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Décision

2025.FINSV.62

Steuergesetz (Anpassung mittels Verordnung). Ausgleich kalte Progression (AKP) 2026 (Einkommenssteuertarife)

26 mars 2025Allemand4 min

Source be.ch

Steuergesetz (Anpassung mittels Verordnung). Ausgleich kalte Progression (AKP) 2026 (Einkommenssteuertarife)

Steuergesetz (StG) Änderung vom 26.03.2025

Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 661.11 Aufgehoben: –

Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 3 Absatz 4 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG)1),

auf Antrag der Finanzdirektion,

Dispositiv

beschliesst:

I.

Der Erlass 661.11 Steuergesetz vom 21.05.2000 (StG) (Stand 01.01.2025) wird wie folgt geändert:

Art. 42 Abs. 1, Abs. 2 Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Perso- nen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsa- che bestreiten, beträgt die Einkommenssteuer: Tabelle geändert: Zeile "3,65 für die weiteren" geändert; Zeile "3,80 für die wei- teren" geändert; Zeile "4,30 für die weiteren" geändert; Zeile "4,85 für die wei- teren" geändert; Zeile "5,20 für die weiteren" geändert; Zeile "5,70 für die wei- teren" geändert; Zeile "5,85 für die weiteren" geändert; Zeile "5,95 für die wei- teren" geändert; Zeile "6,20 für die weiteren" geändert; Zeile "6,40 für die wei- teren" geändert

1) BSG 661.11

Einfache Steuer in Prozent zu versteuerndes Einkommen in CHF

⋮ 3,65 für die weiteren 16'100

3,80 für die weiteren 26'900

4,30 für die weiteren 26'900

4,85 für die weiteren 26'900

5,20 für die weiteren 26'900

5,70 für die weiteren 41'700

5,85 für die weiteren 54'300

5,95 für die weiteren 54'300

6,20 für die weiteren 54'300

6,40 für die weiteren 141'300

⋮ Die Einkommenssteuer beträgt für die übrigen Steuerpflichtigen: Tabelle geändert: Zeile "4,15 für die weiteren" geändert; Zeile "4,45 für die wei- teren" geändert; Zeile "5,00 für die weiteren" geändert; Zeile "5,60 für die wei- teren" geändert; Zeile "5,75 für die weiteren" geändert; Zeile "5,90 für die wei- teren" geändert; Zeile "6,05 für die weiteren" geändert; Zeile "6,15 für die wei- teren" geändert; Zeile "6,30 für die weiteren" geändert; Zeile "6,40 für die wei- teren" geändert Einfache Steuer in Prozent zu versteuerndes Einkommen in CHF

⋮ 4,15 für die weiteren 16'100

4,45 für die weiteren 26'900

5,00 für die weiteren 26'900

5,60 für die weiteren 26'900

Einfache Steuer in Prozent zu versteuerndes Einkommen in CHF

5,75 für die weiteren 26'900

5,90 für die weiteren 26'900

6,05 für die weiteren 26'900

6,15 für die weiteren 37'700

6,30 für die weiteren 86'900

6,40 für die weiteren 152'100

Art. 44 Abs. 2, Abs. 3 Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Perso- nen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsa- che bestreiten, beträgt die einfache Steuer: Tabelle geändert: Zeile "0,65 für die ersten" geändert; Zeile "0,90 für die weite- ren" geändert; Zeile "1,15 für die weiteren" geändert; Zeile "1,30 für die weite- ren" geändert; Zeile "1,50 für die weiteren" geändert; Zeile "1,80 für die weite- ren" geändert; Zeile "1,90 für die weiteren" geändert Einfache Steuer in Prozent zu versteuernde Kapitalleistung in CHF

0,65 für die ersten 55'400

0,90 für die weiteren 55'400

1,15 für die weiteren 110'800

1,30 für die weiteren 110'800

1,50 für die weiteren 221'500

1,80 für die weiteren 332'300

1,90 für die weiteren 553'900

Die einfache Steuer beträgt für alle anderen Steuerpflichtigen: Tabelle geändert: Zeile "0,65 für die ersten" geändert; Zeile "0,85 für die weite- ren" geändert; Zeile "1,10 für die weiteren" geändert; Zeile "1,15 für die weite- ren" geändert; Zeile "1,30 für die weiteren" geändert; Zeile "1,60 für die weite- ren" geändert; Zeile "1,85 für die weiteren" geändert; Zeile "1,90 für die weite- ren" geändert Einfache Steuer in Prozent zu versteuernde Kapitalleistung in CHF

0,65 für die ersten 27'700

0,85 für die weiteren 27'700

1,10 für die weiteren 55'400

1,15 für die weiteren 55'400

1,30 für die weiteren 110'800

1,60 für die weiteren 166'200

1,85 für die weiteren 276'900

1,90 für die weiteren 553'900

II.

Keine Änderung anderer Erlasse.

III.

Keine Aufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Bern, 26. März 2025 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Allemann Der Staatsschreiber: Auer