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UV.2023.21

Geschäftsnummer: UV.2023.21 (SVG.2023.193)

Instanz: Sozialversicherungsgericht

Entscheiddatum: 18.09.2023

Erstpublikationsdatum: 20.06.2026

Aktualisierungsdatum: 20.06.2026

Titel: UVG

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil der Präsidentin

vom 18. September 2023

Parteien

A____

Beschwerdeführer

B____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2023.21

Einspracheentscheid vom 16. Februar 2023

Nichteintreten auf die Beschwerde

Erwägungen

1.

1.1. Der 1981 geborene Beschwerdeführer ist als Lehrer tätig und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 11. Mai 2021 zog sich der Beschwerdeführer anlässlich des Turnunterrichts Bänderrisse am Sprunggelenk beidseits zu (vgl. Bagatellunfall-Meldung UVG vom 12. August 2021, Beschwerdeantwortbeilage [BA] 1-2). Nach erfolgten Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 mit, es bestehe für das Ereignis vom 11. Mai 2021 kein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung. Denn es liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne des Gesetzes vor, da die Bandläsion im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks (OSG) überwiegend wahrscheinlich Ausdruck eines krankhaften Prozesses sei (BA 31-34). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 21. Dezember 2021 (BA 36-50). Nach Einholung einer vertrauensärztlichen Beurteilung von Dr. med. C____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 19. Januar 2023 (BA 86-91) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 2023 die Einsprache des Beschwerdeführers ab (BA 92-98).

1.2. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin am 17. April 2023 sinngemäss Beschwerde, welche die Eingabe mit Schreiben vom 27. April 2023 ans Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiterleitet. Innert der mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Mai 2023 angesetzten Frist zur Beschwerdeverbesserung reicht der Beschwerdeführer am 15. Mai 2023 eine Beschwerdeergänzung ein. Mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Am 7. August und 16. August 2023 geht beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt eine Replik des Beschwerdeführers mit ergänzender Begründung ein. Die Parteien haben in ihren Eingaben auf eine mündliche Parteiverhandlung verzichtet.

2.

2.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 ([ATSG]; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle – wie den vorliegenden – als Einzelrichterin zu entscheiden.

2.2. Im Folgenden ist zu prüfen, ob auf die Beschwerde einzutreten ist.

3.

3.1. Nach dem für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren massgebenden Art. 61 lit. b ATSG muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Diese Bestimmung soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Begründung unter Einbezug des materiellrechtlichen und verfahrensmässigen Kontextes ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135) und auf welche Tatsachen sie sich beruft (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2011 [8C_1026/2010] E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449, 452 E. 1.3; 123 V 335, 336 E. 1a mit Hinweisen). Dies setzt voraus, dass sich die beschwerdeführende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 134 II 244, 245 f. E. 2.1 mit Hinweisen). Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt und lassen sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juni 2011 [8C_1056/2010], E. 1.2 mit Hinweisen).

Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Nach der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung hat im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Beschwerdeschrift nicht nur bei Unklarheit des Rechtsbegehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn eine Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen. Es handelt sich bei der erwähnten Bestimmung um eine formelle Vorschrift, die das erstinstanzliche Gericht stets verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen, sofern dadurch nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Verlängerung der Beschwerdefrist erreicht werden soll (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2021 [8C_217/2021], E. 3.3. mit Hinweis auf BGE 142 V 152 E. 2.3 mit Hinweisen).

3.2. Mit Blick auf die Aktenlage ist festzuhalten, dass der Beschwerde vom 17. April 2023 kein Antrag entnommen werden kann. Auch fehlt es an einer sachbezogenen Begründung, so dass unter Einbezug des materiell-rechtlichen und verfahrensmässigen Kontextes nicht ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer verlangt (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135). In der Folge hat die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Beschwerdeverbesserung gegeben (vgl. instruktionsrichterliche Verfügung vom 2. Mai 2023). Aber auch die Beschwerdeergänzung vom 14. Mai 2023 nimmt keinen Bezug zum Einspracheentscheid vom 16. Februar 2023. So lassen sich der Beschwerdeergänzung vom 14. Mai 2023 keine diesbezüglichen formellen oder materiellen Rügen entnehmen. Wiederum fehlt es auch an einem Antrag, aus dem hervor geht, was der Beschwerdeführer möchte. Schliesslich werden auch in den Replikschreiben vom 7. und 16. August 2023 keine diesbezüglichen sachbezogenen Ausführungen gemacht. Unter diesen Umständen erfüllt die Beschwerde vom 17. April 2023 und die Beschwerdeergänzung vom 14. Mai 2023 die unter E. 3.1 beschriebenen Anforderungen in keiner Weise. Angesichts der Tatsache, dass im vorinstanzlichen Verfahren die Anforderungen an eine Einsprache erfüllt waren und der Beschwerdeführer sachbezogene Einwände erhoben hat (vgl. Einsprache vom 21. Dezember 2021, BA 37-41), ist vorliegend der Beschwerdegegnerin Recht zu geben und auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Selbst wenn nun aber auf die Beschwerde eingetreten würde, müsste diese vorliegend abgewiesen werden. Einerseits fehlt es an einem Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG. Andererseits liegt auch keine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 ([UVG]; SR 832.20) vor. Wie der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin Dr. C____ nachvollziehbar darlegt, handelt es sich bei der Läsion des lateralen Bandapparats am OSG um eine überwiegend wahrscheinlich vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückführende Problematik (BA 86-91). Da keine Hinweise auf eine traumatische Schädigung bestehen, gelingt der Beschwerdegegnerin der Entlastungsbeweis (BGE 146 V 51, E. 8.6). Damit hat sie zu Recht eine unfallähnliche Körperschädigung ausgeschlossen und eine Leistungspflicht abgelehnt.

4.

4.1. Aus diesen Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4.2. Das Verfahren ist kostenlos.

Dispositiv

Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

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