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Décision

2024.BVD.3192

Vernehmlassung des Bundes: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025

28 août 2024Allemand15 min

Source be.ch

Vernehmlassung des Bundes: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025

Regierungsrat

Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch vvww.be.ch/rr

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundeshaus Nord 3003 Bern

per E-Mail an: polg@bafu.admin.ch

RRB Nr.: 867/2024 28. August 2024 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Frau Direktorin Sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025.

Grundsätzlich unterstützt er die vorliegenden Anpassungen an den aktuellen Kenntnisstand so- wie an die Erfahrungen der vergangenen Jahre und an die daraus abgeleitete Vollzugspraxis. Der Regierungsrat ist allerdings der Ansicht, dass entstehender finanzieller und personeller Mehraufwand u.a. bei geänderten Regelungen zu den Lagerkapazitäten bei einem Ausfall sämt- licher Kehrichtverwertungsanlagen oder aufgrund des Mehraufwands durch die Senkung des zulässigen Konzentrationswerts für Trichlorethen verursachergerecht verteilt zu verteilen ist. Auch wird mit Artikel 5 der Verordnung über Belastungen des Bodens die Harmonisierung des Vollzugs angestrebt. Der Regierungsrat ist jedoch nicht überzeugt, dass mit den vorgeschlage- nen Änderungen die vorgesehene Harmonisierung erzielt werden kann. Schliesslich erachtet der Regierungsrat das Aufwand-Nutzen-Verhältnis bezüglich einer flächendeckenden Ausschei- dung von Freihalteräumen in bereits vollständig überbautem Gebiet innerhalb der Wasserbau- verordnung als unzureichend.

Gerne beantragt der Regierungsrat deshalb folgende Anpassungen und erläutert seine Anliegen nachfolgend im Detail.

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Erwägungen

1. Anträge zur Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlas- ten-Verordnung, AltIV; SR 814.680)

Der Regierungsrat unterstützt die Anpassung der Konzentrationswerte in Anhang 1 der Altlas- ten-Verordnung (Alti V) an den aktuellen toxikologischen Kenntnisstand. Die Anpassungen füh- ren jedoch zwangsläufig (unabhängig vom Zeitpunkt des Inkrafttretens) zu Neubeurteilungen von Standorten, bei welchen bereits altlastenrechtliche Massnahmen durchgeführt wurden.

Die vorgesehenen Erhöhungen von Konzentrationswerten haben nach Ansicht des Regierungs- rats keinen Einfluss auf den kantonalen Altlastenvollzug. Gleiches dürfte für die Senkung des Konzentrationswerts für Ethybenzol gelten.

Bezüglich Arsen weist der Regierungsrat darauf hin, dass in gewissen Kantonen bzw. Regionen von einem geogen bedingten, erhöhten Arsengehalt im Boden und im Grundwasser ausgegan- gen werden muss. Ob diese Werte den Vollzug hinsichtlich des Arsens bei einer Senkung des Konzentrationswerts um Faktor 5 beeinflusst oder gar erschwert, ist vor Verabschiedung der Verordnungsänderungen eingehend mit den Fachpersonen der betroffenen Kantone zu klären.

Die Senkung des Konzentrationswerts für Trichlorethen (TRI) wird seit Beginn der 2000er Jahre regelmässig thematisiert. Für den Kanton Bern wird mit einer zweistelligen Anzahl bereits beur- teilter Standorte gerechnet, welche aufgrund der Senkung des Konzentrationswerts von 70 µg/I auf 10 14/1 sanierungsbedürftig werden. Durch die Senkung des Konzentrationswerts für TRI werden im Kanton daher Ausfallkosten entstehen, die zu einem wesentlichen Teil VASA-abgel- tungsberechtigt sein dürften. Daraus wird dem Kanton Bern ein momentan noch nicht beziffer- barer Mehraufwand (personell und finanziell) entstehen. Die Auswirkungen auf die Kantone können daher nicht als «insgesamt gering» bezeichnet werden. Wir beantragen, Ihre dies- bezüglichen Aussagen zu korrigieren und besser einzuordnen.

2. Anträge zur Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo; SR 814.12)

Der Regierungsrat beantragt eine Überarbeitung von Artikel 5 Absatz 2 — 4 der Verord- nung über Belastungen des Bodens. Artikel 5 schlägt vor, dass die Kantone in Absprache mit dem BAFU für Stoffe, mit denen ein Boden belastet ist und für welche in der VBBo keine Richt-, Prüf- und Sanierungswerte existieren, solche Werte herleiten müssen. Ziel sei eine Harmonisie- rung im Vollzug.

Der Regierungsrat ist jedoch der Ansicht, dass die angestrebte Harmonisierung nur dann er- reicht werden kann, wenn der Bund die Grenzwerte in den Bundesverordnungen oder den rele- vanten Listen festlegt und die Kantone diese durchsetzen. Einzelfallspezifisch hergeleitete, fest- gelegte und umgesetzte Werte, wie dies aktuell in der Verordnung vorgesehen ist, verunmögli- chen eine Harmonisierung. Die Tatsache, dass z.B. Sanierungswerte bei identischer Nutzung von einem Standort zum anderen voneinander abweichen können, ist deshalb nicht nachvoll- ziehbar und widerspricht zudem den Grundsätzen der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit. Ferner führt die neu vorgesehene, erforderliche Zustimmung des BAFU zu den Einzelfallbeurtei- lungen zu mehr Verwaltungsaufwand.

Daneben begrüsst der Regierungsrat grundsätzlich die Bestrebungen für die Aufnahme von Prüf- und Sanierungswerten für Quecksilber in die VBBo. Es fehlt seiner Ansicht nach jedoch eine Beleuchtung der Auswirkungen auf Vollzug und Wirtschaft, die seiner Meinung nach in Hin- blick auf Gärten mit Nutzungsverboten sowie der nicht möglichen Wiederverwertung von abge-

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tragenem Boden beträchtlich sind. Denn im Vollzug der Prüf- und Sanierungswerte von Queck- silber gemäss Anhang 1 Ziffer 12 und 13 resultieren durch den eher tief gesetzten Wert zahlrei- che Nutzungsverbote. Die Einführung eines Prüf- resp. Sanierungswertes für das Quecksilber auf diesem Niveau könnte v.a. für Familien- und Schrebergärten zu einer nicht mehr handhab- baren Anzahl an Kinderaufenthaltsverboten führen. Um die Situation zu entschärfen, regt der Regierungsrat an, z.B. den Aufenthalt auf Flächen mit vollständiger Vegetation zuzulas- sen.

Zu den einzelnen Artikeln beantragt der Regierungsrat folgende Präzisierungen und An- passungen:

  • Die bisherige Formulierung von Artikel 1 Buchstabe b ist beizubehalten. Die Formulie- rungen in der Vernehmlassungsvorlage und der Synoptischen Tabelle sind nicht iden- tisch.
  • Hinsichtlich Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a sind im erläuternden Bericht Ausnahmefälle wie organische Böden zu erwähnen und zu erörtern. Die Definition ist wie folgt zu präzi- sieren: «die Vielfalt, Biomasse und Aktivität der Bodenorganismen, die organische Bodensub- stanz, die Bodenstruktur, der Bodenaufbau und die Mächtigkeit für seinen Standort ty- pisch sind oder vom Menschen zur besseren Erfüllung der ökologischen Bodenfunktio- nen verändert wurden und er eine ungestörte Abbaufähigkeit aufweist;»
  • Es gibt verschiedene Definitionen von organischer Substanz. Im erläuternden Bericht ist deshalb die zu Artikel 2 Absatz 4bis massgebende Definition von organischer Substanz zu präzisieren.
  • In Bezug auf Artikel 4 Absatz 1 ist der Begriff «Ausmass» nicht präzise genug definiert. Geht es dem Bundesrat hier um die räumliche Ausdehnung oder die Höhe der Schad- stoffbelastung? Der Regierungsrat beantragt deshalb folgende Präzisierung des Artikels: «Steht fest oder ist mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass in bestimmten Ge- bieten Belastungen des Bodens bestehen, so erstellen und aktualisieren die Kantone hierüber Karten. Diese Karten enthalten mindestens Angaben über Lage, Art und Aus- mass mögliche Ausdehnung der Bodenbelastungen.»
  • Die Kantone haben nicht die Kapazität, die erforderlichen Grundlagen für Hinweiskarten — insbesondere solcher für das Prüfwertniveau — herzuleiten. Ein durch die Bundesstel- len koordinierter Rahmen würde Unterschiede im Vollzug verringern. Artikel 4 Absatz 3 ist deshalb wie folgt anzupassen: «Das BAFU sorgt in Zusammenarbeit mit dem BLW für die Beschaffung der fachlichen Grundlagen, die für die Erstellung von Hinweiskarten und die Überwachung der Bodenbelastung nötig sind, und berät die Kantone.»
  • Die Anpassung von Anhang 2 Ziffer 11 und 13 ist bis zur vollständigen Harmonisierung zwischen VBBo, AltIV und VVEA zu sistieren, da das Beurteilungsungleichgewicht zwi- schen VBBo und AltIV mit der vorliegenden Revision nicht behoben wird (Multiplikation mit Faktor 4.3).

3. Zur Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA; SR 814.610)

Der Regierungsrat begrüsst die Änderungen der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen. Es handelt sich dabei mehrheitlich um Präzisierungen, die aufgrund von Anfragen der Kantone und der Betreiber notwendig wurden. Gewisse Abschnitte wurden somit an die heutige Vollzugspra- xis angepasst.

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4. Anträge zur Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600)

Der Kanton Bern begrüsst die vorliegende Revision der Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (VVEA) grundsätzlich. Sie berücksichtigt einerseits die Erfahrungen der vergangenen Jahre, andererseits gleicht sie die Verordnung der Vollzugspraxis an.

Die Regelung von Lagerkapazitäten bei einem Ausfall sämtlicher Kehrichtverwertungsanlagen (KVA) auf nationaler Ebene aufgrund von Strom- oder Betriebsmittelmangellage erachten wir als wichtig und sinnvoll. Für die Kantone und die Betreiber muss die Regelung jedoch umsetz- bar sein. Ein Zwischenlager für insgesamt sechs Monate sicherzustellen ist aus Sicht des Re- gierungsrats weder realistisch noch organisierbar. Er bittet bei der genauen Ausgestaltung der Regelung deshalb um eine enge Abstimmung mit den Kantonen.

Des Weiteren erkennt der Regierungsrat Schwierigkeiten, wenn KVA und Kantone separat für die Zwischenlager sorgen sollen. Hier ist zwingend eine Koordination zwischen den beiden Akteuren erforderlich. Der Regierungsrat beantragt deshalb, die Aufgabe unter der Füh- rung der Kantone zusammenzulegen. Zudem sind die Kosten für die Zwischenlagerung verursachergerecht zu verteilen.

Zu den einzelnen Artikeln beantragt der Regierungsrat nachfolgende Änderungen:

Antrag zu Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g

Die Bereitstellung eines Zwischenlagers für sämtliche Siedlungsabfälle für den Zeitraum von mindestens sechs Monaten übersteigt die Kapazitäten und Möglichkeiten der Kantone und der KVA. Die Frist von sechs Monaten wurde deshalb bereits in der Arbeitsgruppe Betriebsmittel- knappheit von den Kantonen in Frage gestellt oder gar abgelehnt. Zwischenlager müssen be- treffend Entwässerung, Löschwasserrückhalt und Platzbefestigung umfangreiche Bedingungen einhalten. Diese Bedingungen können nicht uneingeschränkt sichergestellt werden.

In Zusammenhang mit Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe h ergeben sich durch den Vorschlag des Regierungsrats jedoch eine ausreichende und geordnete Entsorgung von gesamthaft fünf Mo- naten. Der Regierungsrat beantragt daher folgende Änderung von Artikel 4 Absatz 1:

Die Kantone erstellen für ihr Gebiet eine Abfallplanung. Sie umfasst insbesondere: g. die Angaben über Massnahmen bei Betriebsunterbrüchen von Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung, insbesondere betreffend die Entsorgung oder Zwischenlagerung dieser Abfälle, für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten. Die Kantone sorgen zusammen mit den Kehrichtverwertungsanlagen für die Möglichkeit einer Zwischenlagerung für mindestens 3 Monate.

Antrag zu Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe h und i

Bei Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe h ist zu definieren, für welchen Zustand der Betriebsmittelvor- rat reichen soll. Aus Sicht des Regierungsrats soll dies für den bewilligten Regelbetrieb ohne Erleichterung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1) berechnet werden.

Die Sicherstellung einer Zwischenlagerung soll von den Kantonen gemeinsam mit den KVA or- ganisiert werden. Denn die Herausforderungen, die sich in einer solchen Ausnahmesituation er- geben würden, lassen sich nur von Kantonen in Zusammenarbeit mit KVA und Deponien lösen.

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Diese Forderung ist bereits mit dem Antrag zu Artikel 4 der VVEA berücksichtigt. Buchstabe i kann somit ersatzlos gestrichen werden. Der Regierungsrat beantragt deshalb Artikel 32 Ab- satz 2 Buchstabe i zu löschen und Artikel 32 Absatz 2 wie folgt zu ändern:

«Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen müssen diese so betreiben, dass: h. bei einem Unterbruch der Versorgung mit notwendigen Betriebsmitteln eine Reserve zur " weitere Regelbetrieb für mindestens zwei Verfügung steht, mit welcher der-Wei-ter-bet-net) Monate sichergestellt ist;»

Antrag zu Anhang 4 Ziffer 3.1 Buchstabe f und h

Aus den Erläuterungen zu Anhang 4 Ziffer 3.1 Buchstabe f ergibt sich ein Anpassungsbedarf bei Buchstabe h. Insbesondere die Feinfraktionen aus der Aufbereitung von Beton- und Mischabbruch eignen sich zur Verwendung als Zumahlstoffe. Deshalb ist die nachfolgende Präzisierung von Anhang 4 vorzunehmen:

«Beim Mahlen von Zementklinker und bei der Herstellung von Zement und Beton dürfen fol- gende Abfälle als Zumahl- oder Zuschlagstoffe verwendet werden: f. andere Abfälle, wenn sie die Grenzwerte nach Anhang 3 Ziffer 2 Buchstabe c einhalten; nicht eingehalten werden muss der Grenzwert für Chrom (VI); h. Beton- und Mischabbruch sowie deren verwertbaren Fraktionen.»

5. Anträge zur Verordnung über den Wasserbau (Wasserbauverordnung, WBV; SR 721.100.1)

Grundsätzlich stimmt der Regierungsrat den Änderungen der Wasserbauverordnung zu. Ge- rade wieder die tragischen Hochwasserereignisse dieses Jahres z.B. im Kanton Bern in Brienz haben gezeigt, dass das Thema Wasserbau resp. Hochwasserschutz aktueller denn je und äus- serst relevant ist. Unter anderem ist das langfristige Sichern von sinnvollen Abflusskorridoren und Rückhaltegebieten in Bereichen, die heute keine intensiven Nutzungen und somit auch nur geringe Hochwasserrisiken aufweisen, eine zweckmässige Massnahme. Freihalteräume als na- türliche Überschwemmungsgebiete in der Landschaft gehören unbestritten zu den zweckmässi- gen raumplanerischen Hochwasserschutzmassnahmen. Damit kann das Hochwasserrisiko langfristig limitiert werden.

Die Ausscheidung von Freihalteräumen in heute bereits vollständig überbauten Gebieten kann zwar im Einzelfall eine sinnvolle und angemessene Massnahme darstellen. Auf eine flächende- ckende Ausscheidung solcher Freihalteräume ist hingegen zu verzichten. Der Nutzen solcher Massnahmen steht in keinem Verhältnis zur grossflächigen Betroffenheit der Grundeigentümer in Bauzonen beziehungsweise zum Aufwand für die Umsetzung mittels eigentümerverbindlicher Nutzungszonen mit ÖREB-Katastereinträgen. Der Regierungsrat beantragt daher, die Be- stimmung in Artikel 5 Absatz 2 der Wasserbauverordnung so anzupassen, dass auf eine flächendeckende Ausscheidung von Freihalteräumen in bereits vollständig überbautem Gebiet zu verzichten ist.

Der Regierungsrat weist darauf hin, dass er sich bereits in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2021 im Rahmen der Vernehmlassung zum Wasserbaugesetzes kritisch geäussert hat. Im Was- serbaugesetzes wurden die Bundesbeiträge für Einsatzplanungen als Gefahrengrundlagen mit Änderung von Artikel 6 von 50 auf 35 Prozent reduziert. Damit hat sich die Kostenverteilung in diesem Bereich stark zu Ungunsten der Kantone entwickelt. Diese Änderung ist auch im nun

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vorliegenden erläuternden Bericht zur VVasserbauverordnung unter Kapitel 2.2 u.a. aus Trans- parenzgründen auszuweisen. Der Regierungsrat beantragt daher, die Aussage, dass der Bund sich mit unveränderten Subventionsansätzen an den Aufwendungen der Kantone für den Schutz vor Naturgefahren beteiligt, entsprechend zu korrigieren.

Schliesslich regelt Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d VVBV, dass der Bund Beiträge an den Unter- halt, die Instandstellung, den Ersatz, den Rückbau und die Erstellung von Schutzbauten und Schutzanlagen gewährt. Im Gegensatz dazu wird gemäss Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) nur die Er- stellung, die lnstandstellung und der Ersatz von Schutzbauten und -anlagen als beitragsberech- tigt aufgeführt. Somit fehlt der Unterhalt im WaG. Das Argument, dass mit einem regelmässigen Unterhalt von wasserbaulichen Schutzmassnahmen die Lebensdauer verlängert wird, gilt je- doch nicht nur für Schutzbauten nach Wasserbaugesetz, sondern auch für solche nach Waldge- setz. Der Regierungsrat bittet daher, im Rahmen der laufenden Revision des Verord- nungspakets oder bei der nächsten Revision die beiden Tatbestände einander anzuglei- chen, damit auch eine rechtliche Grundlage für Beiträge an den Unterhalt für Schutzmas- snahmen nach Waldgesetz und Waldverordnung geschaffen wird.

Antrag zu Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a

Gemäss Buchstabe a leistet der Bund insbesondere Abgeltungen für die Erarbeitung von Grundlagen wie Ereignisanalysen, Kataster, Gefahrenkarten, Risikoübersichten und Gesamtpla- nungen. Auch nicht bindende Karten wie Gefährdungskarten (z.B. Gefährdungskarte «Oberflä- chenabfluss») sollten hiervon erfasst sein. Ebenso sollten die Gefahrenhinweiskarten explizit erwähnt werden. Der Regierungsrat beantragt deshalb folgende Ergänzung:

«Erhebungen des Gewässerzustandes, Ereignisdokumentationen, Ereignisanalysen, Ereignis- und Schutzbautenkataster, Gefahrenbeurteilungen, Risikoermittlungen und -bewertungen, Ge- fahrenhinweiskarten und Gefährdungskarten, Gesamtplanungen und weitere übergeordnete Planungen;».

Antrag zu Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d

In Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c des WaG ist festgehalten, dass der Bund Beiträge an die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen als zentrales Element von Warneinrichtungen so- wie den Aufbau von Frühwarndiensten zur Sicherung von Siedlungen und Verkehrswegen ge- währt. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Wasserbauverordnung definiert, dass der Bund den Kantonen Beiträge an den Aufbau, Unterhalt und Ersatz von technischen Vorkehrungen für Not- falleinsätze und Warneinrichtungen gewähren kann. In Absatz 2 Buchstabe d desselben Artikels wird festgehalten, dass keine Beiträge an den Betrieb von Warneinrichtungen gewährt werden. Durch die nun gewählte Formulierung entsteht ein Widerspruch bezüglich Warneinrichtungen: Das WaG regelt, dass der Betrieb beitragsberechtigt ist, die WBV schliesst entsprechende Bei- träge aus.

Allenfalls handelt es sich um begriffliche Verwirrungen. Bei Massenbewegungen und Lawinen ist der Begriff «Überwachungssysteme» anstelle von «Warneinrichtungen» üblich. Der Regie- rungsrat empfiehlt den Begriff «Warneinrichtungen» noch einmal zu überdenken und den in der Praxis bereits weit verbreiteten Begriff «Überwachungssysteme» zu verwenden.1 Gerade bei Massenbewegungen geht es häufig um eine Überwachung und nicht «nur» um eine Warnung oder Alarmierung von Ereignissen.

Vgl. u.a. BAFU: «Überwachungssysteme für gravitative Naturgefahren — Handbuch», 2020.

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Zudem ist unklar, was mit dem Betrieb gemeint ist, der nicht beitragsberechtigt sein soll. Ge- mäss SIA-Norm 269 zählt zum Betrieb die technische Betreuung eines Werks (insbesondere seiner technischen Anlagen). Unter dem Unterhalt wird das Bewahren oder Wiederherstellen eines Bauwerks ohne wesentliche Änderung der Anforderungen verstanden. Bei Überwa- chungssystemen für Massenbewegungsgefahren und Lawinen sind die unmittelbar mit dem Be- trieb gekoppelten Kosten ein wesentlicher Teil der Aufwendungen solcher Systeme und wurden bisher durch das BAFU subventioniert. Dazu gehört beispielsweise die Miete von Überwa- chungsgeräten anstelle von deren Kauf (z.B. temporärer Einsatz von Georadarsystemen), das Prozessieren von Messdaten zur Interpretation durch Fachleute oder die Begleitung des Be- triebs solcher Anlagen durch Fachleute, welche die Daten analysieren, interpretieren und zu- handen der sicherheitsverantwortlichen Stelle Empfehlungen für Massnahmen abgeben. Das soll so beibehalten werden. Nicht beitragsberechtigt wären weiterhin alle Aufwendungen, die nach der Ausgabe einer Information oder eines Alarms geschehen, also z.B. der Einsatz von Führungsorganen oder der Feuerwehr. Folglich beantragt der Regierungsrat alle Aufwen- dungen bis und mit zur Ausgabe einer Information als beitragsberechtigter Teil einer An- lage (Betriebskosten) anzuerkennen.

Der Regierungsrat unterstützt schliesslich die Strategie, dass der Hochwasserschutz zuerst auf planerischer Ebene, dann in baulicher und letztendlich auf technischer Ebene sicherzustellen ist. Nicht schlüssig wäre für ihn, wenn beispielsweise feste bauliche Einrichtungen zum Hoch- wasserschutz durch die Partner im Bevölkerungsschutz beitragsberechtigt sind (z.B. stationäre Hochwassersperren, auch wenn sie von Hand im Ereignisfall angebracht werden müssten), je- doch besondere «mobile» Einsatzmittel, welche fester Teil von speziellen Hochwasserschutz- dispositiven sind (vgl. z.B. Matte-Quartier in der Stadt Bern) nicht beitragsberechtigt wären. Mo- bile Einsatzmittel sind zwar nicht das optimale Mittel. An verschiedenen Stellen bestehen jedoch aus technischen oder baulichen Gründen kaum Alternativen. Der Regierungsrat bittet deshalb darum, die entsprechenden Formulierungen in der Verordnung und im erläuternden Be- richt dahingehend zu überarbeiten, dass auch solche besonderen Einsatzmittel im Rah- men von entsprechenden Hochwasserschutzmassnahmen beitragsberechtigt sind.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Evi Allemann Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber

Verteiler — Bau- und Verkehrsdirektion — Direktion für Inneres und Justiz — Finanzdirektion — Sicherheitsdirektion - Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion

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