2022.STA.1244
Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV). Formelle Genehmigung
11 janvier 2023Allemand26 min
Source be.ch
1 [Fundst. od. Gesch.-Nr.]
Verordnung über die digitale Verwaltung (DVV) vom [Datum]
Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: ???.??? Geändert: 152.11 | 152.17 | 152.221.171 | 153.011.1 | 170.212 | 321.211 | 430.251.0 | 621.5 | 631.111 | 741.111 | 761.111 | 761.611.1 | 860.21 | 910.112 | 935.111 | 935.520 Aufgehoben: 152.042
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 11 Absatz 2, Artikel 14, Artikel 17, Artikel 18 Absatz 2, Arti- kel 19 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 4, Artikel 33 und Artikel 34 des Gesetzes vom 7. März 2022 über die digitale Verwaltung (DVG)1),
auf Antrag der Staatskanzlei,
Dispositiv
beschliesst:
I.
1 Grundsätze Art. 1 Digitale Geschäftsführung Die Behörden führen ihre Geschäfte und Dokumente digital. Sie digitalisieren eingehende Papierdokumente und können das Original ver- nichten. Sie führen Papierdokumente oder bewahren sie auf, wenn dies a durch die Gesetzgebung vorgeschrieben oder b ausnahmsweise zur Beweissicherung oder aus anderen sachlichen Grün- den angezeigt ist.
1) BSG 109.1
[Fundst. od. Gesch.-Nr.] 2 Sie setzen Software zur digitalen Geschäftsverwaltung ein, die a Veränderungen von Dokumenten datiert und nachvollziehbar macht, b Dokumente und ihre Veränderungen sicher der Autorin oder dem Autor zuordnet und c verhindert, dass Dokumente verloren gehen oder unbefugt eingesehen, verändert oder gelöscht werden. Art. 2 Digitale Dokumente und Informationen Im Verkehr innerhalb von und zwischen Behörden sowie in Personalangele- genheiten sind digitale Dokumente und Informationen rechtlich massgeblich, wenn a sie gemäss den Standards (Art. 8) in einer Weise erstellt und gespeichert werden, die ihre Echtheit sicherstellt, oder b aus anderen Gründen keine ernsthaften Zweifel an ihrer Echtheit beste- hen. Für den Verkehr zwischen Behörden und Dritten können die Standards die Methoden regeln, mit denen die Echtheit von Dokumenten Dritten gegenüber bestätigt wird.
Art. 3 Schriftlichkeit Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung, die vorschreiben, dass ein Vorgang schriftlich zu erfolgen hat, wird auch dadurch Genüge getan, dass der Vorgang in einer digitalen Form erfolgt, die den Nachweis durch Text erlaubt. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich, sofern keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
Art. 4 Digitaler Rechnungs- und Zahlungsverkehr Die Behörden a können Dritten digitale Rechnungen ausstellen und von Dritten Rechnun- gen in digitaler Form verlangen, b nutzen dafür verbreitet eingesetzte und sichere Methoden, gegebenen- falls nach Massgabe der Standards (Art. 8). Sie können die Erbringung kostenpflichtiger Leistungen von der Zahlung oder Vorauszahlung auf digitalem Weg abhängig machen. Voraussetzung ist, dass a die Dritten dem digitalen Rechnungs- oder Zahlungsverkehr zustimmen,
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b sie zum digitalen Verkehr mit Behörden verpflichtet sind (Art. 8 DVG), oder c die Zahlung behördliche Leistungen betrifft, deren Inanspruchnahme frei- willig ist und die nur auf digitalem Weg bestellt werden können. Art. 5 Digitaler Verkehr in Personalangelegenheiten Mitglieder und Angestellte von Behörden verkehren in Personalangelegenhei- ten mit den Behörden digital. Dies gilt auch für die Begründung, Änderung und Beendigung eines Arbeits- verhältnisses.
Art. 6 Leistungen zur Förderung der Digitalisierung (Art. 9 DVG) Die Behörden können Leistungen erbringen, um den Zugang von Privaten zu digitalen Leistungen der Behörden zu ermöglichen oder zu erleichtern. Sie können kostendeckende Gebühren erheben.
Art. 7 Sprachen (Art. 11 DVG) Behörden, die in beiden Amtssprachen arbeiten, können digitale Leistungen in einer einzigen Amtssprache oder ausnahmsweise in einer anderen Sprache erbringen, wenn die Leistungen für den behördeninternen Gebrauch bestimmt sind und sich hauptsächlich an Personen richten, welche die betreffende Spra- che beherrschen.
Art. 8 Standards und Prozesse (Art. 14 DVG) Die Konferenz digitale Verwaltung und ICT (KDI) legt die Standards und Pro- zesse für die Digitalisierung fest und veröffentlicht sie. Die Veröffentlichung kann durch Verweis auf Prozesse oder Standards Dritter erfolgen, die ausnahmsweise auf Englisch verfasst sein können.
Art. 9 Identifikationsverfahren (Art. 15 DVG) Die Behörden a überprüfen die Identität von Personen, die digitale Leistungen nutzen oder die Zahlungen von Behörden empfangen, soweit dies für den Zweck der Leistung oder der Zahlung erforderlich ist, b können dazu namentlich die Vorlage von Identifikationsmitteln verlangen und diese in Anwesenheit der Personen oder auf digitalem Weg überprü- fen,
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c setzen dazu Verfahren ein, die ein dem Zweck der digitalen Leistung angemessenes Vertrauen gewährleisten. Mindestens ein Verfahren mit der Vertrauensstufe 2 gemäss dem Standard eCH-0170 «Qualitätsmodell zur Authentifizierung von Subjekten» 1) ist in der Regel erforderlich für digitale Leistungen, mit denen a Zahlungen an Dritte erfolgen, b bedeutende Rechte oder Pflichten begründet werden, c Verfügungen oder Entscheide eröffnet werden, oder d Personendaten bearbeitet werden, die besonders schützenswert sind oder einer besonderen gesetzlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen. Vorbehalten bleiben Vorschriften der besonderen Gesetzgebung oder des Bundesrechts.
2 Basisdienste Art. 10 Liste der Basisdienste Die Basisdienste sind: Nr. Basisdienst Zweck Verantwortli- Zur Nutzung Zur Nutzung che Behörde verpflichtet berechtigt
1 BE-Net WAN Weitbereichs- Amt für Infor- Kantonale Be- Beauftragte datennetz matik und Or- hörden sowie der Behörden ganisation Behörden, die mit deren Zu- (KAIO) über BE-Net stimmung WAN erschlossene digitale Leis- tungen nutzen
2 BE-Login Identifikations- KAIO Kantonale Be- Andere Behör- dienst für digi- hörden den tale Leistun- gen
1) Dieser Standard ist abrufbar unter http://www.ech.ch.
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Nr. Basisdienst Zweck Verantwortli- Zur Nutzung Zur Nutzung che Behörde verpflichtet berechtigt
3 BE-KWP VDI Virtueller PC- KAIO Kantonale Be- Einwohnerge- Arbeitsplatz hörden meinden und mit Office- und gemischte Collaboration- Gemeinden Software sowie Beauf- tragte der Be- hörden mit de- ren Zustim- mung Die Leistungsbeschreibungen gemäss Artikel 26 a regeln die Nutzung der Basisdienste näher, b können dabei das Recht oder in Bezug auf kantonale Behörden die Pflicht zur Nutzung der Basisdienste einschränken. Die Nutzungspflicht gilt, soweit a die besondere Gesetzgebung nicht den Einsatz anderer ICT-Mittel vor- schreibt, b der Grosse Rat die Nutzungspflicht nicht für sich oder seine Organe einschränkt (Art. 17 Abs. 6 DVG). Art. 11 Einbezug der Gemeinden bei der Erweiterung der Nutzungspflicht der Basisdienste (Art. 17 Abs. 4 DVG) Die Zustimmung der Gemeindevertretungen gemäss Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 2 und 3 DVG zur Erweiterung der Nutzungspflicht der Basis- dienste erfolgt im Rahmen der Konsultation zur Änderung von Artikel 10 Absatz
1. Im Fall der Befassung des Grossen Rates mit einem Gesetzes- oder Be- schlussentwurf gemäss Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe a oder Buchstabe b Zif- fer 1 DVG enthält der Vortrag das Ergebnis der Konsultation oder der Ver- nehmlassungen der Gemeindevertretungen.
3 Organe Art. 12 Organisation Die Organe gemäss Artikel 21 DVG nehmen kantons- und verwaltungsweite Aufgaben der digitalen Verwaltung und der ICT wahr. Die Vorsitzenden entscheiden über den Beizug anderer als der in dieser Ver- ordnung genannten Personen zur Behandlung einzelner Geschäfte.
[Fundst. od. Gesch.-Nr.] 6 Die Organe geben sich eine Geschäftsordnung.
Art. 13 Entscheide Die Organe fällen ihre Entscheide nach Möglichkeit im Konsens. Wird kein Konsens erreicht, legen die Vorsitzenden den Entscheid des Or- gans auf der Grundlage der geführten Diskussion fest. Sie können dazu eine konsultative Abstimmung durchführen. Vertretungen der Finanzkontrolle und der Datenschutzaufsichtsstelle sind an den Entscheiden nicht beteiligt.
Art. 14 Hierarchie und besondere Zuständigkeiten Bei den Organen besteht eine Hierarchie in der folgenden Reihenfolge: a Regierungsrat, b Regierungsdelegation digitale Verwaltung und ICT (RDI), c KDI, d Fachgruppen. Übergeordnete Organe können Geschäfte im Zuständigkeitsbereich unterge- ordneter Organe an sich ziehen und selbst entscheiden. Untergeordnete Organe können das ihnen übergeordnete Organ mit Differen- zen oder mit Entscheiden von besonderer Tragweite befassen.
Art. 15 Regierungsdelegation digitale Verwaltung und ICT (RDI) Der RDI gehören an: a die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber (Vorsitz), b die Finanzdirektorin oder der Finanzdirektor (stellvertretender Vorsitz), c zwei weitere vom Regierungsrat bestimmte Mitglieder des Regierungsra- tes, d die weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung digitale Verwaltung und ICT (GLDI). Die RDI a bereitet Geschäfte des Regierungsrates im Bereich der digitalen Verwal- tung und der ICT vor, b legt Vorgaben und Prioritäten für die Erarbeitung von Strategien fest, c kann Studien und Projekte in Auftrag geben. Die Geschäftsstelle Digitale Verwaltung (GDV) stellt das Sekretariat sicher.
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Art. 16 Kontaktgremium Digitale Verwaltung Kanton–Gemeinden (KDKG) Dem KDKG gehören die Mitglieder der RDI sowie die folgenden Personen an: a die Präsidentin oder der Präsident des Verbands Bernischer Gemeinden (VBG), b die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des VBG, c eine gemeinsame Vertretung der Städte Bern, Biel und Thun, d von der RDI bestimmte Vertretungen der Kantonsverwaltung. Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber a hat den Vorsitz, b wird durch die Finanzdirektorin oder den Finanzdirektor vertreten. Das KDKG a stellt die Zusammenarbeit des Kantons mit den Gemeinden im Bereich der digitalen Verwaltung und der ICT sicher, b nimmt zu Vorhaben und Projekten beratend Stellung und kann deren Durchführung empfehlen, c bestimmt auf Antrag der Vertretungen der Gemeinden die Personen, die seitens der Gemeinden an der Entscheidfindung der anderen Organe mit- wirken. Die GDV stellt das Sekretariat sicher.
Art. 17 Geschäftsleitung digitale Verwaltung und ICT (GLDI) Der GLDI gehören an: a die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber (Vorsitz), b die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Finanzdirektion (stell- vertretender Vorsitz), c eine Vizestaatsschreiberin oder ein Vizestaatsschreiber, d die Vorsteherin oder der Vorsteher des KAIO, e die Leiterin oder der Leiter der GDV. Die GLDI a stellt den Austausch zwischen der Staatskanzlei und der Finanzdirektion zu Belangen der digitalen Verwaltung und der ICT sicher, b koordiniert die Geschäfte der RDI, des KDKG und der KDI, c veranlasst Projekte zur Anpassung der Gesetzgebung über die digitale Verwaltung. Die GDV stellt das Sekretariat sicher.
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Art. 18 Konferenz digitale Verwaltung und ICT (KDI) Der KDI gehören an: a die Vorsteherin oder der Vorsteher des KAIO (Vorsitz), b die Leiterin oder der Leiter der GDV (stellvertretender Vorsitz), c Vertretungen der Direktionen, der Staatskanzlei und der Justizbehörden, wobei es sich dabei in der Regel um Direktunterstellte der Vorsteherin oder des Vorstehers oder deren Stellvertretungen handelt, d von der RDI bestimmte weitere Vertretungen der Kantonsverwaltung oder anderer Behörden. Die KDI a erarbeitet zuhanden des Regierungsrates die Strategie gemäss Artikel 13 Absatz 2 DVG und beschliesst Teilstrategien, b erlässt auf Antrag der zuständigen Fachgruppen
1. Standards und Prozesse gemäss Artikel 14 DVG,
2. die Rollenbeschreibungen der Verwaltung im Bereich der digitalen Verwaltung und der ICT, c erlässt Weisungen zur Umsetzung der Gesetzgebung über die digitale Verwaltung, d koordiniert die Führung der Portfolios der Projekte, Leistungen, Applikatio- nen und Daten der Verwaltung, e stellt das verwaltungsweite Controlling sicher, f kann Studien, Projekte, Benchmarks und Audits in Auftrag geben, g entscheidet über Differenzen zwischen Direktionen, der Staatskanzlei oder den Justizbehörden bei direktionsübergreifenden Projekten oder Angelegenheiten. Das KAIO stellt das Sekretariat sicher.
Art. 19 Fachgruppen Die KDI oder die besondere Gesetzgebung setzt Fachgruppen zur Erfüllung von Aufgaben im Bereich der digitalen Verwaltung und der ICT ein. Den Fachgruppen gehören an: a Vertretungen aller Direktionen, der Staatskanzlei und der Justizbehörden, b gegebenenfalls Vertretungen der Finanzkontrolle und der Datenschutzauf- sichtsstelle, c gegebenenfalls Vertretungen der Gemeinden, d gegebenenfalls Vertretungen der Parlamentsdienste, e Fachpersonen.
9 [Fundst. od. Gesch.-Nr.] Die Fachgruppen haben in ihrem Fachgebiet folgende Aufgaben: a Erlass von Weisungen, b Erlass der ihnen von der KDI zugewiesenen Prozesse und Standards, c Sicherstellung der Führung und Pflege der Portfolios, d Erlass von Leistungsbeschreibungen (Art. 26), e Abschluss von Leistungsvereinbarungen, f Beauftragung und Priorisierung von Studien und Projekten, g Berichterstattung zuhanden der übergeordneten Organe, h Koordination, Vernetzung und Wissensmanagement, i weitere Aufgaben, die ihnen zuweist: 1 die besondere Gesetzgebung, 2 die KDI im Bereich der digitalen Verwaltung und der ICT. Das KAIO oder eine andere von der KDI oder der besonderen Gesetzgebung bestimmte Organisationseinheit stellt das Sekretariat sicher.
4 Zusammenarbeit Art. 20 Einbezug betroffener Behörden (Art. 21 und 22 DVG) Die Vorsitzenden der Organe gemäss Artikel 12 bis 19 stellen sicher, dass die Gemeinden gemäss Artikel 22 DVG sowie weitere betroffene Behörden aus- serhalb der Kantonsverwaltung oder ihre Verbände in die Vorbereitung der Ent- scheide der Organe angemessen miteinbezogen werden. Der Einbezug kann namentlich erfolgen durch a die Mitarbeit in einer Projektorganisation, b eine Konsultation, c die Teilnahme an den Beratungen der zuständigen Organe (Art. 12 Abs. 2), d die Mitgliedschaft in Fachgruppen (Art. 19 Abs. 2). Art. 21 ICT-Kostenmanagement Die KDI regelt das ICT-Kostenmanagement der kantonalen Behörden durch Weisungen. Das ICT-Kostenmanagement a stellt die Transparenz der Gestehungskosten und der Verwendung der eingesetzten digitalen Leistungen her, b weist die Kostenentwicklung aus, namentlich durch eine jährliche Bericht- erstattung,
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c stellt Einsparungen dem Zusatzbedarf betreffend Menge und Qualität ge- genüber, d schafft mit Kennzahlen und Zielgrössen Anreize, den Ressourceneinsatz zu optimieren. Art. 22 Verrechnung von ICT-Kosten Behörden, die digitale Leistungen für andere Behörden erbringen oder vermit- teln, können diesen die dafür anfallenden Kosten für Leistungen Dritter ver- rechnen. Grundsätzlich nicht verrechnet werden a Kosten für Leistungen durch eigenes Personal, b Kosten, deren Verrechnung unverhältnismässig aufwändig ist, c Kosten für Leistungen für den Grossen Rat, seine Organe und die Parla- mentsdienste (Art. 96 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 über den Grossen Rat [Grossratsgesetz, GRG]1)). Die Leistungsbeschreibungen (Art. 26) können die Verrechnung der Kosten näher regeln und dabei bei Bedarf von den Grundsätzen gemäss Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a abweichen. Die Direktionen, die Staatskanzlei und die Justizverwaltungsleitung können in begründeten Fällen ebenfalls von diesen Grundsätzen abweichen.
5 Offenes Wissen (Art. 26 DVG) Art. 23 Urheberrechtserwerb durch Behörden Die Behörden stellen vertraglich sicher, dass sie das Urheberrecht oder das Recht zur Lizenzierung gemäss Artikel 24 oder 25 in Bezug auf Werke erhal- ten, die Dritte im Auftrag der Behörden erstellen. Sie können aus sachlichen Gründen darauf verzichten.
Art. 24 Offene Werke des Kantons Texte, Bilder, Tonaufnahmen, Videos und andere Werke ausser Software, de- ren Urheberrecht dem Kanton gehört, unterstehen der Creative-Commons- Lizenz Namensnennung 4.0 International (CC BY 4.0). Die kantonalen Behör- den können solche Werke zusätzlich unter anderen Lizenzen gemäss Artikel 26 Absatz 1 und 2 DVG veröffentlichen.
1) BSG 151.21
11 [Fundst. od. Gesch.-Nr.] Werke gemäss Absatz 1 dürfen nach Massgabe der CC-BY-4.0-Lizenz von allen Personen zu allen Zwecken verbreitet, geändert oder sonstwie genutzt werden, wenn dabei der Kanton als Rechteinhaber und die Lizenz angegeben werden. Jede Gewährleistung und Haftung des Kantons im Zusammenhang mit der Nutzung ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben gesetzliche Schranken der Nutzung, namentlich a der Datenschutz, b der Schutz der Persönlichkeit, insbesondere des Rechts am eigenen Bild, c Bestimmungen über den Schutz von Geheimnissen. Art. 25 Open-Source-Lizenzen Die Standards (Art. 8) regeln, welche Lizenzen gemäss Artikel 26 Absatz 1 und 2 DVG für die Veröffentlichung von Open-Source-Software angewendet werden.
6 Einsatz von ICT-Mitteln Art. 26 ICT-Mittel der kantonalen Behörden (Art. 32 DVG) Die KDI bestimmt im Rahmen von Artikel 32 Absatz 1 DVG und gegebenen- falls der besonderen Gesetzgebung a den Umfang der ICT-Grundversorgung, b die Konzernapplikationen. Die zuständigen Fachgruppen erlassen und veröffentlichen Leistungsbe- schreibungen für a die Basisdienste im Rahmen von Artikel 10, b die Elemente der ICT-Grundversorgung, c die Konzernapplikationen. Die Leistungsbeschreibungen regeln namentlich a die zuständige Behörde, b den Zweck und die wesentlichen Funktionen der ICT-Mittel, c die Verfügbarkeit und weitere für die Leistung massgebliche Eigenschaf- ten, d die Kostenverteilung und -verrechnung, e die Modalitäten der Bestellung und des Leistungsbezugs, f den Kreis der Nutzerinnen und Nutzer oder Ausnahmen von der Nut- zungspflicht, g die Nutzung der ICT-Mittel durch Beauftragte der Behörden,
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h die Regelung der Nutzung durch Dritte durch Verfügung oder öffentlich- rechtlichen Vertrag. Art. 27 Nutzungspflicht (Art. 32 Abs. 3 DVG) Kantonale Behörden dürfen für die Zwecke der ICT-Grundversorgung und der Konzernapplikationen keine anderen ICT-Mittel einsetzen. Ausgenommen von der Pflicht, die ICT-Grundversorgung und die Konzer- napplikationen zu nutzen, sind a die Kantonspolizei, b die kantonalen Mittelschulen, Berufsfachschulen und höheren Fachschu- len. Die KDI kann die Organisationen gemäss Absatz 2 zur Nutzung bestimmter Konzernapplikationen verpflichten.
Art. 28 Datenbearbeitungen (Art. 31 Abs. 2 DVG) Die Behörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Personendaten, die für den digitalen Verkehr mit Privaten (Art. 8 DVG) nötig sind, erheben und bear- beiten. Dazu gehören insbesondere a Kontaktangaben wie E-Mail-Adressen, Telefon- und Mobiltelefonnum- mern, b Identifikationsnummern. Identifikationsnummern des Bundesrechts dürfen nur bearbeitet werden, wenn die Voraussetzungen des Bundesrechts erfüllt sind.
Art. 29 Wirtschaftlichkeit Die kantonalen Behörden beachten beim Einsatz der Ressourcen für die Digi- talisierung ihrer Abläufe die Wirtschaftlichkeit namentlich wie folgt: a Sie analysieren die Kosten und den Nutzen von Vorhaben für die betroffe- nen Behörden und Privaten und priorisieren die Vorhaben mit dem besten Kosten-Nutzen-Verhältnis. b Sie nutzen wenn möglich bestehende ICT-Mittel wie die ICT-Grundversor- gung oder Konzernapplikationen. c Sie beschaffen und nutzen wenn möglich ICT-Mittel gemeinsam mit ande- ren Behörden, einschliesslich solcher anderer Kantone oder des Bundes. Sie stellen dafür nötigenfalls eigene Interessen und Anforderungen zurück.
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7 Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 30 Übergangsbestimmungen Alle Behörden passen ihre digitalen Leistungen bei der nächsten Neubeschaf- fung oder Änderung, spätestens aber sechs Jahre nach dem Inkrafttreten die- ser Verordnung, soweit erforderlich an das DVG und diese Verordnung an. Sie führen digitale Leistungen, über die sie gemäss dem DVG oder dieser Verordnung verfügen müssen, innerhalb von vier Jahren nach dem Inkrafttre- ten dieser Verordnung ein. Sie passen ihre Abläufe, Erlasse, Weisungen, anderen Vorschriften und Hilfs- mittel an das DVG und diese Verordnung an, a soweit sie digitale Leistungen gemäss Absatz 1 oder 2 zum Gegenstand haben: innerhalb der dort angegebenen Frist, b soweit andere Fälle als gemäss Buchstabe a vorliegen: innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Die Direktionen und die Staatskanzlei befassen den Regierungsrat innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit den aufgrund des DVG gegebenenfalls erforderlichen weiteren Anpassungen des Verord- nungsrechts.
Art. 31 Änderung von Erlassen Folgende Erlasse werden geändert: 1 Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation des Regierungs- rates (Organisationsverordnung RR; OrV RR)1), 2 Verordnung vom 13. März 2013 über die Klassifizierung, die Veröffentli- chung und die Archivierung von Dokumenten zu Regierungsratsgeschäf- ten (Klassifizierungsverordnung, KRGV)2), 3 Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufga- ben der Finanzdirektion (Organisationsverordnung FIN; OrV FIN) 3), 4 Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV)4), 5 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Geschäftsreglement für die Regionalkonferenzen (RKGV)5),
1) BSG 152.11 2) BSG 152.17 3) BSG 152.221.171 4) BSG 153.011.1 5) BSG 170.212
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6 Verordnung vom 5. August 1998 über die Ausnahmen von der Pflicht zur Vernichtung polizeilicher Daten (Datenvernichtungsverordnung, DVV)1), 7 Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV)2), 8 Verordnung vom 26. März 1997 über die Statistik (Statistikverordnung, StatV)3), 9 Verordnung vom 22. August 2001 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV)4), 10 Kantonale Energieverordnung vom 26. Oktober 2011 (KEnV)5), 11 Strassenverkehrsverordnung vom 20. Oktober 2004 (StrVV)6), 12 Verordnung vom 28. Oktober 1998 über die Besteuerung der Strassen- fahrzeuge und den Bezug von Forderungen durch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (BSFV)7), 13 Verordnung vom 24. November 2021 über die sozialen Leistungsangebo- te (SLV)8), 14 Verordnung vom 5. November 1997 über die Erhaltung der Lebensgrund- lagen und der Kulturlandschaft (ELKV)9), 15 Gastgewerbeverordnung vom 13. April 1994 (GGV)10), 16 Kantonale Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV) 11). Art. 32 Aufhebung eines Erlasses Die Verordnung vom 24. Januar 2018 über die Informations- und Telekommu- nikationstechnik der Kantonsverwaltung (ICTV)12) wird aufgehoben.
Art. 33 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Gesetz vom 7. März 2022 über die digitale Verwaltung (DVG)13) in Kraft.14)
1) BSG 321.211 2) BSG 430.251.0 3) BSG 621.5 4) BSG 631.111 5) BSG 741.111 6) BSG 761.111 7) BSG 761.611.1 8) BSG 860.21 9) BSG 910.112 10) BSG 935.111 11) BSG 935.520 12) BSG 152.042 13) BSG 109.1 14) 1. März 2023
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II.
1. Der Erlass 152.11 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates vom 18.10.1995 (Organisationsverordnung RR; OrV RR) (Stand 01.12.2021) wird wie folgt geändert:
Art. 22 Abs. 1 Der Regierungsrat setzt folgende Führungsinstrumente ein: b (geändert) die Organe der digitalen Verwaltung und der ICT gemäss der Verordnung vom 11. Januar 2023 über die digitale Verwaltung (DVV) 4), e (geändert) die Finanz- und Controllingkonferenz (FICON). f Aufgehoben.
2. Der Erlass 152.17 Verordnung über die Klassifizierung, die Veröffentlichung und die Archivierung von Dokumenten zu Regierungsratsgeschäften vom 13.03.2013 (Klassifizierungsverordnung, KRGV) (Stand 01.01.2019) wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 2 (geändert) Dokumente, die der Begründung des Antrags an den Regierungsrat und der Meinungsbildung im Regierungsrat dienen, gelten grundsätzlich zumindest als «Intern» klassifiziert und werden nicht öffentlich bekannt gemacht. Dazu gehö- ren insbesondere das vom zuständigen Regierungsmitglied genehmigte Be- gleitblatt, allfällige Begleitschreiben sowie sämtliche Mitberichtsdokumente.
3. Der Erlass 152.221.171 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Finanzdirektion vom 18.10.1995 (Organisationsverordnung FIN; OrV FIN) (Stand 01.01.2023) wird wie folgt geändert:
Ingress (geändert) Der Regierungsrat des Kantons Bern,
4) BSG 109.111
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gestützt auf Artikel 21, Artikel 25, Artikel 31 und Artikel 50 Buchstabe b des Ge- setzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG)1), auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
Art. 11 Abs. 2 Es erfüllt die ihm in der besonderen Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben, namentlich a (geändert) im Bereich Digitalisierung und ICT: gemäss der Verordnung vom 11. Januar 2023 über die digitale Verwaltung (DVV)2), Art. 11a (neu) ICT-Grundversorgung Das KAIO stellt die ICT-Grundversorgung sicher. Dazu a erhebt es die Anforderungen und konzipiert die Leistungen, b steuert und koordiniert es die Leistungserbringerinnen und Leistungser- bringer, c gewährleistet es den Informationssicherheitsgrundschutz für die ICT- Grundversorgung. Es beschafft a zentral Leistungen für die ICT-Grundversorgung und für Konzernapplika- tionen, b Betriebsleistungen grundsätzlich bei externen Anbieterinnen und Anbie- tern, mit Ausnahme des Supports der ersten Ebene. Art. 11b (neu) Unterstützung Das KAIO unterstützt die Steuerung und die interdirektionalen Gremien der digitalen Verwaltung. Dazu a dokumentiert es die Standards und die Unternehmensarchitektur der kantonalen Behörden und entwickelt sie weiter, b führt es das Portfolio der ICT-Applikationen, -Projekte und -Leistungen der Kantonsverwaltung.
1) BSG 152.01 2) BSG 109.111
17 [Fundst. od. Gesch.-Nr.] Es unterstützt die Anwenderinnen und Anwender der ICT mit Informationen, Schulung und Support der ersten Ebene über einen Service Desk sowie vor Ort.
Art. 11c (neu) Weitere Leistungen Das KAIO führt zentrale elektronische Personendatensammlungen für die Aufgabenerfüllung der Behörden, soweit die besondere Gesetzgebung dies vorsieht. Es erbringt weitere digitale Leistungen für Organisationseinheiten der Verwal- tung sowie andere kantonale oder kommunale Trägerinnen und Träger öffentli- cher Aufgaben auf der Basis von Leistungsvereinbarungen oder öffentlich- rechtlichen Verträgen.
Art. 11d (neu) Weitere Aufgaben Das KAIO setzt die Gesetzgebung über die Harmonisierung amtlicher Regis- ter um. Es kann im Auftrag kantonaler oder kommunaler Behörden Open-Source- Software oder Open Data (Art. 26 des Gesetzes vom 7. März 2022 über die di- gitale Verwaltung [DVG]1)) veröffentlichen oder die Behörden dabei unterstüt- zen. Es erlässt fachliche Weisungen zur Nutzung der von ihm vermittelten Leistun- gen.
4. Der Erlass 153.011.1 Personalverordnung vom 18.05.2005 (PV) (Stand 01.01.2023) wird wie folgt geändert:
Art. 164 Abs. 1 (geändert), Abs. 1a (geändert) Die wesentlichen Ergebnisse des Mitarbeitergesprächs werden schriftlich festgehalten. Die Gesprächspartnerinnen und -partner bestätigen die Kenntnis- nahme der Ergebnisse. 1a Die Ergebnisse werden beim zuständigen Personaldienst im Personaldossier abgelegt.
1) BSG 109.1
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Art. 177 Abs. 1 (geändert) Die Antrag stellende Organisationseinheit fertigt den Vertrag über die Gewäh- rung eines Beitrags und von Urlaub sowie über die Rückerstattungsverpflich- tung aus und leitet eine Kopie des abgeschlossenen Vertrags an das Personal- amt weiter.
Art. 207 Abs. 1 (geändert) Wo nichts anderes bestimmt ist, hat der Verkehr zwischen den Mitarbeiterin- nen und Mitarbeitern, den Ämtern und den Direktionen und der Staatskanzlei auf dem Dienstweg zu erfolgen. In Personalfragen können sich die Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter direkt an die Personaldienste der Direktionen, der Staatskanzlei, der selbstständigen Organisationseinheiten und der Ämter wen- den.
5. Der Erlass 170.212 Verordnung über das Geschäftsreglement für die Regional- konferenzen vom 24.10.2007 (RKGV) (Stand 01.11.2020) wird wie folgt geän- dert:
Art. 9 Abs. 4 (geändert) Das Protokoll wird an der darauffolgenden Versammlung oder Sitzung geneh- migt und von der oder dem Vorsitzenden und der Protokoll führenden Person digital unterzeichnet.
6. Der Erlass 321.211 Verordnung über die Ausnahmen von der Pflicht zur Ver- nichtung polizeilicher Daten vom 05.08.1998 (Datenvernichtungsverordnung, DVV) (Stand 01.01.2011) wird wie folgt geändert:
Titel (geändert) Verordnung über die Ausnahmen von der Pflicht zur Vernichtung polizeilicher Daten (Da- tenvernichtungsverordnung, PDVV)
7. Der Erlass 430.251.0 Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte vom 28.03.2007 (LAV) (Stand 01.01.2023) wird wie folgt geändert:
19 [Fundst. od. Gesch.-Nr.]
Art. 65 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert) Das Ergebnis der Zielüberprüfung sowie die neu vereinbarten Ziele und Massnahmen werden schriftlich festgehalten. Die Gesprächspartnerinnen und - partner bestätigen die Kenntnisnahme der Ergebnisse. Die Ergebnisse werden beim zuständigen Personaldienst im Personaldossier abgelegt.
8. Der Erlass 621.5 Verordnung über die Statistik vom 26.03.1997 (Statistikver- ordnung, StatV) (Stand 01.01.2009) wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert) Zur Koordination der statistischen Arbeiten verschiedener kantonaler Stellen wird eine Fachgruppe Statistik eingesetzt. Sie ist der Konferenz digitale Ver- waltung und ICT unterstellt. Auskünfte über die Führung von Statistiken sowie die Vermittlung fachtechni- scher Unterstützung obliegen der von der Finanzdirektion geführten Koordinati- onsstelle Statistik. Inhaltliche Auskünfte und Informationen obliegen derjenigen kantonalen Stelle, welche die Statistik führt.
Art. 5 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (aufgehoben), Abs. 3 (aufgehoben) Fachgruppe Statistik (Überschrift geändert) Die Fachgruppe Statistik a (neu) setzt sich aus je einem Mitglied der Direktionen, der Staatskanzlei, der Finanzkontrolle, der Koordinationsstelle Statistik und der Finanzver- waltung zusammen, b (neu) wird von der Finanzverwalterin oder vom Finanzverwalter geleitet, c (neu) koordiniert die Erhebung von statistischen Grundlagen, denen di- rektionsübergreifende oder besondere Bedeutung zukommt, d (neu) ist das verwaltungsweite Koordinations- und Konzeptgremium für das Fachgebiet der Statistik, e (neu) ist eine Fachgruppe gemäss Artikel 19 der Verordnung vom 11. Ja- nuar 2023 über die digitale Verwaltung (DVV)1). Aufgehoben. Aufgehoben.
1) BSG 109.111
[Fundst. od. Gesch.-Nr.] 20
Art. 6 Abs. 1 (geändert), Abs. 3 (geändert) Koordinationsstelle Statistik (Überschrift geändert) Die von der Koordinationsstelle Statistik zu erteilenden Auskünfte sowie de- ren fachtechnische Vermittlertätigkeit richten sich nach den in Artikel 3 Absatz 3 festgelegten Grundsätzen. Für ausserordentliche Leistungen der Koordinationsstelle Statistik können Gebühren nach den Ansätzen der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) 2) erhoben werden.
9. Der Erlass 631.111 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich vom 22.08.2001 (FILAV) (Stand 01.01.2022) wird wie folgt geändert:
Art. 26 Abs. 1 (geändert) Die Gemeinden liefern der Finanzverwaltung die Daten der Jahresrechnung (Laufende Rechnung, Investitionsrechnung, Bestandesrechnung) als elektroni- sche Datei sowie eine Kopie der Original-Gemeinderechnung jeweils laufend bis spätestens Ende Juni des darauffolgenden Jahres.
10. Der Erlass 741.111 Kantonale Energieverordnung vom 26.10.2011 (KEnV) (Stand 01.01.2023) wird wie folgt geändert:
Art. 47 Abs. 1 (aufgehoben) Aufgehoben.
11. Der Erlass 761.111 Strassenverkehrsverordnung vom 20.10.2004 (StrVV) (Stand 01.01.2022) wird wie folgt geändert:
Art. 12k Abs. 2 (aufgehoben) Aufgehoben.
2) BSG 154.21
21 [Fundst. od. Gesch.-Nr.]
Art. 14a Abs. 2a (aufgehoben) 2a Aufgehoben.
Art. 31a Abs. 2 (geändert) Das Gesuch ist mit allen für die Bewilligung erforderlichen Angaben einzurei- chen.
Art. 38 Abs. 1 (geändert) Strafbehörden, Polizeistellen und mit Polizeiaufgaben betraute Bewilligungs- behörden der Gemeinden erhalten für die Kontrolle der Fahrberechtigung der Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenker, der Verkehrsberechtigung von Fahrzeugen sowie für die Identifikation der Fahrzeughalterinnen und Fahrzeug- halter im Abrufverfahren Lesezugriff auf die Daten der Strassenverkehrsbehör- de.
Art. 38a Abs. 1 (geändert) Die Sozialdienste erhalten für die Kontrolle der Berechtigung von Sozialhilfe- leistungen im Abrufverfahren Lesezugriff auf die Fahrzeugdaten der Strassen- verkehrsbehörde.
Art. 38b Abs. 1 (geändert) Die Betreibungs- und Konkursämter des Kantons Bern erhalten zur Feststel- lung von verwertbaren Vermögenswerten von Schuldnerinnen und Schuldnern in Betreibungs- und Konkursverfahren im Abrufverfahren Lesezugriff auf die Fahrzeugdaten der Strassenverkehrsbehörde.
Art. 38c Abs. 1 (geändert) Zur Durchführung der steuerrechtlichen Veranlagungsverfahren erhält die Steuerverwaltung des Kantons Bern Lesezugriff im Abrufverfahren auf die Fahrzeugdaten der Strassenverkehrsbehörde.
Art. 39 Abs. 1 (geändert) Die Strassenverkehrsbehörde kann privaten oder ausserkantonalen Prüfstel- len, die amtliche Prüfungen an Fahrzeugen durchführen, zum Zweck der Fahr- zeugprüfung die dafür notwendigen Daten im Abrufverfahren zugänglich ma- chen.
[Fundst. od. Gesch.-Nr.] 22
Art. 45 Abs. 2a (geändert) 2a Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sind verpflichtet, alle Gesuchsun- terlagen und weiterführenden Informationen im Zusammenhang mit der Bewilli- gungserteilung in elektronischer Form mit der Strassenverkehrsbehörde aus- zutauschen.
12. Der Erlass 761.611.1 Verordnung über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge und den Bezug von Forderungen durch das Strassenverkehrs- und Schifffahrt- samt vom 28.10.1998 (BSFV) (Stand 01.07.2016) wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2 (geändert) Die Bestimmungen über Zahlungsfristen und -termine, die Gewährung von Zahlungserleichterungen, den Erlass und die Abschreibung von Forderungen sowie die Verzinsung gelten für alle Forderungen aus dem Aufgabenbereich des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes.
Art. 12a Aufgehoben.
13. Der Erlass 860.21 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote vom 24.11.2021 (SLV) (Stand 01.01.2023) wird wie folgt geändert:
Art. 87 Abs. 3 (geändert) Die Datenlieferung erfolgt gestützt auf Artikel 114 SLG.
14. Der Erlass 910.112 Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft vom 05.11.1997 (ELKV) (Stand 01.01.2023) wird wie folgt geändert:
Art. 15a Abs. 4 (geändert) Die Vernetzungsprojekte sind durch Geodaten zu dokumentieren. Das LA- NAT gibt das entsprechende Geodatenmodell vor und sorgt für die Erfassung und Nachführung der Geodaten in der vorgegebenen Qualität.
23 [Fundst. od. Gesch.-Nr.]
Art. 30 Abs. 4 (geändert) Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter vermerken Änderungen in der Be- wirtschaftungsart oder in der Nutzungsberechtigung jährlich im Erhebungsfor- mular für die Ausrichtung der Direktzahlungen gemäss DZV.
15. Der Erlass 935.111 Gastgewerbeverordnung vom 13.04.1994 (GGV) (Stand 01.04.2021) wird wie folgt geändert:
Art. 18a Abs. 1 (geändert) Steht ein elektronisches System zur Verfügung, ist es für die frei wählbaren Verlängerungen zu nutzen. Davon ausgenommen sind Betriebe, an deren Standort kein Internetzugang besteht.
16. Der Erlass 935.520 Kantonale Geldspielverordnung vom 02.12.2020 (KGSV) (Stand 01.01.2023) wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 1, Abs. 3 (aufgehoben) Juristische Personen, die um eine Bewilligung zur Durchführung eines Klein- spiels ersuchen, haben folgende Unterlagen einzureichen: a (geändert) vollständig ausgefülltes Gesuchsformular, Aufgehoben.
Art. 17 Abs. 2 (geändert) Die Meldung erfolgt mit dem amtlichen Formular und enthält mindestens Aufzählung unverändert.
Art. 20 Abs. 1 (geändert) Das Gesuch um Durchführung einer lokalen Sportwette ist spätestens 60 Tage vor der Veranstaltung unter Beilage der erforderlichen Unterlagen beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion einzureichen.
[Fundst. od. Gesch.-Nr.] 24
Art. 23 Abs. 1 (geändert) Das Gesuch um Durchführung eines kleinen Pokerturniers ist unter Beilage der erforderlichen Unterlagen beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion zwei Monate im Voraus für eine gestaffelte dreimonatige Periode wie folgt ein- zureichen: Aufzählung unverändert.
Art. 39 Abs. 1 (geändert) Beitragsgesuche sind rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen beim Ge- neralsekretariat der Sicherheitsdirektion einzureichen.
Art. 60 Abs. 1 (geändert) Die Auszahlung erfolgt nach Erhalt der erforderlichen Unterlagen auf dem amtlichen Formular wie folgt: Aufzählung unverändert.
Art. 87 Abs. 1 (geändert) Gesuche sind spätestens bis Ende des folgenden Kalenderjahres nach der Durchführung mit den erforderlichen und definitiven Unterlagen beim General- sekretariat der Sicherheitsdirektion einzureichen.
Art. 93 Abs. 3 (geändert) Über die Mittel darf nur zu zweit verfügt werden. Die entsprechenden Bestim- mungen der Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV)1) gel- ten sinngemäss.
Titel nach Art. 94 (neu) 5a Digitaler Geschäftsverkehr Art. 94a (neu) Gesuche gemäss dieser Verordnung und ihre Beilagen müssen digital mit dem auf der Webseite der Sicherheitsdirektion dafür vorgesehenen Formular eingereicht werden.
1) BSG 621.1
25 [Fundst. od. Gesch.-Nr.]
III.
Der Erlass 152.042 Verordnung über die Informations- und Telekommunikati- onstechnik der Kantonsverwaltung vom 24.01.2018 (ICTV) (Stand 01.03.2021) wird aufgehoben.
IV.
Diese Verordnung tritt mit dem DVG in Kraft.1)
Bern, 11. Januar 2023 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Häsler Der Staatsschreiber: Auer
1) 1. März 2023