Gesuch vom 26. September 2025 um unverzügliche Entlassung aus dem Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, um unverzügliche Versetzung in eine Institution zur Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme, etc. (noch nicht rechtskräftig)
Geschäftsnummer: VD.2025.151 (AG.2026.393)
Instanz: Appellationsgericht
Entscheiddatum: 18.06.2026
Erstpublikationsdatum: 09.07.2026
Aktualisierungsdatum: 09.07.2026
Titel: Gesuch vom 26. September 2025 um unverzügliche Entlassung aus dem Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, um unverzügliche Versetzung in eine Institution zur Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme, etc. (noch nicht rechtskräftig)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.151
URTEIL
vom 18. Juni 2026
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o Psychiatrische Dienste Aargau AG,
Königsfelderstrasse 1, 5210 Windisch
vertreten durch Matthias Brunner, Rechtsanwalt,
Gartenhofstrasse 15, 8036 Zürich
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 11, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 3. Oktober 2025 (SMV.2018.1889 / 475)
betreffend Gesuch vom 26. September 2025 um unverzügliche Entlassung
aus dem Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, um unverzügliche Verset-
zung in eine Institution zur Weiterführung der stationären therapeutischen
Massnahme, um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die Ver-
setzung in das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt sowie um Überwei-
sung der Eingabe an das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt bei Ab-
weisung der Gesuche um Entlassung aus dem Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt sowie um Versetzung in eine Institution zur Weiterführung der
stationären therapeutischen Massnahme
Sachverhalt
Mit rechtskräftigem Urteil vom 6. Februar 2019 (SG.2018.279) erklärte das Strafgericht Basel-Stadt A____ (nachfolgend: Rekurrent) der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der einfachen Körperverletzung sowie der Sachbeschädigung schuldig und verurteilte ihn zu 12 Monaten Freiheitsstrafe. Es schob den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe auf und ordnete eine stationäre psychiatrische Behandlung im Sinne von Art. 59 des Strafgesetzbuches an.
Der Rekurrent trat den stationären Massnahmenvollzug in den Universitären Kliniken Basel (UPK) an. Mit Verfügung vom 4. November 2022 bewilligte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt (nachfolgend: Vollzugsbehörde) die Vollzugsform des Arbeitsexternats sowie die Versetzung in die offene Institution [...] per 7. November 2022. Am 10. April 2025 trat der Rekurrent im Rahmen einer Krisenintervention wieder in die UPK ein. Mit Verfügung vom 28. Juli 2025 widerrief die Vollzugsbehörde die Bewilligung des Arbeitsexternats sowie die Versetzung in die offene Institution [...] und ordnete rückwirkend per 22. Juli 2025 die Rückversetzung des Rekurrenten in die Klinik für Forensik der UPK an. Am 22. September 2025 stellte die UPK den Rekurrenten wegen fehlender Therapiebereitschaft und Absprachefähigkeit zur Verfügung. In der Folge versetzte die Vollzugsbehörde den Rekurrenten am 25. September 2025 in das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt. Mit Schreiben vom 26. September 2025 ersuchte der Rekurrent, nun vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Brunner, um unverzügliche Entlassung aus dem Untersuchungsgefängnis sowie um unverzügliche Versetzung in eine Institution, in der die im Sinne von Art. 59 des Strafgesetzbuches erforderliche ärztliche, therapeutische und betreuerische Zuwendung gewährleistet sei und die Grund- und Freiheitsrechte nicht wesentlich stärker eingeschränkt seien, als sie es während des bisherigen Massnahmenvollzugs gewesen seien. Sodann beantragte der Rekurrent, die Versetzung in das Untersuchungsgefängnis sei unverzüglich mittels einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen und rechtsgenügend zu begründen. Im Falle einer Abweisung des Gesuchs um Entlassung aus dem Untersuchungsgefängnis sowie um Versetzung in eine geeignete Institution sei die Eingabe unverzüglich an das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt zu überweisen.
Mit Entscheid vom 3. Oktober 2025 wies die Vollzugsbehörde das Gesuch um unverzügliche Entlassung aus dem Untersuchungsgefängnis ab und ordnete an, dass der Rekurrent bis zu seiner Versetzung in eine forensisch-psychiatrische Klinik oder eine Institution für den Vollzug von Massnahmen im Untersuchungsgefängnis bleibe. Sodann stellte die Vollzugsbehörde fest, dass die Versetzung des Rekurrenten in das Untersuchungsgefängnis rechtmässig erfolgt sei. Auf das Gesuch des Rekurrenten, wonach seine Eingabe an das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt zu überweisen sei, trat die Vollzugsbehörde nicht ein.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 10. Oktober 2025 beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt angemeldete und am 3. November 2025 begründete Rekurs des Rekurrenten. Er beantragt, er sei unverzüglich aus dem Untersuchungsgefängnis zu entlassen und unverzüglich in eine Institution zu versetzen, in der die im Sinne von Art. 59 des Strafgesetzbuches erforderliche ärztliche, therapeutische und betreuerische Zuwendung gewährleistet sei und seine Grund- und Freiheitsrechte nicht wesentlich stärker eingeschränkt seien, als sie es während des bisherigen Massnahmenvollzugs gewesen seien. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Entscheidung im Sinne der Hauptanträge zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei Rechtsanwalt Matthias Brunner als unentgeltlichen Rechtsbeistand einzusetzen.
Die Vollzugsbehörde liess sich am 6. Januar 2026 innert erstreckter Frist vernehmen. Sie beantragt, der Rekurs sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben, weil sich der Rekurrent seit dem 7. November 2025 nach einem Brandvorfall im Untersuchungsgefängnis in spitalärztlicher Behandlung im Universitätsspital Zürich befinde. Mit Blick auf die Vollzugsakten sei damit zu rechnen, dass der Rekurrent vorerst bis auf Weiteres in spitalärztlicher Behandlung werde bleiben müssen. Aus Sicht der Vollzugsbehörde bestehe dementsprechend zum heutigen Zeitpunkt kein aktuelles schutzwürdiges Interesse mehr an der beantragten Entlassung aus dem Untersuchungsgefängnis sowie der beantragten Versetzung in eine geeignete Institution. Eventualiter sei der Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Unter o/e-Kostenfolge zulasten des Rekurrenten. Der Rekurrent reichte am 23. Februar 2026 eine Replik ein, wobei er an seinen im Rekurs gestellten Anträgen festhalten liess.
Der weitere Sachverhalt sowie die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) setzt für die Rekursbefugnis voraus, dass die rekurrierende Person ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse des Rekurrenten aktuell sein (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1. April 2016 E. 1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 292). Dies ist dann der Fall, wenn die Anfechtung für die rekurrierende Person sowohl beim Einreichen des Rekurses als auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung eine praktische Bedeutung hat und die Gutheissung ihres Rechtsmittels ihr einen gegenwärtigen und praktischen Nutzen einträgt in dem Sinn, dass dadurch der Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anderweitigen Nachteils verhindert wird (vgl. VGE.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 292). Dabei muss dem drohenden Nachteil eine nicht unbedeutende Schwere zukommen und der Schadenseintritt muss relativ wahrscheinlich sein; geringfügige, unwahrscheinliche Beeinträchtigungen reichen nicht aus (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Auflage, Basel 2022, N 2.67; VGE VD.2023.151 vom 8. März 2023 E. 1.3.3.2). Demgegenüber fehlt es an einem aktuellen praktischen Interesse, wenn der Nachteil auch bei Gutheissung des Rekurses nicht mehr behoben werden könnte. Diese Situation liegt beispielsweise dann vor, wenn der angefochtene Akt im Zeitpunkt des Urteils keine Rechtswirkung mehr entfalten kann, weil das Ereignis, auf welches er sich bezieht, bereits stattgefunden hat (vgl. BVGer B-1561/2016 und B-4177/2016 vom 21. März 2018 E. 1.3.2.3, mit Hinweisen). Kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse besteht auch dann, wenn die Interessen in einem anderen Verfahren gewahrt werden können (VGE VD.2022.130 vom 3. März 2024 E. 1.2.1, VD.2021.174/VD.2021.189 vom 1. September 2022 E. 1.2.1). Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass dem Gericht nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1. April 2016 E. 1).
Fehlt das aktuelle Rechtsschutzinteresse bereits bei der Einreichung des Rekurses, ist auf diesen nicht einzutreten; fällt es im Verlauf des Rekursverfahrens dahin, wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 2.6; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143; BGer 2C_1226/2013 vom 11. Mai 2015 E. 1). Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indessen ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b S. 252; VGE VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1; vgl. zum Ganzen VGE VD.2021.135 vom 2. Dezember 2021 E. 1.2).
1.3
1.3.1 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den beigezogenen Vollzugsakten, dass der Rekurrent am 7. November 2025 zur Behandlung von Brandverletzungen in das Universitätsspital Zürich eingewiesen wurde. Nach Abschluss der Erstversorgung konnte der Rekurrent in stabilem Allgemeinzustand zur stationären Rehabilitation in die Rehaklinik [...] übertreten. Diese konnte er am 26. März 2026 in gutem Allgemeinzustand verlassen (vgl. den Austrittsbericht der Rehaklinik [...] vom 30. März 2026, act. 34 PDF S. 23 f.). Während des Aufenthalts in der Rehaklinik [...] fand auch eine forensisch-psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung durch das Team des Zentrums für ambulante forensische Therapie (ZAFT) der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) in den Räumlichkeiten der Rehaklinik [...] statt (vgl. den Therapieabschlussbericht der PUK vom 24. März 2026, act. 34 PDF S. 4 ff.). Seit dem Abschluss der stationären Rehabilitation im Zusammenhang mit seinen somatischen Beschwerden befindet sich der Rekurrent in klinisch-stationärer psychiatrischer Behandlung im Zentrum für Forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) (vgl. Vollzugsakten, act. 36 PDF S. 16 und 23 ff.).
1.3.2 Damit ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der in der Rekursbegründung vom 3. November 2025 gestellten Sachanträge, wonach der Rekurrent unverzüglich aus dem Untersuchungsgefängnis zu entlassen und unverzüglich in eine geeignete Institution zu versetzen sei, weggefallen. Aufgrund der erfolgten Versetzung des Rekurrenten in eine geeignete Vollzugseinrichtung ist das Verfahren insoweit als gegenstandslos abzuschreiben. Zudem ist festzuhalten, dass sich das Verwaltungsgericht bereits in der Vergangenheit ausführlich und in grundsätzlicher Weise mit der Frage befasst hat, inwiefern eine massnahmenunterworfene Person bis zur Verfügbarkeit eines Platzes in einer geeigneten Klinik im Untersuchungsgefängnis festgehalten werden darf (VGE VD.2025.39 vom 8. September 2025 E. 2.1–2.3). Deshalb besteht auch kein Anlass, ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresse zu verzichten, um eine Grundsatzfrage zu klären (vgl. dazu BGer 2C_518/2022 vom 25. September 2023 E. 1.2.4.2).
1.4
1.4.1 Letzteres macht der Rekurrent in seiner Replik vom 23. Februar 2026 auch nicht geltend. Stattdessen führt er insbesondere aus, dass er in seiner Rekursbegründung diverse formelle Mängel vorgetragen habe (namentlich eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor der Anordnung der Versetzung). Gemäss der sogenannten «Star-Praxis» habe er deshalb ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
1.4.2 Entgegen seiner Darstellung kann sich der Rekurrent in der vorliegenden Konstellation nicht auf die «Star-Praxis» berufen. Die sogenannte «Star-Praxis» wurde für Fälle entwickelt, in denen es einer Partei an der Rechtsmittellegitimation in der Sache (gänzlich) fehlt. In jenen Fällen besagt die «Star-Praxis» des Bundesgerichts, dass eine Partei im Rechtsmittelverfahren trotzdem immerhin eine Verletzung von Verfahrensgarantien durch die Vorinstanz geltend machen kann, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3b [Leitentscheid in Sachen Star Unterhaltungsbetriebe AG]). Dieser Fall ist aber nicht vergleichbar mit der vorliegenden Konstellation, in der die Partei in der Sache grundsätzlich zwar legitimiert gewesen wäre, das aktuelle praktische Interesse in der Hauptsache mittlerweile aber dahingefallen ist (vgl. vorne E. 1.3.2). Auf die Aktualität des erforderlichen schutzwürdigen Interesses kann nicht mit Verweis auf die «Star-Praxis» verzichtet werden (so explizit z.B. BGer 1C_30/2019 vom 21. Mai 2019 E. 1.5, 1C_41/2026 vom 6. Februar 2026 E. 4.2.1). In beiden soeben zitierten Urteilen hat das Bundesgericht explizit festgehalten, dass eine Partei nicht bloss mit Verweis auf eine gerügte Gehörsverletzung zu einem Rechtsmittel zugelassen wird, wenn es ihr an einem aktuellen praktischen Interesse an der Hauptsache mangelt. Denn wenn es der rekurrierenden Partei an einem aktuellen praktischen Interesse an der Hauptsache mangelt, so gilt dies nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch für die eng damit zusammenhängende prozessuale Frage, ob es im Vorverfahren zu einer Verletzung ihrer Verfahrensrechte bzw. einer Rechtsverweigerung gekommen ist (BGer 1C_30/2019 vom 21. Mai 2019 E. 1.5, 1C_41/2026 vom 6. Februar 2026 E. 4.2.1).
1.5
1.5.1 Es kann zudem auf den ähnlich gelagerten Fall VGE VD.2025.39 vom 8. September 2025 verwiesen werden (vgl. auch schon vorne E. 1.3.2). Auch jener Fall betraf eine massnahmenunterworfene Person, die für eine kurze Zeit im Untersuchungsgefängnis untergebracht worden war. Auch jenes Verfahren schrieb das Verwaltungsgericht zufolge Gegenstandslosigkeit ab, weil die betreffende Person im Laufe des Verfahrens in eine geeignete Vollzugseinrichtung versetzt worden war (vgl. VGE VD.2025.39 vom 8. September 2025 E. 1.2.2.2). Einzig auf das vom damaligen Rekurrenten gestellte Feststellungsbegehren, wonach die Unrechtmässigkeit der Unterbringung im Untersuchungsgefängnis festzustellen sei, trat das Verwaltungsgericht ein, weil der Rekurrent diesbezüglich weiterhin ein Rechtsschutzinteresse habe (a.a.O. E. 1.2.2.3). In diesem Punkt wies das Verwaltungsgericht den Rekurs ab (a.a.O. E. 2.1–2.3).
1.5.2 Im vorliegenden Fall hat der Rekurrent weder in der Rekursbegründung noch in der Replik ein Feststellungsbegehren gestellt, auf welches das Verwaltungsgericht allenfalls hätte eintreten können. Selbst wenn er aber ein solches gestellt hätte und das Verwaltungsgericht darauf eingetreten wäre, hätte es abgewiesen werden müssen. Zur Begründung kann im Wesentlichen auf den vorerwähnten Fall VGE VD.2025.39 vom 8. September 2025 E. 2.1–2.3 wie auch auf die vorliegend angefochtene Verfügung verwiesen werden. Die Vollzugsbehörde hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht die Rechtsprechung des Bundesgerichts (die insoweit mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] übereinstimmt) erwähnt, wonach die vorübergehende Unterbringung von Personen im Massnahmenvollzug in einer Straf- oder Haftanstalt als vorübergehende Überbrückung bis zum Vorliegen eines Platzes in einer geeigneten Klinik zulässig ist (sog. «Organisationshaft»; vgl. VGE VD.2025.39 vom 8. September 2025 E. 2.2.1, mit Hinweisen). Um eine solche Situation handelte es sich auch im vorliegenden Fall. Es war nie das Ziel der Vollzugsbehörde, die stationäre Massnahme im Untersuchungsgefängnis fortzuführen. Vielmehr war die dortige Unterbringung von vornherein nur als notgedrungene Übergangslösung gedacht, weil die UPK den Rekurrenten im September 2025 insbesondere wegen dessen Verweigerungshaltung gegenüber dem dortigen Therapieangebot «zur Verfügung gestellt» hatte (E-Mail der UPK vom 22. September 2025, Vorakten Vollzugsbehörde, act. 5 PDF S. 657). Bereits einen Tag nach dem Eintritt des Rekurrenten in das Untersuchungsgefängnis hat die Vollzugsbehörde Aufnahmegesuche an verschiedene spezialisierte Einrichtungen des Massnahmenvollzugs gesandt (Vorakten Vollzugsbehörde, act. 5, PDF S. 705 ff.). In eine dieser Einrichtungen (PDAG) wurde der Rekurrent unmittelbar nach seiner Genesung von den Brandverletzungen denn auch aufgenommen (vgl. vorne E. 1.3.1).
Bei der Frage, wie lange die vorübergehende Unterbringung in einer Straf- oder Haftanstalt zulässig ist, berücksichtigt das Bundesgericht die Suchbemühungen der Vollzugsbehörden, das medizinische Angebot in der Anstalt und inwiefern die Unterbringung mit dem Verhalten der beurteilten Person selbst zusammenhängt (BGer 2C_523/2021 vom 25. April 2023 E. 5 [nicht publiziert in BGE 149 I 366]). Im Lichte dieser Kriterien erweist sich der kurze Aufenthalt des Rekurrenten im Untersuchungsgefängnis von ungefähr eineinhalb Monaten nicht als zu lange bzw. unrechtmässig: Auf die erfolgten Suchbemühungen der Vollzugsbehörde wurde bereits hingewiesen, ebenso wie auf den Umstand, dass die Versetzung wesentlich auf die Therapieverweigerungshaltung des Rekurrenten zurückzuführen war. Zudem bestand für den Rekurrenten auch im Untersuchungsgefängnis ein Therapieangebot durch einen Psychiater der UPK im Rahmen einer Massnahmenvisite (vgl. Vorakten Vollzugsbehörde, act. 5 PDF S. 659). Es kann in diesem Zusammenhang auch auf den Fall AGE SB.2024.112 vom 22. Oktober 2025 E. 6.6.2 verwiesen werden. Auch in jenem Fall war eine massnahmenbetroffene Person im Wesentlichen aufgrund ihrer Verweigerungshaltung gegenüber dem Therapieangebot im Massnahmenvollzug von der Einrichtung «zur Verfügung» gestellt worden. Die daran anschliessende Unterbringung im Untersuchungsgefängnis während etwas mehr als vier Monaten erachtete das Appellationsgericht nicht als zu lange bzw. unrechtmässig.
1.6 Aus dem Gesagten folgt, dass der vorliegende Rekurs zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist, weil das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten mit seiner Entlassung aus dem Untersuchungsgefängnis bzw. seinem Übertritt in eine geeignete Einrichtung dahingefallen ist (vorne E. 1.3–1.4). Selbst wenn auf den Rekurs hätte eingetreten werden können, wäre er vollumfänglich abzuweisen gewesen, weil sich die vorübergehende Unterbringung des Rekurrenten im Untersuchungsgefängnis unter den vorliegenden Umständen nicht als zu lange bzw. unrechtmässig erweist (vorne E. 1.5).
2.
2.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Rekurrent dessen Kosten zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Umständehalber ist aber auf die Erhebung einer Urteilsgebühr zu verzichten (vgl. § 40 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.820]).
2.2 Was seine Parteikosten anbelangt, kann dem Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden. Mangels Einreichung einer Kostennote ist der Aufwand des Rechtsvertreters zu schätzen (vgl. § 25 Abs. 2 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]). Für dessen Bemühungen angemessen erscheint ein Zeitaufwand von insgesamt neun Stunden, die zu einem Stundenansatz von CHF 200.– zu vergüten sind (§ 20 Abs. 2 HoR). Hinzu kommt der Auslagenersatz von 3 % des Honorars (§ 23 Abs. 1 HoR) sowie 8,1 % Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagenersatz (§ 24 Abs. 1 HoR). Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.
Dispositiv
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Das Rekursverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, Rechtsanwalt Matthias Brunner, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 1'854.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 150.15, insgesamt somit CHF 2'004.15, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrenten
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Damian Wyss
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.