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Décision

2023.DIJ.7547

Verlängerung der besonderen Verwaltung für die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Oberbipp

26 juin 2024Allemand12 min

Source be.ch

Verlängerung der besonderen Verwaltung für die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Oberbipp

Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 684/2024 Datum RR-Sitzung: 26. Juni 2024 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Geschäftsnummer: 2023.DIJ.7547 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Verlängerung der besonderen Verwaltung für die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Oberbipp

1 Sachverhalt

a) Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Oberbipp ist eine eigenständige Kirchge- meinde im Sinne von Art. 2 des Gemeindegesetzes (GG)1. Der Kirchgemeinde Oberbipp gehören die Personen reformierten Glaubens der Einwohnergemeinden Attiswil, Farnern, Oberbipp, Rumisberg, VViedlisbach und der Ortsteil VVolfisberg der Einwohnergemeinde Niederbipp an. Der Kirchgemeinderat Oberbipp besteht mit seinem Präsidenten aus fünf Mitgliedern (Art. 20 Abs. 1 des Organisationsreglements2). Es waren nur drei von fünf Mitgliedern gewählt. Aufgrund einer längeren krankheitsbedingten Abwesenheit konnte eines dieser verblei- benden gewählten drei Mitglieder sein Amt nicht ausüben. Demnach gab es nur je eine Kirchgemeinderätin und einen Kirchgemeinderat, welche ihren Pflichten nachkommen konnten und handlungsfähig waren. Anlässlich der Kirchgemeindeversammlung vom 13. Juni 2023 wurden weder Wahlvor- schläge vorgebracht noch konnten neue Mitglieder in den Kirchgemeinderat gewählt wer- den. Der Kirchgemeinderat war somit ab 1. Juli 2023 nicht mehr handlungs- und be- schlussfähig und konnte seine Aufgaben formell nicht mehr wahrnehmen. b) Mit Schreiben vom 14. Juni 2023 ersuchte der noch amtierende Kirchgemeinderat beim Regierungsstatthalterannt Oberaargau um Einleitung der notwendigen Schritte für die Ein- setzung der besonderen Verwaltung. c) Am 21. Juni 2023 fand in Oberbipp eine Besprechung mit den verbleibenden zwei Kirch- gemeinderatsmitgliedern Stefan Walder und Jasmin Gonçalves, den per 30. Juni 2023 zurückgetretenen Kirchgemeinderatsmitgliedern Christian Gygax (Präsident) und The- rese Nützi, Vertretungen der Kirchgemeindeverwaltung und des Regierungsstatthalter- amtes Oberaargau sowie dem designierten besonderen Verwalter Peter Blaser statt. Gleichzeitig gewährte das Regierungsstatthalteramt Oberaargau den zwei gewählten, einsatzfähigen Kirchgemeinderatsnnitgliedern Stefan VValder (Vizepräsident) und Jasmin Gonçalves das rechtliche Gehör bezüglich ihrer Sistierung im Amt. Beide Ratsmitglieder erklärten sich mit den vorgesehenen Massnahmen einverstanden. Die dritte (rekonvales- zente) gewählte Person, Nicole Bergamin, kann ihr Amt als Kirchgemeinderätin bis auf

021001DIv02 Gemeindegesetz vorn 16. März 1998 (GG); BSG 170.11. 2 Organisationsreglement (OgR) der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Oberbipp vom 25. November 2018 mit Teilrevisionen vom 27. November

2018 und 24. November 2020.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 26.06.2024 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 289262 I Geschäftsnummer: 2023.DIJ.7547 1/6

Weiteres aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausführen und konnte auch nicht zur beantragten Sistierung befragt werden. d) Am 22. Juni 2023 gelangte das Regierungsstatthalteramt Oberaargau mit dem Antrag an das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), für die Kirchgemeinde Oberbipp ab sofort eine besondere Verwaltung gemäss Art. 90 Bst. b des Gemeindegesetzes (GG)3 einzusetzen und diese bis vorläufig am 30. Juni 2024 oder früherer Beendigung des Auf- trages zu befristen. Als besonderer Verwalter beantragte das Regierungsstatthalteramt Herrn Peter Blaser, alt Regierungsstatthalter des Amtsbezirks Laupen und ehemaliger stellvertretender Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Bern-Mittelland einzuset- zen. Für das Jahr wurde ein Kostendach von CHF 100000.00 beantragt. Die drei gewähl- ten Kirchgemeinderatsmitglieder Stefan VValder, Jasmin Gonçalves und Nicole Bergamin seien in ihrem Amt zu sistieren. e) Mit Regierungsratsbeschluss vom 5. Juli 2023 (RRB 776/2023) verfügte der Regierungs- rat die Einsetzung der besonderen Verwaltung gemäss Art. 90 Bst. b GG bis am 30. Juni 2024. Die besondere Verwaltung erhielt die umfassenden Kompetenzen des Kirchge- meinderats. Als besonderer Verwalter eingesetzt wurde Herr Peter Blaser, alt Regierungsstatthalter des Amtsbezirks Laupen und ehemaliger stellvertretender Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Bern-Mitteland. Er wurde beauftragt, die umfassende Aufga- benerfüllung des Kirchgemeinderates wahrzunehmen, in Zusammenarbeit mit den Kir- chenkreisen und insbesondere der und dem gewählten und im Amt sistierten Kirchge- meinderätin und Kirchgenneinderat sowie dem Sekretariat der Kirchgemeinde, die Wahl der fehlenden Ratsmitglieder einzuleiten und zusammen mit allen Beteiligten Lösungen für die bestehenden Vakanzen zu erarbeiten. Die verbleibenden amtierenden Mitglieder des Kirchgemeinderates, Herr Stefan Walder, Frau Jasmin Gonçalves und Frau Nicole Bergamin wurden vorübergehend in ihrem Amt sistiert.

Im September 2023 erklärte Herr Stefan VValder seinen Rücktritt aus dem Kirchgemeinde- rat und allen weiteren Ämtern per Ende 2023 aus beruflichen Gründen. Gleichzeitig konnte das krankheitshalber ausgefallende Ratsmitglied, Frau Nicole Bergamin, nach ih- rer Genesung ab diesem Zeitpunkt wieder an den Ratssitzungen teilnehmen. g) Im November 2023 fand die erste ordentliche Kirchgenneindeversammlung statt. Die drei vakanten Sitze konnten nicht besetzt werden. h) Ab Februar 2024 konnte die Firma Abplanalp-Ramsauer AG ihr Organisationsberatungs- mandat starten. Vorerst wird die Arbeit des Sekretariats analysiert und wo nötig neu struk- turiert. Anschliessend wird die EDV-Situation im Hinblick auf die nötige Digitalisierung analysiert und entsprechende Vorschläge erarbeitet. Schliesslich soll die ganze Organisa- tion der Kirchgemeinde angeschaut und Anpassungsbedarf eruiert werden. i) Der besondere Verwalter erstattete am 10. März 2024 einen Zwischenbericht. Er fasste die bisherigen Geschehnisse zusammen und kam zum Schluss, dass die besondere Ver- waltung bereits einiges klären und erarbeiten konnte, darunter insbesondere die Anstel- lungsverhältnisse von Verwaltung und Pfarrpersonen bereinigen.

D Zudem wurde am 11. Juni 2024 die ordentliche Kirchgemeindeversamnnlung durchgeführt. Es liess sich trotz intensiven Bemühungen kein Mitglied zu einer Kandidatur bewegen. An der Versammlung konnte deshalb kein neues Kirchgenneinderatsmitglied gewählt werden.

Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG) BSG 170.11.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 26.06.2024 I Version: 6 I Dok.-Nr.: 2323937 I Geschäftsnummer: 2023.DIJ.7547 2/6

k) In einem weiteren Zwischenbericht vom 13. Juni 2024 beantragt der besondere Verwalter Peter Blaser daher, die besondere Verwaltung bis Ende Jahr zu verlängern. Die Kostenschätzung des besonderen Verwalters entspricht - bei gleichbleibendem Stun- denansatz - dem bisherigen Rahmen und erscheint plausibel und verhältnismässig. I) Das Regierungsstatthalteramt Oberaargau gewährte den beiden noch gewählten Kirchge- meinderätinnen, Frau Jasmin Goncalves und Frau Nicole Bergamin für die Weiterführung der besonderen Verwaltung am 11. Juni 2024 das rechtliche Gehör. Beide Kirchgemein- derätinnen sind mit der Weiterführung der besonderen Massnahme und damit mit der gleichzeitigen Sistierung im Amt einverstanden. Beide bestätigten schriftlich ihre Zustim- mung. m) Der Regierungsstatthalter beantragte dem Regierungsrat mit Schreiben vom 14. Juni 2024 die Verlängerung der besonderen Verwaltung für die Kirchgemeinde Oberbipp ge- mäss Art. 90 Bst. b GG.

2 Erwägungen

a) Gemäss Art. 90 Bst. b GG kann der Regierungsrat auf Antrag der zuständigen kantonalen Stelle oder von Amtes wegen für die Gemeinde eine besondere Verwaltung einsetzen, so- fern die ordnungsgemässe Verwaltung der Gemeinde nicht anders gewährleistet werden kann b) Ein Kirchgemeinderat ist gemäss Art. 12 Abs. 1 der Gemeindeverordnung (GV)4 be- schlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der Kirchgemeinderat besteht gemäss Organisationsreglement mit seinem Präsidenten aus fünf Mitgliedern, wo- bei ein Sitz während längerer Zeit nicht besetzt war. Nach dem Rücktritt des Präsidenten per 30. Juni 2023 und der nicht möglichen Wiederbesetzung der vakanten Sitze an der Kirchgemeindeversamnnlung vom 13. Juni 2023, ist die Kirchgemeinde seit dem 1. Juli 2023 mangels eines beschlussfähigen Kirchgemeinderates nicht mehr handlungsfähig, kann ihre Geschäfte nicht ordnungsgemäss führen und keinen Beschluss zur Einberufung einer Kirchgenneindeversammlung fassen, damit der Kirchgemeinderat bestellt werden kann. Trotz des Engagements des besonderen Verwalters ist es diesem nicht gelungen, weitere Kandidierende für den Kirchgemeinderat zu finden. Seit Juni 2023 wurde im Publikations- organ der Kirchgemeinde, dem Chileblatt, mehrfach Werbung für neue Kirchgemeinde- ratsmitglieder gemacht. Daraus ergab sich lediglich eine konkrete Rückmeldung. Dane- ben sprachen vor allem die Pfarrpersonen ihnen bekannte Personen für ein Engagement an. Daraus ergaben sich zwei Gespräche mit Interessentinnen. Angefragte zeigten sich bei einer ersten Kontaktnahme zunächst interessiert, erteilten dem besonderen Verwalter aber nach einer Bedenkfrist und eigenen Recherchen bzw. Gesprächen eine Absage. Alle weiteren angefragten Interessentinnen und Interessenten haben schlussendlich abgesagt. An der Kirchgemeindeversammlung vom 11. Juni 2024 liess sich trotz intensiven Bemü- hungen kein weiteres Mitglied zu einer Kandidatur bewegen.

c) Aus diesem Grund ist die Verlängerung der besonderen Verwaltung für die Kirchge- meinde Oberbipp nach Art. 90 Bst. b GG unabdingbar, um die ordnungsgemässe Verwal- tung der Kirchgemeinde sicherzustellen.

Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV); BSG 170.111.

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d) Als besonderer Verwalter wird weiterhin Herr Peter Blaser, alt Regierungsstatthalter, ein- gesetzt.

e) Der besondere Verwalter wird beauftragt, die umfassende Aufgabenerfüllung des Kirchge- meinderates wahrzunehmen, in Zusammenarbeit mit den Kirchenkreisen und insbeson- dere den gewählten und im Amt sistierten Kirchgemeinderätinnen sowie dem Sekretariat der Kirchgemeinde, die Wahl der fehlenden Ratsmitglieder einzuleiten und zusammen mit allen Beteiligten Lösungen für die bestehenden Vakanzen zu erarbeiten. Die sich noch im Amt befindenden Kirchgemeinderatsnnitglieder, Frau Jasmin Gonçalves und Frau Nicole Bergamin, bleiben während der weiteren Dauer der besonderen Verwal- tung von ihrem Amt suspendiert. Die besondere Verwaltung behält die umfassende Kom- petenz des Kirchgemeinderates, so dass keine weiteren Personen beibehalten werden können. Die im Amt sistierten Kirchgemeinderätinnen sind soweit möglich durch die be- sondere Verwaltung in die Aufgabenerfüllung einzubeziehen und anzuhören.

g) Die besondere Verwaltung wird bis zur rechtskräftigen Wahl eines handlungsfähigen Kirchgemeinderates, vorläufig maximal bis am 31. Dezember 2024, verlängert.

h) Nach Art. 91 Abs. 1 GG werden die durch die Einsetzung der besonderen Verwaltung ent- stehenden Kosten in der Regel der betroffenen Gemeinde auferlegt. i) Für die Fortsetzung der besonderen Verwaltung für die Kirchgemeinde Oberbipp ab 1. Juli 2024 bis am 31. Dezember 2024 wird ein Kostendach von CHF 50000 vorgesehen. Die- ses setzt sich zusammen aus der Entschädigung des besonderen Verwalters Herr Peter Blaser gemäss dessen Offertstellung sowie aus Spesen, Auslagen und weiteren Ausga- ben für die Aufgabenerfüllung in der Kirchgemeinde Oberbipp. Die Kosten für die beson- dere Verwaltung gehen zulasten der Kirchgemeinde Oberbipp. Es ist kein Grund ersichtlich, welcher ein Abweichen von der normalen Kostentragung durch die Kirchgemeinde Oberbipp rechtfertigen würde. Die Kosten für die besondere Verwaltung gehen zulasten der Kirchgemeinde Oberbipp.

i) Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern kommt die aufschiebende Wirkung in sinngemässer Anwendung von Art. 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG)5 zu. Nach Art. 68 Abs. 2 VRPG kann die verfügende Behörde aus wichtigen Gründen anordnen, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Vorliegend hätte eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid die Konsequenz, dass die Verwaltung der Kirchgemeinde Oberbipp während mehrerer Monate führungslos bliebe resp. ihre Geschäfte nicht ordnungsgemäss erledigen könnte. Mangels Besetzung des Präsidiums und Vizepräsidiums und der weiteren Ratssitze könnten im Besonderen weder Entscheide getroffen noch Stellungnahmen des Kirchgemeinderates herausgege- ben werden, Unterschriften getätigt oder Zahlungen und Entschädigungen ausgelöst wer- den. Die dadurch entstehenden Schulden der Kirchgemeinde würden diese schuldbetrei- bungsfähig machen. Das Vorliegen dieser risikobehafteten Situation stellt einen wichtigen Grund für den Regierungsrat als verfügende Behörde dar, einer allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid die aufschiebende Wirkung zu entziehen. k) Nach Art. 21 des Dekretes über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsra- tes (GebD GR/RR)6 hat in der Regel die Person, Körperschaft oder Anstalt, gegen die

5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG); BSG 155.21. 6 Dekret vom 15. Januar 1996 über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates (GebD GR/RR); BSG 154.11.

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sich die Untersuchung richtete, nach Massgabe der Untersuchungsergebnisse die Gebüh- ren, welche durch eine aufsichtsrechtliche Untersuchung, bei der rechts- oder ordnungs- widrige Zustände festgestellt wurden, zu tragen. Da sich die Situation der Kirchgemeinde Oberbipp weder aus einem rechtswidrigen noch offensichtlich nachlässigen Verhalten der Kirchgemeinde ergeben hat, kann vorliegend auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden.

3 Verfügung

Gestützt auf die vorstehende Begründung wird

verfügt

1 Die besondere Verwaltung für die ev.-ref. Kirchgemeinde Oberbipp gemäss Art. 90 Bst. b GG wird verlängert. Die eingesetzte besondere Verwaltung behält die umfassenden Kom- petenzen des Kirchgemeinderates.

Erwägungen

2. Als besonderer Verwalter eingesetzt bleibt Herr Peter Blaser, alt Regierungsstatthalter. Er wird weiterhin beauftragt, die umfassende Aufgabenerfüllung des Kirchgemeinderates wahrzunehmen und in Zusammenarbeit mit den Kirchenkreisen und insbesondere den ge- wählten und im Amt sistierten Kirchgemeinderätinnen sowie dem Sekretariat der Kirchge- meinde, die Wahl der fehlenden Ratsmitglieder einzuleiten und zusammen mit allen Betei- ligten Lösungen für die bestehenden Vakanzen zu erarbeiten.

3. Die Einsetzung der besonderen Verwaltung endet mit der rechtskräftigen Wahl eines handlungsfähigen Kirchgemeinderates, vorläufig spätestens am 31. Dezember 2024.

4. Für die Kosten dieser besonderen Verwaltung wird vom 1. Juli bis am 31. Dezember 2024 ein Kostendach von CHF 50000 zulasten der Kirchgemeinde Oberbipp festgesetzt.

5. Die besondere Verwaltung wird beauftragt, dem Regierungsstatthalteramt Oberaargau zu- handen des Regierungsrats per 30. September und 31. Dezember 2024 Bericht zu erstat- ten. Sollte eine weitere Verlängerung der besonderen Verwaltung notwendig erscheinen, hat er sich frühzeitig mit dem Regierungsstatthalteramt in Verbindung zu setzen.

6. Den verbleibenden amtierenden Mitgliedern des Kirchgemeinderates, Frau Jasmin Gonçalves und Frau Nicole Bergamin, steht während der Dauer der besonderen Verwal- tung keine Kirchgemeinderatskompetenz zu. Sie bleiben in ihrem Amt sistiert.

7. Es werden keine Gebühren für diese Verfügung erhoben.

8. Einer allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

9. Dieser Entscheid ist durch das AGR im kantonalen Amtsblatt und im Anzeiger Oberaar- gau öffentlich bekannt zu machen. Die Rechnungstellung dafür erfolgt direkt an die Kirch- gemeinde Oberbipp. Sie wird angewiesen, beide Rechnungen zu bezahlen.

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4 Eröffnung

Durch die Direktion für Inneres und Justiz mit A-Post-Plus zu eröffnen: — Ev.-ref. Kirchgemeinde Oberbipp, Herrengasse 1, 4538 Oberbipp — Herr Peter Blaser, alt Regierungsstatthalter, Trüllernstrasse 26, 3205 Gümmenen — Frau Jasmin Gonçalves, Breitebüneweg 5, 4539 Runnisberg — Frau Nicole Bergamin, Kirchgasse 1f, 4538 Oberbipp

Durch die Direktion für Inneres und Justiz mit schriftlicher Mitteilung per A-Post zu eröffnen:

— Regierungsstatthalterannt Oberaargau, Städtli 26, 3380 Wangen an der Aare — Beauftragter für kirchliche Angelegenheiten, Münstergasse 2, 3011 Bern

Im Namen des Regierungsrates

Evi Allemann Q\C"` Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern schriftlich in zwei Doppeln und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 74 ff. VRPG). Eine Beschwerde kann von der Partei, die mit einer minima- len Wahrscheinlichkeit ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung hat, von ihrem gesetzli- chen Vertreter oder einem bevollmächtigten Anwalt eingereicht werden (Art. 15 und 79a VRPG).

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