forensisch-psychiatrisches Gutachten
Geschäftsnummer: VD.2025.103 (AG.2026.80)
Instanz: Appellationsgericht
Entscheiddatum: 13.12.2025
Erstpublikationsdatum: 11.07.2026
Aktualisierungsdatum: 11.07.2026
Titel: forensisch-psychiatrisches Gutachten
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.103
URTEIL
vom 2. Februar 2026
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr. Jonas Weber, Dr. Lukas Schaub
und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
c/o JVA [...]
vertreten durch MLaw Lena Reusser, Rechtsanwältin,
Advokatur 4A GmbH,
Effingerstrasse 4a, Postfach, 3001 Bern
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 20. Juni 2025
betreffend forensisch-psychiatrisches Gutachten
Sachverhalt
Das Strafgericht Basel-Stadt erklärte A____ (Rekurrent) mit Urteil vom 16. September 2015 der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, der mehrfachen sexuellen Nötigung, des mehrfachen Inzests sowie der mehrfachen Pornographie schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Das Gericht schob den Vollzug der Freiheitsstrafe auf und ordnete gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von B____ vom 10. Juni 2015 eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) an.
Auf Antrag der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) als Vollzugsbehörde verlängerte das Strafgericht mit Beschluss vom 31. August 2020 auf der Grundlage des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von C____ vom 31. Juli 2020 sowie der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters vom 21. August 2020 die stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB um drei Jahre. Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 3. Februar 2022 wurde der Rekurrent wegen Handlungen zum Eigenkonsum harter Pornographie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen zu 25 Tagen Freiheitsstrafe, unbedingt vollziehbar, verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten der laufenden stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben. Am 5. Januar 2024 wurde ein weiteres, noch hängiges Strafverfahren wegen des gleichen Pornographietatbestands eröffnet. Nachdem die Vollzugsbehörde in der Folge die stationäre therapeutische Massnahme mit Verfügung vom 16. August 2023 per 30. August 2023 wegen Aussichtslosigkeit der Fortführung aufhob und beim Strafgericht die Anordnung einer Verwahrung des Rekurrenten beantragte hatte, ordnete das Strafgericht mit Urteil vom 17. April 2024 gegenüber dem Rekurrenten unter anderem gestützt auf ein weiteres forensisch-psychiatrisches Gutachten von C____ vom 5. April 2024 erneut eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB für die Dauer von drei Jahren an. Nachdem über den Rekurrenten zunächst Sicherheitshaft verhängt worden war, wurde ihm am 26. April 2024 der vorzeitige Massnahmenvollzug bewilligt. Die gegen das Urteil des Strafgerichts vom 17. April 2024 erhobene Berufung wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 17. Januar 2025 ab. Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde des Rekurrenten hiess das Schweizerische Bundesgericht mit Urteil vom 4. September 2025 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Appellationsgericht zurück. In der Zwischenzeit sprach die Konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) in ihrer Beurteilung vom 22. Januar 2025 die Empfehlung aus, ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen, welches sich insbesondere zur diagnostischen Einschätzung und zur Behandelbarkeit äussere. Hierauf beauftragte die Vollzugsbehörde am 27. Februar und 19. März 2025 B____ mit der Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens, räumte dem Rekurrenten Gelegenheit ein, Ergänzungsfragen an den Gutachter einzureichen und sich zur Person des Gutachters zu äussern. Mit Schreiben vom 17. April 2025 beantragte der Rekurrent, es sei von der Anordnung eines ergänzenden forensisch-psychiatrischen Gutachtens abzusehen oder eventualiter bei C____ ein Verlaufsgutachten einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Rekurrent eventualiter die Begründung und Verfügung der Begutachtung einschliesslich der Wahl des Gutachters. Mit begründeter Verfügung vom 20. Juni 2025 beauftragte die Vollzugsbehörde B____ mit der Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens über den Rekurrenten.
Gegen diese Verfügung richtet sich der mit Eingaben vom 30. Juni sowie 10. und 21. Juli 2025 erhobene und begründete Rekurs, mit welchem der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung, den Verzicht auf die Anordnung und Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens über ihn sowie den Widerruf des Auftrages an B____ beantragen liess. Eventualiter liess er beantragen, es sei bei C____ ein Verlaufsgutachten einzuholen bzw. die Vorinstanz sei anzuweisen, unter Wahrung seiner Parteirechte bei C____ ein Verlaufsgutachten einzuholen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Rekurrent die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die superprovisorische Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rekurses. Diesen Verfahrensanträgen wurde mit den instruktionsrichterlichen Verfügungen vom 10. und 22. Juli 2025 entsprochen. Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 beantragte die Vollzugsbehörde den Widerruf der aufschiebenden Wirkung, was vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 23. Juli 2025 abgelehnt wurde. Mit Eingabe vom 19. August 2025 verzichtete die Vollzugsbehörde auf eine Stellungnahme in der Sache. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. August 2025 wurden die Vorakten beigezogen.
Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg. Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32), es übt also eine Sachverhalts-, Rechts- und Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3).
1.2 Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
2.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der mit der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2025 an B____ erteilte Auftrag zur Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens über den Rekurrenten.
2.1 Die Anordnung einer stationären Massnahme durch das Strafgericht stützte sich auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von B____ vom 10. Juni 2015 (act. 16/1 S. 32 ff.). Die Verlängerung der Massnahme durch das Strafgericht erfolgte auf Grundlage des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von C____ vom 31. Juli 2020 (act. 16/1 S. 899 ff.) sowie der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters vom 21. August 2020 (act. 16/1 S. 1020 ff.). Darin stellte C____ die Diagnosen einer Pädophilie (ICD-10 F65.4) bzw. pädophilen Störung (302.2 nach DSM 5), nicht ausschliesslicher Typus, orientiert auf Mädchen, eines Verdachts auf ein gesteigertes sexuelles Verlangen (ICD-10 F52.7) bzw. auf eine zwanghafte sexuelle Verhaltensstörung (Compulsive Sexual Behaviour Disorder / CSBD, ICD-11 6C72) sowie von akzentuierten narzisstischen, histrionischen und zwanghaften Persönlichkeitszügen, stellte aber keine Persönlichkeitsstörung fest (act. 16/1 S. 965 und 1000). Mit einem weiteren forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 5. April 2024 (Gutachten S. 66 und 101, act. 16/2 S. 666 ff.) führte C____ zur Frage nach einer aktuellen psychischen Störung des Rekurrenten aus, dass sich die Merkmale einer manifesten Pädophilie bzw. einer pädophilen Störung und eines gesteigerten Verlangens (sic) bzw. einer zwanghaften sexuellen Verhaltensstörung nicht mehr sicher feststellen liessen (Gutachten S. 120, act. 16/2 S. 786). Beim Rekurrenten bestünden aber weiterhin eine Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen, histrionischen (theatralisch-oberflächlichen) und zwanghaften Zügen, die teilweise auch in den interaktionellen Schwierigkeiten im Massnahmenvollzug zum Tragen kommen würden (Gutachten S. 103, act. 16/2 S. 769).
2.2 Zur Begründung des mit der angefochtenen Verfügung 20. Juni 2025 an B____ erteilten Auftrags zur Erstellung eines neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens verwies die Vorinstanz zunächst auf die Beurteilung der KoFako vom 22. Januar 2025. Diese Beurteilung hatte die KoFako auf einen Fragenkatalog der Vorinstanz zu möglichen Vollzugslockerungen und einer bedingten Entlassung des Rekurrenten hin abgegeben (act. 16/3 S. 389). Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, gemäss Beurteilung der KoFako hätten aufgrund der vom Rekurrenten weiterhin während laufender Massnahme gezeigten Intransparenz, seiner manipulativen Verhaltensweisen sowie des erneuten Funds von kinderpornographischem Material auf seinem Laptop die in der letzten Beurteilung vom 14. November 2022 beschriebenen Zweifel nicht ausgeräumt werden können. Der Rekurrent zeige mit seinem Verhalten vielmehr auf, dass er trotz langjähriger therapeutischer Behandlung weder eine verhaltensrelevante Einsicht in die bei ihm vorliegende Problematik habe erlangen können, noch die notwendige Offenheit im therapeutischen Prozess zu zeigen bereit sei. Es sei weder eine Veränderung der zugrundeliegenden deliktsfördernden psychiatrischen Symptomatik erkennbar, noch habe ein verlässliches Risikomanagement erarbeitet werden können. Aufgrund des gesamten Vollzugs- und Therapieverlaufs stelle sich die Frage, inwiefern eine verlässliche, nachhaltige Verbesserung der Legalprognose überhaupt möglich sei. Als Risikofaktoren würden nach wie vor das beim Rekurrenten vorliegende Störungsbild, eine erneute krisenhafte Entwicklung (Tagesstruktur, Schulden), ein unkontrollierter Zugang zum Internet, sein Vermeidungsverhalten sowie fehlende strukturierende soziale Bindungen erachtet. Den nach wie vor vorliegenden Risikofaktoren könne zurzeit lediglich mit sichernden Massnahmen entgegengewirkt werden. Die KoFako könne vor diesem Hintergrund die im Gutachten vom 5. April 2024 gestellte Diagnose, wonach sich die Merkmale einer manifesten Pädophilie bzw. pädophilen Störung und eines gesteigerten Verlangens bzw. einer zwanghaften sexuellen Verhaltensstörung nicht mehr sicher feststellen liessen, in keiner Weise nachvollziehen, weshalb die Einholung eines neuen forensisch-psychiatrischen Verlaufsgutachtens für angezeigt erachtet werde (act. 1 S. 3).
Die Vorinstanz erachtete diese Ausführungen der KoFako als nachvollziehbar. Die Vorinstanz führte aus, trotz langjähriger therapeutischer Behandlung scheine der Rekurrent weder eine verhaltensrelevante Einsicht in die bei ihm vorliegende Problematik erlangt zu haben, noch habe er sich im therapeutischen Prozess offen genug gezeigt. Angesichts des langjährigen Massnahmenverlaufs sei auch ihrer Ansicht nach fraglich, ob eine nachhaltige Verbesserung der Legalprognose überhaupt noch möglich sei. Auch rechtfertige sich eine gutachterliche Überprüfung der mit dem Gutachten von C____ vom 5. April 2024 gestellte Diagnose, wonach sich die Merkmale einer manifesten Pädophilie bzw. pädophilen Störung nicht mehr sicher feststellen liessen, zumal zum zweiten Mal während der Massnahme der Verdacht auf Konsum von kinderpornographischem Material gegen den Rekurrenten im Raum stehe. Ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten solle dabei Empfehlungen hinsichtlich des weiteren Massnahmenverlaufs beinhalten und namentlich zu den aktuellen Diagnosen und zur Behandelbarkeit Aufschluss geben (act. 1 S. 4).
Die Vorinstanz erwog weiter, B____ sei als [...] ein ausgewiesener Fachmann für die Erstellung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens. Er habe schon im Rahmen des Strafverfahrens im Jahre 2015 ein Gutachten erstellt, welches die Grundlage für die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB gebildet habe. Die Richtigkeit der Ausführungen in seinem Gutachten vom 22. Mai 2015 sei vom Massnahmenzentrum St. Johannsen in der Folge wiederholt bestätigt worden. Demgegenüber seien von einer Ergänzungsbegutachtung durch C____, wie sie vom Rekurrenten eventualiter beantragt worden sei, im Hinblick auf die diagnostische Einschätzung angesichts des von C____ per 5. April 2024 erstellten Gutachtens keine veränderten Erkenntnisse zu erwarten. Die zu begutachtende Person habe bei der Wahl der begutachtenden Fachperson gemäss § 25 Abs. 3 der Justizvollzugsverordnung (JVV, SG 258.210) bloss Anspruch darauf, zum Fragenkatalog Stellung zu nehmen und Ergänzungsfragen zu stellen. Es komme ihr aber kein Mitspracherecht bei der Wahl der begutachtenden Person zu (act. 1 S. 4).
2.3 Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent zunächst eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz.
2.3.1 Er bezieht sich dabei auf seine Ansprüche auf Äusserung, auf Begründung sowie auf Würdigung, Prüfung und Berücksichtigung seiner Stellungnahmen. Dem Rekurrenten sei erst nachträglich, auf seine Intervention hin Gelegenheit gegeben worden, Ergänzungsfragen zu stellen. Gelegenheit zur Äusserung zur Person des Gutachters habe er nicht erhalten. Ohnehin sei der Gewährung des rechtlichen Gehörs einzig formelle Bedeutung zugekommen, da die Vorinstanz dem Gutachter den Auftrag und den Fragekatalog bereits zugestellt habe. Erst auf seine Intervention hin sei ihm Gelegenheit eingeräumt worden, sich auch zum Gutachter zu äussern. Es habe aber an Angaben gefehlt, weshalb überhaupt eine neue Begutachtung durch einen anderen Gutachter durchgeführt werden solle. Der Rekurrent bringt vor, damit sei es ihm gar nicht möglich gewesen, sich vor der Vorinstanz im erforderlichen Umfang zu deren Überlegungen und Motiven zu äussern. Dies stelle bereits eine schwere Gehörsverletzung dar, welche zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsse. Weiter sei die Vorinstanz auf seine Vorbringen in der Stellungnahme vom 17. April 2025 mit keinem Wort eingegangen und habe sich darauf beschränkt, die schriftlichen Ausführungen der KoFako wiederzugeben und festzuhalten, diese seien nachvollziehbar. Auch damit habe die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt (act. 5 bzw. 8 Rz 12; act. 10 Rz. III 1 ff.).
2.3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) vermittelt Betroffenen einen Anspruch, sich vor einem in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheid zu äussern und zu den wesentlichen Punkten Stellung zu nehmen, bevor dieser gefällt wird (BGE 142 I 188 E. 3.2.2 und 143 III 65 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 323 ff.). Dabei setzt die Anhörung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs notwendigerweise einen von der Behörde bereits in Aussicht genommenen Entscheid voraus. Sie erfolgt daher begriffsnotwendig nicht «im offenen Feld» (VGE VD.2024.181 vom 8. März 2025 E. 3.2.2, VD.2022.130 vom 4. März 2024 E. 2.1, VD.2022.71 vom 4. April 2022 E. 3.3, VD.2016.136 vom 26. Juni 2017 E. 3.4 und VD.2010.230 vom 8. November 2011 E. 3.3.1). Zudem muss die entscheidende Behörde ihre Begründung eines Entscheides nicht vorweg zur Stellungnahme unterbreiten (BGE 132 II 257 E. 4.2; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N 324). Vor diesem Hintergrund kann der Rüge des Rekurrenten, sein Anhörungsrecht sei verletzt worden, nicht gefolgt werden. Er ist angehört worden. Dabei erscheint irrelevant, dass die Behörde in diesem Moment bereits einen Entscheid in Aussicht genommen hatte, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser schon unwiderruflich festgestanden hätte.
2.3.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst weiter der Anspruch auf Begründung eines Entscheids in einer Art und Weise, die sich mit den Vorbringen der betroffenen Person auseinandersetzt, sodass daraus die Überlegungen hervorgehen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid abstützt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Partei über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die nächsthöhere Instanz weiterziehen kann. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, wenn der Behörde ein weiter Entscheidungsspielraum zukommt. Die Begründungspflicht wird allerdings nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich befasst und nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Behörde darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (BGE 148 III 30 E. 3.1, 143 III 65 E. 5.2, 142 II 49 E. 9.2, 137 II 266 E. 3.2, 134 I 83 E. 4.1 und 133 III 439 E. 3.3; VGE VD.2024.123 vom 13. Dezember 2024 E. 4.3.1 und VD.2023.39 vom 9. November 2023 E. 3.1.2; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N 343 ff.). Diesen Anforderungen genügt die Begründung der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz legt darin ausführlich und nachvollziehbar dar, auf welche Beurteilung der KoFako sie sich stützt und weshalb sie dieser im Lichte des laufenden Massnahmenvollzugs folgt. Sie führt aus, weshalb ihrer Auffassung nach der Rekurrent kein Mitspracherecht bei der Wahl des Gutachters habe, sondern lediglich Gelegenheit dazu erhalte, zum Fragenkatalog Stellung zu nehmen und Ergänzungsfragen zu stellen (act. 1 S. 3 f.). Entgegen der Auffassung des Rekurrenten (act. 10 Rz. III 2 und 23) hat die Vorinstanz auch dargelegt, weshalb sie die Verlaufsbegutachtung nicht bei C____, sondern bei B____ in Auftrag gab. So führte die Vorinstanz insbesondere aus, von C____ seien in einem weiteren Gutachten keine veränderten Erkenntnisse zu erwarten (act. 1 S. 4) – worauf der Rekurrent letztlich selbst verweist. Inwieweit dieser Begründung in der Sache gefolgt werden kann, wird im Rahmen der materiellen Prüfung der Sache zu beurteilen sein.
3.
3.1 In der Sache bestreitet der Rekurrent mit seinem Rekurs, dass die in seine persönliche Freiheit und sein Recht auf Privatsphäre eingreifende Anordnung eines Gutachtens im öffentlichen Interesse liege und erforderlich sei. Er verweist dabei auf die seiner Auffassung nach zumindest analog anwendbaren Art. 182 ff. der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Er macht geltend, dass gemäss dieser Regelung eine sachverständige Person dann beigezogen werden dürfe, wenn die Behörde nicht über die notwendigen Kenntnisse zur Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts verfüge. E contrario dürfe daher keine Begutachtung angeordnet werden, wenn dies zur Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts nicht notwendig sei. Die Vorinstanz begründe die Begutachtung nicht. Sie verweise einzig auf die Empfehlung der KoFako. Sie führe aus, es sei der KoFako darin zuzustimmen, dass es während des laufenden Massnahmenvollzugs wiederholt zu intransparenten und manipulativen Verhaltensweisen sowie zu Funden von kinderpornographischem Material gekommen sei. Weiter verweise die Vorinstanz darauf, dass es trotz langjähriger therapeutischer Behandlung beim Rekurrenten weder zu einer verhaltensrelevanten Einsicht noch zu Offenheit im therapeutischen Prozess gekommen sei, weshalb eine nachhaltige Verbesserung der Legalprognose überhaupt fraglich sei. Da während der laufenden Massnahme zum zweiten Mal der Verdacht des Konsums von kinderpornographischem Material im Raum stehe, rechtfertige sich eine gutachterliche Überprüfung der Feststellung im Gutachten von C____. Der Rekurrent bringt vor, diese Vorwürfe bzw. Fragen seien nicht neu. Sie seien bereits anlässlich der Begutachtung durch C____ im Raum gestanden und von ihm berücksichtigt worden. In Bezug auf den ersten Vorwurf liege zudem keine Verurteilung wegen Konsums von kinderpornographischem Material vor. Betreffend den 2. Vorwurf liege auch noch kein Entscheid des Strafgerichts vor. Offene Fragen an den Gutachter hätten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geklärt werden können. Auch die Frage, ob eine nachhaltige Verbesserung der Legalprognose überhaupt noch möglich sei, sei mit einer detaillierten und umfassenden Prognoseerstellung Gegenstand des Gutachtens von C____ gewesen, welche er anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. April 2024 mündlich erläutert habe. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfe eine Behörde ihre Einschätzung nicht an die Stelle derjenigen der sachverständigen Person setzen. Dies tue die Vorinstanz mit ihrer Einschätzung, dass sich der Rekurrent im therapeutischen Prozess nicht offen genug gezeigt und keine verhaltensrelevante Einsicht erlangt habe. Demgegenüber habe sich die Vorinstanz bisher selbst auf dieses Gutachten gestützt. Es sei daher weder dargelegt noch ersichtlich, weshalb bloss ein Jahr nach Erstellung eines über 100-seitigen und sowohl von der Vollzugsbehörde wie auch von mehreren gerichtlichen Instanzen als nachvollziehbar und vollständig beurteilten Gutachtens erneut eine Verlaufsbegutachtung – insbesondere mit einem solch umfassenden Fragenkatalog – erstellt werden solle. Dies gelte umso mehr, als sich am relevanten Tatsachenfundament seit der Erstellung des Gutachtens durch C____ nichts geändert habe. Damit fehle es sowohl an einem öffentlichen Interesse als auch an der Erforderlichkeit der Erstellung des bei B____ in Auftrag gegebenen Gutachtens. Deshalb seien die Voraussetzungen für einen Grundrechtseingriff nicht gegeben und die Begutachtung verstosse gegen Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 13 BV und Art. 36 BV wie auch gegen Art. 182 f. StPO. Da bereits ein Sachverständigengutachten vorliege, welches sämtliche relevanten Fragen beantworte und auf welches sich die Vollzugsbehörde stützen könne, sei diese nicht auf ein weiteres Gutachten angewiesen (zum Ganzen act. 5 bzw. 8 Rz 8 ff.; act. 10 Rz. III 8 ff.).
Der Rekurrent macht weiter geltend, die Einholung eines neuen Gutachtens verstosse gegen Art. 189 StPO, wonach von einem psychiatrischen Gutachten nur abgewichen werden dürfe, wenn «gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern» würden. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Die Vorinstanz lege nicht dar, dass das vorliegende Gutachten an solchen Mängeln kranke. Deshalb müsse die Erteilung der Verlaufsbegutachtung an B____ als willkürlich bezeichnet werden. Daran ändere auch die Empfehlung der KoFako nichts, deren Begründung im Zeitpunkt der Auftragserteilung an B____ noch gar nicht vorgelegen habe. Das Tatsachenfundament habe sich seit der KoFako-Vorlage und der Beurteilung durch das Appellationsgericht nicht geändert: Die KoFako schlage eine neue Begutachtung durch einen anderen Gutachter denn auch nicht aufgrund eines veränderten Tatsachenfundaments vor, sondern weil sie das Gutachten in verschiedenen Punkten als nicht nachvollziehbar erachte, ohne dass sie ein persönliches Explorationsgespräch mit dem Rekurrenten durchgeführt oder eine Befragung des Gutachters vorgenommen hätte. Die Einschätzung der Fachkommission sei nicht geeignet, die Beurteilung der gerichtlichen Instanzen und der Vollzugsbehörde umzustossen. Anderenfalls würden das Gewaltenteilungsprinzip sowie Art. 30 Abs. 1 BV verletzt. Auch eine Begutachtung einzig gestützt auf die Empfehlungen der Fachkommission gehe deshalb fehl (zum Ganzen act. 5 bzw. 8 Rz 11; act. 10 Rz. III 18 ff.).
In seiner Eingabe vom 6. Oktober 2025 verweist der Rekurrent sodann auf das Urteil des Bundesgerichts vom 4. September 2025, mit welchem das Urteil des Appellationsgerichts vom 17. Januar 2025 betreffend Verlängerung der stationären Massnahme um drei Jahre aufgehoben worden sei. Das Bundesgericht habe darin das Appellationsgericht dazu aufgefordert, sich in rechtsgenügender Weise mit dem Gutachten von C____ auseinanderzusetzen und die Voraussetzungen einer stationären Massnahme gestützt auf dieses Gutachten zu prüfen. Die Anordnung eines Gutachtens bei einem anderen Gutachter sei mit diesem Bundesgerichtsurteil nur schwer vereinbar und lasse die Gefahr sich widersprechender Urteile entstehen (act.17 S. 1).
Im Rahmen seines Eventualstandpunkts bringt der Rekurrent schliesslich vor, dem Auftrag der Vorinstanz an B____ vom 27. Februar 2025 sei zu entnehmen, dass Zweck der Begutachtung u.a. auch die Planung des weiteren Massnahmenvollzugs sei. Hierzu sei es aber gerade nicht erforderlich, dass der Gutachter erneut einen solch umfassenden Fragenkatalog beantworte wie von der Vorinstanz vorgesehen. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vollzugsbehörde das Gutachten bei B____ in Auftrag geben wolle und nicht wie bisher bei C____. Die Begründung der Vorinstanz, von einer Ergänzungsbegutachtung durch C____ seien keine veränderten Erkenntnisse zu erwarten, greife nicht. Zweck eines Verlaufsgutachtens sei zu eruieren, ob seit der letzten Begutachtung Veränderungen eingetreten seien. Die Formulierung der Vorinstanz lasse die notwendige Ergebnisoffenheit vermissen und deute darauf hin, dass mit der Begutachtung eben keine Verlaufsbegutachtung beabsichtigt werde, sondern dass die Vorinstanz sich daraus eine andere Beurteilung erhoffe. C____ gehöre zu den führenden forensisch-psychiatrischen Experten im Bereich von Sexualdelikten und aus fachlicher Sicht sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Verlaufsbegutachtung nicht bei ihm in Auftrag gegeben werden sollte, sollte an dieser festgehalten werden. Dadurch, dass er bereits die letzten zwei Verlaufsgutachten erstellt habe, sei er wie niemand anderes so gut in der Lage, den Verlauf seit der letzten Begutachtung zu beurteilen. Auch im Sinne der Verhältnismässigkeit sei C____ mit der Begutachtung zu beauftragen. Er kenne die umfangreichen Akten, habe über mehrere Stunden Gespräche mit dem Rekurrenten geführt, weshalb davon auszugehen sei, dass er ein Verlaufsgutachten mit sehr viel weniger Aufwand erstelle könnte als B____. Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Rekurrenten würde kleiner ausfallen, da er nicht ein weiteres Mal sein gesamtes Innenleben nach aussen kehren müsste. Damit sei eine Begutachtung bei C____ nicht nur eingriffsärmer, sondern auch viel ressourcenschonender (act. 10 Rz. III 21 ff.).
3.2
3.2.1 Wenn ein Täter wie vorliegend eine Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat, beschliesst die zuständige Behörde gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB über dessen bedingte Entlassung aus der Massnahme gestützt auf das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen und nach Anhörung einer Kommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie. Strittig ist vorliegend, ob die Vorinstanz im Rahmen dieser Prüfung befugt ist, ein weiteres Gutachten einzuholen, obwohl mit dem Gutachten von C____ vom 5. April 2024 bereits eine sachverständige Begutachtung vorliegt.
3.2.2 Soweit sich der Rekurrent zur Prüfung dieser Frage in rechtlicher Hinsicht auf die Art. 182 ff. StPO bezieht, ist zunächst festzustellen, dass der gesetzliche Geltungsbereich der Strafprozessordnung sich nicht auf das Verfahren des Straf- und Massnahmenvollzugs bezieht. Die Strafprozessordnung regelt die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten (Art. 1 Abs. 1 StPO). Das Verfahren im Straf- und Massnahmenvollzug bestimmt sich nach dem kantonalen Justizvollzugsgesetz (vgl. Art. 123 Abs. 2 BV, Art. 372 ff. StGB, Art. 235 Abs. 5 und Art. 439 Abs. 1 StPO, § 1 Abs. 1 lit. a JVG). Gleichwohl können die Grundsätze der sachverständigen Begutachtung, wie sie in den Art. 182 ff. StPO für den Strafprozess selbst enthalten sind, zumindest analog auch auf das Vollzugsverfahren zur Anwendung gebracht werden (vgl. Heer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 56 StGB N 38 f.).
Gemäss Art. 182 StPO ziehen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte in Strafverfahren eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung ein eingeholtes Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist, mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen oder Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen. Bestehen somit Zweifel an einem Gutachten, so darf das Gericht nicht sein eigenes Wissen an die Stelle desjenigen der sachverständigen Person setzen (Heer, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 189 StPO N 3e). Art. 189 StPO regelt damit, wann eine Ergänzung eines Gutachtens oder ein neues Gutachten eingeholt werden muss und begrenzt die Befugnis der Strafverfolgungsbehörden, von sich aus und ohne neue gutachterliche Basis von einem Gutachten abzuweichen. Er bezieht sich damit auf die beweisrechtlichen Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, damit ein Sachentscheid erfolgen kann. Zugleich ergibt sich aus Art. 189 StPO, dass die Verfahrensleitung nach Vorliegen eines Gutachtens durchaus noch weitere Begutachtungen durch eine andere sachverständige Person anordnen darf («Die Verfahrensleitung […] bestimmt weitere Sachverständige»), wenn beispielsweise das bisherige «Gutachten unvollständig oder unklar ist» (Art. 189 lit. a StPO). Auch aus Art. 189 lit. b StPO, wonach eine weitere gutachterliche Klärung erfolgen muss, wenn mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen, folgt zwingend, dass mehr als eine sachverständige Abklärung erfolgen darf. Die Frage der Erforderlichkeit eines Gutachtens liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde (BGer 6B_623/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.2.3; Heer, a.a.O., Art. 182 StPO N 7; je mit weiteren Hinweisen; zur Erforderlichkeit einer neuen Begutachtung im vorliegenden Fall siehe unten E. 3.5 f.).
An der Sache vorbei geht der Vorwurf des Rekurrenten, mit der Einholung eines neuen Gutachtens verstosse die Vorinstanz gegen Art. 189 StPO, weil nur unter diesen Voraussetzungen von einem psychiatrischen Gutachten abgewichen werden dürfe. Mit der Einholung eines neuen Gutachtens wird nicht vom bisherigen Gutachten abgewichen. Vielmehr wird damit noch gar nicht in der Sache entschieden, sondern lediglich eine breitere Informationsbasis für den Sachentscheid geschaffen. Diese Schlussfolgerungen müssen auch bei der analogen Anwendung von Art. 182 ff. StPO gelten.
3.2.3 Zutreffend erscheint, dass die Einholung eines neuen Gutachtens und die damit verbundenen psychiatrischen Abklärungen für den Rekurrenten belastend wirken. Sie stellen einen Eingriff in seine Grundrechte auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und Privatsphäre (Art.13 Abs. 1 BV) dar (BGer 1B_520/2017 vom 4. Juli 2018 E. 1.2, nicht publ. in BGE 144 I 253), welcher gemäss Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage bedarf, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein muss (Heer, a.a.O., Art. 182 StPO N 8a mit weiteren Hinweisen). Die Einholung des Gutachtens im Rahmen der Prüfung der bedingten Entlassung durch die Vorinstanz findet ihre gesetzliche Grundlage in Art. 62d Abs. 1 StGB, welcher die Vorinstanz zur entsprechenden Prüfung verpflichtet (siehe oben E. 3.2.1). Die umfassende Abklärung der Voraussetzungen der Entlassung aus einer stationären therapeutischen Massnahme liegt offensichtlich auch im öffentlichen Interesse. Einlässlich zu prüfen ist daher allein, ob die Einholung eines neuen Gutachtens vor dem Hintergrund des bereits vorliegenden Gutachtens von C____ vom 5. April 2024 verhältnismässig erscheint.
3.3 Mit ihrer Beurteilung vom 22. Januar 2025 (act. 16/3 S. 384 ff.) erklärt die aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie zusammengesetzte KoFako, dass sie die im Gutachten von C____ vom 25. April 2024 (recte 5. April 2024) gestellte Diagnose, wonach sich aktuell die Merkmale einer manifesten Pädophilie bzw. pädophilen Störung und eines gesteigerten Verlangens bzw. einer zwanghaften sexuellen Verhaltensstörung nicht mehr sicher feststellen liessen, sowie die im Gutachten abgegebene legalprognostische Einschätzung sowie Empfehlungen nicht nachvollziehen könne. Aus den vorliegenden Unterlagen ergäben sich vielmehr deutliche Hinweise darauf, dass der Rekurrent zumindest weiterhin verbotene Pornographie konsumiert habe. Die KoFako verweist dabei auf das im gelockerten Setting der […] 2023 erneut bei ihm gefundene, angeblich illegale pornographische Bildmaterial und dessen Verschleierungsversuche (u.a. Nichtangabe weiterer technischer Geräte und E-Mail-Accounts, Datenlöschung, Löschung des Browserverlaufs), welche zu einem neuen Strafverfahren (Eröffnungsdatum: 5. Januar 2024) geführt hätten, auf die mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 3. Februar 2022 erfolgte Verurteilung wegen des Besitzes verbotener Pornographie sowie die bereits im Jahr 2018/2019 erfolgte Verheimlichung des Besitzes von verdächtigem Material auf seinem Mobiltelefon, welchen er mit Schutzbehauptungen bestritten habe. Er habe Techniken zur Verschlüsselung von Internetaktivitäten installiert, worauf sein Browser-Verlauf im Februar 2022 nicht mehr nachvollziehbar gewesen sei. Der Rekurrent zeige sich in jedem Fall in seinem Verhalten massiv intransparent und bagatellisierend und verschleiere sein Vorgehen. Die im Gutachten vertretene Ansicht, dass die Angaben des Rekurrenten, wonach sich die Hypersexualität inzwischen vermindert habe (er nach der Inhaftierung keine pädosexuellen Phantasien und Wünsche mehr entwickelt und auch keine sexuelle Dranghaftigkeit mehr erlebt habe), authentisch und nachvollziehbar seien, sei nach Ansicht der Fachkommission angesichts der mehrfach gezeigten Intransparenz und der manipulativen Verhaltensweisen sowie der Tatsache, dass bei der Kontrolle der Medien erneut angeblich kinderpornographisches Material, nicht aber legale Pornographie gefunden worden sei, schlicht nicht nachvollziehbar.
Auch die Ausführungen in der von der Rechtsvertretung des Rekurrenten in Auftrag gegebenen «Expertise» von D____ und E____ vom 10. Januar 2025 seien nicht überzeugend, sei darin doch bloss auf Basis-Rückfallraten für sexuelle Gewalttäter nicht aber für sexuelle Kindesmissbrauchstäter abgestellt worden, wobei letztere eine deutlich geringere altersrelevante Minderung des Rückfallrisikos aufwiesen. Zudem lasse sich allein aus dem statistischen Rückfallrisiko nicht auf das konkrete Rückfallrisiko im Einzelfall schliessen.
Nach Ansicht der Fachkommission akzeptiere der Rekurrent zwar im Grundsatz die ihm gestellte Diagnose und könne diese auch in der Therapie gut anerkennen und damit arbeiten, eine offene Selbstdarstellung und eine Verhaltensrelevanz und damit eine vertiefte Einsicht in das bei ihm vorliegende Störungsbild seien aber nicht erkennbar. Gemäss dem Gutachten vom 5. April 2024 sehe er den Konsum von Kinderpornographie und Missbrauchsabbildungen zudem bis heute nicht als wesentlichen oder erleichternden Faktor für die Übergriffe auf seine Tochter, was ein defizitäres Verständnis der Risikofaktoren belege. Der Rekurrent benötige aus Sicht der Fachkommission weiterhin ein langandauerndes (lebenslanges) intensives Monitoring insbesondere im Sinne der Kontrolle seiner digitalen Geräte, aber auch bezüglich seiner Wohnsituation (keine minderjährigen Kinder). Weiter verwies die Fachkommission auf ein in der Biographie des Rekurrenten erkennbares extremes Vermeidungsverhalten hinsichtlich offener Kommunikation über Probleme sowie auf die kurz vor den Anlasstaten und im Zeitraum der Deliktsbegehung bestehenden massiven Beeinträchtigungen in seiner beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit. Auch heute könne er gemäss dem Führungsbericht der JVA […] vom 30. Dezember 2024 fordernd, anmassend und uneinsichtig reagieren, wenn er auf Verhaltensweisen oder Regeln hingewiesen werde. In Konflikten zeige er sich häufig uneinsichtig und externalisierend. Die JVA vermöge aufgrund des bisherigen Verlaufs nicht einzuschätzen, inwiefern eine positive und insbesondere nachhaltige Beeinflussung der Legalprognose möglich sei. Die Fachkommission erkannte darin stark ichbezogene und dissoziale Verhaltensweisen. Zugleich seien beim Rekurrenten wenig deliktsprotektive Sozialkompetenzen erkennbar.
Nach dem gegenwärtigen Stand der psychiatrischen, psycho- und soziotherapeutischen und pädagogischen Verfahren sei die beim Rekurrenten vorliegende Pädophilie (Störung der Sexualpräferenz) selbst nicht therapeutisch veränderbar, sie könne aber mit einer langfristigen Psychotherapie sowie mit Medikamenten, die den Sexualtrieb dämpfen und den Testosteronspiegel reduzieren, beeinflusst werden. Die beim Rekurrenten ebenfalls diagnostizierten akzentuierten narzisstischen, histrionischen und zwanghaften Persönlichkeitszüge sowie der bei ihm bestehende Verdacht auf ein gesteigertes sexuelles Verlangen bzw. eine zwanghafte sexuelle Verhaltensstörung würden seine Behandlung allerdings erschweren. Er zeige ein schwer chronifiziertes Störungsbild und habe nach Ansicht der Fachkommission trotz intensiver langjähriger Behandlung nur wenige verhaltensrelevante Fortschritte erzielen können. Er beteilige sich aktuell weiterhin am therapeutischen Prozess, verhalte sich aber gemäss der aktuellen Unterlagen der JVA Solothurn nur dann kooperativ, wenn die Situation nach seinen Vorstellungen und zu seinen Gunsten verlaufe. Vor dem Hintergrund seiner Intransparenz und Manipulationen erkenne die Fachkommission bloss eine vordergründig vorhandene Therapiebereitschaft.
Die Fachkommission erachte als Risikofaktoren zum Zeitpunkt der Beurteilung vom 22. Januar 2025 nach wie vor das beim Rekurrenten vorliegende Störungsbild, eine erneute krisenhafte Entwicklung (Tagesstruktur, Schulden), einen unkontrollierten Zugang zum Internet, sein Vermeidungsverhalten sowie fehlende strukturierende soziale Bindungen. Den nach wie vor vorliegenden Risikofaktoren könne zurzeit lediglich mit sichernden Massnahmen entgegengewirkt werden.
3.4 Gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB wie auch Art. 64b Abs. 2 lit. c StGB ist jeweils neben der Einholung eines Gutachtens einer unabhängigen sachverständigen Person eine Anhörung der Fachkommission vorzunehmen. Letzterer kommt ein Beratungsauftrag zu. Ihre Funktion rückt sie in die Nähe von sachverständigen Personen (hierzu Heer, a.a.O., Art. 62d StGB N 22a mit Hinweisen). Ihre Empfehlungen sind im Vergleich zum Sachverständigengutachten gleichwertig und nicht bloss konsultativer Natur (zum Ganzen Heer, a.a.O., Art. 62d StGB N 22a mit Hinweis auf BGE 136 IV 165 E. 2, in Pra 2011 Nr. 78 S. 554, 555 ff. und weiteren Hinweisen). Es rechtfertigt sich bei der Beurteilung einer bedingten Entlassung oder einer Aufhebung einer Massnahme nicht, sich allein auf psychiatrische Gutachten abzustützen (BGE 136 IV 165 E. 2.2.1, in Pra 2011 Nr. 78 S. 554, 557). Bestehen Widersprüche in der Beurteilung von Sachverständigen und der Fachkommission so haben sich die zuständigen Behörden damit auseinanderzusetzen (BGer 6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015 E. 5.4; Heer, a.a.O., Art. 189 StPO N 9g).
Heer führt zwar aus, das Bundesgericht räume inzwischen psychiatrischen Gutachten explizit Priorität ein und habe erwogen, dass von diesen auch dann nicht abgewichen werden dürfe, wenn die Fachkommission der sachverständigen Person widerspreche (Heer, a.a.O., Art. 62d StGB N 22f mit Hinweis auf BGer 6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015). Indessen hat das Bundesgericht im genannten – unpublizierten – Entscheid diesbezüglich bloss ausgeführt, die Vorinstanz habe willkürlich gehandelt, indem sie bedeutsamen und offensichtlichen Widersprüchen zwischen dem psychiatrischen Gutachten und einem Bericht der KoFako nicht nachgegangen sei, sondern kurzerhand die Auffassung der KoFako übernommen habe, zumal der Bericht der KoFako teilweise nicht nachvollziehbar sei und die KoFako diesen auf Anfrage hin auch nicht erläutert habe. Die Vorinstanz werde nach Rückweisung der Sache geeignete Abklärungen zu treffen haben und sich mit sämtlichen Beurteilungsgrundlagen und deren Widersprüchen auseinandersetzen müssen, wobei sie in Sachfragen nicht ohne triftige Gründe von den gutachterlichen Beurteilungen abweichen dürfe (BGer 6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015 insbesondere E. 4.5, 5.2.2, 5.3.3 und 5.4). Eine eigentliche Priorität von psychiatrischen Gutachten gegenüber den Empfehlungen der Fachkommission ist diesem Urteil nicht zu entnehmen. Ohnehin ist vorliegend zu beachten, dass die Fachkommission gerade nicht ein Abweichen von gutachterlichen Feststellungen, sondern deren Ergänzung durch eine neue sachverständige Begutachtung verlangt. Selbst Heer, welche eine Priorität psychiatrischer Gutachten befürwortet, stellt zurecht klar, dass der Bericht einer Fachkommission dessen ungeachtet Feststellungen eines Sachverständigen erschüttern und Anlass zu einer Ergänzung des Gutachtens oder einer Neubegutachtung geben kann (Heer, a.a.O., Art. 62d N 22f). Aus den gleichen Überlegungen kann der Rekurrent auch aus dem von ihm referenzierten (act. 10 Rz. III 20) Bundesgerichtsurteil 6B_296/2021 vom 23. Juni 2021 (E. 1.4.4) nichts zu seinen Gunsten ableiten. In diesem Urteil war über die Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB zu entscheiden. Dabei hatten der Gutachter wie die behandelnden Fachpersonen weiterhin relevante Erfolgsaussichten der Massnahme konstatiert, während die KoFako die Massnahme als aussichtslos bezeichnet hatte. Bei dieser Sachlage hat das Bundesgericht eine ausreichende Grundlage verneint, um entgegen der gutachterlichen Einschätzung und der Beurteilung der behandelnden Fachpersonen von der Aussichtslosigkeit der Massnahme auszugehen. Vorliegend geht es aber wie bereits erwähnt nicht um einen Entscheid über die Massnahme selbst, sondern allein um die Ergänzung der gutachterlichen Entscheidgrundlagen. Wie bereits ausgeführt, hat die Fachkommission ihre Empfehlung vorliegend zudem eingehend und nachvollziehbar begründet. Dabei hat sie sich mit dem neuen Führungsbericht der JVA Solothurn 30. Dezember 2024 (vgl. act. 16/3 S. 268 ff.) unter anderem auch auf ein Novum bezogen, welches dem Gutachter C____ noch nicht bekannt war. Das Fazit dieses Führungsberichts, wonach seit dem letzten Bericht deutlich geworden sei, dass sich der Rekurrent nur dann kooperativ zeige, «wenn die Situation seinen Vorstellungen und zu seinen Gunsten verläuft» (act. 16/3 S. 271), zeigt eine Differenz zu den bisherigen Führungsberichten (Führungsbericht vom 3. April 2024, act. 16/2 S. 654 ff.; Führungsbericht vom 11. September 2024, act. 16/3 S. 114 ff.), welche möglicherweise auch für die gutachterliche Beurteilung von Relevanz sein kann.
3.5 Massgeblich erscheint sodann, dass C____ in seinem Gutachten vom 5. April 2024 selbst auf Unsicherheiten in seiner Beurteilung hingewiesen hat. So stellte er zwar fest, dass «sich die Merkmale einer manifesten Pädophilie bzw. Pädophilen Störung und eines gesteigerten Verlangens bzw. einer zwanghaften sexuellen Verhaltensstörung nicht mehr sicher feststellen» liessen. Gleichzeitig wies er aber darauf hin, «aufgrund der erneuten und wiederholten Hinweise auf problematisches Material auf den digitalen Medien» des Rekurrenten ergäben sich «Unwägbarkeiten in der Beurteilung des Fortbestehens dieser Störungen» (Gutachten S. 120, act. 16/2 S. 786). Nicht eindeutig erscheint dieses Fazit auch im Lichte der Ausführungen des Gutachters, es ergebe sich die Frage, wie glaubhaft bzw. wahrscheinlich das vom Rekurrenten geschilderte rasche Versiegen seiner sexuellen Störungen nach der Inhaftierung sei. Im DSM-5 sei für die Pädophile Störung eine Remission, d.h. ein Verschwinden der krankheitswertigen Störung, nicht vorgesehen, allerdings gebe es durchaus gut begründete Kritik an diesem Konzept, gerade wenn man beim Rekurrent von einer «Kompensations-Pädosexualität» ausgehen könne. Es bleibe offen, ob der Rekurrent die 2018/2019 bei ihm sichergestellten kinderpornographischen Abbildungen entgegen seinen Behauptungen erneut zur sexuellen Stimulation genutzt habe, was für ein Fortbestehen der Pädophilen Störung sprechen würde. Auf jeden Fall sei davon auszugehen, dass der Rekurrent auch längerfristig durch entsprechendes Material stimuliert werden könne (Gutachten S. 110, act. 16/2 S. 776). Zur erneuten Unoffenheit und Intransparenz bezüglich der digitalen Medien des Rekurrenten im 2023 führte der Gutachter aus, die strafrechtliche Einordnung der beim Rekurrenten gefundenen drei Bilder sei bisher nicht geklärt, ebenso wenig inwieweit der Rekurrent diese angeschaut und genutzt habe. Dass er ohne Absprache zusätzliche elektronische Speichermedien besorgt und automatische Reinigungs- bzw. Lösch-Apps genutzt habe, Suchverläufe in den Browsern nicht nachvollziehbar gewesen seien und der Rekurrent am 08. März 2023 nicht mit seiner Bezugsperson ein digitales Gerät aus seinem Büro geholt, sondern dies später alleine getan habe, sei irritierend und besorgniserregend. Der Gutachter erachtete es aber als ausserhalb forensisch-psychiatrischer Fachkompetenz liegend, die digitalforensischen Befunde und etwaigen technischen Erklärungen bzw. Belege für bzw. gegen die Erläuterungen des Rekurrenten zu beurteilen (Gutachten S. 110 f., act. 16/2 S. 776 f.). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob und inwiefern der Gutachter diese Umstände überhaupt in seine Begutachtung einbezogen hat oder sie – trotz Vorliegen der Berichte der Digitalen Forensik (act. 16/2 S. 180 ff., S. 260 ff.) – mangels für ihn hinreichender Klärung letztlich aussen vor gelassen hat. Eine klarere Stellungnahme gab der Gutachter auch nicht anlässlich seiner Befragung an der Hauptverhandlung vom 16. April 2024 ab. Vielmehr führte er dort aus, er habe inzwischen den Entwurf der Anklageschrift erhalten und könne das «nicht weiter einordnen», weil der Rekurrent es bestreite (act. 16/3 S. 17). Die Erklärung des Rekurrenten, weshalb er die Cleaner (Reinigungs- bzw. Lösch-Apps) gebraucht habe, liege ausserhalb seiner Fachkompetenz (act. 16/3 S. 23). Offen liess der Gutachter auch, inwieweit der Umgang des Rekurrenten mit den elektronischen Medien etwas Manipulatives habe (act. 16/3 S. 23). Zugleich erwähnte der Gutachter, bei ihm sei Skepsis entstanden und nicht alle Vorbehalte der Behandler betreffend Umgang mit Medien und Transparenz hätten sich durch die Erklärungen des Rekurrenten verflüchtigt (act. 16/3 S. 21). Gewisse Bilder, welche im Bericht erwähnt worden seien, böten Hinweise auf ein Interesse an sich sexuell erotisch präsentierenden Kindern (act. 16/3 S. 23 f.). Weiter führte der Gutachter aus, dass sich seines Erachtens die Diagnose der Pädophilie beim Rekurrenten in einer Belastungssituation wieder aktualisieren könne (act. 16/3 S. 18). Zugleich hatte der Gutachter in seinem Gutachten zur Einordnung des Verlaufs in 2022 bis 2023 ausgeführt, der Rekurrent habe seine Erwartungen bezüglich seines beruflichen Wiedereinstiegs und eventuell auch einer sich verbessernden Sexualität wahrscheinlich zu hoch gesteckt, worauf diese Hoffnungen durch den ausbleibenden beruflichen Erfolg, die finanziellen Probleme und Unsicherheiten sowie seine z.T. lebensbedrohlichen gesundheitlichen Einschränkungen und Sorgen enttäuscht worden seien. Aus einer solchen Konstellation könnten wieder kritische und möglicherweise deliktsrelevante Prozesse resultieren, was sich in der Vorsicht bzw. Skepsis der beteiligten Institutionen niederschlage (act. 16/2 S. 777 f.).
Im Zusammenhang mit der Beurteilung des Rückfallrisikos wies C____ in seinem Gutachten vom 5. April 2024 darauf hin, dass die Intransparenz und Unoffenheit des Rekurrenten die Kooperation mit Betreuungs- und Kontrollmassnahmen sowie die Beurteilung des inneren Erlebens des Rekurrenten erschweren würden, wobei nicht klar ersichtlich ist, inwieweit diese Unsicherheiten in die folgende Risikobeurteilung eingeflossen sind (Gutachten S. 122, act. 16/2 S. 788). Dieser Eindruck verbleibt auch nach Einbezug der Äusserungen des Gutachters zum Rückfallrisiko anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. April 2024 (act. 16/3 S. 19 ff., siehe etwa: «deutliche Fortschritte in der Behandlung […] über 10 Jahre […] und die sind durch die Vorfälle nicht vom Tisch […] es braucht aber mehr Sicherheit. Die verlor man in den letzten Monaten in St. Johannsen, verständlicherweise.» [act. 16/3 S. 21 f.]). Aus dem Dargelegten folgt, dass die von der Fachkommission genannten Umstände, aufgrund derer sie eine neue Begutachtung empfiehlt – abgesehen von den neueren Entwicklungen im Vollzug – bereits im Gutachten von C____ vom 5. April 2024 Erwähnung gefunden haben. Es erscheint aber nicht abschliessend klar, inwieweit sie in der Beurteilung der Diagnose und des Rückfallrisikos berücksichtigt und gewichtet worden sind. Die Beantwortung der sich angesichts des soeben Gesagten stellenden Frage, inwiefern eine weitere Klärung der eher vage gebliebenen diagnostischen und rückfallprognostischen Beurteilung durch C____ aus forensisch-psychiatrischer Sicht überhaupt möglich ist, kann das Gericht nicht leisten und müsste vielmehr wiederum durch eine sachverständige Person im Rahmen einer entsprechenden Neubegutachtung erfolgen.
3.6 Insgesamt bestehen mit der Begründung der Empfehlung in der Beurteilung der Fachkommission vom 22. Januar 2025 (act. 16/3 S. 390 ff.) und nach dem oben Erwogenen hinreichende Gründe für eine erneute Begutachtung des Rekurrenten. Das Interesse an der Verhinderung künftiger Verletzungen der sexuellen Integrität von Kindern, wie sie mit den Anlasstaten erfolgt ist, wiegt sehr schwer. Die weitere Klärung der Diagnose und Rückfallgefahr beim Rekurrenten ist geeignet und erforderlich, um dieses Interesse umfassend zu wahren. Angesichts des oben dargelegten Umstands, dass auch die ergänzende Befragung von C____ anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. April 2024 die Unwägbarkeiten seiner Begutachtung nicht ausräumte, erscheint es entgegen der Auffassung des Rekurrenten zur weiteren Klärung auch erforderlich, diese neue Begutachtung durch eine andere sachverständige Person vornehmen zu lassen. An dieser Stelle kann auch auf die nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz zur Wahl von B____ verwiesen werden (act. 1 S. 4). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die neue Begutachtung durch B____, welcher bereits das forensisch-psychiatrische Gutachten zum Rekurrenten vom 10. Juni 2015 erstellt hat (act. 16/1 S. 32 ff.), einen massgeblich schwereren Eingriff in die Grundrechte des Rekurrenten darstellen soll als eine neue Begutachtung durch C____ – zumal es dem Rekurrenten unbenommen bleibt, weitere Explorationsgespräche zu verweigern, wie er dies auch schon bei der Begutachtung durch C____ vom 31. Juli 2020 tat (act. 16/1 S. 901).
Dem Rekurrenten ist der mit einer neuen psychiatrischen Exploration verbundene Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte auch zuzumuten. Dies gilt umso mehr, als nach Vorlage des neuen Gutachtens die bisherige Begutachtung des Rekurrenten nicht irrelevant und durch dieses gleichsam ersetzt wird. Einem Zweitgutachten kommt grundsätzlich derselbe Beweiswert zu wie dem Erstgutachten. Der Zweitgutachter hat sich mit den Ausführungen des Erstgutachters auseinanderzusetzen und zu begründen, weshalb er sich dessen Erkenntnissen anschliesst oder davon abweicht (Heer, a.a.O., Art. 189 StPO N 17).
Schliesslich ist zum vom Rekurrenten vorgebrachten Entscheid des Bundesgerichts vom 4. September 2025 Folgendes zu bemerken: Entgegen der offenbaren Auffassung des Rekurrenten hat das Bundesgericht darin nicht etwa das Appellationsgericht dazu aufgefordert, die Voraussetzungen einer stationären Massnahme allein gestützt auf das Gutachten von C____ zu prüfen. Vielmehr hat das Bundesgericht in diesem Entscheid festgehalten, die Ausführungen des Appellationsgerichts zur Legalprognose seien unzulänglich, da daraus nicht restlos klar werde, ob das Appellationsgericht sich integral der Einschätzung des Gutachters anschliesse oder das Rückfallrisiko höher einstufe. Sofern Letzteres der Fall sei, sei dies näher zu begründen. Das Bundesgericht hat weiter explizit klargestellt, dass es dem Appellationsgericht freistehe, etwa dem «fragwürdigen Verhalten» des Rekurrenten (Bilder mit präferenzindizierendem Inhalt auf dessen Geräten) grösseres Gewicht beizumessen und daraus eine höhere Gefährlichkeit abzuleiten als der Gutachter dies getan habe. Allerdings fehle eine entsprechende Begründung im angefochtenen Urteil. Sodann bemängelte das Bundesgericht, dass sich das Appellationsgericht nicht eindeutig dazu geäussert habe, ob es nur in Bezug auf Hands-off-Delikte oder auch Hands-on-Delikte von einem massnahmenrelevanten Rückfallrisiko ausgehe. Schliesslich stellte das Bundesgericht fest, dass es an einer hinreichenden Begründung der Eignung sowie Erforderlichkeit der stationären therapeutischen Massnahme aus rechtlicher Sicht fehle (zum Ganzen act. 18 S. 7 ff.). Insgesamt erachtete das Bundesgericht die Erwägungen des Appellationsgerichts damit verschiedentlich als nicht eindeutig und nicht hinlänglich begründet. Demgegenüber ist den Ausführungen des Bundesgerichts weder ausdrücklich noch implizit zu entnehmen, dass eine zum Gutachten von C____ hinzukommende, erneute Begutachtung zur weiteren Abklärung der Situation – umso weniger in parallelen Verfahren wie dem vorliegenden – ausgeschlossen wäre. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten erscheint die Anordnung eines neuen Gutachtens bei einem anderen Gutachter als C____ mit diesem Bundesgerichtsurteil durchaus vereinbar.
4.
Aus dem Erwogenen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 800.– (§ 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]) grundsätzlich zu Lasten des Rekurrenten. Diesem ist aber mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. Juli 2025 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden, weshalb diese Kosten zu Lasten des Staates gehen.
Zudem ist der Vertreterin des Rekurrenten ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Mit aktualisierter Honorarnote vom 28. Oktober 2025 (act. 19) macht die Rechtsvertreterin einen Aufwand von total 17.33 Stunden bei einfachem Schriftenwechsel geltend, was indessen zu hoch erscheint. Zunächst erachtet das Verwaltungsgericht den betriebenen Aufwand für die Ausarbeitung der Rekursbegründung (Rekursbegründung vom 10. Juli 2025 [act. 8] und Begründungsergänzung vom 21. Juli 2025 [act. 10], einschliesslich des damit verbundenen Aktenstudiums), von insgesamt 11,83 Stunden als zu hoch – zumal in den beiden Eingaben diverse Ausführungen wiederholt werden, welche zudem teilweise bereits im Schreiben des Rekurrenten an den SMV vom 17. April 2025 (act. 7/5) zu finden sind (worauf die Rechtsvertreterin selbst hinweist, act. 10 III Rz. 7). Praxisgemäss erscheint im vorliegenden eher einfachen Rekursfall für die Rekursbegründung insgesamt lediglich ein Aufwand von maximal einem Arbeitstag, mithin von aufgerundet 8,5 Stunden, als noch angemessen. Sodann kann für die Rechnungsstellung selbst (Aufwand vom 27. Oktober 2025 von 10 Minuten) kein Honorar beansprucht werden (§ 25 Abs. 3 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Der mit der Honorarnote geltend gemachte Aufwand ist damit um insgesamt 3,5 Stunden auf 13,83 Stunden zu kürzen. Dies ergibt beim Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsvertretungen von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 HoR) ein Honorar von CHF 2'766.–. Die Höhe der geltend gemachten Auslagen von CHF 63.80 ist angesichts von § 23 Abs. 1 HoR nicht zu beanstanden. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Rekurrenten ist demnach eine Parteientschädigung von CHF 2'829.80 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer von CHF 229.20, insgesamt somit CHF 3'059.–, aus der Gerichtskasse zu entrichten.
Dispositiv
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Rechtsbeiständin des Rekurrenten, MLaw Lena Reusser, Rechtsanwältin, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 2'829.80, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 229.20, insgesamt somit CHF 3'059.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, Basel-Stadt
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.