2023.BVD.4270
Übertragung der Pflicht zum Erlass eines Gewässerrichtplans an den Wasserbauverband Untere Saane
24 avril 2024Allemand4 min
Source be.ch
Übertragung der Pflicht zum Erlass eines Gewässerrichtplans an den Wasserbauverband Untere Saane
Kanton Bern Canton de Berne
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 351/2024 Datum RR-Sitzung: 24. April 2024 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2023.BVD.4270 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Übertragung der Pflicht zum Erlass eines Gewässerrichtplans an den Wasserbauverband Untere Saane
Erwägungen
1. Gegenstand
Auf Gesuch des Wasserbauverbandes Untere Saane vom 10. August 2022 verfügt der Regierungsrat gemäss Art. 16 Abs. 2 Wasserbaugesetz (WBG):
1. Die Pflicht zum Erlass eines Gewässerrichtplans für die Saane ab dem Eintritt der Saane in den Kanton Bern bei Laupen (Grenzpunkt der Gemeinden Bösingen FR, Kriechenwil, Laupen) bis zur Einmündung der Saane in die Aare (Grenzpunkt der Gemeinden Mühleberg, Kallnach, Radelfin- gen) wird dem Wasserbauverband Untere Saane übertragen.
2. Die Zieldefinition und das Massnahmenkonzept sind bis zum 31. Dezember 2027 zu erstellen. Der Gewässerrichtplan ist spätestens drei Jahre nach Abschluss des Massnahmenkonzepts sowie der Rechtskraft der erforderlichen Planungsgrundlagen und Bewilligungen für die Sanierungsmassnah- men des Kraftwerks Schiffenen zu erlassen.
3. Der Regierungsrat behält sich vor, die Übertragung zum Erlass des Gewässerrichtplans rück- gängig zu machen, wenn die unter Ziffer 2 genannten Termine nicht eingehalten werden. In begründeten Fällen kann die Bau- und Verkehrsdirektion eine angemessene Fristverlängerung verfügen.
2. Rechtsgrundlagen
— Gesetz vom 14. Februar 1989 über den Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11), Art. 16 ff. — Wasserbauverordnung vom 15. November 1989 (WBV; BSG 751.111.1), Art. 2 und 9 ff.
3. Begründung
3.1 Ausgangslage
Die Saane unterhalb des Schiffenenstaudamms bezeichnet man auch als Untere Saane. Sie ist ein Gewässer mit erhöhtem Koordinationsbedarf gemäss Art. 2b WBV, für die der Regierungsrat einen Gewässerrichtplan zu erlassen hat, soweit keine überkommunale Richtplanung besteht (Art. 16 Abs. 2
021001Div02 WBG). Für die Untere Saane existiert bisher keine überkommunale Richtplanung.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 18.04.20241 Version: 3 I Dok.-Nr.: 284810 I Geschäftsnummer: 2023.BVD.4270 1/2
Gemäss Art. 16 Abs. 1 WBG ist der Regierungsrat zuständig für den Erlass eines Gewässerrichtplans. Er kann diese Pflicht gemäss Art. 16 Abs. 2 WBG an geeignete Wasserbauverbände oder Schwellen- korporationen übertragen. Erlässt ein Wasserbauverband oder eine Schwellenkorporation einen Gewässerrichtplan, findet das Verfahren nach Art. 58 if. des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG) sinngemäss Anwendung (Art. 18 Abs. 4 WBG). Vorprüfung und Genehmigung erfolgen durch die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion.
Die Wasserbaupflicht an der Unteren Saane liegt vollständig beim Wasserbauverband «Untere Saane», einem Gemeindeverband der Berner Gemeinden Laupen, Mühleberg, Ferenbalm, Wileroltigen und Kallnach. Der erhöhte Koordinationsbedarf an diesem Gewässer wird bereits durch den Wasserbau- verband organisatorisch im hohen Masse befriedigt. Er eignet sich somit für die Erstellung des Gewässerrichtplans.
Für die Kosten der Erstellung des Gewässerrichtplans kann der Wasserbauverband einen Kantons- beitrag gemäss Art. 37b Abs. 1 WBG von 75 % beantragen. Die Restkosten trägt der Verband.
3.2 Zeitlicher Rahmen
Weil die im Gewässerrichtplan zu definierenden Massnahmen stark von der Sanierung des Kraftwerks Schiffenen abhängen, muss der Gewässerrichtplan der Unteren Saane inhaltlich und zeitlich mit der Planung der Sanierungsarbeiten der Groupe E abgestimmt werden. Die Terminierung des Gewässer- richtplans kann somit nur in Relation zur Sanierung erfolgen. Der Zeitpunkt der Staumauersanierung kann weder vom Wasserbauverband noch von den bernischen Behörden beeinflusst werden. Nach aktuellem Stand ist vorgesehen, dass die Groupe E das Vorprojekt resp. die Vorprojekte bis Ende 2024 abschliesst und den Variantenentscheid trifft. Eröffnung
Diese Verfügung wird durch das Tiefbauamt des Kantons Bern mit eingeschriebener Post eröffnet an den Wasserbauverband untere Saane, Bärenplatz 1, Postfach 24, 3177 Laupen.
Im Namen des Regierungsrates
Philippe Müller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber
Rechtsmittelbelehrung Diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist mindestens im Doppel einzureichen und muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie die Unterschrift enthalten. Der Beschluss und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.
Verteiler — Bau- und Verkehrsdirektion
Nicht klassifiziert 1 Letzte Bearbeitung: 18.04.20241 Version: 32 1 Dok.-Nr.: 3048618 1 Geschäftsnummer: 2023.BVD.4270 2/2