Lexipedia

Décision

2024.SIDGS.197

Sammelbeschluss Mai 2024 über Beiträge aus dem Lotterie- und Sportfonds

22 mai 2024Allemand22 min

Source be.ch

Sammelbeschluss Mai 2024 über Beiträge aus dem Lotterie- und Sportfonds

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 505/2024 Datum RR-Sitzung: 22. Mai 2024 Direktion: Sicherheitsdirektion Geschäftsnummer: 2024.SIDGS.197 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Sammelbeschluss Mai 2024 über Beiträge aus dem Lotterie- und Sportfonds

Lotteriefonds

A) Kultur

Rechtsgrundlagen:

  • Art. 26, Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 Bst. a des Kantonalen Geldspielge- setzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)
  • Art. 31, Art. 35-37 und Art. 45 der kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)

01 Gesuchsteller: Verein bee-flat, Bern Geschäfts Nr.: 837362 Vorhaben: Anschaffung von verbauter Lichttechnik in der PROGR Turnhalle Gegenstand: Die PROGR Turnhalle in Bern ist ein bekanntes Kulturlokal. Der Verein bee-flat organisiert im Auftrag der Stiftung PROGR in der Turnhalle seit mehreren Jahren Konzerte und andere kulturelle Veranstaltungen und ist für die Konzertveranstaltungsinfrastruktur verantwortlich. Nach einer betrieblichen Umstrukturierung muss die Konzertlichttechnik ersetzt werden. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die fest installierten Bestandteile der neuen Lichtinfrastruktur im Lokal, welches der breiten Öffentlichkeit zur Verfü- gung steht. Es wird ein Beitragssatz von 30% angewendet. Mobile Anlageteile können nicht berücksichtigt werden. Gesamtkosten: CHF 79'522.00 Anrechenbar: CHF 74'885.45 Finanzierungsplan: Eigenmittel: CHF 57'062.00 Beitrag LF: CHF 22'460.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100101 Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden.

Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget)

  • Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag
  • Der Gesuchsteller hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während vier Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum des Gesuchstellers bleibt.
  • Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an den Gesuchsteller ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
  • Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

02 Gesuchsteller: Verein Theaterzirkus Wunderplunder, Burgdorf Geschäfts Nr.: 833101 Vorhaben: Neubau Trainings- und Werkhalle, Lyssachstrasse 112 in Burgdorf Gegenstand: Der im Jahr 1986 gegründete Theaterzirkus Wunderplunder erweitert sein festes Winterquartier durch einen Ersatzneubau seiner Immobilie in Burgdorf. Von Anfang März bis Mitte April nutzt der Zirkus das gesamte Gebäude jeweils ausschliesslich selber. In den anderen Monaten stehen die Räume entweder vollumfänglich (Mitte April bis Ende Oktober) oder teilweise (Ende Oktober bis Ende Februar) Dritten zur Verfügung. Mit dem Neubau der Trainings- und Werkhalle schafft der Theaterzirkus auch geeignete Proberäume und Werkstätten für Projekte verschiedenster anderer Gruppen: Kultur- und Kunstschaffende, Sportclubs, Vereine u. a. m. Die direkte Nachbarschaft zur Kulturfabrik der IG Kultur, ein Atelierhaus für ein Dutzend Künstlerinnen und Künstler, schafft Synergien und Netzwerke. Der Gemeinderat von Burgdorf bezeichnet das Gelände angrenzend an die Kulturfabrik als «erprobten Kulturort mit überregionaler Bedeutung» und unterstützt das Vorhaben mit einem einmaligen Beitrag von CHF 100'000. Voraussetzung dafür ist, dass das Objekt «für alle zugänglich» und «zu möglichst tiefen Unkostenpreisen» vermietet werden soll. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an diejenigen Anlageteile, die der breiten Öffentlichkeit zugänglich sind: Übungsraum, Musikzimmer und Aufenthaltsraum. Vorbereitungsarbeiten werden anteilig berücksichtigt. Umgebungsarbeiten, Baunebenkosten und Reserven können nicht angerechnet werden. Gemäss Art. 45 Abs. 2 KGSV wird für die Beitragsermittlung die mathematische Beitragsformel für Bauten im Bereich Lotteriefonds angewen- det. Gesamtkosten: CHF 1'495'000.00 Anrechenbar: CHF 620'875.15 Finanzierungsplan: Stadt Burgdorf: CHF 100'000.00 Hypothek: CHF 600'000.00 Eigenmittel: CHF 300'000.00 noch offen: CHF 296’870.00 Beitrag LF: CHF 198’130.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100101

Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget).

  • Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag.
  • Der Gesuchsteller hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das sub- ventionierte Vorhaben während zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum des Gesuchstellers bleibt.
  • Der Gesuchsteller hat während vier Jahren jeweils unaufgefordert zum Jahresende einen Mieterspiegel/Belegungsplan einzureichen.
  • Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an den Gesuchsteller ausbe- zahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
  • Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form, mindestens mit Logo auf der Website, hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

B) Denkmalpflege

Rechtsgrundlagen:

  • Artikel 35 Absatz 1, Artikel 36, Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b des Kantonalen Geldspiel- gesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)
  • Artikel 49 bis 51 sowie Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe a der Kantonalen Geldspielverord- nung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)
  • Artikel 29 ff. des Gesetzes vom 8. September 1999 über die Denkmalpflege (Denkmal- pflegegesetz, DPG; BSG 426.41)
  • Artikel 27 ff. der Verordnung vom 25. Oktober 2000 über die Denkmalpflege (Denkmal- pflegeverordnung, DPV; BSG 426.411)
  • Für eingegangene Gesuche zwischen 1. Januar 2018 und 30. September 2019: Gross- ratsbeschluss 2016.RRGR.942 vom 20. November 2017 über das Entlastungspaket 2018 (EP 2018)
  • Für eingegangene Gesuche ab 1. Oktober 2019: Regierungsratsbeschluss Nr. 1026/2019 vom 18. September 2019 über Denkmalpflege. Beitragstabelle zur Bemessung von Finanzhilfen

03 Gesuchsteller: Einwohnergemeinde Lyss Geschäfts Nr.: 837415 Objekt: Primarschulhaus von 1954, Turnhalle mit Aula wohl von 1956, Sekundarschul- haus von 1959, Stegmattweg 15, 15a, 17, 17a, 3250 Lyss Massnahme: Gesamtsanierung der Schulanlage Eingang Beitragsgesuch: 12.06.2023 Gesamtkosten: CHF 20'000'000.00 Anrechenbar: CHF 1'492'446.00 Art. 30 DPV davon Beitrag: 15.00% CHF 223'867.00 Anrechenbar: CHF 182'013.00 Art. 31 DPV davon Beitrag: 50.00% CHF 91'006.00 Objekt: lokal Ortsbild: lokal Beitrag Bund: CHF 157'436.00 Beitrag LF: CHF 157'437.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100104 Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der kantonalen Geldspielverordnung müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Kontinuierliche Baubegleitung durch die KDP

  • Abnahme der Bauarbeiten durch die KDP
  • Vorlage der Baudokumentation z.H. KDP
  • Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung z.H. KDP
  • Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvor- anschlag
  • Das Objekt ist ins Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler einzutragen. Hinweis: Die Eigentümerschaft und allfällige zivilrechtlich Nutzungsberechtigte (Mieter- schaft etc.) müssen die öffentliche Zugänglichkeit des Objektes sowie allfällig dazugehöriger Pärke und Gartenanlagen an mindestens 2 Tagen pro Jahr gewährleisten (Art. 51 Abs. 2 KGSV). Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

04 Gesuchsteller: Einwohnergemeinde Hilterfingen Geschäfts Nr.: 837414 Objekt: Ehemaliges Schloss von 1874, seit 1942 Schulhaus, Ringstrasse 5, 3626 Hünibach/Hilterfingen Massnahme: Gesamtsanierung der Gebäudehülle Eingang Beitragsgesuch: 06.04.2018 Gesamtkosten: CHF 2'000'000.00 Anrechenbar: CHF 1'130.00 Art. 31 DPV davon Beitrag: 100% CHF 1'130.00 Anrechenbar: CHF 1'273'447.00 Art. 30 DPV davon Beitrag: 23.5% CHF 299'260.04 Objekt: regional Ortsbild: lokal Zwischentotal: CHF 300'390.00 Kürzung: CHF 4'000.00 Beitrag Bund: CHF 148'195.00 Beitrag LF: CHF 148'195.00 Die Umsetzung des Entlastungspakets 2018 zwingt die Kantonale Denkmal- pflege (KDP) bei Gesuchen mit Eintrittsdatum zwischen 1. Januar 2018 und 30. September 2019 zu einer Reduktion der Kantonsbeiträge aus Budgetmit- teln der BKD von 20%. Dies betrifft Beiträge bis zu CHF 20'000.00. Die maxi- male Kürzung von CHF 4‘000.00 wird unter Rücksichtnahme des Gleichbe- handlungsgrundsatzes auf alle Subventionen während diesem Zeitraum im Bereich der Denkmalpflege vorgenommen, unabhängig davon, ob die Mittel aus ordentlichen Mitteln der KDP oder dem Lotteriefonds stammen. Die Kür- zung ist im Beitrag bereits berücksichtigt. Kontierung: 4600-4460010401-209100104 Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der kantonalen Geldspielverordnung müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Kontinuierliche Baubegleitung durch die KDP

  • Abnahme der Bauarbeiten durch die KDP
  • Vorlage der Baudokumentation z.H. KDP
  • Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung z.H. KDP
  • Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvor- anschlag
  • Das Objekt ist mit Vertrag vom 17.10.2019 und RRB-Nummer 2467 vom 18.08.1976 ins Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler eingetragen worden. Hinweis: Die Eigentümerschaft und allfällige zivilrechtlich Nutzungsberechtigte (Mieter- schaft etc.) müssen die öffentliche Zugänglichkeit des Objektes sowie allfällig dazugehöriger Pärke und Gartenanlagen an mindestens 2 Tagen pro Jahr gewährleisten (Art. 51 Abs. 2 KGSV). Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E) Gesellschaft

Rechtsgrundlagen:

  • Art. 26, Art. 32 Abs. 1 und 2, Art. 35 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 Bst. e des Kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)
  • Art. 31, Art. 35-37, Art. 45 Abs. 1 bis 3, Art. 62 Abs. 1 der Kantonalen Geldspielveror- dnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)

05 Gesuchsteller: Verein Schweizer Jugendherbergen, Zürich Geschäfts Nr.: 834433 Vorhaben: Ausstellung 100 Jahre Schweizer Jugendherbergen Gegenstand: Im Jahr 1924 gründeten junge, wanderbegeisterte Menschen die Genossenschaft für Jugendherbergen Zürich. Das Ziel war, ein nationales Netzwerk von Herbergen zu gründen, um das Wandern zu fördern und «aus der Enge der Stadt und dem Zwang ihrer Sitten» ausbrechen zu können. Mittlerweile zum Verein Schweizer Jugendherbergen (SJH) geworden, betreibt die Organisation ein Netzwerk von rund 50 Häusern mit rund 800'000 Übernachtungen pro Jahr. Sieben Jugendherbergen befinden sich im Kanton Bern (Bern, Brienz, Burgdorf, Grindelwald, Gstaad, Interlaken und Leissigen). Jugendherbergen sind ein Teil der Schweizer Kulturgeschichte. Zum 100-jährigen Jubiläum findet im Schlossmuseum Burgdorf vom 1. März bis 29. Dezember 2024 eine Ausstellung des SJH statt mit dem Titel «100 Jahre Schweizer Jugendherbergen – gemeinsam schmatzen, schnarchen und spielen». Die interaktive Ausstellung beleuchtet den Jugendtourismus allgemein, zeigt die Einrichtung der Herbergen im Wandel der Zeit und erzählt persönliche Geschichten von Gästen. Damit macht sie die Veränderung von Gesellschaft, Kultur, Design und Architektur von Schweizer Jugendherbergen im Laufe eines Jahrhunderts erfahrbar anhand von Gebrauchsgegenständen, Texten, Fotos und Videoaufnahmen. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an den Ausstellungsbau mit den Installationen, an die Medientechnik und -produktion, die Ausstellungsgrafik, die Programmierungen und die Szenografie, ohne die Reserveposition, und beinhaltet 30 % der anrechenbaren Kosten. Gesamtkosten: CHF 185’750.00 Anrechenbar: CHF 133'346.60 Finanzierungsplan: Museum Schloss Burgdorf: CHF 25'000.00 Förderbeiträge CHF 15'750.00 Dritte: Eigenmittel: CHF 100'000.00 noch offen: CHF 5'000.00 Beitrag LF: CHF 40’000.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100108 Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden.

Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget).

  • Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag.
  • Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an den Gesuchsteller ausbe- zahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
  • Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form u.a. mit einem Hinweis (Logo) in der Ausstellung und auf der Website hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

06 Gesuchsteller: Stiftung Internationales Pfadfinderzentrum Kandersteg Geschäfts Nr.: 832'821 Vorhaben: Erneuerungs- und Neubauprojekt «100 Jahre KISC» Gegenstand: Das Internationale Pfadizentrum Kandersteg (KISC) feierte 2023 sein 100- jähriges Bestehen. Heute verzeichnet das Zentrum jährlich rund 70'000 Übernachtungen mit 12’000 Gästen aus aller Welt, womit das KISC ein führendes Pfadfinderzentrum ist. Zum Anlass des 100-jährigen Jubiläum wurde das Erneuerungs- und Neubauprojekt unter dem Projektnamen «100 Jahre KISC» gestartet. Das Projekt umfasst unterschiedliche Bautätigkeiten, welche in insgesamt 10 Teilprojekte (TP) zusammengefasst sind. Im Einzelnen sind dies: TP 1: Erneuerung des alten Chalet TP 2: Neue LED Beleuchtung des Pfadizentrums TP 3: Neue Sicherheits- und Schallschutzwand TP 4: Erneuerung der Kanderloge TP 5: Neue Solaranlage auf dem Dach der Kanderloge TP 6: Neues Eingangsportal zum Hauptzeltplatz TP 7: Neue Schliessanlage TP 8: Neue Unterkunft mit 8 Zimmern TP 9: Ersatz der Rollstuhllifte im alten Chalet und in der Kanderloge TP 10: Produktion eines Jubiläumsbuches

Die Gesamtkosten belaufen sich auf CHF 2'039'220. In den Gesamtkosten nicht enthalten sind das Teilprojekt 3, welches nicht beitragsberechtigt ist, sowie das Teilprojekt 10, für welches bereits mit Verfügung vom 14. Juni 2023 ein Beitrag von CHF 7'650 zugesichert wurde. Die Abgrenzung der Kosten zwischen den Teilprojekten ist gewährleistet. Das Jubiläums-Projekt 2023 soll sicherstellen, dass KISC für kommende Generationen selbsttragend und unabhängig funktionieren kann. Der Lotteriefonds kann sich mit Ausnahme der beiden erwähnten, an allen Teil- projekten beteiligen. Dabei sind die Kosten für neue Küchen, Nebenkosten, Terrasse bei der neuen Unterkunft (TP 8) und Reserven für Unvorhergese- henes nicht beitragsberechtigt. Aushub-, Erd- und Vorbereitungsarbeiten sowie Architekten- und Bauleitungskosten sind anteilsmässig berücksichtigt. Gesamtkosten: CHF 2'039'220.00 Anrechenbar: CHF 1'775'450.00 Finanzierungsplan: Eigenmittel: CHF 62'100.00 Spenden: CHF 1'268'450.00 noch offen: CHF 81'060.00 Beitrag LF: CHF 627'610.00

Kontierung: 4600-4460010401-209100108 Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget)

  • Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag
  • Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Pfadizentrum während zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt.
  • Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
  • Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hingewiesen werden. Das Logo des Lotteriefonds muss unter anderem gut sichtbar beim Eingang zum Pfadfinderzentrum angebracht werden (Foto oder ähnliches mit Schlussabrechnung einreichen). Logos finden Sie unter www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

07 Gesuchsteller: Einwohnergemeinde Wyssachen Geschäfts Nr.: 835159 Vorhaben: Naturnaher Spiel-, Begegnungs- und Pausenplatz Primarschule Gegenstand: Der Spielplatz um das Schulhausgelände soll mit verschiedenen Spielgeräten und baulichen Massnahmen um rund 600 m 2 erweitert und ansprechender gestaltet werden. Ziel ist ein offener Spiel- und Begegnungsplatz für verschiedene Generationen sowie ein attraktiver Unterrichtsort. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die neuen Spielgeräte und Spielanlagen sowie deren Montage bzw. Erstellung. Umgebungs-, Vorbereitungs-, Entsorgungs- und Gartenarbeiten sowie Transportkosten können nicht berücksichtigt werden. Gemäss Lotteriefondspraxis wird ein Beitragssatz von 40% angewendet.

Gesamtkosten: CHF 126'824.00 Anrechenbar: CHF 60'034.00 Finanzierungsplan: Roger-Federer- Foundation: CHF 40'000.00 Einwohnergde. Wyssachen: CHF 30’000.00 Eigenmittel Schule: CHF 10'000.00 noch offen: CHF 22’814.00 Beitrag LF: CHF 24’010.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100108

Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget).

  • Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag.
  • Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während vier Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt.
  • Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an den Gesuchsteller ausbe- zahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
  • Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hin- gewiesen werden: www.be.ch/logos -fonds.ch. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

08 Gesuchsteller: Einwohnergemeinde Lyss Geschäfts Nr.: 834018 Vorhaben: Neugestaltung Dorfspiel- und Begegnungsplatz Busswil Gegenstand: Die Gemeinde Lyss beabsichtigt die Aufwertung des Gemeindespielplatzes an der Bahnhofstrasse in Busswil. Der Spielplatz ist öffentlich zugänglich und soll für Klein und Gross ein Begegnungs- und Spielort sein. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die neuen Spielgeräte und Fallschutz- massnahmen sowie deren Montage. Umgebungs-, Vorbereitungs-, Entsorgungs- und Gartenarbeiten sowie Transportkosten können nicht berücksichtigt werden. Gemäss Lotteriefondspraxis wird ein Beitragssatz von 30% für die fest installierte Sitzbank bzw. 40% für die Spielgeräte angewendet. Gesamtkosten: CHF 211'399.00 Anrechenbar: CHF 78'479.95 Finanzierungsplan: Eigenmittel: CHF 180'649.00 Beitrag LF: CHF 30'750.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100108 Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden.

Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget).

  • Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag.
  • Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während vier Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt.
  • Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbe- zahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
  • Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hin- gewiesen werden: www.be.ch/logos -fonds.ch. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

09 Gesuchsteller: Stiftung Hofmatt Uettligen Geschäfts Nr.: 833492 Vorhaben: Generationentreff Hofmatt Uettligen Gegenstand: Der Garten des Alters- und Pflegheims Hofmatt in Uettligen wird in einen Generationentreffpunkt umgewandelt. Der öffentliche Raum soll nicht nur den Bewohnerinnen und Bewohnern, sondern auch den Kindern aus der benach- barten Tagesstätte sowie den Menschen aus dem Dorf und der Region Freude bereiten. Es soll ein Ort werden, wo sich Jung und Alt begegnen und austauschen können, ein Angebot, das generationenverbindende Begegnungen schafft und die Bewegung fördert. Der geplante Spielplatz wird unterschiedliche intergenerative Spiel- und Bewegungsgeräte beinhalten, welche die gemein- same körperliche Aktivität sowie den Generationenaustausch fördern. Zur Erweiterung des Angebots wird ein begehbares Kleintiergehege mit Ziegen und Hühnern entstehen. Der öffentliche Spielplatz mit Streichelzoo soll zu einem Ausflugsort für Familien aus der ganzen Region werden. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die Spielgeräte und Fallschutzmass- nahmen sowie deren Montage. Auf die anrechenbaren Kosten für den Spiel- platz wird ein Beitragssatz von 40% angewendet. Weiter werden die baulichen Massnahmen für den Streichelzoo sowie die fest installierten Sitzgelegenheiten mit einem Beitragssatz von 30% unterstützt. Umgebungs- und Wegarbeiten, Aussenbeleuchtungen, Arbeiten an den Innenräumen, Vorbereitungsarbeiten, Planungs- und Honorarkosten, Nebenkosten und Reserven können nicht berücksichtigt werden. Gesamtkosten: CHF 343'000.00 Anrechenbar: CHF 164'861.60 Finanzierungsplan: Spenden: CHF 110'000.00 Kirchgemeinde: CHF 10'000.00 Eigenmittel: CHF 120'000.00 noch offen: CHF 43'410.00 Beitrag LF: CHF 59'590.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100101 Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden.

Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget)

  • Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoran- schlag
  • Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während vier Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt.
  • Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
  • Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Lotterie- und Sportfonds

Lotteriefonds E) Gesellschaft sowie Sportfonds A) Bau und Instandsetzung von Sportbauten und Sportanlagen

Rechtsgrundlagen:

  • Art. 26, Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 Bst. e, Art. 44 Abs. 1 Bst. a des Kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)
  • Art. 29 Abs. 1 und 2 Bst. a, Art. 31, Art. 35-37, Art. 45 Abs. 1 bis 3, Art. 62 Abs. 1, Art. 70 Abs. 1 Bst. a, Art. 71 Abs. 1 Bst. a, Art. 72 und 73 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)

01 Gesuchsteller: Hornussergesellschaft Lyss Geschäfts Nr.: 834817 Vorhaben: Gesuch um Beitrag an den Neubau des Hornusserhauses in Lyss Gegenstand: Das Klubhaus der Hornussergesellschaft Lyss wurde im Jahr 1970 am heutigen Standort aus- und umgebaut. Aktuell spielt die Gesellschaft mit drei Mannschaf- ten in der Nationalliga A, Drittliga sowie im Nachwuchs. Die Platzverhältnisse und die Infrastruktur genügen dem aktuellen Spielbetrieb nicht mehr. Nach langjähriger Planung wird ein neues, zweistöckiges Hornusserhaus gebaut. Im Erdgeschoss wird ein grosser Aufenthaltsraum mit Küche, Kühlraum und Nasszellen sowie ein Materialraum für das Sportmaterial eingerichtet. Im beheizbaren Dachstock ist die Garderobe und die Haustechnik untergebracht. Die Räumlichkeiten können von der breiten Bevölkerung über die Website der Hornussergesellschaft für private Anlässe gemietet werden. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die baulichen Massnahmen der Räume, welche für die breite Öffentlichkeit vorgesehen sind. Gemäss Lotterie- fondspraxis wird ein Beitragssatz von 30% angewendet. Der Beitrag aus dem Sportfonds geht an die baulichen Massnahmen der direkt sportdienlichen Anlageteile, die für die Vereinsnutzung bestimmt sind. Gemäss Art. 73 Abs. 1 KGSV wird der Beitrag anhand einer mathematischen Formel berechnet. Die Abgrenzung der beiden Beiträge ist sichergestellt. Arbeiten an der Küche sowie an den Kühl- und Lagerräumen, Eigenleistungen, Umgebungsarbeiten und Reserven für Unvorhergesehenes können nicht berücksichtigt werden. Vorbereitungsarbeiten und Honorarkosten sind anteilig berücksichtigt. Gesamtkosten: CHF 735'100.00 Anrechenbar LF: CHF 189'499.25 Anrechenbar SF: CHF 222'313.39 Finanzierungsplan: Eigenleistungen: CHF 128'200.00 Hypothek: CHF 250'000.00 Darlehen EWG Lyss: CHF 100'000.00 EWG Lyss: CHF 75'000.00 Kasernenkorpora- tion: CHF 45'000.00 Eigenmittel: CHF 31'850.00 Beitrag LF: CHF 56'840.00 Beitrag SF: CHF 48'210.00

Kontierung: 4600-4460010401-209100108 4600-4460010501-209100301 Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichter Offerte)

  • Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.
  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber der Offerte.
  • Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt.
  • Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
  • An den Unterhalt werden keine Beiträge durch den Sportfonds ausgerichtet. Gemäss Art. 37 Abs. 1 KGSV können während 10 Jahren ab Rechtskraft des letzten Beitrags keine Gesuche um Beiträge an Investitionen betreffend ein Gebäude, Gebäudeteile oder Sportanlagen beim Sportfonds eingereicht werden.
  • Auf die Unterstützung aus dem Lotterie- und Sportfonds muss in geeigneter Form u.a. mit den Logos des Lotterie- und Sportfonds auf der Vereins- Website hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Sportfonds

A) Bau und Instandsetzung von Sportbauten und Sportanlagen

Rechtsgrundlagen:

  • Art. 26, Art. 32 Abs. 1 und 2, Art. 35, Art. 44 Abs. 1 Bst. a des Kantonalen Geldspiel- gesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)
  • Art. 31, Art. 35-37, Art. 69 Abs. 1, Art. 70 Abs. 1 Bst. d, Art. 71 Abs. 1 Bst. a, Art. 72 und Art. 73 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)

01 Gesuchsteller: Einwohnergemeinde Grindelwald Geschäfts Nr.: 835'198 Vorhaben: Neubau Doppelturnhalle Gegenstand: Am 18. September 1961 wurde die heutige Turnhalle im Graben offiziell einge- weiht. Heute besteht der Bedarf nach einer grösseren Turnhalle seitens der Schule und der Vereine. Die Kapazitätsgrenze für die Belegung der Halle ist überschritten. Die gesetzlichen Auflagen des Lehrplans können seit Jahren nicht mehr erfüllt werden. Mit dem Neubau einer Doppelturnhalle profitieren Schule und Vereine gleichermassen. Die dreigeschossige Doppelturnhalle erfüllt die BASPO-Norm und ist zweckmässig konzipiert. Im Erdgeschoss befinden sich die beiden Turnhallen, Lehrergarderoben, Reinigungsräume und der Sportmaterialraum. Im ersten Obergeschoss sind weitere geschlechter- getrennte Garderoben angeordnet. Schliesslich befindet sich im zweiten Obergeschoss die Hallentechnik. Auf dem Turnhallendach gibt es Parkplätze. Am 7. März 2021 haben Stimmbürgerinnen und Stimmbürger an der Urnen- abstimmung einem Kredit CHF 12.370 Mio. zugestimmt. Am 25. Juli 2023 hat der Gemeinderat einen Nachkredit von CHF 948'500 genehmigt. Zum Zeitpunkt der Urnenabstimmung war die hohe Teuerung nicht voraussehbar und konnte in der Kostenschätzung nicht berücksichtigt werden. Der Sportfonds beteiligt sich lediglich an den direkt sportdienlichen Anlage- teilen. Putzräume und die Parkplätze sind nicht beitragsberechtigt. Ebenfalls wurden die Baukosten für Umgebung, Ausstattung, Reserven für Unvorher- gesehenes und die Baunebenkosten in Abzug gebracht. Vorbereitungs- und Erdarbeiten sowie Honorarkosten sind anteilsmässig berücksichtigt. Gesamtkosten: CHF 13'481'810.00 Anrechenbar: CHF 8'128'864.00 Beitrag SF: CHF 725'860.00 Kontierung: 4600-4460010501-209100301 Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung (KGSV) müssen spätestens 2 Monate vor dem Verfalldatum eingereicht werden.

Bedingungen: - Die Sportanlage ist der Öffentlichkeit und allen nicht gewinnorientierten Benutzergruppen unentgeltlich oder zu höchstens kostendeckenden Preisen zur Verfügung zu stellen.

  • Die Anlage steht den Nutzerinnen und Nutzern, dazu zählt auch der Vereins- sport, wöchentlich möglichst an sieben Tagen während mindestens 48 Wochen pro Jahr offen. Werktags sollte der Besuch der Anlage zwischen 06:00 und 23:00 Uhr und am Wochenende zwischen 09:00 und 20:00 Uhr möglich sein.
  • Nach Abschluss der Arbeiten ist dem Sportfonds die detaillierte Bauabrech- nung vorzulegen. Die Schlussabrechnung hat die gleiche Kostenstruktur aufzuweisen wie der mit dem Gesuch eingereichte Kostenvoranschlag. Zusätzliche Dokumente zur Prüfung der Bauabrechnung können vom Sport- fonds eingefordert werden.
  • Der zugesicherte Beitrag gilt als Maximalbeitrag, Mehrkosten werden nicht berücksichtigt.
  • Bei Minderkosten wird der Sportfondsbeitrag anteilsmässig gekürzt.
  • Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbe- zahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.
  • An den Unterhalt der Sportanlage werden keine Beiträge durch den Sport- fonds ausgerichtet. Gemäss Art. 37 Abs. 1 KGSV können während 10 Jahren ab Rechtskraft des letzten Beitrags keine Gesuche um Beiträge an Investitionen betreffend ein Gebäude, Gebäudeteile oder Sportanlagen beim Sportfonds eingereicht werden.
  • Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass die subventionierte Doppelturnhalle während zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt.
  • Auf die Unterstützung aus dem Sportfonds muss gut ersichtlich im Eingangs- bereich der Anlage mit Logo sowie auf der Website hingewiesen werden (Foto oder ähnliches mit Schlussabrechnung einreichen). Logos unter www.be.ch/logos-fonds. Banner können beim Sportfonds bezogen werden. Ergebnis: Das Gesuch wird gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Finanzielle Situation Lotteriefonds per 25.03.2024

Nettobestand Lotteriefonds (inkl. CJB) CHF 108'605'792 Neue Verpflichtungen durch vorliegenden Beschluss CHF 1'365'022

Finanzielle Situation Sportfonds per 25.03.2024

Nettobestand Sportfonds (inkl. CJB) CHF 12'474'668 Neue Verpflichtungen durch vorliegenden Beschluss CHF 774'070

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Sicherheitsdirektion