2024.GSI.1545
Spitalversorgungsgesetz (SpVG) (Änderung). Antrag des Regierungsrates für die 1. Lesung
22 avril 2026Allemand3 min
Source be.ch
Spitalversorgungsgesetz (SpVG) (Änderung). Antrag des Regierungsrates für die 1. Lesung
1 [Fundst. od. Gesch.-Nr.]
Spitalversorgungsgesetz (SpVG) Änderung vom [Datum]
Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 812.11 Aufgehoben: –
Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates,
Dispositiv
beschliesst:
I.
Der Erlass 812.11 Spitalversorgungsgesetz vom 13.06.2013 (SpVG) (Stand 01.01.2023) wird wie folgt geändert:
Art. 17 Abs. 3 (neu) In Abweichung von den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)1), namentlich von den Artikeln 31 und 32, stellt die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion für Gesuche um Leis- tungsaufträge im Rahmen der Gesamterneuerung der Spitalliste eine digitale Anwendung zur Verfügung.
Art. 72a (neu) Bürgschaften und Darlehen zur Vermeidung von Insolvenzen
1. Zweck Zur Vermeidung von Insolvenzen der Listenspitäler und Listengeburtshäuser kann der Regierungsrat mit Bürgschaften nach Artikel 492 bis 512 OR und be- fristeten verzinslichen Darlehen vorübergehend die Liquidität sicherstellen. Er verbindet die Bürgschaften und Darlehen mit Bedingungen oder Auflagen, um ihre zweckkonforme Verwendung sicherzustellen.
1) BSG 155.21
[Fundst. od. Gesch.-Nr.] 2 Er verfügt kantonal letztinstanzlich.
Art. 72b (neu)
2. Voraussetzungen Bürgschaften und Darlehen können gewährt werden, wenn das Listenspital oder Listengeburtshaus a für die Versorgung der Bevölkerung unverzichtbar ist, b in seinem Geschäfts- oder Sanierungsplan aufzeigt, wie es seine Finan- zierung sicherstellt, c keine anderen Möglichkeiten hat, seinen Liquiditätsbedarf zu decken. Als unverzichtbar gilt ein Listenspital oder Listengeburtshaus, wenn andere Leistungserbringer die Versorgung der Bevölkerung insbesondere hinsichtlich der geografischen Lage, des Leistungsvolumens oder der Spezialisierung nicht angemessen sicherstellen können.
Art. 73 Bürgschaften und Darlehen bei Investitionen
1. Zweck (Überschrift geändert)
Art. 137 Abs. 1 (geändert) Gegen Verfügungen aufgrund dieses Gesetzes kann Beschwerde nach den Vorschriften des VRPG geführt werden.
Art. 139 Abs. 1 (geändert), Abs. 2a (neu), Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (ge- ändert) Der Grosse Rat bewilligt in der Regel alle vier Jahre einen Rahmenkredit für Aufzählung unverändert. 2a Der Regierungsrat a bewilligt die Ausgaben für Bürgschaften und Darlehen nach Artikel 72a, b hört vorher die Finanzkommission sowie die Gesundheits- und Sozialkom- mission an. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion bewilligt die Ausgaben für Aufzählung unverändert. Die Befugnis zur Bewilligung anderer Ausgaben richtet sich nach der Kantonsverfassung und der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt.
3 [Fundst. od. Gesch.-Nr.]
Titel nach Art. 158 (neu) T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom .......2026 Art. T1-1 (neu) Gewährte Bürgschaften und Darlehen Die bis zum 31. Dezember 2026 gestützt auf die Grossratsbeschlüsse 3356/2006 vom 25. Januar 2006 und 229/2024 vom 11. Juni 2024 gewährten Bürgschaften und Darlehen laufen entsprechend den damals vereinbarten Re- gelungen weiter. Ab dem 1. Januar 2027 werden gestützt auf die beiden Grossratsbeschlüsse nach Absatz 1 keine weiteren Bürgschaften und Darlehen gewährt.
II.
Keine Änderung anderer Erlasse.
III.
Keine Aufhebungen.
IV.
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Dem Grossen Rat wird beantragt, nur eine Lesung durchzuführen.
Bern, 22. April 2026 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Nauhaus Der Staatsschreiber: Auer