2025.DIJ.11446
Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV) (Änderung)
29 avril 2026Allemand1 min
Source be.ch
Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV) Änderung vom 29.04.2026
Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 168.711 Aufgehoben: –
Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Direktion für Inneres und Justiz,
Dispositiv
beschliesst:
I.
Der Erlass 168.711 Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwäl- tinnen und Anwälte vom 20.10.2010 (EAV) (Stand 01.01.2011) wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 (geändert) Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte beträgt 210 Franken.
II.
Keine Änderung anderer Erlasse.
III.
Keine Aufhebungen.
IV.
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Bern, 29. April 2026 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer