2024.FINFV.942
Finanzausgleich Vollzug 2025. Verweigerung der Mindestausstattung
17 septembre 2025Allemand3 min
Source be.ch
Kanton Bern Canton de Berne
Verfügung des Regierungsrates RRB Nr.: 997/2025 Datum RR-Sitzung: 17. September 2025 Direktion: Finanzdirektion Geschäftsnummer: 2024.FINFV.942 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Finanzausgleich Vollzug 2025. Verweigerung der Mindestausstattung
Erwägungen
1. Sachverhalt
Der Regierungsrat kann Gemeinden, die sich in einer sehr guten finanziellen Situation befinden, die geografisch-topografischen Zuschüsse und die Mindestausstattung ganz oder teilweise ver- weigern (Art. 35 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Las- tenausgleich [FILAG; BSG 631.1]).
Ob sich eine Gemeinde in einer sehr guten finanziellen Situation befindet, wird gemäss Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung vom 22. August 2001 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV; BSG 631.111) aufgrund folgender Kennzahlen bestimmt:
a) Zinsbelastungsanteil, b) Nettozinsbelastungsanteil, c) Bruttoverschuldungsanteil und d) Eigenkapital bzw. Bilanzfehlbetrag pro Einwohner/-in.
Die Kennzahlen werden standardisiert und in einem Kennzahlenmix zusammengefasst. Mass- gebend ist der Durchschnitt der drei dem Vollzugsjahr vorangegangenen Jahre. Die Mindest- ausstattung wird ab einem Wert des Kennzahlenmixes kleiner als -1,60 bis zum Wert -3,00 li- near gekürzt (Art. 19 Abs. 2 und 3 FILAV). Ab einem Wert kleiner als -3,00 wird die Mindestaus- stattung vollumfänglich verweigert.
Die Finanzverwaltung hat die Finanzkennzahlen für die Jahre 2022, 2023 und 2024 mit Daten aus der Genneindefinanzstatistik berechnet. Im Anschluss daran wurde der Wert des Kennzah- lenmixes für jede Gemeinde berechnet.
021191DIv02
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 09.05.2025 Version: 3 Dok.-Nr.: 309755 Geschäftsnummer: 2024.FINFV.942 1/3
2. Erwägungen / Begründung
Die nachfolgend aufgeführten Gemeinden haben im Vollzugsjahr 2025 Anspruch auf eine Min- destausstattung. Sie weisen jedoch einen Wert des Kennzahlenmixes kleiner als -1,60 auf, wes- halb der Regierungsrat die Mindestausstattung gemäss Artikel 19 Absatz 3 FILAV ganz oder teilweise verweigern kann:
Gemeinde Wert Kürzungs- Anspruch Min- Verweigerung Auszahlung Min- Kennzah- faktor destausstattung destausstattung lenmix (%) (CHF) (CHF) (CHF) Häutligen -1.73 9.87 56419.00 -5570.00 50849.00 Reisiswil -4.35 100.00 12716.00 -12716.00 0.00 Roches -1.79 14.11 169.00 -23.00 146.00 Schelten -2.53 67.09 14898.00 -9995.00 4903.00 Seehof -1.71 8.13 33552.00 -2728.00 30824.00 Zielebach -1.70 7.42 11089.00 -823.00 10266.00
3. Verfügung
Gestützt auf die vorstehende Begründung wird
Dispositiv
verfügt:
1. Gestützt auf Artikel 35 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Fi- nanz- und Lastenausgleich (FILAG; BSG 631.1) sowie Artikel 19 der Verordnung vom 22. August 2001 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV; BSG 631.111) wird folgen- den Gemeinden, die sich in einer sehr guten finanziellen Situation befinden, die Mindestaus- stattung 2025 ganz oder teilweise verweigert:
Gemeinde Anspruch Mindest- Verweigerung Auszahlung Min- ausstattung destausstattung (CHF) (CHF) (CHF) Häutligen 56419.00 -5570.00 50849.00 Reisiswil 121 716.00 -12716.00 0.00 Roches 169.00 -23.00 146.00 Schelten 14898.00 -9995.00 41 903.00 Seehof 33552.00 -2728.00 30824.00 Zielebach 11'089.00 -823.00 10266.00
Die Berechnung der Verweigerung der Mindestausstattung ist aus dem Berechnungsblatt er- sichtlich, das den Gemeinden von der Finanzverwaltung gleichzeitig mit der Eröffnung dieser Verfügung zugestellt wird.
2. Gemäss Artikel 25 Absatz 1 FILAV werden die Zuschüsse den berechtigten Gemeinden in- nert 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung ausgerichtet. Bei verspäteter Auszahlung ist ein Verzugszins geschuldet (Art. 25 Abs. 2 FILAV). Es gilt der gleiche Zinssatz wie bei Verzugs- zinsen auf Steuerbeträgen.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 09.05.2025 I Version: 5 I Dok.-Nr.: 99118054 I Geschäftsnummer: 2024.FINFV.942 2/3
4. Eröffnung
Die vorstehende Verfügung des Regierungsrates wird den Gemeinden durch die Finanzverwal- tung eröffnet.
Im Namen des Regierungsrates
C(4, Aize2,6v2____ Christoph Neuhaus Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Zustellung schriftlich und begründet beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde geführt werden.
Verteiler — Finanzdirektion
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