2024.BVD.4055
Avenir Berne Romande, Tavannes Machines SA; Baupolizeiliches Verfahren. Zusatzkredit
19 juillet 2024Allemand5 min
Source be.ch
Avenir Berne Romande, Tavannes Machines SA; Baupolizeiliches Verfahren. Zusatzkredit
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 739/2024 Datum RR-Sitzung: 19. Juli 2024 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2024.BVD.4055 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Avenir Berne Romande, Tavannes Machines SA; Baupolizeiliches Verfahren; Zusatzkredit
Erwägungen
1. Gegenstand
Am 15. März 2023 und am 4. September 2023 hat der Grosse Rat im Rahmen von Avenir Bern Ro- mande Verpflichtungskredite für den Kauf sowie für den Ausbau und die Sanierung des ehemaligen Fabrikgebäudes der Tavannes Machines, an der Rue H.F. Sandoz 80, in Tavannes, genehmigt (2022.BVD.5677 und 2022.BVD.8882).
Die während der Projektierung der Ausbauten ordentlich durchgeführten vertieften Analysen haben ergeben, dass sich die Statik des Gebäudes in einem kritischen Zustand befindet und erhebliche Si- cherheitsdefizite bestehen. Aufgrund des Statikberichtes des mit der Sanierung beauftragten Totalun- ternehmers wurde ein baupolizeiliches Verfahren eingeleitet. Die Gemeinde Tavannes hat per 9. Juli 2024 die komplette Schliessung des Gebäudes angeordnet. Betroffen sind neben der mit der Sanie- rung beauftragten Totalunternehmung auch die zwei noch im Hauptgebäude verbliebenen Mieter so- wie ein Mieter im Vorgebäude. Das baupolizeiliche Verfahren und die damit verbundenen Kosten für den Kanton waren nicht vorhersehbar, da insbesondere aufgrund der bisherigen Nutzung des Gebäu- des als Industrie- und Gewerbestandort nicht von den nun zu tagegetretenen Mängeln auszugehen war und die im Rahmen des Kaufs durchgeführten Stichproben keine Probleme erkennen liessen.
Mit dem Erwerb der Liegenschaft ist der Kanton in die bestehenden mietrechtlichen Beziehungen ein- getreten und schuldet den betroffenen Mietern eine Unterbringungslösung zu Ausübung ihrer Ge- schäftstätigkeit. Mit dem beantragten Kredit sollen kurzfristig notwendige Massnahmen wie Beiträge an die aufgrund der Gebäudeschliessung entstehenden Umsatzeinbussen der Mieter ermöglicht und damit ihr wirtschaftliches Überleben bis zum Bezug der Nachfolgelösung gesichert werden. Die BVD soll ermächtigt werden dafür - ohne präjudizierende Wirkung für die nachfolgenden haftungsrechtli- chen Verfahren - unaufschiebbare Verpflichtungen in der Höhe von maximal CHF 2 Mio. einzugehen. Eine Finanzierung dieser Zahlungen ist im Rahmen der bereits bewilligten Mittel aus heutiger Sicht nicht möglich, weshalb dafür ein Zusatzkredit für unaufschiebbare Verpflichtungen gemäss Art. 35 ff. des Finanzhaushaltgesetzes (FHG; BSG 620.0) nötig ist.
2. Rechtsgrundlagen
‒ Gesetz vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1), Art. 6 und Art. 81 Abs. 1, Art. 84 Abs. 4, Art. 91 Abs. 2, Art. 92 Abs. 3 ‒ Polizeigesetz vom 10. Februar 2019 (PolG; BSG 551.1), Art. 9 Abs. 1 lit. c ‒ Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Direktion für Inne-
res und Justiz (ORV DIJ), Art. 1 und 3
‒ Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Sicherheitsdirek- tion (OrV SID; BSG 152.221.141), Art. 1 und 9 ‒ Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirek- tion (OrV WEU; BSG 152.221.111) ‒ Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Ver- kehrsdirektion (OrV BVD; BSG 152.221.191), Art. 14 ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 21 ff. ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 21 ff. ‒ Grossratsbeschluss vom 6. September 2023 betreffend «Avenir Berne romande, Tavannes Machi- nes, Sanierung und Ausbau» (2022.BVD.8882)
3. Massgebende Kreditsumme, Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe
Preisstand 1. Oktober 2022, Baupreisindex Hochbau Espace Mittelland, 141.1 Punkte
Aktuelle Gesamtkosten für Kauf, Vorstudien, Projektierung und Sanierung CHF 62 425 000
./. Ausgaben für Vorstudien, Kauf und Projektierung, Inkonvenienzentschädigungen – CHF 14 488 000
./. mit GRB vom 6. September 2023 bewilligter Kredit für Sanierung und Ausbau – CHF 45 937 000 (2022.BVD.8882) Mehrkosten verursacht durch baupolizeiliche Schliessung CHF 2 000 000 Für die Ausgabenbefugnis massgebende Kreditsumme gemäss Art. 36 FHG CHF 2 000 000
Zu bewilligender Zusatzkredit CHF 2 000 000
Es handelt sich um einmalige, neue Ausgaben im Sinne von Art. 27 und 30 Abs. 1 FHG.
Teuerungsbedingte Mehrkosten werden mit dem vorliegenden Beschluss bewilligt (Art. 29 FHaV).
4. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr
Es handelt sich um einen Zusatzkredit gemäss Art. 35 FHG für unaufschiebbare Verpflichtungen ge- mäss Art. 37 Abs. 1 FHG. Die Zahlungen werden voraussichtlich wie folgt abgelöst und sind, was die Summe des Zusatzkredites zu Lasten der Erfolgsrechnung betrifft, nicht im Budget der BVD einge- stellt können aber voraussichtlich kompensiert werden. Zudem ist mit späteren Entschädigungen durch die Haftpflichtversicherung zu rechnen.
Produktgruppe: Immoblienmanagement
Konto Bezeichnung Jahr 500000000 Grundstücke bebaute + unbebaute Flächen 2023 CHF 1 454 427 504000000 Erwerb + Erstellung Liegenschaften (VV) 2023 CHF 5 763 573 504200000 Erneuerungsunterhalt Liegenschaften (VV) 2024 CHF 11 582 000 31900000 Schadenersatzleistungen 2024 CHF 1 980 000 31320000 Honorare Berater/Gutachter/Fachexperten 2024 CHF 20 000 504200000 Erneuerungsunterhalt Liegenschaften (VV) 2025 CHF 14 000 000 504200000 Erneuerungsunterhalt Liegenschaften (VV) 2026 CHF 15 000 000 504200000 Erneuerungsunterhalt Liegenschaften (VV) 2027 CHF 10 000 000
504000000 Erwerb + Erstellung Liegenschaften (VV) 2024 CHF 3 650 000 504000000 Erwerb + Erstellung Liegenschaften (VV) 2025 CHF 2 500 000 504000000 Erwerb + Erstellung Liegenschaften (VV) 2026 CHF 2 500 000 504000000 Erwerb + Erstellung Liegenschaften (VV) 2027 CHF 2 500 000 504700000 Einbauten in gemietete Liegenschaften 2025 CHF 3 200 000 Total CHF 74 150 000
Die ergänzenden Angaben zu den unveränderten Investitionen befinden sich in der Beilage ergän- zende Angaben im Kreditgeschäft 2022.BVD.8882.
5. Abschliessende Zuständigkeit des Grossen Rates
Es handelt sich um eine unaufschiebbare Verpflichtung gemäss Art. 37 Abs. 1 FHG. Daher entschei- det der Grosse Rat abschliessend (Art. 37 Abs. 3 FHG).
Der Regierungsrat informiert unverzüglich die Finanzkommission (Art. 37 Abs. 2 FHG).
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Grosser Rat