2022.GSI.2570
Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (SHV). Anpassung 2023
29 mars 2023Allemand2 min
Source be.ch
Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (SHV). Anpassung 2023
Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) Änderung vom 26.04.2023
Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 860.111 Aufgehoben: –
Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion,
Dispositiv
beschliesst:
I.
Der Erlass 860.111 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe vom 24.10.2001 (Sozialhilfeverordnung, SHV) (Stand 01.01.2023) wird wie folgt geändert: Art. 8 Abs. 3, Abs. 4 (geändert), Abs. 4c (neu) 3 Bei jungen Erwachsenen wird der Grundbedarf für den Lebensunterhalt nach
Lebens- und Wohnform pro Monat wie folgt festgelegt: e (geändert) [FR: (unverändert)] Pauschale von 748 Franken bei eigenem Haushalt, ohne die Voraussetzungen gemäss den Buchstaben c und d zu erfüllen. 4 Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für Personen gemäss Artikel 46a Ab-
satz 1 Buchstabe c SHG (vorläufig Aufgenommene) wird vor Ablauf von zehn Jahren nach Erteilung der vorläufigen Aufnahme, unter Vorbehalt von Absatz 4c, nach Haushaltsgrösse festgelegt. Er beträgt pro Monat für Aufzählung unverändert. 4c Bei minderjährigen vorläufig Aufgenommenen richtet sich der Grundbedarf für
den Lebensunterhalt unabhängig von der Dauer ihrer vorläufigen Aufnahme ge- mäss Absatz 4a. Tritt im Verlauf der Unterstützung gemäss Absatz 4a die Voll- jährigkeit ein, richtet sich die Unterstützung gemäss Absatz 4b.
II.
Keine Änderung anderer Erlasse.
III.
Keine Aufhebungen.
IV.
1. Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2023 in Kraft.
2. Sie ist in Anwendung der Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 (PuG) 1) amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentli- chung).
Bern, 26. April 2023 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Häsler Der Staatsschreiber: Auer
1) BSG 103.1