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Décision

2025.BVD.6990

Vernehmlassung des Bundes: Teilrevision der Gewässerschutzverordnung. Stellungnahme des Kantons Bern

25 février 2026Allemand7 min

Source be.ch

Vernehmlassung des Bundes: Teilrevision der Gewässerschutzverordnung. Stellungnahme des Kantons Bern

Regierungsrat

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Eidgenössisches Departement für Umweit, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundeshaus Nord 3003 Bern

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RRB Nr.: 190/2026 25. Februar 2026 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Teilrevision der Gewässerschutzverordnung Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Frau Direktorin Sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat des Kantons Bern bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Teilrevision der Gewässerschutzverordnung. Er begrüsst grundsätzlich, dass der Bundesrat weitere Stoffe, die in den Schweizer Fliessge­ wässern in problematischen Konzentrationen auftreten, mit ökotoxikologisch begründeten Grenzwerten regelt. Der Regierungsrat fordert aber, dass alle Stoffe, die heute noch zugelassen sind, mit Grenzwerten geregelt werden. Die Festlegung ökotoxikologischer Grenzwerte für Pes­ tizide ist für den Vollzug und somit für wirksame Massnahmen von zentraler Bedeutung. Erst mit der Aufnahme von Grenzwerten für alle relevanten Stoffe kann der Gewässerschutz effizient und effektiv umgesetzt werden. Die Vorlage muss deshalb gemäss den nachfolgenden Anträ­ gen präzisiert werden.

Erwägungen

1. Anträge

Antrag 1: Anpassung Anhang 2 GschV

Zusätzlich zu den sieben vorgeschlagenen Stoffen sollen sämtliche Wirkstoffe, die regelmässig Ökotoxikologische Qualitätskriterien überschreiten — mindestens aber für die folgenden drei Wirkstoffe — ebenfalls mit ökotoxikologisch basierten Grenzwerten im Anhang 2 Ziffer 11 Ab­ satz 3 GSchV geregelt werden: — Deltamethrin — Foramsulfuron — Lambda-Cyhalothrin

O

Begründung

Die Begründung im erläuternden Bericht für die Nicht-Festlegung von Grenzwerten für kritische Wirkstoffe halten wir aus mehreren Gründen für nicht haltbar: Erstens basiert das Vorgehen, wann Grenzwerte festgelegt werden, auf Anhang 2 Ziffer.11 Ab­ satz 1 Buchstaben f. Der erläuternde Bericht hält dazu fest: «Grenzwerte zum Schutz der Ge­ wässerlebewesen sind für diejenigen Stoffe erforderlich, welche die Fortpflanzung, Entwicklung und Gesundheit empfindlicher Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen beeinträchtigen.» Der Ent­ scheid, Stoffe aufgrund anderer Interessen nicht aufzunehmen, würde daher nach unserer Be­ urteilung gegen geltendes Recht verstossen. Zweitens muss die Güterabwägung, ob die landwirtschaftliche Produktion (Nahrungsproduktion) höher zu gewichten ist als der Schutz der Gewässerorganismen (Gewässerschutz), bei der Zu­ lassung von Pestiziden durch die Zulassungsbehörden geschehen und nicht bei der Festlegung von Grenzwerten innerhalb des Gewässerschutzgesetzes. Alternativ und temporär kann dies, wie in Artikel 9 Absatz 6 GSchG vorgesehen, mit Ausnahmeregelungen geschehen. Dieser Handlungsspielraum wird auch im erläuternden Bericht erwähnt: «Würde durch eine Mass­ nahme nach Absatz 5 die Inlandversorgung durch wichtige landwirtschaftliche Kulturen stark beeinträchtigt, so kann der Bundesrat für eine begrenzte Zeit von einem Entzug der Zulassung oder der Genehmigung absehen». Das Nicht-Festlegen von Grenzwerten stellt insgesamt aber keine nachhaltige Lösung dar. Drittens hält der Kanton Bern die Einschätzung für falsch, dass keine Reduktion durch Auflagen erreicht werden kann. Diverse Ressourcen-Projekte des Bundes sowie das Berner Pflanzen­ schutzmittel-Projekt zeigen, dass eine Verbesserung ohne Verbot möglich ist, wenn klare Grenzwerte festgelegt werden. Die Aussage, dass durch weitere Auflagen keine Reduktion er­ reicht werden kann, ist deshalb zu relativieren. Viertens ist eine Nicht-Festlegung eines Grenzwertes gerade für diejenigen drei Stoffe, die schweizweit zu den meisten Überschreitungen führen, das falsche Signal. Denn mit der aktuel­ len Vorlage wird signalisiert, dass die Situation tragbar und nicht veränderbar sei. Doch die meisten Produkte, die Deltamethrin und Lambda-Cyhalothrin enthalten, sind per Ende 2025 in der Überprüfung. Dies bedeutet, dass die bestehenden Auflagen veraltet sind und somit sehr wohl Handlungsoptionen bestehen. Die Festlegung von Grenzwerten auch für die drei zuvor genannten Stoffe ist daher zwingend notwendig für einen zielgerichteten Gewässerschutz.

Antrag 2: Erläuternder Bericht (Kapitel 1.1 Evaluation der Stoffe, für die Grenzwerte fest­ gelegt werden)

Der Regierungsrat beantragt, das Vorgehen zur Festlegung der Stoffe bezüglich Stufe 4 anzu­ passen: Aufgrund der nicht untermauerten Annahme, dass durch die Festlegung eines Grenz­ wertes die landwirtschaftliche Produktion beeinträchtigt wird, darf für keinen Stoff automatisch auf die Festlegung eines Grenzwertes verzichtet werden.

Begründung

Wie bereits en/vähnt, halten wir die Gewässerschutzverordnung für den falschen Ort der Interes­ sensabwägung zwischen Nahrungsproduktion und Gewässerschutz. Ausserdem ist für uns der Nachweis mindestens umstritten, dass die Produktion dadurch tatsächlich (auch langfristig) be-

einträchtigt wird. Selbst der Bericht hält zu dieser Einschätzung fest, dass lediglich davon «aus­ gegangen»! wird, es sich folglich um eine Annahme der Landwirtschaftsexperten handelt. Bei der Erarbeitung dieser Annahme wurden zudem keine kantonalen Gewässerexperten einbezo­ gen, was die Zuverlässigkeit weiter mindert. Vielmehr muss folglich die Festlegung eines Grenz­ wertes unabhängig von der Produktion erfolgen. Wie in der Begründung zum Antrag 1 en/vähnt, hat die Interessenabwägung zwischen Gewässerschutz und Produktion also im Rahmen der Zulassung der Pflanzenschutzmittel zu erfolgen.

Antrag 3: Erläuternder Bericht

Bei einer Vor-Vemehmlassung für die Festlegung von Grenzwerten für Wirkstoffe von Pestizi­ den, müssen in Zukunft nebst den Landwirtschaftsexperten/-innen auch kantonale Gewässer- schutzexpertenZ-innen einbezogen werden.

Begründung

Landwirtschaftliche Experten verfügen über das Wissen, welche Wirkstoffe notwendig sind für ihre Produktion. Gewässerschutzexperten hingegen verfügen über das Wissen hinsichtlich der Einträge von Pflanzenschutzmitteln in die Gewässer. Eine Einschätzung sollte daher nicht ein­ seitig, sondern stets in Zusammenarbeit erfolgen. Aus Gründen des Föderalismus sind deshalb zusätzlich auch kantonale Gewässerschutzexpertinnen und -experten einzubeziehen.

Antrag 4: Erläuternder Bericht (Kapitel 5.2 Auswirkungen auf die Kantone)

Die Aussage, dass durch die Aufnahme von Grenzwerten für sieben PestizidWirkstoffe ein ge­ zielterer und effizienterer Vollzug des Gewässerschutzes zur Behebung von Gewässerverunrei­ nigungen ermöglicht wird, ist falsch. Dies ist nur mit der Festlegung von Grenzwerten für sämtli­ che Wirkstoffe, die regelmässig ökotoxikologische Qualitätskriterien überschreiten, erreichbar (vgl. Antrag 1). Falls auch im Nachgang zur Vernehmlassung nur sieben Wirkstoffe geregelt werden sollen, muss aus Transparenzgründen der Text in Kapitel 5.2 wie folgt ergänzt werden: «Es muss allerdings berücksichtigt werden, dass damit nur ein Teil der tatsächlichen Belastung adressiert wird. Um die in den Gewässern lebenden Organismen effektiv zu schützen, braucht es für sämtliche Wirkstoffe, die regelmässig ökotoxikologisch Qualitätskriterien überschreiten, zielführende Massnahmen.»

Begründung

Die Nicht-Aufnahme von Stoffen machen die Vollzugsaufgaben insgesamt nicht zielgerichteter oder effizienter. Im Gegenteil fehlt bezüglich Lambda-Cyhalothrin ein verbindlicher Grenzwert für denjenigen Wirkstoff, der auch 2024 zu den meisten Überschreitungen geführt hat. Wenn die Änderung wie vorgeschlagen umgesetzt wird, ist es teilweise eine Irreführung des Vollzugs.

1 Vgl. S. 5 des Erläuternden Berichts: «Neue ökotoxikologisch begründete Grenzwerte für die vier Wirkstoffe Deltamethrin, Flufenacet, Foramsulfuron und Lambda-Cyhalothrin lehnten die Landwirtschaftsexperten ab. Sie gehen davon aus, dass Anwendungsverbote von Pflanzenschutzmittelprodukten mit diesen Wirkstoffen, welche von der Zulassungsstelle nach einer Zulassungsüberprüfung verfügt würden, die landwirtschaftliche Produktion zu stark be­ einträchtigen würden.»

Antrag 5: Grundwasserfassung von regionaler Bedeutung

Der Begriff «Grundwasserfassung von regionaler Bedeutung» ist, wie in der Stellungnahme des Regierungsrats zum Gewässerschutzgesetz festgehalten, auf Verordnungsstufe zu präzisieren, um qualitative Aspekte sowie die geltende Praxis zu berücksichtigen. Folgende Festlegung ist zu verwenden: Eine Grundwasserfassung von regionaler Bedeutung, — trägt massgebend zur überkommunalen Trinkwasserversorgung bei und weist eine geringe Anfälligkeit der Qualität und Quantität der Ressource Grundwasser durch sich verändernde Witterungsbedingungen auf; oder — trägt bei Ausfall einer Grundwasserressource massgebend zur überkommunalen Trinkwas­ serversorgung aus einer möglichst hydrologisch unabhängigen Wasserressource bei.

Begründung

Die im erläuternden Bericht zur Revision des Gewässerschutzgesetzes vorgeschlagene Präzi­ sierung (vgl. Seite 23f) bedarf einerseits einer Erweiterung und Präzisierung in der hier vorlie­ genden Verordnung hinsichtlich der Qualität des Grundwassers. Wasserfassungen, die trocken­ heitsanfällig sind, können auch auf intensivere Regenereignisse anfällig sein, womit die Vulne­ rabilität gegenüber einer Verunreinigung der Rohwasserqualität steigt. Andererseits ist die Umsetzung eines zweiten Standbeins nicht bei jeder Versorgung möglich. Daher gilt es hier die Realität und geltende Praxis abzubilden und die Formulierung wie vorgän­ gig vorgeschlagen abzuschwächen.

Antrag 6: Berechnungsmethoden — Elimination des Gesamtstickstoffs

Bei der Bestimmung der Berechnungsmethode für die Anforderungen an die Elimination des Gesamtstickstoffs sind neben dem Jahresmittelwert weitere Faktoren zu berücksichtigen. Zu­ dem ist die Bestimmung der für die Anforderungen massgebenden Einwohnerwerte im Detail zu definieren. Diese Präzisierungen sind in der hiesigen Verordnung vorzunehmen. Alternativ ist im vorliegenden erläuternden Bericht auf eine Präzisierung in der Vollzugshilfe hinzuweisen.

Begründung

Die Umsetzung wird eine Herausforderung für viele ARA darstellen. Es ist daher wichtig, auf eine verhältnismässige und zielgerichtete Umsetzung zu achten und dies auf Stufe Verordnung und / oder Vollzugshilfe festzulegen. Wir beantragen, mindestens folgende Faktoren zu berück­ sichtigen: — Einhaltung eines Jahresmittelwerts (z.B. Mittelwert der Jahresfrachten) — Temperatur-Schwellenwert (vergleichbar zur EU) — Verhältnis Qmax/Qtw — Annahme Fremdschlämme in Inputfracht

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Neuhaus Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

Verteiler — Bau- und Verkehrsdirektion — Direktion für Inneres und Justiz — Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion