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ZB.2025.35

Geschäftsnummer: ZB.2025.35 (AG.2025.674)

Instanz: Appellationsgericht

Entscheiddatum: 19.11.2025

Erstpublikationsdatum: 11.07.2026

Aktualisierungsdatum: 11.07.2026

Titel: Getrenntleben

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2025.35

ENTSCHEID

vom 19. November 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Manuel Kreis, Dr. Nicole Kuster

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Berufungsklägerin

[...] Ehefrau

vertreten durch Charles Navarro, Rechtsanwalt,

Boulevard de Pérolles 24, CP 408, 1701 Fribourg

gegen

B____ Berufungsbeklagter

[...] Ehemann

vertreten durch lic. iur. Oliver Borer, Advokat,

Malzgasse 15, Postfach 112, 4001 Basel

C____ Sohn 1

D____ Sohn 2

beide wohnhaft an der [...]

beide vertreten durch MLaw Lisa Eisenhut-Hug, Advokatin,

Hauptstrasse 104, 4102 Binningen

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 20. Juni 2025

betreffend Getrenntleben

Sachverhalt

A____, geboren am [...] (Ehefrau, Berufungsklägerin), und B____, geboren am [...] (Ehemann, Berufungsbeklagter), haben am 26. Juli 2019 geheiratet. Sie sind Eltern der gemeinsamen Kinder C____ und D____, beide geboren am [...] 2019. Mit Gesuch vom 31. Januar 2025 beantragte der Ehemann beim Zivilgericht die Regelung des Getrenntlebens der Ehegatten. Mit Entscheid vom 20. Juni 2025 hat das Zivilgericht nach erfolgter Durchführung einer Verhandlung vom 18. Juni 2025 den Ehegatten das seit Januar 2025 bestehende Getrenntleben bewilligt (Ziff. 1), die eheliche Liegenschaft vorläufig der Ehefrau mit den Kindern zugeteilt (Ziff. 2), den Antrag der Ehefrau, ihr den Umzug mit den Kindern nach [...] (FR) zu bewilligen, derzeit abgewiesen (Ziff. 3), im Hinblick auf die Regelung der Obhuts- respektive Betreuungsregelung eine Abklärung beim Kinder- und Jugenddienst in Auftrag gegeben (Ziff. 4), den Kinder- und Jugenddienst ersucht, für die Mutter eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu organisieren und die beim Ehemann bestehende sozialpädagogische Familienbegleitung fortzuführen (Ziff. 5), die Betreuung der Kinder durch die Eltern ab dem Zeitpunkt, ab dem der Ehemann eine Wohnung gefunden hat, geregelt (Ziff. 6), und eine Kindervertretung für die Kinder eingesetzt (Ziff. 7). Weiter hat das Zivilgericht den Ehemann aufgefordert, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, und festgestellt, «über die Anträge zum Unterhalt wird ohne anderslautenden Antrag in einem späteren Zeitpunkt entschieden» (Ziff. 8). Schliesslich hat es festgestellt, dass die Gerichtskosten mit dem Endentscheid verlegt würden (Ziff. 9).

Nachdem dieser Entscheid den Ehegatten im Dispositiv eröffnet worden ist, beantragte die Ehefrau mit Eingabe vom 3. Juli 2025 dessen schriftliche Begründung. Diese wurde der Ehefrau am 12. August 2025 zugestellt. Mit Berufung vom 22. August 2025 stellte die Ehefrau als Berufungsklägerin folgende Anträge:

«Zur unentgeltlichen Rechtspflege:

1. Hauptsächlich, sei B____ verurteilt, an A____ eine Provisio ad litem in Höhe von CHF 7’000.– zu zahlen.

2. Subsidiär, sei A____ die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. A____ sei von der Zahlung von Gerichtskosten und Gerichtskostenvorschüssen und allfälligen Sicherheiten befreit.

Rechtsanwalt Charles NAVARRO, sei als amtlicher Verteidiger von A____ zu ernennen.

3. Es seien keine Gerichtskosten zu erheben.

In der Hauptsache:

4. Die Berufung sei gutzuheissen.

5. Ziffer 8 des Entscheids über Eheschutzmassnahmen des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 20. Juni 2025 sei aufzuheben.

6. B____ sei eine monatliche Unterhaltsbeitragszahlung, das erste Mal am 13. Januar 2025, wie folgt zu leisten:

a. je CHF 1‘093,45.– als Unterhalt für die Kinder C____ und D____;

b. CHF 1‘000,00 als Unterhalt für die A____.

Die monatlichen Beiträge sind im Voraus jeweils am 1. eines jeden Monats an A____ zu zahlen und werden im Falle eines Verzugs ab dem Fälligkeitsdatum mit 5 % pro Jahr verzinst.

Die monatlichen Beiträge werden jährlich am 1. Januar an die Entwicklung des schweizerischen Landesindexes der Konsumentenpreise angepasst, basierend auf dem Indexwert des Monats November des Vorjahres. Die Indexierung erfolgt auf Grundlage des Indexstands zum Zeitpunkt der Genehmigung der vorliegenden Vereinbarung.

Die Indexierung erfolgt nur insoweit, als sich das Einkommen des Schuldners in gleichem Masse erhöht hat.

7. Die ausserordentlichen Kosten, die die Kinder betreffen (insbesondere kieferorthopädische Behandlungen, besondere schulische Massnahmen vorübergehender Natur usw.), werden von beiden Elternteilen getragen, soweit sie nicht durch die Sozial- oder Privatversicherungen gedeckt sind und unter der Voraussetzung, dass die Ausgabe zuvor genehmigt wurde.

8. Die Verfahrenskosten werden B____ auferlegt.

9. B____ wird verurteilt, A____ eine Parteientschädigung zu zahlen.»

Die Kindervertreterin liess sich zur Berufung mit Eingabe vom 25. September 2025 vernehmen. Der Berufungsbeklagte beantragte mit Eingabe vom 26. September 2025, es sei auf die Berufung kosten- und entschädigungspflichtig nicht einzutreten. Eventualiter sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen. In der Folge teilte der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 3. Oktober 2025 den Parteien mit, dass vorgesehen sei, ohne mündliche Verhandlung aufgrund der vorliegenden Rechtsschriften und Akten zu entscheiden. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Gegenstand des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts vom 9. Oktober 2024 sind Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Art. 271 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO grundsätzlich mit Berufung anfechtbar. Angefochten ist dabei einzig die im Zusammenhang mit den strittigen Ehegatten- und Kinderunterhaltsanträgen ergangene Ziffer 8 des angefochtenen Entscheids, mit welcher der Berufungsbeklagte verpflichtet worden ist, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, und festgestellt worden ist, «über die Anträge zum Unterhalt wird ohne anderslautenden Antrag in einem späteren Zeitpunkt entschieden». Die Regelung der Unterhaltspflicht stellt dabei eine vermögensrechtliche Angelegenheit dar (BGer 5A_588/2018 vom 1. Juli 2021 E. 1.2; Heinzmann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 51 BGG N 11), weshalb die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO; AGE ZB.2017.10 vom 14. Dezember 2017 E. 1.1; vgl. Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 308 N 38 ff.). Es gilt der Betrag, der im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (Brunner/Vischer, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 308 N 5). Dieses Erfordernis ist vorliegend aufgrund der mit Eingabe der Berufungsklägerin vom 13. Juni 2025 gestellten Unterhaltsbegehren ohne Weiteres erfüllt (vgl. Art. 308 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 ZPO). Zuständig zur Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

1.2 Bei genauer Betrachtung erweist sich der Entscheid vom 20. Juni 2025 als sogenannter Teilentscheid. Dabei handelt es sich um eine Variante eines Endentscheids, mit welchem im Rahmen einer objektiven oder subjektiven Klagehäufung über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren abschliessend befunden wird (vgl. BGer 5A_844/2022 vom 25. Mai 2022 E. 4.3; zur Möglichkeit der Fällung eines Teilentscheids im Eheschutzverfahren vgl. Staehelin/Bopp/Staehelin, in: Staehelin/Groli-mund, Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2024, § 21 Rz. 65a). Vorliegend bewilligte die Vorinstanz mit dem angefochtenen Teilentscheid das Getrenntleben der Parteien und beurteilte insbesondere Obhuts- und Betreuungsfragen in Bezug auf die gemeinsamen Kinder. In Bezug auf die Unterhaltsfragen forderte die Vorinstanz in Ziffer 8 des angefochtenen Entscheids den Berufungsbeklagten auf, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, hielt im Übrigen aber fest, dass über die Anträge zum Unterhalt ohne anderslautenden Antrag in einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Damit hat die Vorinstanz die Unterhaltsfragen materiell noch nicht beurteilt.

Die Berufungsklägerin macht geltend, dass die mit einem Gesuch um Eheschutzmassnahmen befassende Behörde grundsätzlich unverzüglich über die Unterhaltsbeiträge für ein minderjähriges Kind zu entscheiden habe, selbst wenn der unterhaltspflichtige Elternteil arbeitslos sei. Es sei nicht zulässig und mit Blick auf den Existenzbedarf der Kinder problematisch, den Entscheid allein mit der Begründung der Arbeitslosigkeit des Pflichtigen auszusetzen oder aufzuschieben. Der Umstand, dass die Vorinstanz ihre Entscheidung über die den Kindern bzw. der Berufungsklägerin geschuldeten Unterhaltsbeiträge auf einen späteren Zeitpunkt verschiebe, ohne zeitliche Begrenzung und ohne weitere Instruktionsmassnahmen, komme materiell einem Abweisungsentscheid gleich (Berufung Ziff. IV/B).

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden: In Trennungssituationen ist zumindest für bestimmte Teilaspekte oft eine schnelle einstweilige Regelung der Verhältnisse vonnöten, da sich das Eheschutzverfahren insgesamt in die Länge ziehen kann (Staehelin/Bopp/Staehelin, a.a.O., § 21 Rz. 65a). Dass es die Vorderrichterin als angezeigt erachtet hat, zunächst namentlich die Fragen der Obhut und Betreuung in Bezug auf die gemeinsamen Kinder zu regeln, bevor die Frage der Unterhaltsbeiträge materiell beurteilt wird, ist nicht zu beanstanden. Die im vorliegenden Verfahren erhobenen Rügen gegen den Aufschub des Entscheids über den Unterhalt hätten aufgrund des ausdrücklichen Vorbehalts eines «anderslautenden Antrags» bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen werden können und hätten dort zu einem sofortigen Entscheid über den Unterhalt geführt. Dem Vorwurf, die Verschiebung des Entscheids komme «materiell einem Abweisungsentscheid gleich», fehlt daher die Grundlage. Vielmehr steht fest, dass die Vorinstanz die von der Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren in Bezug auf die Unterhaltsfragen noch nicht materiell beurteilt hat. Folglich ist eine erstmalige Beurteilung der Unterhaltsfragen durch das Appellationsgerichts ausgeschlossen, da damit – wie der Berufungsbeklagte zu Recht ausführt (Berufungsantwort Ziff. 5) – in Bezug auf die materielle Beurteilung der Unterhaltsfragen in unzulässiger Weise eine Instanz übersprungen würde bzw. gegen das Prinzip des doppelten Instanzenzugs (vgl. Art. 75 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]; vgl. dazu ausführlich Seiler, Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz. 152 ff.) verstossen würde.

Aus diesen Gründen kann auf die Berufung nicht eingetreten werden.

1.3 Dass auf das Rechtsmittel der Berufungsklägerin nicht eingetreten werden kann, ergibt sich auch aus folgendem Umstand: Die Berufungsklägerin beantragt zwar vor der Berufungsinstanz die Aufhebung der Ziffer 8 des angefochtenen Entscheids. An der Aufhebung der Aufforderung an den Berufungsbeklagten, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, hat die Berufungsklägerin offensichtlich kein schutzwürdiges Interesse. Die Anordnung, wonach über den Unterhalt ohne anderslautenden Antrag in einem späteren Zeitpunkt entschieden werde, betrifft lediglich die formelle Ausgestaltung des Verfahrens, nicht aber den Streitgegenstand an sich und stellt somit keinen Entscheid, sondern eine prozessleitende Verfügung dar (vgl. BGer 5D_160/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.3; Seiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2025, Art. 124 N 4). Der Sache nach hat das Zivilgericht das Verfahren zunächst auf die im Entscheid vom 20. Juni 2025 materiell beurteilten Fragen beschränkt (vgl. Art. 125 lit. a ZPO). Eine solche Anordnung kann gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher liegt aufgrund der Möglichkeit, durch entsprechenden Antrag einen sofortigen Entscheid über die Unterhaltsfragen herbeizuführen, nicht vor. Selbst wenn das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin als Beschwerde entgegenzunehmen wäre, könnte somit nicht darauf eingetreten werden.

2.

2.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Das Gericht kann in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die familienrechtliche Natur des Verfahrens allein jedoch nicht generell eine Abweichung vom Erfolgsprinzip (AGE ZB.2022.11 vom 8. Juni 2022 E. 5.1, ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4; vgl. Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, N 1.68). Mangels besonderer Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb auch in familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE ZB.2022.11 vom 8. Juni 2022 E. 5.1, ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021 E. 16.1, ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4, ZB.2015.15 vom 13. Oktober 2015 E. 4). Dies muss auch hier gelten.

2.2 Die Berufungsklägerin trägt daher ausgangsgemäss die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 600.– (§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Ziff. 1 und § 6 Abs. 1 lit. b des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Hinzu kommt die Entschädigung der Kindervertreterin. Zudem hat sie dem Berufungsbeklagten eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. Massgebend ist hierfür der angemessene Zeitaufwand der Vertretung (§ 10 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Der Berufungsbeklagte hat darauf verzichtet, dem Gericht den Aufwand seines Vertreters mitzuteilen, weshalb dieser vom Gericht zu schätzen ist. Angemessen erscheint dabei ein Aufwand von fünf Stunden zum praxisgemäss zur Anwendung gebrachten Überwälzungstarif von CHF 250.– pro Stunde (AGE ZB.2023.19 vom 8. August 2023 E. 6). Hinzu kommt die Aufwandpauschale von CHF 37.50 (§ 23 HoR) sowie die Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen. Die Entschädigung der Kindervertreterin ist mangels Honorarnote ebenfalls nach ihrem geschätzten Aufwand aufgrund von vier Stunden à CHF 200.– (§ 10 Abs. 3 HoR) auf CHF 800.– zuzüglich CHF 30.– Auslagen und CHF 67.25 Mehrwertsteuer festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Nachforderung dieser Gerichtskosten gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO.

2.3 Der Berufungsklägerin ist vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 27. August 2025 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so wird ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO vom Kanton angemessen entschädigt. Auch hier ist der angemessene Aufwand mangels Vorliegens einer Kostennote zu schätzen. Dabei ist festzustellen, dass sich die massgebenden Erwägungen auf einer Seite der insgesamt 15-seitigen Berufungsbegründung finden und die im Übrigen zur Unterhaltsberechnung unterbreiteten Berechnungsgrundlagen aus der vorinstanzlichen Eingabe vom 13. Juni 2025 übernommen werden konnten. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Aufwand von fünf Stunden angemessen, weshalb dem Vertreter der unentgeltlich prozessierenden Berufungsklägerin ein Honorar zum massgebenden Stundenansatz von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 HoR) in Höhe von CHF 1'000.– zuzüglich CHF 30.– Auslagen und CHF 83.45 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Die Ausrichtung dieser Entschädigung erfolgt unter dem Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO.

2.4 Aufgrund der ausgewiesenen finanziellen Verhältnisse kann auch dem Berufungsbeklagten die unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden. Da somit beiden Parteien die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen ist und die Parteientschädigung vor diesem Hintergrund für den Berufungsbeklagten nicht als einbringlich erscheint, ist auch seinem Vertreter ein Honorar zum massgebenden Stundenansatz von CHF 200.– in Höhe von CHF 1'000.– zuzüglich CHF 30.– Auslagen und CHF 83.45 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Auch diese Leistung steht unter dem Vorbehalt der Nachforderung bei der Berufungsklägerin gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO.

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 20. Juni 2025 ([...]) wird nicht eingetreten.

Dem Berufungsbeklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Berufungsverfahren bewilligt.

Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 1'497.25 (Gebühr von CHF 600.– und Kosten der Kindervertretung von CHF 897.25). Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'250.– und Auslagen von CHF 37.50, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 104.30, somit total CHF 1'391.80 zu bezahlen. Zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Berufungsbeklagten werden seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Oliver Borer, ein Honorar von CHF 1'000.– und Auslagen von CHF 30.–, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 83.45, somit total CHF 1'113.45 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. In diesem Umfang geht der Anspruch des Berufungsbeklagten auf Leistung einer Parteientschädigung auf die Gerichtskasse über. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO durch die Berufungsklägerin bleibt vorbehalten.

Die Berufungsklägerin trägt ihre eigenen Parteikosten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren wird ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Charles Navarro, eine Entschädigung von CHF 1'000.–, zuzüglich MWST von CHF 83.50 (8,1 % auf CHF 1'030.–) sowie Auslagen von CHF 30.–, somit total CHF 1'113.45 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Der Kindervertreterin, Advokatin MLaw Lisa Eisenhut-Hug wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 800.–, zuzüglich MWST von CHF 67.25 (8,1 % auf CHF 830.–) sowie Auslagen von CHF 30.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

- Berufungsklägerin

- Berufungsbeklagter

- Kindervertreterin

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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