2023.BKD.8845
Verordnung über die Universität (UniV) (Änderung)
22 mai 2024Allemand3 min
Source be.ch
Verordnung über die Universität (UniV) Änderung vom 22.05.2024
Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 436.111.1 | 436.911 Aufgehoben: –
Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Bildungs- und Kulturdirektion,
Dispositiv
beschliesst:
I.
Der Erlass 436.111.1 Verordnung über die Universität vom 12.09.2012 (UniV) (Stand 01.01.2023) wird wie folgt geändert: Art. 40 Abs. 3 (geändert) 3 Studierende, die der Vereinigung der Studierenden angehören, bezahlen zu-
sätzlich 25 Franken. Art. 41 Abs. 2 (geändert) 2 Beurlaubte Studierende, die der Vereinigung der Studierenden angehören, be-
zahlen zudem die Gebühr gemäss Artikel 40 Absatz 3. Art. 52a Abs. 1 (geändert) [FR: (unverändert)], Abs. 4 1 Die Vorgesetzten führen periodisch, aber mindestens jährlich, mit jeder Mitar-
beiterin oder jedem Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch im Sinne einer Standort- bestimmung durch. 4 Ausgenommen von einem Mitarbeitergespräch sind
d (geändert) die Dozentinnen und Dozenten gemäss Artikel 49 Absatz 1 Buchstaben a bis g. e Aufgehoben. f Aufgehoben. g Aufgehoben.
h Aufgehoben. i Aufgehoben. Art. 59b (neu) Meldestelle Missstände 1 Die Finanzkontrolle ist Meldestelle für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über
Missstände an der Universität. 2 Das Melderecht bei Missständen und der Schutz von Mitarbeiterinnen und Mit-
arbeitern richtet sich nach Artikel 50a PG. Art. 116 Abs. 2 (geändert) 2 Vizerektorinnen und Vizerektoren erhalten während der Amtsperiode eine
Funktionszulage von 18'000 Franken pro Jahr. Art. 138 Abs. 1 (geändert) 1 Der Senat erlässt ein Reglement über die Rekurskommission, insbesondere
über deren Arbeitsweise sowie die Entschädigung der Präsidentin oder des Prä- sidenten und der weiteren Mitglieder. Titel nach Art. T4-5 (neu) T5 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 22.05.2024 Art. T5-1 (neu) Gebühr für die Mitgliedschaft in der Vereinigung der Studierenden 1 Die Gebühr für die Mitgliedschaft in der Vereinigung der Studierenden wird
erstmals für das Frühjahrssemester 2025 nach dem neuen Tarif erhoben. Art. T5-2 (neu) Ausnahmen von einem Mitarbeitergespräch 1 Die Änderung von Artikel 52a Absatz 4 Buchstabe d ist rückwirkend auf den 1.
Januar 2024 anwendbar.
II.
Der Erlass 436.911 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hoch- schule vom 16.11.2022 (PHV) (Stand 01.01.2023) wird wie folgt geändert: Art. 24a (neu) Meldestelle Missstände
1 Die Finanzkontrolle ist Meldestelle für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über
Missstände an der Pädagogischen Hochschule. 2 Das Melderecht bei Missständen und der Schutz von Mitarbeiterinnen und Mit-
arbeitern richtet sich nach Artikel 50a PG. Art. 79 Abs. 1a (neu), Abs. 2 (geändert) 1a Ausserkantonale Studierende, deren Wohnsitzkanton keine Studiengebühren gemäss der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (FHV) vom 12. Juni 20031) übernimmt, bezahlen eine kostendeckende Studienge- bühr. 2 Ausländische Studierende ohne Niederlassungsbewilligung zum Zeitpunkt der
Aufnahme des Studiums bezahlen eine kostendeckende Studiengebühr; vorbe- halten bleibt Absatz 3. Sobald eine Niederlassungsbewilligung vorliegt, wird ab dem darauffolgenden Semester die Gebühr gemäss Absatz 1 erhoben. Titel nach Art. 100 (neu) T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 22.05.2024 Art. T1-1 (neu) Studiengebühren für ausserkantonale Studierende 1 Von ausserkantonalen Studierenden, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten die-
ser Änderung aufgenommen haben und deren Wohnsitzkanton keine Studien- gebühren gemäss FHV übernimmt, wird die Studiengebühr nach bisherigem Recht erhoben.
III.
Keine Aufhebungen.
IV.
Diese Änderung tritt am 1. August 2024 in Kraft.
1) BSG 439.21-1
Bern, 22. Mai 2024 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Müller Der Staatsschreiber: Auer