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Décision

2021.DIJ.992

Änderung des Sexualstrafrechts. Inkraftsetzung. Stellungnahme des Kantons Bern

23 août 2023Allemand2 min

Source be.ch

Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsrat

Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJ PD Bundesamt für Justiz

Per E-Mail an: christine.hauri@bj.admin.ch und annemarie.gasser@bj.admin.ch

RRB Nr.: — 1 /202 23. August 2023 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Änderung des Sexualstrafrechts. Inkraftsetzung Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrte Frau Bundesrätin Sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Möglichkeit, sich zur Frage der Inkraftsetzung der Ände- rung des Sexualstrafrechts zu äussern.

Aus Sicht des Kantons Bern wird ein baldiges Inkrafttreten der Revision zwar grundsätzlich unter- stützt. Gegen eine Inkraftsetzung per 1. Januar 2024 spricht jedoch, dass auf diesen Zeitpunkt be- reits die Änderungen der Strafprozessordnung in Kraft treten werden. Die Umsetzung dieser Ände- rungen führt bei den betroffenen Behörden (insbesondere den Staatsanwaltschaften und der Poli- zei) zu zusätzlichem Aufwand (Schulung der Mitarbeitenden). Damit diesen Behörden auch für die Einführung des geänderten Sexualstrafrechts genügend Zeit bleibt, würden wir es begrüssen, wenn die Änderung des Sexualstrafrechts erst per 1. Juli 2024 in Kraft gesetzt würde.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Philippe Müller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

031041DIv03

Nicht klassifiziert 1 Letzte Bearbeitung: 24.07.20231 Version: 191 Dok.-Nr.: 1952205 1 Geschäftsnummer: 2021.DIJ.992 1/2

Kanton Bern Canton de Berne

Verteiler — Direktion für Inneres und Justiz — Sicherheitsdirektion - Justizleitung

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 24.07.2023 I Version: 191 Dok.-Nr.: 1952205 I Geschäftsnummer: 2021.DIJ.992 2/2