2024.STA.1287
Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) (Änderung)
30 avril 2025Allemand2 min
Source be.ch
Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) Änderung vom 30.04.2025
Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 107.111 | 152.025 Aufgehoben: –
Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Staatskanzlei,
Dispositiv
beschliesst:
I.
Der Erlass 107.111 Verordnung über die Information und die Medienförderung vom 15.11.2023 (IMV) (Stand 01.01.2024) wird wie folgt geändert: Titel nach Art. 26 (geändert)
3.2 Massnahmen zur Förderung der politischen Bildung (Art. 34l IMG) Art. 27 Abs. 1 (geändert) (Überschrift geändert) Der Kanton kann a (neu) den Verein «Polit-Forum Bern» für das Wirken im Bereich der politi- schen Bildung mit jährlichen Betriebsbeiträgen von höchstens 20 Prozent des ausgewiesenen Finanzbedarfs unterstützen, b (neu) den Verein «Jugendparlament Kanton Bern» thematisch und logis- tisch sowie gemäss Absatz 2 finanziell unterstützen.
II.
Der Erlass 152.025 Verordnung über das Vernehmlassungs- und das Mitbe- richtsverfahren vom 21.12.2022 (VMV) (Stand 01.02.2023) wird wie folgt geän- dert:
Art. 4 (totalrevidiert) Teilnahme Jede Behörde, Organisation und natürliche Person kann sich an einem Ver- nehmlassungsverfahren beteiligen und eine Stellungnahme einreichen. Die Staatskanzlei führt eine Liste der Adressatinnen und Adressaten, die in jedem Vernehmlassungsverfahren anzuhören sind. In diese Liste werden aufge- nommen a die Justizverwaltungsleitung, b das Verwaltungsgericht, c die Interessenverbände bernischer Gemeinden, d die Gemeinden mit über 10'000 Einwohnerinnen und Einwohnern, e die Planungsregionen und die Regionalkonferenzen, f der Bernjurassische Rat (BJR), g der Rat für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne (RFB), h der Verein bernischer Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthal- ter, i die Landeskirchen, k die Interessengemeinschaft der jüdischen Gemeinden des Kantons Bern, l die im Grossen Rat vertretenen politischen Parteien sowie ihre kantonalen Jungparteien, m der Verein «Jugendparlament Kanton Bern», n die Dachverbände der bernischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisa- tionen sowie die Arbeitnehmerorganisationen des öffentlichen Sektors, o die Dachverbände der bernischen Frauen- und Männerorganisationen, p die Fachkommission für Gleichstellungsfragen, q die Finanzkontrolle, r die kantonale Datenschutzaufsichtsstelle (DSA), s der Dienst für begleitende Rechtsetzung, jurassische Angelegenheiten und Zweisprachigkeit der Staatskanzlei (RJZ). Die Direktionen und die Staatskanzlei können a die Liste gemäss Absatz 2 mit den in ihren Fachgebieten zusätzlich anzu- hörenden Behörden und Organisationen ergänzen, b ihrerseits eine Stellungnahme zuhanden der federführenden Direktion oder Staatskanzlei einreichen, die nicht öffentlich ist. Eröffnet der Grosse Rat oder ein Ratsorgan eine Vernehmlassung, wird zu- sätzlich der Regierungsrat begrüsst.
III.
Keine Aufhebungen.
IV.
Diese Änderung tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.
Bern, 30. April 2025 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Allemann Der Staatsschreiber: Auer