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M 192-2023 SP-JUSO (Jordi, Bern) Grosse Solaranlagen ermöglichen! Antwort des Regierungsrates

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Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 192-2023 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.261

Eingereicht am: 04.09.2023

Fraktionsvorstoss: Ja Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: SP-JUSO (Jordi, Bern) (Sprecher/in) SP-JUSO (Stampfli, Wabern) Weitere Unterschriften: 15

Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Nein 12.09.2023

RRB-Nr.: 195/2024 vom 28. Februar 2024 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung

Grosse Solaranlagen ermöglichen!

Der Regierungsrat wird beauftragt,

Erwägungen

1. zu prüfen, welche Finanzierungsmöglichkeiten der Kanton bereitstellen oder fördern kann, damit Projekte von grossen Solaranlagen finanziert werden können

2. falls nötig, die erforderlichen rechtlichen Grundlagen dafür zu schaffen

3. im Rahmen seiner Möglichkeiten die günstigen Voraussetzungen für einen allenfalls not- wendigen Netzausbau zu fördern

Begründung:

Im Kanton Bern gibt es beachtlich viele für die solare Stromproduktion geeignete Flächen (z. B. auf landwirtschaftlichen oder industriellen Gebäuden) und Projekte (z. B. für alpine Solaranla- gen). Dieses Potenzial muss besser genutzt werden. Oft übersteigen die Investitionskosten die finanziellen Möglichkeiten einer Eigentümerschaft oder anderer Projektierenden – trotz der För- derbeiträge und der Einnahmen einer zukünftigen Einspeisevergütung. Zwar gibt es heute ei- nige Modelle wie Bürgschaftsgenossenschaften, sie werden aber kaum umgesetzt. Zudem scheitern solche Projekte oft am dafür allenfalls notwendigen Ausbau der Netzinfrastruktur.

Begründung der Dringlichkeit: Die Planung von grossen Solaranlagen läuft. Die Finanzier ung der Anlagen und Netze muss rasch sichergestellt werden.

Antwort des Regierungsrates

Der Ausbau der erneuerbaren Energien und der Stromproduktion durch Photovoltaikanlagen insbesondere, stellt einen wichtigen Baustein zum Erreichen der Energie- und Klimaziele des Bundes und des Kantons Bern dar. Mit der Verabschiedung des Mantelerlasses für eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien 1 hat das nationale Parlament in der Herbstsession 2023 wichtige Entscheide getroffen für den zügigen Ausbau erneuerbarer Energien, sowie der Stärkung der Versorgungssicherheit und zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2050.

Gemäss (nArt. 10 Abs. 1-1ter) des Energiegesetzes (EnG; SR 730.0) wird den Kantonen im Rahmen des Mantelerlasses die Aufgabe übertragen, künftig geeignete Gebiete für Solaranla- gen von nationalem Interesse im kantonalen Richtplan festzulegen. Die entsprechenden Arbei- ten haben bereits begonnen, um sicherzustellen, dass solche Freiflächenanlagen, zusätzlich zur befristeten Regelung für Photovoltaik-Grossanlagen nach Artikel 71a EnG, mittelfristig auch ge- plant und umgesetzt werden können.

Darüber hinaus ist seit 2023 die teilrevidierte kantonale Energiegesetzgebung in Kraft, was zu verbesserten Rahmenbedingungen für Photovoltaikanlagen bei Neubauten führt. Dazu gehören die neu eingeführte gewichtete Gesamtenergieeffizienz (gGEE) sowie die Verpflichtung zur Nut- zung von Sonnenenergie ab einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 Quadrat- metern gemäss Artikel 45a EnG.

Dass im Kanton Bern das Potenzial und der Wille für grosse Solaranlagen vorhanden ist, zeigen aktuell mehrere Projekte in Planung oder Umsetzung von «grossen» Photovoltaikanlagen, sei es im landwirtschaftlichen Bereich, d. h. Agri-Photovoltaik oder auf landwirtschaftlichen Gebäu- den, im Bereich grosser Freiflächenanlagen (im alpinen und nicht-alpinen Raum) oder auf sons- tigen Infrastrukturen, wie z. B. entlang von Bahnstrecken oder Nationalstrassen sowie auf kan- tonalen Infrastrukturen. Dabei liegt das Problem der Realisierung nicht bei mangelnden Finan- zen, sondern meistens bei der Frage der Standortgebundenheit und der Zonenkonformität bzw. beim Ortsbild- und Landschaftsschutz.

Zu den einzelnen Punkten der Motion nimmt der Regierungsrat wie folgt Stellung:

Ziffer 1 und 2: Photovoltaik-Grossanlagen erhalten gemäss Artikel 71a EnG vom Bund eine Einmalvergütung von maximal 60 Prozent der Investitionskosten. Die Rentabilität und Umsetzbarkeit solcher Grossanlagen hängen nicht nur von finanzieller Unterstützung ab, sondern auch von Faktoren wie Verfügbarkeit von Fachkräften, Strompreisentwicklung, Regulierung und Preise für lokale Speicher, Netzkapazität sowie Bewilligungsverfahren und Finanzierung von Anschlussleitungen.

Im Mantelerlass wurden mit der Einführung einer gleitenden Marktprämie für grosse Solaranla- gen (> 150 kW) ohne Eigenverbrauch Fördermassnahmen geschaffen, die als Alternative zu Einmalvergütungen dienen. Für kleine Solaranlagen (< 150 kW) sollen Mindestvergütungen künftig die Planungssicherheit gewährleisten. Zudem präzisiert Artikel n15b Absatz 5 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) neu die Finanzierung von Anschlussleitungen von erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen EEA (> 50 kW). Bisher tru- gen die Produzenten diese Kosten selbst. Neu sollen diese Kosten bis zum Netzanschlusspunkt als Kosten des Übertragungsnetzes anrechenbar sein. Diese Erweiterung der Netzverstär- kungsfinanzierung soll den Zubau erneuerbarer Energieerzeugungsanlagen, insbesondere von Photovoltaikanlagen, fördern, speziell auch auf landwirtschaftlich genutzten Gebäuden. Der

BBl 2023 2301: Bundesgesetz vom 29. September 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (Änderung des Energiegeset- zes und des Stromversorgungsgesetzes).

Mantelerlass unterliegt dem Referendum. Die Referendumsfrist ist am 18. Januar 2024 abge- laufen und das Referendum ist zustande gekommen. Die Abstimmung findet am 09. Juni 2024 statt.

Bezüglich einer möglichen kantonalen Förderung ist darauf hinzuweisen, dass der Grosse Rat in der Frühlingssession 2022 die Motion 053-2021 Rüegsegger «Erneuerbare Energie im Kan- ton Bern ist der Regierung nicht nur das Papier wert» überwiesen hat. Demnach wurde der Re- gierungsrat bereits beauftragt, die jährliche Dividende aus seiner Beteiligung an der BKW AG zielgerichtet und zweckgebunden für Massnahmen zur Umsetzung der Energiestrategie einzu- setzen; beispielsweise, um für die Einspeisung erneuerbarer Energie von privaten Photovoltaik- anlagen ins öffentliche Netz eine für die Amortisation der Anlagen notwendige, minimale Vergü- tung oder die Herkunftsnachweise privater Produzentinnen und Produzenten von Solarstrom im Kanton Bern zu sichern. Wie die Motion 053-2021 umgesetzt wird, auch im Hinblick auf den Mantelerlass sowie der «Berner Solar-Initiative», steht derzeit noch nicht fest. Eine allfällige Zusatzfinanzierung durch den Kanton für grosse Photovoltaikanlagen macht erst nach Vorliegen der neuen Rahmenbedingungen auf nationaler und kantonaler Ebene Sinn. Deshalb sieht der Regierungsrat aktuell weder die Prüfung einer zusätzlichen Förderung noch die Schaffung einer allfälligen gesetzlichen Grundlage als notwendig an.

Ziffer 3: Der Umbau des Stromnetzes von einem System mit wenigen grossen Erzeugern hin zu einem Netz mit vielen dezentralen Erzeugern und grösseren Abnahmemengen stellt zweifelsohne eine erhebliche finanzielle und planungstechnische Herausforderung dar. Diese Herausforderungen erstrecken sich nicht nur auf den Ausbau grosser Übertragungsleitungen, sondern vor allem auch auf die lokalen Mittelspannungs- und Niederspannungsnetze. Verdeutlicht wurde dies im Kontext der alpinen Solaranlagen, wo der Kanton Bern auf eine enge Zusammenarbeit mit den Netzbetreibern setzte. Sowohl die begrenzten Netzkapazitäten als auch die komplexen Bewilli- gungsverfahren erwiesen sich als herausfordernde Faktoren, die auch weiterhin bestehen blei- ben. Die Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung von elektrischen Anlagen oder Netzver- stärkungen liegt in der Zuständigkeit des eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI) und des Bundesamts für Energie (BFE). Um eine dringend benötigte Beschleunigung dieser Verfah- ren zu ermöglichen, hat der Bundesrat am 22. November 2023 die Einführung des sogenannten "Netzexpress" angekündigt. Eine erste Vernehmlassungsvorlage auf Gesetzesstufe wird bis Ende März 2024 erwartet. Der Regierungsrat wird sich nach Kräften dafür einsetzen, eine effizi- ente und zügige Abwicklung dieser Verfahren sicherzustellen.

Der Regierungsrat beantragt, die Motion aufgrund der oben dargelegten Gründen gesamthaft abzulehnen.

Verteiler ‒ Grosser Rat

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