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Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (Anforderungen an systemrelevante Unternehmen).
5 juin 2024Allemand7 min
Source be.ch
Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (Anforderungen an systemrelevante Unternehmen).
141 Kanton Bern
Regierungsrat
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RRB Nr.: 551/2024 5. Juni 2024 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (Anforderungen an systemrelevante Unternehmen) Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren
Mit Schreiben vom 8. März 2024 wurde der Kanton Bern eingeladen, zur Änderung des Strom- versorgungsgesetzes (Anforderungen an systemrelevante Unternehmen) Stellung zu nehmen. Der Regierungsrat bedankt sich für diese Möglichkeit und äussert sich wie folgt.
Erwägungen
1. Grundsätzliches
Der Regierungsrat hat sich betreffend Anforderungen an systemrelevante Unternehmen im Energiebereich bereits im Rahmen der Vernehmlassungl zum Bundesgesetz über subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft (FiREG) so- wie als Antwort auf zwei parlamentarische Vorstösse2 geäussert.
In seinen bisherigen Stellungnahmen hat der Regierungsrat festgehalten, dass auch aus seiner Sicht Liquiditätsengpässe bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen nicht zu 100 Prozent ausge- schlossen werden könnten. Daher seien Bestrebungen des Bundes zur Verhinderung solcher Engpässe grundsätzlich zu begrüssen. Die im Rahmen des FiREG vorgesehenen Instrumente erachtete der Regierungsrat allerdings als zu weitgehend. Kritisiert wurde namentlich, dass (nur) einige systemkritische Energieversorgungsunternehmen zwangsläufig einem System für Liquiditätshilfen unterstellt wurden.
Mit dem vorliegenden Entwurf zu den Änderungen des Stronnversorgungsgesetzes sollen zwar erneut spezielle Regeln für systemrelevante Energieversorgungsunternehmen verankert wer- den. Diese entsprechen aber insofern eher der bisherigen Haltung des Regierungsrats, weil das
RRB 411/2022 2 RRB 1261/2022 RRB 1263/2022
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 30.05.2024 I Version: 3 I Dok.-Nr.: 287824 I Geschäftsnummer: 2024.WEU.1231 1/4
Kanton Bern
bisherige System mit den Liquiditätshilfen nicht mehr vorgesehen ist. Vielmehr sollen die sys- temrelevanten Unternehmen hauptsächlich dazu verpflichtet werden, Modelle für Risikoszena- rien in Bezug auf Eigenkapital und Liquidität zu erarbeiten und der zuständigen Stelle des Bun- des zur Prüfung vorzulegen. Dabei soll dem Bundesrat auch ermöglicht werden, Mindestanfor- derungen an Eigenkapital und Liquidität festzulegen.
2. Anträge
Die Definition der systemrelevanten Unternehmen wird im vorliegenden Entwurf im Vergleich zum geltenden (bis 2026 befristeten) FiREG angepasst. Neu soll bei Konzernverhältnissen nicht mehr die oberste Konzerngesellschaft als systemrelevantes Unternehmen gelten (vgl. Art. 2 Abs. 4 FiREG), sondern das direkt (als Verantwortliche einer Bilanzgruppe oder Betreiberin von Kraftwerken) in der Elektrizitätsversorgung tätige Unternehmen. Es scheint sinnvoll, dass die neu vorgesehenen Pflichten (z.B. Erarbeitung von Modellen betreffend Risikoszenarien, Art. gaquater) oder Sanktionen (Art. 9a0cties) dem eigentlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und nicht dessen Muttergesellschaft (welche allenfalls noch andere Geschäftsbereiche führt) auferlegt werden. In Bezug auf die BKVV ist vor diesem Hintergrund allerdings unklar, weshalb im erläuternden Bericht des Bundesrats weiterhin von der «BKVV AG» und nicht der «BKVV Energie AG» die Rede ist. Wir beantragen, dies entsprechend zu präzisieren.
Der Bundesrat erwähnt im erläuternden Bericht, dass in einem weiteren Schritt Massnahmen erarbeitet werden sollen, welche dafür sorgen, dass wichtige Funktionen wie die Stromproduk- tion und das Bilanzgruppennnanagement jederzeit weiterbetrieben werden können (Business Continuity Management, BCM). Namentlich soll der unterbruchfreie Betrieb von systemrelevan- ten Kraftwerksanlagen im Konkursfall gewährleistet werden. Nötig sei dazu gegebenenfalls eine Anpassung des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG3; erläuternder Bericht des Bundesrates vom 8. März 2024, S. 5-6).
Mit der vorliegenden Vorlage wird bezweckt, dass der Ausfall eines Energieversorgungsunter- nehmens nicht die Elektrizitätsversorgung der ganzen Schweiz gefährdet. In sehr ausseror- dentlichen Situationen kann die rechtzeitige Beschaffung von neuen Finanzmitteln aufgrund der kurzen Fristen für Margin Calls unter Umständen nicht möglich sein. Kann ein Unternehmen seine Margin Calls nicht bedienen, kann dies zu einem Börsenausschluss führen. Gelingt es nicht, unmittelbar anderweitig Kraftwerkskapazitäten an den Markt zu bringen, kann dies zu ei- nem Marktversagen und damit einer Gefährdung der Versorgungssicherheit führen. Aus Sicht des Kantons Bern sollte deshalb das Gesetz darauf fokussieren, die Wahrscheinlichkeit solcher Liquiditätsengpässe zu senken. Dafür sind die vorgesehenen Vorgaben zu Liquidität und Gover- nance grundsätzlich geeignet. Demgegenüber sollte jedoch nicht Ziel der Gesetzesanpassun- gen sein, Überschuldungen und Konkurse zu vermeiden. Ein Konkurs würde nicht zu einem Marktversagen führen bzw. die Versorgungssicherheit unmittelbar gefährden — für werthaltige Produktionsanlagen wird sich jeweils ein neuer Betreiber finden lassen. Anders als beim akuten Liquiditätsengpass besteht bei der Überschuldung genügend Zeit für eine geordnete Abwick- lung, insbesondere im Rahmen einer Nachlassstundung. Aus Sicht des Kantons Bern sollten deshalb sämtliche Vorgaben und Prüfungen zu Eigenkapital und Überschuldung aus dem Ge- setz gestrichen werden. Wenn im Rahmen der vorgesehenen Massnahmen zum BCM sicherge- stellt werden kann, dass die Anlagen eines Unternehmens auch im Falle eines Konkurses wei- terbetrieben werden können, ist unklar, weshalb den Unternehmen auch Vorgaben betreffend
3 Bundesgesetz vom 11. April 1894 über Schuldbetreibungs- und Konkurs (SchKG; SR 281.1)
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 30.05.2024 I Version: 23 I Dok.-Nr.: 1084147 I Geschäftsnummer: 2024.VVEU.1231 2/4
Kanton Bern
Eigenkapital gemacht werden sollen. In der Energiebranche ist die Eigenkapitalbasis deutlich weniger aussagekräftig als bei Banken, deren Kerngeschäft die Übernahme und Bewirtschaf- tung finanzieller Risiken ist. Insgesamt könnte damit auch die «too big to fail»-Problematik ent- schärft werden, was ordnungs- und wettbewerbspolitisch sehr erwünscht ist.
Art. 9aquater Abs. 5 Im Hinblick auf die Festlegung von Mindestanforderungen für Eigenkapital und Liquidität führt der Bundesrat im erläuternden Bericht aus, dass die Unternehmen der Energiewirtschaft sehr heterogen aufgestellt seien und es daher nicht sinnvoll sei, für alle systemrelevanten Energie- versorgungsunternehmen von den gleichen Werten auszugehen (Erläuternder Bericht, S. 7).
In Art. 9aquater Abs. 5 ist dies allerdings nicht abgebildet. Vielmehr legt der Wortlaut nahe, dass allgemeingültige Mindestanforderungen festgelegt werden können. Dies ist entsprechend zu präzisieren.
Erläuternder Bericht Im erläuternden Bericht (Ziff. 1.3. Seite 9) wird im Schlusssatz erwähnt, dass die Unternehmen im Ernstfall durch die betreffenden Gemeinwesen unterstützt werden müssen. Aus Sicht des Kantons Bern bestehen keine kantonalen Staatsgarantien (weder explizite noch implizite). Der Regierungsrat hat dies für die BKW bei verschiedenen Gelegenheiten betont, unter anderem in seinem Bericht zu den Perspektiven der Beteiligung des Kantons Bern an der BKW aus dem Jahre 2021.4 Der Kanton Bern haftet als Aktionär nur bis zum Betrag seiner Beteiligung an der BKW AG (Einlage) und er hat dies der BKW AG und der Öffentlichkeit gegenüber entsprechend kommuniziert. Aus diesem Grund sind zur Klärung der Verantwortlichkeiten im erläuternden Be- richt die Folgen eines Liquiditätsengpasses resp. einer Überverschuldung von versorgungsrele- vanten Unternehmen näher dazulegen. Mit der Inkraftsetzung des Stromversorgungsgesetzes hat der Bund 2008 die Hauptrolle zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit übernommen, sodass aus versorgungspolitischer Sicht der Bund bei Bedarf versorgungssicherheitsrelevante Unternehmen selber unterstützen müsste, falls dies aus einer übergeordneten Bundesicht nötig wäre. Der Kanton hat dafür keine Rechtsgrundlagen und erachtet es auch nicht als sinnvoll, ein- zig diesen Punkt dann wieder an die Kantone zu delegieren zu wollen.
Im erläuternden Bericht (Ziff. 3.2. Seite 18) wird ausgeführt, dass keine Wettbewerbsverzerrun- gen zu erwarten sind, da keine strikten Vorgaben betreffend Eigenkapital und Liquidität vorge- sehen sind. Die Bedeutung dieser Aussage bleibt unklar. Der erläuternde Bericht ist, in Bezug auf allfällige Mindestanforderungen an das Eigenkapital und an die Liquidität der einzelnen Ge- sellschaften, mit konkreten Anhaltspunkten für die Festlegung zu ergänzen.
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
/ Evi Allemann Christoph Auer \i Regierungspräsidentin Staatsschreiber
2021.VVEU.32-Beitage-D-224294.pdf„ S.22/23.
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Kanton Bern
Verteiler — Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion
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