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Décision

2023.STA.1804

Berner Bildungsinitiative. Zustandekommen

4 septembre 2024Allemand2 min

Source be.ch

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 899/2024 Datum RR-Sitzung: 4. September 2024 Direktion: Staatskanzlei Geschäftsnummer: 2023.STA.1804 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Kantonale Initiative «Berner Bildungsinitiative»; Zustandekommen

Erwägungen

1. Einreichung der Volksinitiative

Am 14. August 2024 reichte das Initiativkomitee bei der Staatskanzlei innerhalb der gesetzli- chen Frist die «Berner Bildungsinitiative» mit folgendem Begehren ein:

«Die nachfolgend unterzeichnenden Stimmberechtigten des Kantons Bern reichen gestützt auf Artikel 58 der Bernischen Kantonsverfassung vom 6. Juni 1993 und Artikel 140 ff. des kantona- len Gesetzes vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte, die folgende Initiative in F orm des ausgearbeiteten Entwurfs ein: Die Verfassung des Kantons Bern (KV) vom 6. Juni 1993 wird wie folgt geändert:

Kapitel 3.7 Bildung und Forschung, Art. 43 Schulen Unverändert.

1a Kanton und Gemeinden sorgen für eine Bildung von flächendeckend hoher Qualität und stel- len die dafür notwendigen Mittel zur Verfügung.

1b Sie stellen sicher, dass für die Ausbildung der Schülerinnen und Schüler genügend qualifi- zierte Lehrpersonen und schulische Fachpersonen zur Verfügung stehen und diese entspre- chend ihrer Ausbildung und ihren Kompetenzen eingesetzt werden.

1c Sie stellen sicher, dass die Arbeit der Lehrpersonen und schulischen Fachpersonen in erster Linie den Schülerinnen und Schülern zugutekommt.

Unverändert.

Unverändert.»

2. Feststellung des Zustandekommens

Die Prüfung der Unterschriftenlisten durch die Staatskanzlei hat ergeben, dass 20’427 gültige Unterschriften eingereicht worden sind. Der Regierungsrat stellt fest, dass die Volksinitiative zu- stande gekommen ist.

3. Weitere Behandlung

Die Volksinitiative wird der Bildungs- und Kulturdirektion zur weiteren Behandlung zugewiesen. Massgebend für das weitere Verfahren sind die Artikel 58 ff. der Kantonsverfassung und Artikel 149 Absatz 2 des Gesetzes über die politischen Rechte.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Staatskanzlei ‒ Bildungs- und Kulturdirektion