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Décision

2023.SIDGS.93

Vernehmlassung des Bundes: Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung. Stellungnahme des Kantons Bern

1 mars 2023Allemand4 min

Source be.ch

Vernehmlassung des Bundes: Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung. Stellungnahme des Kantons Bern

Kanton Bern Canton de Berne * •/

Regierungsrat

Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr

Eidgenössisches Departement des Innern EDI per E-Mail: uvebaq.admin.ch GEVERQbaq.admin.ch

RRB Nr.: 243/2023 1. März 2023 Direktion: Sicherheitsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV). Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrter Herr Bundespräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Wir danken Ihnen für die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Erwägungen

1. Grundsätzliches

Das im Begleitschreiben formulierte Ziel, die Vereine im Bereich des Breitensports zu entlasten, ist von grösster Bedeutung für die Sportvereine und das gesamte Sport- und Bewegungsförde- rungssystem der Schweiz. Das Ehrenamt bildet das Fundament des Vereinssports. Im Schwei- zer Vereinssport werden von rund 350000 Ämtern ungefähr 4 Prozent entschädigt, die restli- chen 96 Prozent werden ehrenamtlich ausgeübt. Die Sportvereine als vielleicht wichtigste Trä- ger der Sport- und Bewegungsförderung sehen sich mit stetig steigenden administrativen Anfor- derungen konfrontiert. Entsprechend wichtig ist die angestrebte Entlastung im Bereich der Un- fallversicherung. Der Regierungsrat des Kantons Bern begrüsst die breit abgestützte Anpas- sung der UVV und verspricht sich davon die angestrebte substanzielle und nachhaltige Entlas- tung des Breitensports.

Im erläuternden Bericht werden die Ausgangslage und die Problematik beim Abschluss einer Unfallversicherung für die Sportvereine sehr gut zusammengefasst. Der Regierungsrat teilt die im Bericht formulierte Einschätzung, dass mit der vorgeschlagenen Einkonnnnensfreigrenze eine Mehrheit der ehrenamtlich organisierten Schweizer Breitensportvereine vom Abschluss einer Berufsunfall-Versicherung befreit werden kann. Auch wird begrüsst, dass eine Lösung gefunden werden konnte, die der Teuerung Rechnung trägt. Der Regierungsrat weist jedoch darauf hin, dass die angestrebte Entlastung von im Breitensport tätigen Sportvereinen durch die vorgelegte Änderung der UVV nur zu einem Teil gelingt. Da es laut erläuterndem Bericht genügt, wenn

eine Trainerin bzw. ein Trainer in einem Verein eine Entschädigung über der Einkommensfrei- grenze erhält, um einen Sportverein von der Ausnahme vollständig auszuschliessen, wird es

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 23.01.2023 I Version' 2 I Dok.-Nr.: 2623041 Geschäftsnummer: 2023.SIDGS.93 1/3

Kanton Bern Canton de Berne

viele Breitensportvereine geben, die nicht von der Freigrenze und damit von der Entlastung pro- fitieren werden. Insbesondere Vereine mit grossen Kinder-, Jugend- und Breitensportabteilun- gen tendieren dazu, eine oder einige wenige Personen in einem Teilzeitpensum als Trainerin oder Trainer zu beschäftigen. Damit erhalten diese Personen häufig eine Entschädigung über der Einkommensfreigrenze. Dieser Umstand darf nicht ignoriert und muss mittelfristig gelöst werden. Der Regierungsrat bedauert, dass der erläuternde Bericht keine Begründung für die ge- wählte Lösung vorsieht, zumal die Notwendigkeit dafür nicht auf der Hand liegt. Abgesehen da- von ist für den Regierungsrat fraglich, ob die im Verordnungsentwurf gewählte Formulierung tat- sächlich die im erläuternden Bericht beschriebene Rechtslage herbeiführt. Er bittet Sie entspre- chend, die Formulierung zu überprüfen.

Folgende Punkte müssen bei der Umsetzung in der Praxis zwingend berücksichtigt werden.

2. Anträge

2.1 Antrag

Im erläuternden Bericht ist zu erwähnen, dass mit dem Begriff «Sportlerinnen und Sportier oder Trainerinnen und Trainer» neben den eine Sportart ausübenden Personen und den sie Betreu- enden mindestens auch folgende Funktionen eines Sportvereins erfasst werden: — Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter, Kampfrichterinnen und Kampfrichter, Jurorinnen und Juroren und ähnliche Funktionen, — Wettkampf- und Schiedsrichter-Supervisorinnen und -Supervisoren.

Begründung

Ohne den Einschluss der genannten Funktionen greift der Artikel zu wenig weit.

2.2 Antrag

Im erläuternden Bericht ist zu erwähnen, dass die Rechtsform nicht relevant ist, um eine im Breitensport tätige Organisation als «Sportverein» zu qualifizieren. Alternativ können die zuläs- sigen Rechtsformen explizit im erläuternden Bericht aufgeführt werden.

Begründung

Mit dem Artikel werden nicht nur alle Sportvereine und Sportverbände, die als Verein nach Arti- kel 60 if. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB)1 organisiert sind, erfasst, sondern auch andere Organisationen, die im Breitensport tätig sind und entspre- chende Entschädigungen ausrichten. Vom Begriff «Sportverein» sollten im Minimum alle Ver- eine, die einem Mitglied von Swiss Olympic angeschlossen sind, erfasst werden.

SR 210

nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 23.01.2023 I Version: 1 I Dok.-Nr 407471 I Geschäftsnummer: 2023.SIDGS.93 2/3

Kanton Bern Canton de Berne

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Christine Häsler Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber

Verteiler — Direktion für Inneres und Justiz — Sicherheitsdirektion

nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 23.01.2023 I Version: 1 I Dok.-Nr.: 407471 I Geschäftsnummer: 2023.SIDGS.93 3/3