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Décision

2024.STA.1287

Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) (Änderung)

30 avril 2025Allemand2 min

Source be.ch

Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) Änderung vom 30.04.2025

Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 107.111 | 152.025 Aufgehoben: –

Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Staatskanzlei,

Dispositiv

beschliesst:

I.

Der Erlass 107.111 Verordnung über die Information und die Medienförderung vom 15.11.2023 (IMV) (Stand 01.01.2024) wird wie folgt geändert: Titel nach Art. 26 (geändert)

3.2 Massnahmen zur Förderung der politischen Bildung (Art. 34l IMG) Art. 27 Abs. 1 (geändert) (Überschrift geändert) Der Kanton kann a (neu) den Verein «Polit-Forum Bern» für das Wirken im Bereich der politi- schen Bildung mit jährlichen Betriebsbeiträgen von höchstens 20 Prozent des ausgewiesenen Finanzbedarfs unterstützen, b (neu) den Verein «Jugendparlament Kanton Bern» thematisch und logis- tisch sowie gemäss Absatz 2 finanziell unterstützen.

II.

Der Erlass 152.025 Verordnung über das Vernehmlassungs- und das Mitbe- richtsverfahren vom 21.12.2022 (VMV) (Stand 01.02.2023) wird wie folgt geän- dert:

Art. 4 (totalrevidiert) Teilnahme Jede Behörde, Organisation und natürliche Person kann sich an einem Ver- nehmlassungsverfahren beteiligen und eine Stellungnahme einreichen. Die Staatskanzlei führt eine Liste der Adressatinnen und Adressaten, die in jedem Vernehmlassungsverfahren anzuhören sind. In diese Liste werden aufge- nommen a die Justizverwaltungsleitung, b das Verwaltungsgericht, c die Interessenverbände bernischer Gemeinden, d die Gemeinden mit über 10'000 Einwohnerinnen und Einwohnern, e die Planungsregionen und die Regionalkonferenzen, f der Bernjurassische Rat (BJR), g der Rat für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne (RFB), h der Verein bernischer Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthal- ter, i die Landeskirchen, k die Interessengemeinschaft der jüdischen Gemeinden des Kantons Bern, l die im Grossen Rat vertretenen politischen Parteien sowie ihre kantonalen Jungparteien, m der Verein «Jugendparlament Kanton Bern», n die Dachverbände der bernischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisa- tionen sowie die Arbeitnehmerorganisationen des öffentlichen Sektors, o die Dachverbände der bernischen Frauen- und Männerorganisationen, p die Fachkommission für Gleichstellungsfragen, q die Finanzkontrolle, r die kantonale Datenschutzaufsichtsstelle (DSA), s der Dienst für begleitende Rechtsetzung, jurassische Angelegenheiten und Zweisprachigkeit der Staatskanzlei (RJZ). Die Direktionen und die Staatskanzlei können a die Liste gemäss Absatz 2 mit den in ihren Fachgebieten zusätzlich anzu- hörenden Behörden und Organisationen ergänzen, b ihrerseits eine Stellungnahme zuhanden der federführenden Direktion oder Staatskanzlei einreichen, die nicht öffentlich ist. Eröffnet der Grosse Rat oder ein Ratsorgan eine Vernehmlassung, wird zu- sätzlich der Regierungsrat begrüsst.

III.

Keine Aufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.

Bern, 30. April 2025 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Allemann Der Staatsschreiber: Auer