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Vernehmlassung des Bundes: Finanzierung von Gebäudeschäden bei Erdbeben. Stellungnahme des Kantons Bern

Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsrat

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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Per E-Mail an: vernehmlassungen@sitadmin.ch

RRB Nr.: 242/2024 13. März 2024 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Finanzierung von Gebäudeschäden bei Erdbeben Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrte Frau Bundesrätin Sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat bedankt sich für die Möglichkeit, zur vorgesehenen Änderung der Bundes- verfassung (BV; SR 101) Stellung nehmen zu können.

Allgemeine Bemerkungen

Der Regierungsrat begrüsst die Einführung einer Kompetenz des Bundes im Bereich der Erdbe- benvorsorge und der Finanzierung von Gebäudeschäden bei Erdbeben. Dabei begrüsst er be- sonders, dass die Lösung einen umfassenderen Schutz bietet und dass die Finanzierung der Schäden in erster Linie von Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümern solidarisch ge- tragen werden soll, so dass sich die öffentliche Hand auf die Versorgung betroffener Personen und die Wiederherstellung der Infrastruktur konzentrieren kann.

Bemerkungen zu Artikel 74a Absatz 2 BV

Die Obergrenze von 0,7 Prozent der Gebäudeversicherungssumme erachtet der Regierungsrat angesichts der Summe der gedeckten Schäden (22 Milliarden Franken) und der Versicherungs- prämien, die eine identische Deckung erfordern würde, als angemessen. Damit die Obergrenze nicht je nach Dimension des Erdbebens jeweils neu angepasst werden kann, erachtet der Re- gierungsrat eine Verankerung als sinnvoll. Der Regierungsrat ersucht jedoch zu prüfen, ob die Regelung nicht auf Gesetzesstufe verankert werden kann. Im Erläuternden Bericht kann die Re- gelungsabsicht aus Transparenzgründen erwähnt werden und der Gesetzgeber sollte sich bei der Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmung an die Aussage gebunden fühlen.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 06.03.2024 J Version: 2 I Dok.-Nr.: 282810 I Geschäftsnummer: 2023.WEU.4983 1/2

Kanton Bern Canton de Berne

Bemerkungen zum Erläuternden Bericht

Der Regierungsrat regt an, verstärkt Gerechtigkeitsüberlegungen in die Vorlage einfliessen zu lassen. So gilt es zu verhindern, dass Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer in ei- nem Kanton mit Bestimmungen zum erdbebensicheren Bauen höhere Kosten für den Bau zu tragen haben und gleichzeitig solidarisch für Schäden von Gebäudeeigentümerinnen und Ge- bäudeeigentümern aus einem Kanton ohne entsprechende Bestimmungen haften müssen. Die Berücksichtigung dürfte insbesondere auch die Mehrheitsfähigkeit beim obligatorischen Refe- rendum fördern.

Weiter regt der Regierungsrat an, im Erläuternden Bericht die Auswirkungen auf bestehende private Erdbebenversicherungen eingehender zu thematisieren. Wir würden es begrüssen, wenn die solidarische Hilfe subsidiär zu privaten Versicherungsregelungen erfolgen würde, so dass das Geschäftsmodell der Versicherungen nicht torpediert, aber auch das private Engage- ment nicht unterdrückt wird. Auch Ausführungen zur Frage von Einnahmeausfällen für den Fall, dass Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer nicht in der Lage sind, den geschulde- ten Betrag zu bezahlen, würden wir begrüssen.

Schliesslich regen wir an die Ausführungen bezüglich der operativen Tätigkeiten, insbesondere dem Einkassieren und Auszahlen von Beiträgen in Ziff. 2.3.6 des Erläuternden Berichts zu prü- fen. Diese Tätigkeiten sind aus Sicht der kantonalen Steuerverwaltungen sachfremd und es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Steuerverwaltung diese neuen Aufgaben übernehmen sollen.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

-9

Philippe Müller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

Verteiler - VVirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion — Bau- und Verkehrsdirektion — Finanzdirektion Sicherheitsdirektion

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 06.03.2024 I Version: 17 I Dok.-Nr.: 1004165 I Geschäftsnummer: 2023. WEU.4983 2/2

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