahmen des rechtlichen Gehörs in Aussicht gestellte Verzicht auf die Rückforderung der Integritätsentschädigung fand keinen Eingang in den Einspracheentscheid vom 6. Mai 2022.

II.

a) Mit Beschwerde vom 30. Mai 2022 beantragt die Beschwerdeführerin, der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2022 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die seit dem 1. April 2015 eingestellte Rente zuzüglich Zinsen wieder auszurichten. Unter o/e-Kostenfolge. In beweisrechtlicher Hinsicht beantrag die Beschwerdeführerin die Edition der Regressakten durch die Beschwerdegegnerin.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und Abweisung des Beweisantrages. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

c) Mit Replik vom 25. August 2022 und Duplik vom 21. September 2022 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.

a) Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, fand am 7. Dezember 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

b) In der Folge wird die Sache auf dem Zirkulationsweg entschieden.

IV.

a) Anlässlich der Beratung vom 7. Dezember 2022 zieht die Kammer des Sozialversicherungsgerichts unter Berücksichtigung des Entscheids des Eigenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 30. April 1198 in SG 1198 Nr. 1281 eine unzulässige Ausdehnung des Streitgegenstandes im Einspracheentscheid in Betracht, indem im Rahmen des Einspracheentscheides von der Aufhebung der mit Verfügung vom 7. November 2007 gesprochenen Invalidenrente gestützt auf Art. 17 ATSG Abstand genommen und stattdessen die Aufhebung der vorgenannten Verfügung und neu auch der Verfügung vom 4. April 2008 betreffend die Integritätsentschädigung unter dem Titel der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG erwogen worden war. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 gewährt die Instruktionsrichterin den Parteien das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) mit Frist bis zum 9. Januar 2023 um sich hierzu zu äussern, da es sich um rechtliche Überlegungen handle, welche in den Rechtsschriften von den Parteien nicht diskutiert worden waren.

b) Mit Eingabe vom 5. Januar 2023 äussert sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage nach der unzulässigen Ausdehnung des Streitgegenstandes nicht. Sie beantragt dem Gericht, sich in jedem Falle zur Frage zu äussern, ob die Wiedererwägung gestützt auf die Argumente der Unfallversicherung zulässig sei. Die Beschwerdeführerin reicht dem Gericht ferner eine Honorarnote, datiert vom 5. Januar 2023 ein, welche ein Honorar in Höhe von Fr. 6'780.10 ausweist.

c) Die Beschwerdegegnerin lässt sich innerhalb der Frist nicht verlauten. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. Januar 2023 stellt die Instruktionsrichterin der Beschwerdegegnerin die Eingabe der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zu.

d) Mit Eingabe vom 20. Januar 2023 führt die Beschwerdegegnerin aus, dass sie aufgrund eines internen postalischen Irrlaufes nicht fristgerecht habe Stellung nehmen können, ersucht unter Berücksichtigung der Offizialmaxime um Würdigung der verspäteten Eingabe und hält am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

Erwägungen

1.

1.1. Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss Art. 58 Abs. 1 Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Der Wohnsitz der Beschwerdeführerin befindet sich in [...]. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richtet somit gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG danach, wo sein "letzter schweizerische Arbeitgeber" den Sitz hat (vgl. BGE 145 V 247, 254 E. 5.6.2). Der letzte Schweizerische Arbeitgeber war die D____. Diese hat ihren Sitz in Basel, womit das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt örtlich zuständig ist.

1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig (Art. 60 ATSG) erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin äussert sich inhaltlich nicht zur vom Gericht aus formellen Gründen in Erwägung gezogenen Gutheissung der Beschwerde. In materieller Hinsicht ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, der Einspracheentscheid sei insoweit korrekt, als dass mangels verändertem Gesundheitszustand Art. 17 ATSG nicht einschlägig sei (vgl. Ziff. 19 des Einspracheentscheids). Eine Wiedererwägung nach dem Vorbild von Art. 53 Abs. 2 ATSG komme mangels Vorliegen der zweifellosen Unrichtigkeit ebenfalls nicht in Betracht. So sei zum einen (zumindest implizit) eine Adäquanzprüfung im Rahmen der originären Verfügung aus dem Jahr 2007 vorgenommen worden und zum anderen sei die Adäquanz zu den im damaligen Zeitpunkt geltenden Kriterien zu bejahen. Demzufolge sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Leistungen seit dem 1. April 2015 wieder zu erbringen.

2.2. 2.2.1. Die Beschwerdegegnerin ist in formeller Hinsicht der Auffassung, es sei nicht von einer Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes auszugehen. Dem Einspracheentscheid vom 6. Mai 2022 liege lediglich eine andere (rechtliche) Begründung für die Rentenaufhebung als der Verfügung vom 22. Dezember 2015 zugrunde. Eine solche substituierte Begründung – Wiedererwägung statt Revision – sei mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zulässig. Hinsichtlich der erst mit Einspracheentscheid aufgehobenen Verfügung betreffend die Integritätsentschädigung vom 4. April 2008 sei ebenfalls nicht von einer Ausdehnung des Streitgegenstandes auszugehen, da sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgängig zum Einspracheentscheid diesbezüglich habe äussern können. Die vorliegende Angelegenheit sei daher materiell zu prüfen und es sei die Rechtsfrage betreffend Wiedererwägung materiell zu beurteilen.

2.2.2. In materieller Hinsicht stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die ursprünglichen Verfügungen vom 7. November 2007 und vom 4. April 2008 seien zweifellos unrichtig. Zum damaligen Zeitpunkt habe man es unterlassen, eine Adäquanzprüfung vorzunehmen, da man der Beschwerdeführerin lediglich vorübergehende Leistungen habe zusprechen wollen. Mangels erfolgter Adäquanzprüfung liege daher eine zweifellos unrichtige Verfügung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG vor, welche wiedererwägungsweise aufzuheben sei. Zu berücksichtigen sei hierbei, dass – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – die Adäquanz nach den im Aufhebungszeitpunkt geltenden Vorgaben zu prüfen sei, welche einer über den 31. März 2015 hinausgehenden Leistungszusprache entgegenstünden. Der Einspracheentscheid halte daher auch einer materiellen Prüfung stand und sei zu schützen.

2.2.3. Zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten ist, dass mangels verbesserten Gesundheitszustandes (vgl. polydisziplinäres Gutachten der H____ vom 1. März 2021, AB 070) eine Revision der Rente nach Art. 17 ATSG ausgeschlossen ist, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen in den Erwägungen grundsätzlich erübrigen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Rechtsprechung, der Eingaben der Parteien und des Umstandes, dass die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente vorliegend - im Gegensatz zum Urteil des EVG vom 30. April 1998 - nicht ex tunc, sondern ex nunc et pro futuro erfolgte, gelangt die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt schliesslich zum Schluss, dass in vorliegendem Fall die substituierte Begründung der Wiedererwägung im Rahmen des Einspracheverfahrens dem Grundsatz nach zulässig war (vgl. BGE 125 V 368), weshalb sich auch hierauf in nachstehenden Erwägungen nicht weiter einzugehen ist. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob die Vorinstanz zu Recht die Aufhebung der Invalidenrente per 31. März 2015 und der Integritätsentschädigung mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2022 zufolge anfänglicher Unrichtigkeit aufgrund nicht erfolgter Adäquanzprüfung bejahte.

3.

3.1. Ein Konflikt zwischen der aktuellen Rechtslage und einer früher erlassenen, in formelle Rechtskraft erwachsene Verfügung über eine Dauerleistung kann in vier Konstellationen entstehen: Eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung, (anfängliche, tatsächliche Unrichtigkeit) lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen durch eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) korrigieren. Tritt nach dem Erlass einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung eine anspruchsrelevante Änderung des Sachverhaltes ein (nachträgliche tatsächliche Unrichtigkeit), hat gegebenenfalls eine Anpassung im Rahmen einer Rentenrevision nach Art. 17 ATSG stattzufinden. Falls die Verfügung auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruht (anfängliche rechtliche Unrichtigkeit), ist ein Rückkommen unter dem Titel der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) zu prüfen. Nicht allgemein gesetzlich geregelt ist der Tatbestand der nachträglichen rechtlichen Unrichtigkeit infolge einer nach dem Verfügungserlass eintretenden Änderung der massgeblichen Rechtsgrundlagen (BGE 140 V 514 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 201 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend erwog die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2022 die wiedererwägungssweise Aufhebung der mit Verfügung vom 7. November 2007 zugesprochenen Invalidenrente ex tunc et pro futuro und der mit Verfügung vom 4. April 2008 gewährten Integritätsentschädigung. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die vorgenannten Verfügungen zufolge zweifelloser Unrichtigkeit zu Recht aufgehoben wurden.

3.2. 3.2.1. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese nicht bereits Gegenstand einer materiellen gerichtlichen Beurteilung waren, nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig sind (BGE 138 V 324, 328 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 125 V 383, 389 E. 3; BGE 119 V 75, 480 E 1c mit Hinweisen) und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Bei periodischen Dauerleistungen, mithin bei Renten, ist die Berichtigung regelmässig von erheblicher Bedeutung (BGE 140 V 85 E. 4.4 mit Hinweis auf 119 V 475 E. 1c).

3.2.2. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung bei der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2022 vom 23. August 2022 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 148 V 195 E. 5.3; 138 V 324 E. 3.3). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt war oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 140 V 77 E. 3.1). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitseinschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprache darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme der zweifellosen Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_525/2017 vom 30. August 2017 E. 7.1).

3.2.3. Die Voraussetzungen der Wiedererwägung sind nach der Aktenlage zu beurteilen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Verfügungen vom 7. November 2007 und vom 4. April 2008 darstellte (Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2011 vom 11. August 2011 E. 4.1). Insbesondere ist auch die seinerzeitige Rechtspraxis zu beachten; eine Praxisänderung vermag kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis auf 138 V 147 E. 2.1 und 138 V 324 E. 3.3).

3.3. Im Wiedererwägungsverfahren sind zwei getrennte Verfahrensschritte auseinanderzuhalten. In einem ersten Schritt ist – falls auf das Begehren eingetreten wird – zu klären, ob die Wiedererwägungsvoraussetzungen erfüllt sind. Wird das bejaht (und ist deshalb auf die entsprechende Entscheidung zurück zu kommen) ist in einem zweiten Schritt unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände ein neuer Entscheid zu fällen (Urteil des Bundesgerichts 8C_321/2012 vom 14. August 2012 mit Hinweisen auf SVR 2006 IV Nr. 21, I 45/02. E. 1.3).

4.

4.1. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt unter anderem voraus, dass zwischen dem Unfallereignis neben einem natürlichen auch ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg in der Art des herbeigetretenen herbeizuführen und der Eintritt des Erfolges durch das Ereignis allgemein begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2).

4.2. Die Adäquanz spielt als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich der organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2). Anders verhält es sich bei natürlich kausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist rechtsprechungsgemäss zu differenzieren. Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss Psycho-Praxis zur Anwendung (vgl. BGE 115 V 133). Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild (mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depressionen, Wesensveränderungen usw.) einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die Psycho-Praxis für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss HWS-Praxis (Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.1). Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen werden die Adäquanzkriterien nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6c/aa), während bei Schleudertraumen, äquivalenten Verletzungen der HWS und Schädel-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 10.3).

5.

5.1. Gleich wie bei der (klaren) Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Ausserachtlassung der bei unklaren Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage massgeblichen Rechtsprechung von BGE 130 V 352 (nunmehr BGE 141 V 281) stellt eine Rentenzusprache ohne wenigstens implizite Prüfung der Adäquanz eine Leistungszusprache auf Grund falscher Rechtsanwendung und damit eine zweifellos rechtsfehlerhafte Verfügung dar, welche den Unfallversicherer berechtigt, darauf zurück zu kommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2022 vom 15. März 2023 E. 3.2).

5.2. Zur Beurteilung der Frage, ob im Rahmen der ursprünglichen Verfügung vom 7. November 2007 eine Adäquanzprüfung hätte vorgenommen werden müssen, ist demgemäss zunächst der der damaligen Verfügung zugrundeliegende medizinische Sachverhält dahingehend zu prüfen, ob von einem unklaren Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage auszugehen ist oder nicht.

5.3. 5.3.1. Die Beschwerdeführerin erlitt am 12. November 2004 einen Unfall (AB 001) und zog sich hierbei diverse Kontusionen am Thorax links, der linken Schulter, am linken Oberarm, der linken Gesichtshälfte, beiden Knien und beiden Füssen und der Unterlippe, Exkoriationen der Metacarpal-Phalangalgelenke Hand rechts und gelockerte Zahnkronen Zahn 23 und 24 zu (vgl. u.a. Bericht E____spital [...] vom 16. November 2004, AB 003). Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. I____, stellte in der Folge und erstmals mit Bericht vom 16. Dezember 2004 (AB 004) psychische Unfallfolgen bei der Beschwerdeführerin fest (vgl. auch Bericht vom 14. Januar 2005, AB 007).

5.3.2. Die Beschwerdegegnerin liess die Beschwerdeführerin bei der F____ in den Fachrichtungen Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie und Neurologie polydisziplinär begutachten (vgl. Gutachten vom 12. September 2006, AB 031).

5.3.3. J____, Facharzt für Innere Medizin, FMH, konnte anlässlich der internistischen Untersuchung mit Ausnahme einer Adipositas keine Auffälligkeiten bei der Beschwerdeführerin feststellen.

5.3.4. Gemäss von Dr. med. K____ Facharzt für Rheumatologie, FMH, konnten bei der Beschwerdeführerin als rheumatologische Diagnosen eine Periarthropatia genu beidseits, ein anamnestisches zervikocephales Schmerzsyndrom, ein thorakovertebraler Schmerz, den Verdacht auf Nervus sulcus ulnaris Syndrom links und der klinische Verdacht auf eine AC-Gelenkarthrose festgestellt werden. Der Rheumatologe äusserte zudem den Verdacht auf eine Schmergeneralisation und Symptomausweitung bei psychosozialer Problemkonstellation. Ferner führte Dr. med. K____ aus, die Beschwerdeführerin leide seit dem Unfall an einem chronischen Schmerzsyndrom. Anhaltspunkte für ein Leiden aus dem entzündlich-rheumatologischen Formenkreis würden weder anamnestisch noch klinisch bestehen. Aus rheumatologischer Hinsicht bestehe das Problem der verminderten Belastbarkeit der unteren Extremitäten für Belastungen mit längerdauerndem Stehen und Gehen, insbesondere auf Treppen oder unebenem Gelände bedingt durch die Kniegelenksproblematik. Insgesamt bestehe in einer dem leiden angepassten wirbelsäulenadaptierten, weschselbelastenden Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.

5.3.5. Die psychiatrische Fachgutachterin L____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, attestierte der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung (nachfolgend: PTBS; ICD-10 F.43.1) und eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1). Aus psychiatrischer Sicht habe die Beschwerdeführerin als Unfallfolge eine PTBS mit intrusiven Flashbacks, erhöhter Schreckhaftigkeit, Konzentrationsstörungen und phobischem Vermeidungsverhalten gegenüber Trauma-assoziierten Stimuli. Des Weiteren bestünden deutlich ausgeprägte depressive Symptome, wie depressive Stimmung, Antriebslosigkeit, Selbsthass, sozialem Rückzug, Durchschlafstörungen und gesteigertem Appetit. Dies habe zur Folge, dass die Beschwerdeführerin den Unfall nicht adäquat habe verarbeiten können. Die Beschwerdeführerin fühle sich subjektiv 100% arbeitsunfähig. Aufrecht erhaltene invaliditätsfremde Faktoren seien eine Verbitterung mit Ansprüchen auf Wiedergutmachung und der Verlust des Arbeitsplatzes bei altersbedingt schwindenden Perspektiven auf dem freien Arbeitsmarkt. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in einer den somatisch bedingten Einschränkungen angepassten Tätigkeit zu 70% arbeitsfähig. Die Einschränkungen sind aus psychiatrischer Sicht durch eine verminderte psychische Belastbarkeit mit verminderter Schmerz- und Frusttoleranz, depressiver Stimmung, Konzentrationsstörung, Antriebsschwäche, und Verlangsamung bedingt, sowie dem Bedürfnis, häufiger Pausen einzulegen.

5.3.6. Dr. med. M____, Fachärztin für Neurologe, FMH, stellte als neurologische Diagnosen ein leichtgradiges Zervikozephalsyndrom, einen intermittierenden neuropathischen Schmerz, ein sensibles Reizsyndrom des Nervus ulnaris im Sulcus Bereich am Ellenbogen links, chronische Schmerzen der Kniegelenke beidseits, links mehr als rechts, Mikroesotropie und bilaterale Presbyopie und einen Status nach Kollision als Fussgängerin mit einem PKW mit HWS-Distorsion mit Abknickmechanismus, Thoraxkontusion links, Schulter-/Oberarmkontusion links, Kontusion Knie beidseits, Füsse beidseits, Kontusion linke Gesichtshälfte mit Monokelhämatom links, RQW Unterlippe, gelockerte Zahnkronen Zähne 23 und 24, keine Anhaltspunkte für stattgehabte milde traumatische Hirnverletzungen. Aus neurologischer Sicht ergebe sich aufgrund des leichtgradigen Zervikophalsyndroms für körperlich leichte, bis wechselbelastende Tätigkeiten ohne erforderliche Zwangshaltungen zu 90%ige Arbeitsfähigkeit. Für körperlich schwere Tätigkeiten erscheint die Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht ungeeignet.

5.3.7. In Beantwortung der von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen führten die Gutachter aus, die von der Beschwerdeführerin beklagte Schmerzsymptomatik könne auf eine Wirbelsäulenfehlhaltung, degenerative Veränderungen der HWS und gonarthrotische Beschwerden zurückgeführt werden, welche klinisch wie auch radiologisch objektivierbar seien. Für eine gewisse Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geäusserten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden verantwortlich sei die psychiatrische Co-Morbidität mit Vorliegen einer PTBS, sowie diejenige einer mittelschweren depressiven Episode, welche zu 2/3 auf den Unfall zurückgeführt werden müsse. Gesamtmedizinisch bestehe eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 70%. Die Einschränkung sei hierbei sowohl durch die somatischerseits attestierten wie auch psychiatrischerseits attestierten Diagnosen gegeben, welche nicht additiv wirksam würden.

5.3.8. Gemäss Schlussgutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 27. Dezember 2007 (AB 050) von Dr. med. N____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Facharzt für Chirurgie, FMH, sei der Endzustand erreicht. Geblieben seien Kopfschmerzen (unfallbedingt), Beschwerden im Bereich der linken Wange und eine störende Narbe in der Lippe (unfallbedingt), chronische Kniebeschwerden linksbetont (teilweise unfallbedingt), HWS-Beschwerden (teilweise unfallbedingt), eine leichte PTBS mit depressiven Episoden, welche als leichtgradig anzusehen seien (unfallbedingt). Die im F____-Gutachten attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit sei nicht ausschliesslich unfallbedingt. Der Einfluss der verschiedenen Faktoren auf die Arbeitsunfähigkeit sei unterschiedlich zu werten, wobei die Summe der somatischen Behinderung in etwa gleich gross angesehen werden könne, wie die psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dr. med. N____ geht insgesamt von einer unfallbedingten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 20% aus.

5.4. Zwischen den bei der Beschwerdeführerin nach dem Unfallereignis vom 12. November 2004 aufgetretenen Beschwerden besteht eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geschilderten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden (vgl. E. 5.3.2. f. hiervor). Mithin beruhen die Beschwerden auf organisch nicht objektiv ausgewiesenen Verletzungen. In solchen Fällen ist sowohl bei der von der Beschwerdegegnerin angerufenen Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) als auch bei der gemäss Beschwerdeführerin anzuwendenden HWS-Praxis (BGE 117 V 359) die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs erforderlich. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, eine Prüfung der Adäquanz sei mit Blick auf die damals geltende Rechtsprechung in BGE 117 V 359 E. 5d/aa nicht angezeigt gewesen, ist nicht zutreffend. Vielmehr hält das Bundesgericht auch in vorgenanntem Urteil in E. 6 fest, dass in analoger Anwendung der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Einzelfall zu verlangen ist, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit massgebende Bedeutung zukommt. Eine Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs hätte daher im damaligen Verfügungszeitpunkt (12. November 2007) unabhängig davon, ob die Psycho-Praxis oder die HWS-Praxis anwendbar ist, vorgenommen werden müssen. Aus den Akten ergibt sich indes vorliegend, dass sich die Beschwerdeführerin beim Unfallereignis eine HWS-Distorsion zuzog. Die bei einer HWS-Distorsion typischen Beschwerden sind bei der Beschwerdeführerin in Form von Kopfschmerzen, Depressionen, Konzentrationsstörungen, Ermüdbarkeit (vgl. E. 4.2. hiervor) teilweise vorhanden und treten gemäss Dr. med. N____ (vgl. E. 5.3.3. hiervor) im Vergleich zur psychischen Problematik nicht ganz in den Hintergrund, sondern liegen in etwa zu gleich grossen Teilen vor. Die Adäquanzprüfung wäre demgemäss von der Beschwerdeführerin nach dem Vorbild von BGE 117 V 359 (Urteil vom 4. Februar 1991) vorzunehmen gewesen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2022 vom 15. März 2023 E. 6.1).

5.5. 5.5.1. Unstrittig ist zu Recht, dass die Beschwerdegegnerin keine explizite Adäquanzprüfung vorgenommen hatte (vgl. Beschwerde, S. 11 f., Ziff. 22 und S. 13, Ziff. 24). Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich daher. Die Beschwerdeführerin vertritt aber die Ansicht die Beschwerdegegnerin habe eine implizite Adäquanzprüfung vorgenommen. Dies ergebe sich einerseits daraus, dass auf Intervention des damaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin der Fragekatalog an die Gutachter so angepasst worden sei, dass eine Triage zwischen Psycho-Praxis und HWS-Praxis hätte vorgenommen werden können. Andererseits sei in Erinnerung zu rufen, dass es sich beim Ereignis vom 12. November 2004 um einen Strassenverkehrsunfall gehandelt habe und Leistungen bei der Haftpflichtversicherung im Regress eingefordert werden konnten. Die Erstattung von Leistungen an die Unfallversicherung durch die Haftpflichtversicherung erfolge aber nur, wenn sämtliche Leistungsvoraussetzungen umfassend geprüft worden seien. Es sei daher von einer impliziten Adäquanzprüfung auszugehen.

5.5.2. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführte, wurde der an die Gutachterstelle ursprünglich vorgesehene Fragekatalog (AB 1006) durch Fragen des ehemaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ergänzt. Ferner ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Ergänzungsfragen des damaligen Rechtsvertreters, namentlich die Fragen Nr. 2, 4 und 6 (AB 1010) wohl mit Blick auf eine Triage zwischen Psycho-Praxis und HWS-Praxis gestellt worden waren. Allein aus diesem Umstand kann allerdings keine implizite Prüfung der Adäquanz abgeleitet werden. Zum einen ist die Frage der Adäquanz eine Rechtsfrage, welche von der Verwaltung bzw. dem Rechtsanwender und nicht von den medizinischen Fachpersonen zu prüfen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_363/2021 vom 25. November 2021 E. 6.4). Zum anderen finden sich in den Akten auch im Nachgang keine Anhaltspunkte dahingehend, dass eine implizite Adäquanzprüfung vor Erlass der Verfügung vom 12. November 2007 vorgenommen worden wäre. Auch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin vorübergehende Leistungen in Form von Taggeldern und Heilbehandlungen erbrachte, lässt den Schluss auf eine durchgeführte Adäquanzprüfung nicht zu, ist doch eine solche erst im Zeitpunkt des Fallabschlusses und somit erst nach Einstellung der vorübergehenden Leistungen vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_117/2019 vom 21. Mai 2019 E. 6.3). Unbehelflich ist schliesslich der Hinweis auf das Regressverfahren, da dieses zum einen zeitlich nach der Verfügung durchgeführt wurde. Zum anderen lässt sich aus den Regressakten keine Behandlung der Adäquanz erkennen, wobei aus einer in diesem Rahmen allfällig erfolgten Beurteilung und Anerkennung der Leistungspflicht ohnehin nicht auf eine mitgeprüfte Adäquanz geschlossen werden könnte. Insgesamt ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin vor der Leistungszusprache den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 12. November 2004 auch implizit nicht geprüft hatte. Die Verfügung vom 7. November 2007 basierte demnach auf einer falschen Rechtsanwendung und ist daher als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu qualifizieren. Offen gelassen werden kann bei diesem Ergebnis, ob die Verfügung vom 7. November 2007 auf einem Vergleich beruhte, da die Verwaltung im Rahmen eines Vergleichs keine rechtswidrigen Vereinbarungen abschliessen darf, was sie aber vorliegend mangels Prüfung der Adäquanz getan hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2022 vom 15. März 2023 E. 6.3). Da die Erheblichkeit der Berichtigung mit Blick auf den Charakter der Rente als periodische Dauerleistung ausser Frage steht, sind die Voraussetzungen zur Vornahme der Wiedererwägung erfüllt. Es gilt daher mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (E. 3.3 hiervor).

6.

6.1. Zur Herstellung des rechtskonformen Zustandes ist daher eine Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Sinne der Schleudertrauma-Praxis vorzunehmen. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung hat die Prüfung hierbei allerdings nicht nach BGE 117 V 359, sondern gemäss dem damals noch nicht ergangenen BGE 134 V 109 zu erfolgen und zwar per Verfügungszeitpunkt vom 22. Dezember 2015 (AB 1064; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2022 vom 15. März 2023 E. 6.4.1 mit Verweis auf 8C_147/2017 vom 2. August 2017 E. 3.2). Es ist daher wiederum zunächst die der Verfügung zugrundeliegende medizinische Aktenlage darzustellen. Das im Verfügungszeitpunkt vorliegende polydisziplinäre Gutachten der G____ vom 2. März 2015 (AB 062) wurde allerdings von beiden Parteien als nicht beweiskräftig angesehen. In der Folge wurde daher eine Neubegutachtung in den Disziplinen Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie, Neuropsychologie und Orthopädie bei der H____ Versicherungsmedizin in Auftrag gegeben, welche das polydisziplinäre Gutachten vom 11. März 2021 erstellte (AB 070). Da zwischen den Parteien hinsichtlich der Beweiskraft der Expertise zu Recht Konsens dahingehend besteht, dass auf das H____-Gutachten abgestellt werden kann, ist für die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs als medizinische Grundlage das Gutachten vom 11. März 2021 heranzuziehen.

6.2. 6.2.1. Dr. med. O____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, stellte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine persistierende posttraumatische Belastungsstörung nach Unfallereignis 14. November 2004; mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und eine leichtgradige neuropsychologische Störung. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. O____ fest, es bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Diese begründe sich durch die eingeschränkte Durchhaltefähigkeit, den etwas erhöhten Pausenbedarf und die phasenweise während der Episoden reduzierten Leistungsfähigkeit. Diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei neuropsychologisch objektiviert. Trotz des zeitlich leicht undulierenden Verlaufs sei von einer durchgehenden 30%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.

6.2.1. Gemäss neurologischem Fachgutachten von Dr. med. P____ und PD Dr. med. et phil. Q____, Fachärzte für Neurologie, FMH, wurden als neurologische Diagnosen ein leichtgradiges Zervikozephalsyndrom (ICD-10 M53.0), eine leichtgradige neurokognitive Leistungsminderung und ein Status nach Anfahrunfall als Fussgängerin durch PKW am 12. November 2004 gestellt. Aus neurologischer Sicht stünden die leichtgradigen neuropsychologischen Defizite gemeinsam mit der psychiatrischen Komorbidität mit persistierender posttraumatischer Belastungsstörung nach dem Unfallereignis 2004 und aktuell mittelgradiger depressiver Episode im Vordergrund. Die Leistungseinschränkung von 30% zeige sich durch den dadurch bestehenden erhöhten Pausenbedarf und die qualitativen und quantitativen Einbussen bei Aufgaben und Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an Flexibilität und Planungsfähigkeit. Die Diskrepanz zur neurologischen Einschätzung in der Begutachtung aus dem Jahr 2006 mit damals geschätzter 80-90%iger Arbeitsfähigkeit sei durch die damals fehlende neuropsychologische Begutachtung bei vorhandener neuropsychologischer Beeinträchtigung zu erklären. Nicht additiv zu anderen Einschränkungen wirke sich ein leichtgradiges Zervikozephalsyndrom aus, wobei die Beschwerdeführerin für körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten aus neurologischer Sicht aufgrund der bestehenden degenerativen Veränderungen im Bewegungsapparat ungeeignet erscheine.

6.2.2. Mit neuropsychologischem Fachgutachten führte Prof. Dr. rer. nat. med. habil. Dipl. Psych. R____, Neuropsychologe, aus, im Rahmen einer orientierenden verhaltenseurologischen und umfassenden neuropsychologischen Untersuchung mittels klinisch-wissenschaftlich validierter und standardisiert durchgeführter Testverfahren sei bei der insgesamt als alters- und bildungsentsprechend durchschnittlich intelligenten Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Untersuchung klinisch relevante Leistungsbeeinträchtigungen im Sinne einer leichtgradigen neurokognitiven Leistungsminderung festzustellen. Die neuropsychologischen Defizite würden sich auf die verbal-auditive und visuell-räumliche Arbeitsgedächtnisleistung, auf die exekutiven Funktionen (Flexibilitätsleistung und Planungsfähigkeit) und auf die visuelle mittelfristige Behaltensleistung auswirken. Alle anderen Leistungen, einschliesslich des gesamtintellektuellen Leistungsvermögens, würden sich unauffällig darstellen. Vor dem Hintergrund dieser verzerrungsfreien und somit validen Testresultate seien diese Leistungsdefizite mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf der Basis des beim Unfall erlittenen kraniozervikalen Beschleunigungstraumas interpretierbar. Zwar sei die Funktionsfähigkeit im Alltag bei leichtgradig kognitiven Defiziten und unter leichten bis mittelschweren beruflichen Anforderungen nicht eingeschränkt, jedoch sei bei Aufgaben und Tätigkeiten mit hohen Anforderungen mit Leistungseinbrüchen zu rechnen. Aus rein neuropsychologschier Perspektive ergebe sich demnach eine 30%ige Arbeitseinschränkung für die Tätigkeit als Buchhalterin.

6.2.3. PD Dr. med. S____, Fachärztin für Orthopädie, FMH, bescheinigte der Beschwerdeführerin keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte sie eine Pangonarthrose beidseits, retropatellar betont, nicht unfallkausal; einen Status nach Anfahrunfall durch PKW am 12. November 2002 und degenerative HWS-Veränderungen mit Osteochondrose C5/C6 fest. Es liege insgesamt keine unfallkausale, orthopädisch fassbare Situation vor.

6.2.4. Der Fallführer, Prof. Dr. med. T____, Facharzt für Innere Medizin, FMH, stellte aus internistischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

6.2.5. Im Rahmen der Gesamtbeurteilung hielten die begutachtenden Personen fest, mit Ausnahme einer progredienten Pangonarthrose beidseits (unfallfremd) hätten sich die objektiven Befunde seit 2006/2007 nicht entscheidend verändert und seien allesamt objektivierbar. Der anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung durchgeführte Beschwerdevalidierungstest sei unauffällig gewesen. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien authentisch. Die unfallfremde Pangonarthrose sei auf ein eindeutig objektivierbares organisches Substrat zurückzuführen, das leichtgradige Zervikozephalsyndrom sei aus neurologischer Sicht nachvollziehbar mit Endphasenschmerzen bei Kopfrotation beidseits linksbetont, aber voller Beweglichkeit der HWS. Die psychiatrischen Symptome könnten definitionsgemäss nicht auf eine organische Störung zurückgeführt werden. Im Vordergrund stünden die leichtgradig neuropsychologischen Defizite gemeinsam mit der psychiatrischen Komorbidität und einer persistierenden posttraumatischen Belastungsstörung nach Unfallereignis im Jahr 2004 und aktuell mittelgradiger depressiver Episode. Die aktuell sowie im Vorgutachten erhobenen neurokognitiven Defizite seien entsprechend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unfallkausal zu werten. Das beschriebene leichtgradige Zervikozephalsyndrom lasse sich ebenfalls durch das Unfallereignis im Jahre 2004 erklären und stehe bezüglich Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aber im Hintergrund. Beschränkt auf die unfallkausalen Diagnosen seien, mit Ausnahme, dass nun mittels neuropsychologischer Untersuchung eine leichte neurokognitive Leistungsminderung objektiviert wurde, keine Diagnose hinzugekommen oder weggefallen. Der Gesundheitszustand habe sich sei 2006/2007 nicht entscheidend verändert. Die psychiatrischerseits gestellten Diagnosen wie auch die neuropsychologische Störung seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge des Unfalls vom 12. November 2004. Das leichtgradige Zervikozephalsyndrom mit/bei Spannungskopfschmerzen sei ebenfalls als unfallkausal anzusehen. Unverändert zum Vorgutachten bestehe in der angestammten Bürotätigkeit eine unfallbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 30%.

6.3. 6.3.1. Zunächst ist für die Bejahung der Adäquanz nach der Schleudertrauma-Praxis im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit zukommt. Anzuführen ist, dass die Schleudertrauma-Praxis zur Anwendung gelangt, obschon im H____-Gutachten neurokognitive Defizite festgestellt wurden. Denn laut dem neurologischen Gutachten fehlt ein organisches Substrat, das bildgebende Defizite nachzuweisen vermag (so auch Urteil des Bundesgerichts 8C_763/2020 vom 22. Februar 2021 E. 6.3.3). Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen andererseits und schliesslich dem dazwischenliegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung miteinzubeziehen. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden (BGE 134 V 109 E. 10.1 mit Hinweis auf BGE 117 V 359 E. 6).

6.3.2. Als wichtigste der – abhängig von der Unfallschwere – in die Adäquanzbeurteilung einzubeziehenden Kriterien gelten rechtsprechungsgemäss besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; schwere und besondere Art der erlittenen Verletzungen; fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; erhebliche Beschwerden; ärztliche Fehlebhandlungen, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerten; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen (a.a.O. E. 10.3).

6.4. 6.4.1. Die Unfallschwere ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Nicht zu berücksichtigen sind die Folgen des Unfalls oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können; derartigen Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_129/2009 vom 15. September 2009 E. 5.2.1).

6.4.2. Der undatierten Unfallmeldung (AB 002) zufolge wurde die Beschwerdeführerin von einem Auto angefahren. Gemäss Polizeirapport vom 14. November 2004 (vgl. AB 070) fuhr ein Personenwagen gegen die Verzweigung Margarethenstrasse. Mit einer vom Autofahrer angegebenen Geschwindigkeit von ca. 10 bis 15 km/h sei der Personenwagen gegen die Fussgängerin (Beschwerdeführerin) gefahren und konnte ihr den Vortritt nicht gewähren. Die Beschwerdeführerin selbst gab im Rahmen der Begutachtung durch die F____ an, sie sei bei einer Geschwindigkeit von ca. 10-20 km/h zuerst mit dem am Geländefahrzeug angebauten Wildfang gegen ihr linkes Knie geprallt. Zudem seien auch das rechte Knie, der Thorax linksseitig, der linke Arm sowie anschliessen der Kopf gegen das Auto geprallt. Sie sei mit dem Kopf gegen die Kühlerhaube geschlagen. Eine Bewusstlosigkeit oder eine Bewusstseinsänderung sei nicht eingetreten, sie habe aber an grosser Angst gelitten.

6.4.3. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, namentlich mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_546/2013 vom 24. September 2013 E. 3.2, mit welchem das Bundesgericht einen Unfall, anlässlich welchem eine Fussgängerin von einem Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 bis 50 km/h frontal erfasste, als mittelschweres Ereignis im mittleren Bereich qualifizierte, ist dieser Unfall im mittleren Bereich anzusiedeln und hier den leichten Unfällen zuzuordnen.

6.5. 6.5.1. Demnach kann die Unfalladäquanz des psychischen Beschwerdebildes bzw. der Folgen der HWS-Distorsion vorliegend nur bejaht werden, wenn vier der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (vgl. Urteil 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5; vgl. E. 6.3.2. hiervor).

6.5.2. Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Ereignisses vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (BGE 140 V 356 E. 5.6.1). An dessen Erfüllung sind deutlich höhere Anforderungen gestellt, weisen doch sämtliche der als mittelschwer qualifizierten Unfälle bereits eine gewisse Eindrücklichkeit auf (Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 4.2.2. mit Hinweis auf nicht publ. E. 3.5.1 des Urteils BGE 137 V 199; Urteil 8C_53/2019 E. 5.3). Vorliegend fuhr das involvierte Fahrzeug mit niedriger Geschwindigkeit (Urteil 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009 E. 3.2.3), die Beschwerdeführerin wurde beim Aufprall nicht durch die Luft geschleudert (Urteil 8C_134/2015 vom 14. September 2015 E. 5.3.5) und es waren lediglich zwei Parteien am Unfall beteiligt. Auch sonst sind keine Begleitumstände ersichtlich, welche den Unfall als besonders dramatisch oder eindrücklich erscheinen lassen. Namentlich war die Beschwerdeführerin nicht bewusstlos und konnte die Unfallstelle selbstständig verlassen. Das Geschehen vom 14. November 2004 erfüllt dieses Kriterium daher nicht.

6.5.3. Ebenfalls zu verneinen ist das Kriterium der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzungen. Die anlässlich des Unfalls erlittene HWS-Distorsion mit Abknickmechanismus genügt rechtsprechungsgemäss nicht für die Bejahung der Schwere der Verletzung, sondern stellt Abgrenzungsmerkmal zur Psycho-Praxis dar (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2.2). Auch die übrigen, im Rahmen des Unfallhergangs erlittenen Verletzungen (Kontusion Thorax links, Schulter-/Oberarmkontusion links, Kontusion linke Gesichtshälfte mit Monokelhämatom links, Kontusion Knie bds. und Füsse bds., RWQ Unterlippe, Exkoriationen Metacarpal-Phalangelenke Hand rechts, gelockerte Zahnkronen Zahn 23 und 24) stellen keine besonders schweren Verletzungen dar.

6.5.4. Hinsichtlich des Kriteriums der fortgesetzt spezifischen ärztlichen Behandlung ist entscheidend, ob nach dem Unfall fortgesetzt spezifische, die versicherte Person belastende ärztliche Behandlungen bis zum Fallabschluss notwendig waren (a.a.O. E. 10.2.3). Der Fallabschluss erfolgte vorliegend mittels Verfügungen vom 7. November 2007 (Rentenverfügung) und 4. April 2008 (Verfügung betreffend Integritätsentschädigung). In somatischer Hinsicht, empfahl Dr. med. N____ kurz nach dem Unfall mit Beurteilung vom 4. Februar 2005 die Abklärung der Gesichtsschmerzen, die Abklärung der Kniegelenke und der Zahnprobleme (AB 008, S. 4). Mit Bericht vom 30. Mai 2005 konnte Dr. med. N____ nach erfolgtem MRI beider Knie keine Pathologie erkennen. In Bezug auf die Sensibilitätsstörungen im Gesicht stellte sich heraus, dass mit bleibenden Sensibilitätsstörungen in der Wange links gerechnet werden müsse, Behandlung war allerdings keine vorgesehen. Die Notwendigkeit einer weiteren Therapie sah Dr. med. N____ einzig hinsichtlich der Zahnbehandlung (AB 018, S. 2). Schliesslich wurde gemäss F____-Gutachten vom 12. September 2006 (AB 031) als Therapiemassnahmen ebenfalls im Wesentlichen eine kognitiv-verhaltenstherapeutische Psychotherapie als weitere Therapiemassnahme vorgeschlagen. Ob, und in welchem Umfang sich die Beschwerdeführerin einer solchen Therapie unterzog ergibt sich indes aus den vorliegenden Akten nicht. Immerhin ist zu bemerken, dass das Bundesgericht in Fällen, in welchen sich die versicherten Personen wiederholt für mehrere Wochen in Kliniken aufhält die fortgesetzte spezifische, belastende ärztliche Behandlung nicht ohne Weiteres bejaht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 4.2.2), weshalb vorliegend unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung und der medizinischen Aktenlage nicht von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung auszugehen ist.

6.5.5. Was das Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung angeht, so ist eine solche nicht aktenkundig und daher ohne Weiteres zu verneinen. Entsprechendes gilt für das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufes und erheblichen Komplikationen. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung bedarf es zur Bejahung dieses Kriteriums nämlich besondere Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.8 mit Hinweis). Solche besonderen Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich, zumal sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gemäss der vorliegenden Gutachten seit dem Jahr 2006/2007 nicht veränderte (vgl. auch 8C_438/2008 vom 20. November 2008 E. 7.6).

6.5.6. In Bezug auf das Kriterium Erheblichkeit der Beschwerden ist der Alltag der Beschwerdeführerin zu beleuchten. Die zwischenzeitlich pensionierte Beschwerdeführerin gab anlässlich der H____-Begutachtung an (Ab 070), sie stehe um 07:00 Uhr auf, frühstücke und gehe dann ins Badezimmer und mache sich zurecht. Anschliessend räum sie auf. Drei Mal wöchentlich gehe sie mit dem Auto einkaufen und trage die leichten Dinge – sie wohne im dritten Stock – hinauf. Die schweren Einkäufe trage eine ihrer Töchter oder Schwiegersöhne hoch. Aufgrund der Schmerzen müsse sie häufig die Position wechseln. Anschliessend nehme sie meistens alleine ein warmes Mittagessen ein und räume die Küche auf. Am Nachmittag ruhe sie sich aus, mache etwas am PC oder auf dem Sofa. Vor der Pandemie sei sie um 16:00 Uhr typischer Weise ins Schwimmbad gegangen, um Aqua-Jogging zu machen. Um 19:00 Uhr nehme sie das Abendessen ein. Jeden zweiten Tag kämen die Töchter oder ihr Partner. Abends lese sie oder schaue fern. Sie brauche etwa 20 Minuten zum Einschlafen, nachts wache sie 2 bis 3 Mal auf wegen Schmerzen im Bein. Aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus obigen Angaben keine besonders drastischen Beeinträchtigungen des Lebensalltags, welche für die Bejahung dieses Kriteriums rechtsprechungsgemäss vorliegen müssten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.2). Die Erheblichkeit der Beschwerden ist daher zu verneinen.

6.5.7. Schliesslich ist zu beurteilen, ob das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen zu bejahen ist. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2007 bis im Jahr 2015 und somit acht Jahre lang eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 30% ausgerichtet wurde ist zumindest die Anerkennung einer entsprechenden Erwerbsunfähigkeit abzuleiten, mitunter wird die zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit durch das H____-Gutachten erneut bestätigt (AB 070). Von der Beschwerdeführerin konnte daher zumindest nach Rentenzusprache keine besondere Anstrengung, die Arbeitsfähigkeit zu überwinden, mehr verlangt werden. Das Kriterium ist daher zumindest in seiner einfachen Form zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_147/2017 vom 2. August 2018 E. 5.2).

6.6. Insgesamt ist festzustellen, dass nur eines der Adäquanzkriterien, namentlich jenes der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengung zu bejahen ist. Dieses liegt jedoch nicht besonders ausgeprägt vor. Die adäquate Kausalität zwischen dem hier vorherrschenden psychischen Beschwerdebild ist daher zu verneinen.

6.7. 6.7.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die wiedererwägungsweise Aufhebung der Invalidenrente zufolge fehlender Adäquanzprüfung im Verfügungszeitpunkt vor Bundesrecht standhält. Ob die wiedererwägungsweise Aufhebung der mit Verfügung vom 4. April 2008 zugesprochenen Integritätsentschädigung im Einspracheverfahren eine unzulässige Ausdehnung des Streitgegenstandes darstellt, kann mit Blick auf Art. 25 Abs. 2 ATSG offenbleiben. Gemäss vorgenannter Bestimmung erlischt der Rückforderungsanspruch – vorbehalten hier strafrechtlich längerer Verjährungsfristen – spätestens fünf Jahre seit Auszahlung der Leistung. Eine Rückforderung der im Jahr 2008 ausgerichteten Integritätsentschädigung fällt somit von vorneherein ausser Betracht. Vorliegend kommt hinzu, dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 8. Februar 2022 gegenüber der Beschwerdeführerin auf eine Rückforderung der Integritätsentschädigung ausdrücklich verzichtet hatte, worauf sie ohnehin zu behaften wäre.

6.7.2. Abschliessend zu bemerken ist, dass die Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung nichts daran ändert, dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerin fragwürdig erscheint. Nachdem ein Rentenrevisionsgrund nach Art. 17 ATSG nicht vorlag, berief sie sich nach siebenjähriger Verfahrensdauer auf den Wiedererwägungsgrund der fälschlicherweise unterlassenen Adäquanzprüfung. Eine solch lange Verfahrensdauer ist für die betroffenen Versicherten unzumutbar. Die Beschwerdegegnerin ist daher gehalten ihre Verfahren künftig innert nützlicher Frist zu erledigen.

7.

7.1. Gemäss den obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2022 zu bestätigen.

7.2. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos.

7.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UVG (Bundesgerichtsurteil 8C_698/2023 vom 27.11.2024) | Lexipedia | Lexipedia