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Décision

2023.BVD.4957

Gemeinde Uetendorf, Übertragung der Gebrauchswasserkonzession Nr. 6

8 novembre 2023Allemand6 min

Source be.ch

Kanton Bern Canton de Berne * •/

Regierungsratsbeschluss RRB-Nr.: 1177/2023 Datum RR-Sitzung: 8. November 2023 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2023.BVD.4957 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Gemeinde Uetendorf, Übertragung der Gebrauchswasserkonzession Nr. 6

Inhaltsverzeichnis

Erwägungen

1. Allgemeine Angaben 2 1.1 Bisherige Konzessionärin 2 1.2 Bewerberin / neue Konzessionärin 2 1.3 Standort der Anlage 2 1.4 Gemeinde 2 1.5 Konzessions-Nummer 2 1.6 Umfang des Nutzungsrechts 2

2. Rechtsgrundlagen 2

3. Sachverhalt 2

4. Erwägungen 3 4.1 Übertragung 3 4.2 Jährliche Abgaben 3

5. Beschluss 3

5.1 Zustimmung zur Konzessionsübertragung 3 5.2 Konzessionsbestimmungen 4

6. Abgaben und Gebühren 4 6.1 Jährliche Abgaben 4 6.2 Verwaltungsgebühren 4 6.3 Fälligkeit / Rechnungsstellung 4

7. Anhang und Beilagen 5

7.1 Beilagen, nur für die neue Konzessionärin 5

8. Eröffnung und Kenntnisgabe 5 8.1 Eröffnung 5

8.2 Kenntnisgabe 5

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 08.11.2023 Version: 3 I Dok.-Nr.: 30865331 Geschäftsnummer: 2023.BV0.4957 1/5

I. Allgemeine Angaben

1.1 Bisherige Konzessionärin

Energie Thun AG, Industriestrasse 6, 3607 Thun

1.2 Bewerberin / neue Konzessionärin

Wasserversorgung Region Thun AG (WARET AG), Industriestrasse 6, 3607 Thun

1.3 Standort der Anlage

PW Lerchenfeld II, Chandergrienwald 225, 3661 Uetendorf, Parzellen Nr. 90036 Koordinaten Entnahme: E= 2 612 531 / N= 1 180 136

1.4 Gemeinde

Uetendorf

1.5 Konzessions-Nummer

6 (Lauf-Nr. 123)

1.6 Umfang des Nutzungsrechts

— Maximale Entnahmemenge 18 000 1/min — Dauer des Nutzungsrechts Gültig bis 30. Juni 2027

2. Rechtsgrundlagen

— Wassernutzungsgesetz vom 23. November 1997 (WNG; BSG 752.41) — Dekret über die Wassernutzungsabgaben vom 11. November 1996 (WAD; BSG 752.461) — Dekret über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates vom 15. Januar 1996 (GebD GR/RR; BSG 154.11)

3. Sachverhalt

Die Energie Thun AG verfügt über die Gebrauchswasserkonzession Nr. 6 (Lauf-Nr. 123) in Uetendorf vom 12. August 1987 (Entscheid zur Erneuerung), die noch bis am 30. Juni 2027 gültig ist. Die Konzession wurde am 1. März 1993 geändert und am 6. Januar 2017 wurde der Rückbau der Fassung Lerchenfeld 1 verfügt. Die Konzession berechtigt aktuell zur Wasserentnahme aus dem Grundwasser von 18 000 1/min für die öffentliche Trink- und Brauchwasserversorgung.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 07.11.2023 Version: 1 I Dok.-Nr.: 3086533 I Geschäftsnummer: 2023.BVD.4957 2/5

Am 17. Juli 2023 reichte die Bewerberin, WARET AG, das Gesuch zur Zustimmung zur Übertragung der bestehenden Konzession ein. Der Zeitpunkt der Eigentumsübertragung war der 1. Januar 2023. Die bisherige Konzessionärin hat das Gesuch mitunterzeichnet.

Seit der Gründung der WARET AG 2008 verfolgte diese den Zweck, den Wasserbedarf an Spitzen- tagen abzudecken und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Das Projekt zur Integration der Primäranlagen (dazu gehören u. a. die Wasserfassungen) der Aktionäre in die WARET AG konnte erfolgreich abgeschlossen werden. Die WARET AG wird damit zu einem echten Primärversorger, der für seine Mitgliedsgemeinden die Wasserbeschaffung, -speicherung und -transport übernimmt.

4. Erwägungen

4.1 Übertragung

Eine Übertragung der Konzession bedarf der Zustimmung der Konzessionsbehörde (Art. 13 WNG). Zuständig für die Erteilung und Übertragung der Konzession ist nach Art. 15 Abs. 1 Bst. c WNG der Regierungsrat. Die Verfahrensleitung obliegt gemäss Art. 18 Abs. 3 WNG dem Amt für Wasser und Abfall (AWA).

Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Bewerberin allen Erfordernissen des Gesetzes und der Konzession genügt. Im vorliegenden Fall sind die sachlichen Voraussetzungen für die Übertragung gegeben, die Bewerberin erfüllt alle Erfordernisse.

Der Übertragung der Konzession kann zugestimmt werden. Die neue Konzessionärin ist dazu zu verpflichten, die Bestimmungen während der ganzen Dauer der Konzession einzuhalten.

4.2 Jährliche Abgaben

Gemäss Art. 36 WNG sind für Gebrauchswassernutzungen jährliche Abgaben zu entrichten. Die Bemessung der Abgaben richtet sich nach Art. 16 Abs. 1 Bst. a WAD.

Im vorliegenden Fall erfolgt die Zustimmung zur Übertragung nach der jährlichen Rechnungsstellung (30. Juni 2020). Eine allfällige Aufteilung der Wasserzinsen hat eigenständig zwischen der neuen und bisherigen Konzessionärin zu erfolgen.

5. Beschluss

5.1 Zustimmung zur Konzessionsübertragung

Der Übertragung der Konzession Ni. 6 (Lauf-Nr. 123), Gemeinde Uetendorf, an die neue Konzessionärin, WARET AG, wird zugestimmt.

Es darf unverändert am eingangs erwähnten Standort eine Wassermenge von höchstens 18 000 1/min aus dem Grundwasser genutzt werden. Das Wasser darf wie bis anhin nur für die öffentliche Trink- und Brauchwasserversorgung verwendet werden.

Die Konzession ist unverändert gültig bis am 30. Juni 2027.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 07.11.2023 Version: 1 I Dok.-Nr.: 30865331 Geschäftsnummer: 2023.BVD.4957 3/5

Die neue Konzessionärin tritt in sämtliche sich aus den Entscheiden vom 12. August 1987, 1. März 1993 und 6. Januar 2017 ergebenden Rechte und Pflichten (inkl. Bedingungen, Auflagen und Hinweise) ein.

5.2 Konzessionsbestimmungen

Mit der Übertragung der Konzession haftet die neue Konzessionärin für alle Schäden, die durch den Bau und Betrieb der Nutzungsanlagen entstehen.

Die übrigen Bedingungen, Auflagen und Hinweise der Entscheide vom 12. August 1987, 1. März 1993 und 6. Januar 2017 bleiben unverändert.

6. Abgaben und Gebühren

6.1 Jährliche Abgaben

Die jährlichen Abgaben (Wasserzins) betragen gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. a WAD zum Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids:

Verbrauchsunabhängiger Wasserzins 18 000 l/min x CHF 7, CHF 126 000 + verbrauchsabhängiger Wasserzins: CHF 0.04 je m3

Für die Berechnung des verbrauchsabhängigen Wasserzinsanteils wird auf den Wasserbezug des Vorjahres abgestellt. Wird die genutzte Wassermenge nicht gemessen (z. B. wegen eines Defekts der Messeinrichtung), entfällt der verbrauchsabhängige Wasserzins. In diesem Fall wird der dreifache verbrauchsunabhängige Wasserzins erhoben.

Vorbehalten bleibt die Anpassung der jährlichen Abgaben bei Änderung der Gesetzgebung.

6.2 Verwaltungsgebühren

Gestützt auf das GebD GR/RR wird folgende Verwaltungsgebühr erhoben:

Konzessionsübertragung CHF 900 Total CHF 900

6.3 Fälligkeit / Rechnungsstellung

Die jährlichen Abgaben werden durch das AWA jeweils Ende Juni in Rechnung gestellt.

Die Verwaltungsgebühr wird mit Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses fällig und der neuen Konzessionärin in Rechnung gestellt.

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7. Anhang und Beilagen

7.1 Beilagen, nur für die neue Konzessionärin

— Konzessionsbeschluss vom 12. August 1987 — Konzessionsänderung vom 1. März 1993 — Entscheid über den Rückbau von Wassernutzungsanlagen vom 6. Januar 2017 — Merkblatt Gebrauchswassernutzung

8. Eröffnung und Kenntnisgabe

8.1 Eröffnung

Der vorliegende Beschluss wird durch das AWA per Einschreiben eröffnet an:

— Wasserversorgung Region Thun AG (WARET AG), Industriestrasse 6, 3607 Thun (neue Konzessionärin) — Energie Thun AG, Industriestrasse 6, 3607 Thun (bisherige Konzessionärin)

8.2 Kenntnisgabe

— AWA; Rechnungsführung (Geschäfts-Nr. AWA: 272 084)

Im Namen des Regierungsrates

Philippe Müller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine Verwaltungs- gerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine rechtsgültige Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen oder zu nennen.

Verteiler — Bau- und Verkehrsdirektion

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