2023.STA.804
Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Urheberrechtsgesetzes. Stellungnahme des Kantons Bern
6 septembre 2023Allemand6 min
Source be.ch
Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Urheberrechtsgesetzes. Stellungnahme des Kantons Bern
Kanton Bern Canton de Berne *' •/
Regierungsrat
Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr
Per E-Mail (Im PDF- und im Word-Format): Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Rechtsetzung@ipi.ch
RRB Nr.: 969/2023 6. September 2023 Direktion: Staatskanzlei Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG) Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrte Frau Bundesrätin Sehr geehrte Damen und Herren
Der Regierungsrat des Kantons Bern bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum titelerwähnten Geschäft.
Erwägungen
1. Einleitende Bemerkungen
Die aktuelle wirtschaftliche Situation der Medienunternehmen beschäftigt auch den Kanton Bern. Der teilweise drastische Einbruch bei den Werbeeinnahmen und Abonnementszahlen im Printbereich bedroht die Medienvielfalt. Diese ist aber wichtig, damit sich die interessierte Be- völkerung unter anderem über politische Entscheide informieren kann. Eine ausgewogene, sachliche und fundierte politische Berichterstattung bildet einen Teil des Fundaments, auf dem sich die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger eine Meinung bilden und hernach ihre politischen Rechte wahrnehmen können. Unter anderem deshalb hat der Kanton Bern sein Informationsge- setz dahingehend revidiert, dass künftig eine indirekte Medienförderung und im Rahmen des Gesetzes über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minder- heit des Verwaltungskreises Biel/Bienne (Sonderstatutsgesetz, SStG) auch eine direkte Medi- enförderung denkbar sind. Mögliche Projekte und Massnahmen dazu sind in Prüfung.
2. Stellungnahme zum Leistungsschutzrecht
Im Gegensatz zu anderen Instrumenten der indirekten Medienförderung ist der Regierungsrat skeptisch, ob die geplante Änderung des Urheberrechtsgesetzes und damit die Schaffung eines Schutzrechts zielführend ist. Wie auch die im Zusammenhang mit der geplanten Gesetzesände- rung erfolgte Regulierungsfolgeabschätzung (RFA) zeigt, profitieren Medienunternehmen von
der heutigen «Snippet»-Praxis von Online-Plattformen. Mehr noch stellen Medienunternehmen teilweise mit spezialisierten Abteilungen oder externen Spezialistinnen und Spezialisten sicher,
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 26.05.2023 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 272539 Geschäftsnummer: 2023.STA.804 1/3
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dass ihre journalistischen Inhalte durch geschicktes Suchmaschinenmarketing auf den Online- Plattformen möglichst prominent platziert werden, um dadurch die eigene Reichweite zu erhö- hen. Unter anderem deshalb verweist die RFA darauf, «dass eine Anknüpfung der Vergütungs- pflicht am Snippet möglicherweise nicht der richtige Weg ist». Beispiele aus Australien oder Ka- nada belegen dies: In beiden Ländern hat der Konzern Meta entschieden, auf seinen Plattfor- men Facebook und Instagram künftig auf die Publikation solcher «Snippets» zu verzichten. Da- mit würde sich die Einführung eines Leistungsschutzrechtes als Bumerang für die Medienunter- nehmen herausstellen. Darüber hinaus ist fraglich, ob der Nutzen (also substanzielle finanzielle Abgeltungen an die Medienunternehmen und allenfalls auch an die Medienschaffenden) den zu erwartenden bürokratischen Aufwand rechtfertigen würde. Beispiele aus anderen Ländern, da- runter beispielsweise Deutschland, zeigen, dass ein Leistungsschutzrecht nicht die erhofften Ef- fekte bringt. Die Zahlungen liegen weit unter den angestrebten Entschädigungen.
Der Regierungsrat verzichtet an dieser Stelle auf eine weitere Vertiefung und Ausweitung der Argumente, weil gemäss seiner Einschätzung von diesen Änderungen keine kantonalen Rege- lungen unmittelbar betroffen sind.
Sollte dennoch eine der vorgesehenen Varianten eingeführt werden, wäre aus Sicht des Regie- rungsrats die Variante 1 zu bevorzugen, da bei dieser Variante die Anbieter lediglich für das Zu- gänglichmachen von Inhalten (Snippets) im Rahmen eigener Angebote vergütungspflichtig sind und nicht auch noch dann, wenn die Nutzerinnen und Nutzer entsprechende Inhalte teilen.
3. Fragen EJPD bezüglich Künstlicher Intelligenz
Mit der vorliegenden Vernehmlassung stellen Sie uns zudem Fragen im Zusammenhang mit der Thematik Künstliche Intelligenz, die wir gerne wie folgt beantworten:
Soll die vorliegende Vorlage um einen Vergütungsanspruch für die Nutzung journalistischer In- halte durch KI-Anwendungen ergänzt werden?
Künstliche Intelligenz (KI) hat in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht und ist u.a. durch die Anwendung «ChatGPT» in den letzten Monaten populär und greifbar geworden. Da- mit KI funktionieren kann, benötigt sie auch umfangreiche Daten Dritter, etwa als Trainingsma- terial. Solches Material können auch journalistische Inhalte oder andere geistige Arbeitsergeb- nisse sein. Es ist daher nicht ersichtlich, warum für KI beim Zugriff auf Daten Dritter andere Re- gelungen gelten sollen als etwa für Suchmaschinen. Eine Vergütung für die Nutzung journalisti- scher Inhalte müsste daher konsequenterweise auch durch KI-Anwendungen generierte Mehr- werte miteinschliessen. Wir bleiben jedoch bei unserer Ansicht, dass die Vorlage kaum positive Auswirkungen auf die Medienbranche hätte.
Generell wäre aber zu prüfen, wie mit den urheberrechtlichen Problemen umgegangen werden soll, die sich dadurch ergeben, dass KI-Konzerne urheberrechtlich geschützte Inhalte im Inter- net ohne Zustimmung oder Entschädigung der Rechteinhabenden einlesen und kommerziell weiterverwerten. Es sollte eine rechtliche Regelung geschaffen werden, die für alle Werke gilt und mit entsprechenden Gesetzgebungsarbeiten in der EU und in anderen westlichen Ländern abgestimmt ist.
Welche Gründe sprechen dafür resp. dagegen, die durch den Einsatz von neuen KI-Werkzeu- gen bei der Herstellung und der Nutzung journalistischer Veröffentlichungen entstehenden Her- ausforderungen im Rahmen der vorliegenden Vorlage zu regeln?
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 26.05.2023 I Version: 26 I Dok.-Nr.: 806942 j Geschäftsnummer: 2023.STA.804 2/3
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Derzeit ist nicht klar, welche Auswirkungen KI haben wird. Es besteht grundsätzlich das Risiko, dass die Schweiz durch eine zu starke Reglementierung einen Standortnachteil erfahren wird. Gerade durch das Setzen von Rahmenbedingungen kann auf der anderen Seite aber Verbind- lichkeit geschaffen werden. Bevölkerung und Wirtschaft können zudem bis zu einem gewissen Grad vor negativen Folgen der KI bewahrt werden.
Wo planen Sie oder in welchen Branchen sehen Sie welche Möglichkeiten für den Einsatz von Kl?
KI wird voraussichtlich in allen Bereichen des Lebens und damit auch in allen Branchen Einzug halten. Ein konkreter Einsatz von KI im Sinne einer Anwendung von ChatGPT ist seitens Kanton Bern noch nicht geplant. Der Kanton Bern beabsichtigt aber, die Anwendungsmöglichkeiten und Regelbedürfnisse für einen Einsatz näher zu prüfen.
In welchen Branchen erwarten Sie welche Änderungen der Business-Modelle?
KI wird voraussichtlich in allen Bereichen des Lebens und damit auch in allen Branchen Einzug halten und Auswirkungen auf Business-Modelle haben. Welche Auswirkungen dies konkret sind, lässt sich derzeit noch nicht sagen.
In welchen Branchen erwarten Sie welche Änderungen der Marktstruktur?
KI wird voraussichtlich in allen Bereichen des Lebens und damit auch in allen Branchen Einzug halten und Auswirkungen auf Marktstrukturen haben. Welche Auswirkungen dies konkret sind, lässt sich derzeit noch nicht sagen.
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Kenntnisnahme.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Philippe Müller Christoph Auer -L(1-) Regierungspräsident Staatsschreiber
Verteiler — Finanzdirektion — Wirtschaft-, Energie- und Umweltdirektion
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