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Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Strafgesetzbuches (Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe). Stellungnahme des Kantons

Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsrat

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Per E-Mail an: annemarie.gasser@bj.admin.ch

RRB Nr.: 1026/2023 20. September 2023 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Strafgesetzbuches (Reform der lebenslan- gen Freiheitsstrafe) Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrte Frau Bundesrätin Sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Vorentwurf zur Ände- rung des Strafgesetzbuches (Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe).

Erwägungen

1. Grundsätzliches

Der Regierungsrat würde es begrüssen, wenn im Rahmen der vorliegenden Revision des Straf- gesetzbuches weitergehende bzw. grundlegendere Änderungen umgesetzt würden: Der Regierungsrat regt an, die lebenslange Freiheitsstrafe als Maximalstrafe durch eine zeitige Freiheitsstrafe von 30 Jahren zu ersetzen. In diese Richtung zielte im Übrigen auch der Vor- schlag Caroni/Rickli (Schwander) 3. Eine angemessene Bestrafung für schlimmste Verbrechen ist grundsätzlich auch ohne lebenslange Freiheitsstrafe möglich und eine Verwahrung könnte zusätzlich, ohne Überschneidung zur Schuldstrafe, angeordnet werden. Sämtliche Unklarheiten, die sich aus dem Nebeneinander von lebenslanger Freiheitsstrafe und Verwahrung ergeben, würden damit automatisch dahinfallen. Insbesondere wäre auch die Frage geklärt, zu welchem Zeitpunkt die Freiheitstrafe in die Verwahrung übergeht. Gleichzeitig würde auch der schuldab- geltende Charakter der Freiheitstrafe im Gegensatz zum reinen Sicherungsgedanken der Ver- wahrung verdeutlicht. Schliesslich würde auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Ver- urteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe ohne Aussicht auf Entlassung nicht zulässig ist und diese ohnehin nur potentiell lebenslang dauert. Bereits heute dauert der Vollzug einer le- benslangen Freiheitsstrafe in der Praxis kaum je 30 Jahre.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 05.09.2023 I Version: 3 I Dok.-Nr.: 273640 I Geschäftsnummer: 2023.DIJ.7299 1/3

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2. Anträge zu einzelnen Bestimmungen

2.1 Zu Art. 86 Abs. 4 VE-StGB — Generelle Aufhebung der ausserordentlichen bedingten Entlassung

Der Regierungsrat lehnt die Aufhebung von Art. 86 Abs. 4 StGB ab. Er teilt zwar die Einschät- zung im erläuternden Bericht, wonach die ausserordentliche bedingte Entlassung kaum prakti- sche Bedeutung hat. So wird sie auch heute nur sehr selten, wie z.B. bei schwerer, irreversibler Krankheit, überhaupt geprüft. Trotzdem ist sie in solchen Situationen der rechtsstaatlich proble- matischen Begnadigung vorzuziehen. Der ausserordentlichen bedingten Entlassung kommt da- mit ein zwar seltener, gleichwohl aber legitimer Anwendungsbereich zu. Antrag: Auf die Aufhebung der ausserordentlichen bedingten Entlassung ist zu verzich- ten.

2.2 Zu Art. 64 Abs. 3bis und 64c Abs. 7 VE-StGB — Vollzug einer lebenslangen Freiheits- strafe beim Zusammentreffen mit einer Verwahrung regeln Sofern neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe zusätzlich eine Verwahrung angeordnet wird, stellt sich die Frage, ob und ggf. wann der Strafvollzug in den Verwahrungsvollzug überzugehen hat. Der Regierungsrat kann zwar nachvollziehen, dass der Bund diese Frage nun auf Geset- zesstufe ausdrücklich klären will. Zu bedenken ist hingegen, dass die geplante Änderung dieje- nigen Straftäter/-innen benachteiligt, die «nur» zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe ohne gleichzeitige Anordnung der Verwahrung verurteilt wurden, deren Freiheitsentzug aber auch länger als 26 Jahre dauert. In diesen Fällen ist im VE-StGB keine Änderung des Vollzugsre- gimes nach 26 Jahren vorgesehen. Das bedeutet, dass bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ohne Anordnung der anschliessenden Verwahrung sich die Ausgestaltung des Vollzugs bis zu- letzt nach den strengeren Bestimmungen über den Strafvollzug richtet. Zwar dauert der Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe nur in seltenen Ausnahmefällen länger als 26 Jahre, weshalb solche Situationen in der Praxis kaum je vorkommen dürften. Trotzdem sollte die aufgezeigte Ungleichbehandlung aus Sicht des Regierungsrats vermieden werden. Antrag: Auf die Änderung des Vollzugs einer lebenslangen Freiheitsstrafe beim Zusam- mentreffen mit einer Verwahrung nach 26 Jahren ist zu verzichten.

2.3 Terminologische Bereinigung

Falls an einer lebenslangen Freiheitsstrafe festgehalten wird, begrüsst der Regierungsrat die vorgeschlagene terminologische Bereinigung. Einerseits ist der Begriff «lebenslänglich» veraltet und andererseits ist die jetzige Terminologe im StGB nicht einheitlich. Mit der Änderung kann dies bereinigt werden.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 05.09.2023 I Version: 3 I Dok.-Nr.: 273640 I Geschäftsnummer: 2023.DIJ.7299 213

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Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Philippe Müller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

Verteiler — Bau- und Verkehrsdirektion — Sicherheitsdirektion — Justizleitung

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 05.09.2023 I Version: 3 I Dok.-Nr.: 273640 I Geschäftsnummer: 2023.DIJ.7299 3/3

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