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bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB (noch nicht rechtskräftig)

Geschäftsnummer: VD.2026.31 (AG.2026.386)

Instanz: Appellationsgericht

Entscheiddatum: 15.06.2026

Erstpublikationsdatum: 30.06.2026

Aktualisierungsdatum: 30.06.2026

Titel: bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB (noch nicht rechtskräftig)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2026.31

URTEIL

vom 15. Juni 2026

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss

Beteiligte

A____ Rekurrent

c/o Gefängnis Bässlergut

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 11, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 27. Februar 2026 (SMV.2025.722/33)

betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB

Sachverhalt

Mit Urteil SG.2025.181 vom 18. November 2025 erklärte das Strafgericht Basel-Stadt A____ (nachfolgend: Rekurrent) des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, des versuchten Betrugs, der Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte, des in Umlaufsetzens falschen Geldes, des Verweisungsbruchs, der mehrfachen Beschimpfung, der Hinderung einer Amtshandlung, des Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt) und des mehrfachen Betäubungsmittelkonsums im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und verurteilte ihn zu 17 Monaten Freiheitsstrafe unter Anrechnung von insgesamt 5 Tagen Polizeigewahrsam und der Ausschaffungs- und Sicherheitshaft seit dem 7. März 2025, zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Zudem verwies das Strafgericht den Rekurrenten für 10 Jahre des Landes und trug diese Landesverweisung im Schengener Informationssystem ein. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Der Rekurrent befindet sich seit dem 7. Januar 2026 im Gefängnis Bässlergut im Strafvollzug. Mit Schreiben vom 5. Februar 2026 ersuchte der Rekurrent die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt (nachfolgend: Vollzugsbehörde), seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu prüfen. Am 6. Februar 2026 erstattete das Gefängnis Bässlergut einen Vollzugsbericht zuhanden der Vollzugsbehörde. Mit Entscheid vom 27. Februar 2026 verfügte die Vollzugsbehörde die bedingte Entlassung des Rekurrenten aus dem Strafvollzug, frühestens am 6. März 2026, sofern der Vollzug der gerichtlich angeordneten Landesverweisung sichergestellt sei. Sie stellte fest, dass die Reststrafe 185 Tage und die Probezeit 1 Jahr betrage. Zudem wies sie den Rekurrenten auf die Folgen erneuten Fehlverhaltens während der Probezeit gemäss Art. 89 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches hin. Dieser Entscheid wurde dem Rekurrenten am 2. März 2026 im Gefängnis Bässlergut persönlich und gegen Unterschrift ausgehändigt.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der Rekurs, den der Rekurrent mit Schreiben vom 9. März 2026 beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt angemeldet und begründet hat. Er beantragt sinngemäss seine sofortige Haftentlassung.

Mit E-Mail vom 30. März 2026 übermittelte die Vollzugsbehörde die Vollzugsakten. Am 9. April 2026 liess sich die Vollzugsbehörde mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung des Rekurses vernehmen. Am 17. April 2026 reichte die Vollzugsbehörde weitere Akten ein. Darunter befand sich ein Schreiben des Rekurrenten, das vom 13. April 2026 datiert und auf dem das Aktenzeichen des vorliegenden Rekursverfahrens vermerkt ist. Der Rekurrent reichte innert der ihm angesetzten Frist keine Replik ein.

Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der Vorakten der Vollzugsbehörde auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Gemäss § 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung davon besonders berührt. Zwar wurde er mit der angefochtenen Verfügung bedingt entlassen. Die Vollzugsbehörde ist seinem Antrag aber nicht vollständig gefolgt, sondern hat die bedingte Entlassung mit dem gleichzeitigen Vollzug der Landesverweisung verknüpft. Deshalb ist der Rekurrent, der sich nach wie vor im Gefängnis Bässlergut befindet, vom angefochtenen Entscheid materiell beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zum Rekurs berechtigt.

1.3

1.3.1 Gemäss § 8 Abs. 1 VRPG hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Weil es das Justizvollzugsgesetz so vorsieht, prüft das Verwaltungsgericht zusätzlich auch die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 Satz 2 JVG). Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Verfahren also volle Kognition.

1.3.2 Dabei prüft das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid aber nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die vom Rekurrenten rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VD.2025.26 vom 11. September 2025 E. 1.3, mit Hinweisen; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Dies leitet die Rechtsprechung aus § 16 Abs. 2 VRPG ab, wonach der Rekurrent eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen hat, welche die Anträge des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthält. Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid aufgehoben oder abgeändert werden soll. In der Begründung hat der Rekurrent seinen Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Bei juristischen Laien werden sowohl hinsichtlich der Anträge wie auch der Begründung indessen geringere Anforderungen gestellt. Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen, summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will (vgl. zum Ganzen VGE VD.2025.144 vom 12. November 2025 E. 1.2.1, VD.2025.93 vom 28. Oktober 2025 E. 1.4.2; je mit weiteren Hinweisen).

1.3.3 Im vorliegenden Fall hat der Rekurrent in seinem Schreiben vom 9. März 2026 zwar keinen expliziten Antrag gestellt. Er hat sich darin auch nicht mit den Erwägungen der Vollzugsbehörde in der angefochtenen Verfügung auseinandergesetzt. Durch Auslegung ergibt sich indessen, dass er mit seinem Rekurs die sofortige Haftentlassung bezwecken will bzw. an der angefochtenen Verfügung beanstandet, dass sie die bedingte Entlassung mit dem Vollzug der Landesverweisung verknüpft hat und er sich deshalb noch in Haft befindet, weil die Landesverweisung noch nicht vollzogen werden konnte. Die für Laien geltenden geringen Anforderungen an eine Rekursbegründung sind somit knapp erfüllt, weshalb auf den im Übrigen auch fristgerecht eingereichten Rekurs einzutreten ist.

1.4 Zu beachten ist, dass das Verwaltungsgericht nach § 19 Abs. 1 VRPG im vorliegenden Verfahren nicht über die Sachanträge der Parteien hinausgehen und die durch Rekurs angefochtene Verfügung nicht zum Nachteil des Rekurrenten abändern kann (sogenanntes Verbot der reformatio in peius, vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 309).

2.

2.1 Hat die gefangene Person zwei Drittel ihrer Strafe, mindestens aber drei Mona-te verbüsst, ist sie nach Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) bedingt zu entlassen, wenn es ihr Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, sie werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob die gefangene Person bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diese anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll die entlassene Person den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 150 IV 425 E. 3.2.1, 133 IV 201 E. 2.2 f.; statt vieler auch BGer 7B_995/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.2.1; VGE VD.2021.287 vom 30. April 2022 E. 3.1; je mit weiteren Hinweisen). Massgebliches Entscheidungsinstrument bei der Prüfung der bedingten Entlassung bildet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Abwägung der spezialpräventiven Vorzüge und Nachteile der Verbüssung der gesamten Strafe einerseits mit denjenigen der vorzeitigen Entlassung in Freiheit unter Bewährungsmassnahmen andererseits (sogenannte Differenzialprognose; vgl. BGE 124 IV 193 E. 4d/aa f. und 5b/bb). Wenn im Strafvollzug keine weitere signifikante Verbesserung der Legalprognose zu erwarten ist, kann unter Berücksichtigung der Legalprognose und der betroffenen Rechtsgüter dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Vorrang eingeräumt werden (zum Ganzen BGer 7B_1083/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 4.2.2, mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

2.2 Im vorliegenden Fall stellte die Vollzugsbehörde im angefochtenen Entscheid zunächst fest, dass die bedingte Entlassung frühestens per 6. März 2026 möglich sei (⅔-Termin). Als Vollzugsende wird der 7. September 2026 genannt. Die Vollzugsbehörde gewährte dem Rekurrenten zwar die bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe; sie hat diese Entlassung indessen mit dem Vollzug der Landesverweisung verknüpft bzw. die bedingte Entlassung nur für den Fall gewährt, dass der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt ist (angefochtener Entscheid, act. 1 S. 3). Dagegen wehrt sich der Rekurrent.

2.3

2.3.1 Unter dem alten Recht erachtete das Bundesgericht eine Verknüpfung der bedingten Entlassung mit der damaligen Landesverweisung gemäss Art. 55 aStGB (in Kraft bis zum 31. Dezember 2006) als zulässig, wenn die Aussichten auf eine Wiedereingliederung der verurteilten Person im Ausland ausreichend sind, während sie sich als ungünstig erweist für den Fall, dass die betroffene Person nach der Entlassung in der Schweiz verbleibt (BGer 6A.34/2006 vom 30. Mai 2006 E. 2.1,6A.51/2006 vom 13. Juli 2006 E. 2.1). Zur Begründung verwies das Bundesgericht insbesondere darauf, dass dies für die verurteilte Person günstiger sei als die Verweigerung der bedingten Entlassung mit der Folge, dass die verurteilte Person die Strafe vollständig verbüssen müsste und am Ende der Strafe aus der Schweiz verwiesen würde.

2.3.2 Das Verwaltungsgericht hat die Verknüpfung von bedingter Entlassung und Vollzug der Landesverweisung in VGE VD.2020.271 vom 17. Juni 2021 auch für die neuen (am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen) Bestimmungen über die Landesverweisung für zulässig erklärt (vgl. dortige E. 4). Dies entspricht überwiegend auch der Praxis in anderen Kantonen (VGer AG WBE.2022.489 vom 27. Februar 2023 E. 3.3.3.1; OGer Bern SK 23 350 vom 8. April 2024 E. 20; Cour de Justice GE PM/33/2022 vom 15. Februar 2022 E. 2.2; KGer VD AP25.018206 vom 9. Oktober 2025 E. 2.1; VGer ZG V 2021 55 vom 30. August 2021 E. 4.2; anderer Ansicht dagegen VGer ZH VB.2013.00464 vom 22. August 2013 E. 3.2). Auch in der Literatur wird die Verknüpfung unter dem neuen Recht ebenfalls mehrheitlich als sachgerecht erachtet, soweit die Frage überhaupt diskutiert wird (vgl. etwa Baechtold/Weber/Hostettler, Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 2016, S. 278 f.; Brägger/Zangger, Freiheitsentzug in der Schweiz, Bern 2020, S. 196; Koller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 69 StGB N 16a; Urwyler, Die Praxis der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, Diss., Berlin 2020, S. 89 f.; anderer Ansicht dagegen Dreifuss, Rückkehrorientierte Resozialisierung im stationären Massnahmenvollzug nach Art. 59 StGB bei Personen ohne Bleiberecht, in: Heer/Habermeyer/Bernard [Hrsg.], Herausfordernde Massnahmenkonstellationen, Bern 2023, S. 55, 85 f.).

2.3.3 Unter dem neuen Recht hat das Bundesgericht die Frage soweit ersichtlich noch nicht beantwortet. Im Urteil 6B_854/2021 vom 21. Dezember 2022 hat das Bundesgericht den damaligen Meinungsstand zur Verknüpfung von bedingter Entlassung und Vollzug einer Landesverweisung in Judikatur und Literatur zusammengefasst, die Frage letztlich aber offengelassen (dortige E. 2.5.2). Im neueren Urteil 7B_505/2023 vom 9. Oktober 2023 hat das Bundesgericht in E. 4.5.7 festgehalten, dass besagte Verknüpfung «certes admissible» sei, wenn sich die Legalprognose im Ausland als günstiger erweise als bei einem Verbleib in der Schweiz. Die Frage war in jenem Verfahren aber insofern nicht entscheidrelevant, als die Vorinstanz die bedingte Entlassung ohnehin ganz verweigert hatte, weil sie die Legalprognose auch für den Fall eines erfolgreichen Vollzugs der Landesverweisung als negativ eingestuft hatte.

2.4 Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, vom in VGE VD.2020.271 gewählten Vorgehen abzuweichen. Wenn die Verknüpfung von bedingter Entlassung und Vollzug der Landesverweisung als unzulässig erachtet würde, wäre eine bedingte Entlassung nur dann infrage gekommen, wenn dem Rekurrenten «unabhängig vom bzw. für jeden künftigen Lebensort [also insbesondere auch für den jetzigen Aufenthaltsort Schweiz] eine günstige Prognose hätte gestellt werden können» (so die Praxis im Kanton Zürich, VGer ZH VB.2013.00464 vom 22. August 2013 E. 4.2). Da dem Rekurrenten aber insbesondere für die Schweiz eine ungünstige Prognose gestellt werden muss (vgl. dazu sogleich E. 2.5), hätte die bedingte Entlassung (ganz) verweigert werden müssen, wenn man die Verknüpfung mit dem Vollzug der Landesverweisung für unzulässig erklären würde.

2.5

2.5.1 Dem Rekurrenten ist im Falle eines weiteren Aufenthalts in der Schweiz eine negative Legalprognose zu stellen. Das Strafgericht Basel-Stadt sprach mit rechtskräftigem Urteil SG.2025.181 vom 18. November 2025 über ihn eine Landesverweisung nach Art. 66abis StGB für 10 Jahre aus. Er wird die Schweiz nach Verbüssung des Strafvollzugs also zwingend verlassen und ihr während 10 Jahren fernbleiben müssen. Vorbehalten blieben einzig allfällige Vollzugshindernisse wie ein drohender Verstoss gegen ein Rückschiebungsverbot oder die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs (vgl. Art. 66d StGB für die obligatorische Landesverweisung, der indessen analog auch für fakultative Landesverweisungen gilt, wenn sich beim Vollzug Vollzugshindernisse ergeben, Vetterli, in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, 2. Auflage, Bern 2025, Art. 66d N 5; de Weck, in: Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, Kommentar, 6. Auflage, Zürich 2026, Art. 66d StGB N 1–5, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht ersichtlich, dass der Ausreise des Rekurrenten Vollzugshindernisse entgegenstehen könnten. Insbesondere hat dies auch der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Urteil AUS.2025.21 vom 10. März 2025 sowie AUS.2025.55 vom 5. Juni 2025 verneint. Aus der Stellungnahme des Migrationsamts Basel-Stadt vom 31. März 2026 im vorliegenden Verfahren ergibt sich zudem, dass der Rekurrent mittlerweile eindeutig als algerischer Staatsangehöriger identifiziert werden konnte und das algerische Generalkonsulat die Ausstellung eines Reisedokuments (Laissez-passer) zugesichert hat, sodass davon auszugehen ist, dass die Landesverweisung selbst ohne Kooperation und gegen den Willen des Rekurrenten vollzogen werden kann (act. 6).

2.5.2 Wenn der Rekurrent die Schweiz ohnehin zwingend zu verlassen hat und dem (voraussichtlich) auch keine Vollzugshindernisse entgegenstehen, ist fraglich, inwiefern es überhaupt noch Sinn ergibt, eine Legalprognose für die Schweiz zu erstellen, in der der Rekurrent nicht mehr aufenthaltsberechtigt ist. Die aktuelle Rechtslage unterscheidet sich hier im Vergleich zum früheren Recht, unter dem die Verknüpfung von bedingter Entlassung und Vollzug der Landesverweisung ursprünglich entwickelt wurde: Der Vollzug der altrechtlichen, als Nebenstrafe ausgestalteten Landesverweisung konnte gemäss Art. 55 Abs. 2 und 3 aStGB «probeweise», also für die Dauer der Probezeit, aufgeschoben werden. Die Entscheidung über diesen Aufschub hatte sich nur danach zu richten, ob zu erwarten war, dass sich die entlassene Person bewähren werde. Es war allein massgebend, ob die Schweiz oder der Heimatstaat die besseren Resozialisierungsaussichten bot, wobei namentlich die persönlichen Verhältnisse, die Beziehungen zur Schweiz, die Familienverhältnisse, die Arbeitsmöglichkeiten und die soziale Integration, nicht aber die Schwere der Tat und fremdenpolizeiliche Überlegungen zu berücksichtigen waren (vgl. zum Ganzen Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, Art. 55 N 6 ff.; Zünd, Der Dualismus von strafrechtlicher Landesverweisung und fremdenpolizeilichen Massnahmen, in: ZBJV 1993, S. 73, 75 f.). Diese Möglichkeit des bedingten Vollzugs gibt es bei der neurechtlichen, nunmehr als Massnahme ausgestalteten Landesverweisung gemäss Art. 66 und 66abis StGB nicht mehr. Wie bereits vorne in E. 2.5.1 erwähnt, ist die Landesverweisung nach neuem Recht (selbst bei bester Legalprognose) zwingend zu vollziehen, wenn keine Vollzugshindernisse bestehen. Vor diesem Hintergrund hat zum Beispiel das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau in einem ähnlich gelagerten Fall kürzlich darauf verzichtet, bei der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB die Legalprognose für die Schweiz zu prüfen, wenn gegen die beurteilte Person eine Landesverweisung vorliegt und keine Vollzugshindernisse erkennbar sind. Es prüfte einzig die Legalprognose für den Heimatstaat. Da der damaligen Person im Fall seiner Rückkehr in den Heimatstaat (es handelte sich wie vorliegend auch um Algerien) keine negative Legalprognose zu stellen war, bestätigte das Aargauer Verwaltungsgericht die von der Vorinstanz angeordnete bedingte Entlassung unter Verknüpfung mit dem Vollzug der Landesverweisung (vgl. zum Ganzen VGer AG WBE.2022.489 vom 27. Februar 2023 E. 3.3.3).

Selbst wenn im vorliegenden Fall trotzdem eine solche Legalprognose für die Schweiz erstellt werden müsste, würde sie negativ ausfallen. Der Rekurrent wurde mit negativem Asylentscheid vom 27. Juni 2022 aus der Schweiz weggewiesen (act. 6). Das Strafgericht Basel-Stadt sprach gegen ihn zweimal eine Landesverweisung aus (Urteile SG.2022.246 vom 9. Februar 2023 sowie Urteil SG.2025.181 vom 18. November 2025, vgl. Vorakten Vollzugsbehörde, PDF S. 64 ff.), wobei es sich bei der ersten Landesverweisung um eine obligatorische nach Art. 66a StGB handelte (Vorakten Vollzugsbehörde, PDF S. 65). Damit hat der Rekurrent sämtliche Aufenthaltsrechte in der Schweiz verloren und es kann auch keine vorläufige Aufnahme verfügt werden (Art. 61 Abs. 1 lit. e und Art. 83 Abs. 9 AIG). Wenn also die gegen den Rekurrenten ausgesprochene(n) Landesverweisung(en) aufgrund von allfälligen Vollzugshindernissen, für die es derzeit aber keine Anhaltspunkte gibt, nicht vollzogen werden könnte(n), wäre seine Stellung in der Schweiz äusserst prekär (vgl. Blum/Caroni/Plozza, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Kommentar Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 83 N 78, auch zum Folgenden). Er hätte kein Recht auf Erwerbstätigkeit, Familiennachzug oder Integrationsmassnahmen. Die Ausübung einer nicht bewilligten Erwerbsarbeit wäre nach Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG sogar strafbar. Ebenfalls hätte er keinen Anspruch auf Sozialhilfe, sondern lediglich auf Nothilfe gemäss Art. 12 der Bundesverfassung (BV, SR 101). Aufgrund seiner auf die Nothilfe beschränkten Existenzsicherung wäre mit einer Fortsetzung seiner vermögensrechtlichen Delinquenz (der Rekurrent hat zahlreiche Schuldsprüche wegen Diebstahls und anderer Delikte gegen das Vermögen zu verzeichnen, vgl. Vorakten Vollzugsbehörde, PDF S. 22 ff.) zu rechnen. Kommt hinzu, dass der Rekurrent in der Schweiz über keinen sozialen Empfangsraum verfügt.

2.5.3 Wenn die Vollzugsbehörde die bedingte Entlassung (unter Verknüpfung mit dem Vollzug der Landesverweisung) dennoch gewährt hat, kann dies aufgrund der in E. 2.3 hiervor dargelegten Rechtsprechung nur bedeuten, dass sie die Legalprognose für den Fall des Vollzugs der Landesverweisung nicht als ungünstig erachtet. Dies sagt und begründet die Vollzugsbehörde im angefochtenen Entscheid zwar nicht explizit, was im Konflikt steht zum Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV, der auch den Anspruch umfasst, einen hinreichend begründeten Entscheid zu erhalten (Steinmann/Schindler/Wyss, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar, 4. Auflage 2023, Art. 29 BV N 65, mit Hinweisen). In der Sache bzw. im Ergebnis ist der Entscheid der Vollzugsbehörde indessen nicht zu beanstanden. Denn die Umstände, welche die Legalprognose des Rekurrenten in der Schweiz als ungünstig erscheinen lassen, gelten für seinen Heimatstaat Algerien nicht bzw. nicht im gleichen Umfang. Anders als hier könnte der Rekurrent in Algerien legal einer Erwerbsarbeit nachgehen, z.B. wie vor seiner Festnahme als Gärtner (vgl. Vorakten Vollzugsbehörde, PDF S. 1, wonach er eine zweijährige Ausbildung zum Gärtner mit Diplom abgeschlossen und früher als Gärtner gearbeitet habe). Dies würde der in E. 2.5.2 hiervor angesprochenen Rückfallgefahr hinsichtlich Vermögensdelikten entgegenwirken. Zudem dürfte er in Algerien anders als hier auch über einen sozialen Empfangsraum verfügen. Jedenfalls hat er in einer Einvernahme einmal ausgesagt, dass er zusammen mit fünf Schwestern und zwei Brüdern bei seinen Eltern in Algier aufgewachsen sei (Vorakten Vollzugsbehörde, PDF S. 1). Zu berücksichtigen ist nach Art. 86 Abs. 1 StGB auch, dass das Gefängnis Bässlergut dem Rekurrenten einen positiven Vollzugsbericht ausgestellt bzw. bestätigt hat, dass das Vollzugsverhalten für eine bedingte Entlassung spreche (Vorakten Vollzugsbehörden, PDF S. 91 f.). Dies hat die Vollzugsbehörde im angefochtenen Entscheid zu Recht berücksichtigt (act. 1 S. 2). Vor diesem Hintergrund hat die Vollzugsbehörde die bedingte Entlassung (unter Verknüpfung mit der Landesverweisung) zu Recht gewährt, zumal an die Beurteilung der Bewährungsaussichten in einem anderen Staat mangels präziser Informationen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (VGE VD.2020.271 vom 17. Juni 2021 E. 4.1.2, mit Hinweisen). Selbst wenn dem Rekurrenten auch für Algerien eine ungünstige Prognose gestellt werden müsste, könnte dies im vorliegenden Fall wegen dem Verbot der reformatio in peius (vorne E. 1.4) nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen, weil dieser für den Rekurrenten günstiger ist, als wenn er seine Strafe voll verbüssen müsste und die Landesverweisung (erst) anschliessend vollzogen würde (vorne E. 2.3.1).

2.5.4 Für den Fall, dass sich der Rekurrent kooperativ verhält, rechnet das Migra-tionsamt damit, dass eine Ausreise nach Algerien «innert Kürze» möglich wäre (act. 6 S. 1). Insofern hätte es der Rekurrent selbst in der Hand, mit kooperativem Verhalten dazu beizutragen, möglichst rasch in die Freiheit (nach Algerien) zu kommen. Bis anhin hat er sich gemäss Migrationsamt aber «offensichtlich unkooperativ» verhalten (act. 6 S. 1). Deshalb müsse das Migrationsamt «den Weg der unfreiwilligen Ausreise» bzw. zwangsweisen Ausschaffung beschreiten. Dies bedeute einen Mehraufwand und sei der Grund, weshalb die Landesverweisung erst mit Verzögerung vollzogen werden könne und sich der Rekurrent nach wie vor im Strafvollzug befinde (act. 5 S. 2). Hinsichtlich des unkooperativen Verhaltens des Rekurrenten kann auch auf das Urteil des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht AUS.2025.21 vom 10. März 2025 E. 2.1.2 verwiesen werden. Dort wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass der Rekurrent in den Registern mit diversen Alias-Identitäten verzeichnet sei, im Rahmen seines ersten Asylverfahrens bereits einmal untergetaucht sei und danach als verschwunden gegolten habe, widersprüchliche Angaben betreffend sein Herkunftsland gemacht bzw. sich wechselnd als marokkanischer oder algerischer Staatsbürger ausgegeben habe und konsequent die Mitwirkung an der Papierbeschaffung verweigert habe. Vor diesem Hintergrund kam der Einzelrichter zum Schluss, dass die Gefahr bestehe, dass der Rekurrent bei einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft untertauchen und sich dem Vollzug der Landesverweisung entziehen würde. Im vorliegenden Verfahren fordert der Rekurrent in seinem Schreiben vom 13. April 2026, dass er unter Auflagen (er erwähnt eine tägliche Meldepflicht beim Migrationsamt) aus dem Strafvollzug (in die Schweiz) zu entlassen sei. Dann werde er die Schweiz selbständig verlassen, sobald es ihm möglich sei (act. 8 S. 1). Angesichts seines bisherigen Verhaltens und den Ausführungen des Migrationsamts, wonach sich der Rekurrent noch immer unkooperativ verhalte und jede Mitwirkung bei der Beschaffung von Ausweispapieren (nach wie vor) verweigere (act. 6), kann dem nicht entsprochen werden. Der angefochtene Entscheid erweist sich angesichts der Untertauchensgefahr, die vom Rekurrenten ausgeht, als verhältnismässig, weil kein milderes Mittel ersichtlich ist, das den Vollzug der Landesverweisung ebenfalls hinreichend sicherstellen würde. Im Übrigen kommt die bedingte Haftentlassung in die Schweiz mit einer Meldepflicht (wie es der Rekurrent fordert) ohnehin auch deshalb nicht infrage, weil dem Rekurrenten für die Schweiz eine ungünstige Legalprognose gestellt werden muss (vorne E. 2.5.2).

3.

3.1 Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Rekurrent dessen Kosten zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Berücksichtigt man die Lücken in der Begründung des angefochtenen Entscheids (vgl. vorne E. 2.5.3), kann aber auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden (§ 40 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

- Rekurrenten

- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Damian Wyss

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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