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Décision

2025.WEU.1018

Kantonale Energieverordnung (KEnV) (Änderung)

22 octobre 2025Allemand10 min

Source be.ch

Kantonale Energieverordnung (KEnV) Änderung vom 22.10.2025

Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 741.111 Aufgehoben: –

Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion,

Dispositiv

beschliesst:

I.

Der Erlass 741.111 Kantonale Energieverordnung vom 26.10.2011 (KEnV) (Stand 01.03.2023) wird wie folgt geändert:

Ingress (geändert) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 60 Absatz 2 des eidgenössischen Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG)1), Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 5 und 6, Artikel 35, Artikel 39a Absatz 6, Artikel 39d Absatz 2, Artikel 39e Absatz 4, Artikel 40a Absatz 3, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 1 und 3, Artikel 44 Absatz 1, Artikel 51 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 2, Artikel 56 Absatz 3, Artikel 61 Absatz 1 und Artikel T1-1 Absatz 2 des kantonalen Energiegesetzes vom 15. Mai 2011 (Energiegesetz, KEnG)2), auf Antrag der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, beschliesst:

1) SR 730.0 2) BSG 741.1

Art. 16 Abs. 2 (geändert) Bei gekühlten Räumen sind die Anforderungen an die Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.

Art. 19a (neu) Solarenergienutzung bei neuen auf Dauer angelegten Bauten

1. Grundsatz Neubauten und Erweiterungen nach Artikel 39a Absatz 1 KEnG sind mit Anla- gen zur Solarenergienutzung im Umfang von mindestens zehn Prozent der an- rechenbaren Gebäudefläche auszustatten. Die Anlagen zur Solarenergienutzung sind an der neu gebauten oder erwei- terten Baute zu installieren.

Art. 19b (neu)

2. Geeignete Dachflächen Als geeignet gelten Dachflächen mit einer mittleren jährlichen Sonnenein- strahlung von mindestens 1000 Kilowattstunden pro Quadratmeter. Geeignete Dachflächen von Neubauten und Erweiterungen sind im Umfang von mindestens 60 Prozent ihrer Bruttofläche mit Anlagen zur Solarenergienut- zung auszustatten. Die effektiv auszustattende Fläche berechnet sich in Abhängigkeit von Wir- kungsgrad und Neigungswinkel nach Anhang 9a. Die minimal auszustattende Fläche kann auch an Fassaden oder auf anderen Dachflächen der Baute realisiert werden.

Art. 19c (neu) Kleine Wohnbauten Der Normbedarf entspricht der Summe a des berechneten Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser nach SIA- Norm 380/1 «Heizwärmebedarf», Ausgabe 2016 und b des Strombedarfs für Beleuchtung, Geräte und allgemeine Gebäudetech- nik nach Anhang 7. Aus dem halben Normbedarf ergibt sich der minimal erforderliche Jahreser- trag der Solaranlage.

Art. 19d (neu) Meldepflicht bei Erneuerungen

1. Meldepflicht Eine umfassende Erneuerung einer Dachfläche liegt vor, wenn mindestens 50 Prozent deren Bruttofläche von einer Erneuerung der Eindeckung oder Abdich- tung betroffen sind. Von der Meldepflicht befreit sind Dachflächen mit einer Bruttofläche unter 20 Quadratmetern.

Art. 19e (neu)

2. Verfahren Die Meldung nach Artikel 39d KEnG ist in elektronischer Form im kantonalen Übermittlungssystem für das Baubewilligungsverfahren einzureichen. Bei baubewilligungspflichtigen Vorhaben ist die Meldung spätestens mit dem Baugesuch bei der Baubewilligungsbehörde einzureichen. Bei baubewilligungsfreien Vorhaben ist die Meldung spätestens sieben Arbeitstage vor Baubeginn einzureichen.

Art. 19f (neu)

3. Inhalt der Meldung In der Meldung ist die Eignung der Dachflächen zur Solarenergienutzung mit den prognostizierten Energieerträgen und den geschätzten Kosten einer Anla- ge zur Solarenergienutzung pro Dachfläche nachzuweisen. Für den Nachweis ist der Solarrechner des Bundesamtes für Energie zu ver- wenden.

Art. 19g (neu) Solarenergienutzung bei Parkplätzen

1. Ausstattungspflicht Parkplätze nach Artikel 39e Absatz 1 und 2 KEnG sind zur Solarenergienut- zung geeignet, wenn sie a eine mittlere jährliche Sonneneinstrahlung von mindestens 1000 Kilowatt- stunden pro Quadratmeter aufweisen und b über einen befestigten Untergrund verfügen.

Bestehende Park-and-ride-Anlagen nach Artikel 39e Absatz 2 KEnG sind mit solaraktiven Überdachungen auszustatten, wenn sie umfassend saniert wer- den, spätestens innert zehn Jahren ab Inkrafttreten von Artikel T2-2 KEnG. Keine Pflicht zur Ausstattung besteht für Parkplätze, die regelmässig für Ver- anstaltungen genutzt werden, die durch eine solaraktive Überdachung erheb- lich eingeschränkt würden.

Art. 19h (neu)

2. Umfang und Gestaltung Geeignete Parkflächen sind mit einer solaraktiven Überdachung im Umfang von mindestens 50 Prozent der gesamten Fläche auszustatten. Als solaraktive Überdachung gelten über dem Parkplatz installierte fixe oder bewegliche Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen. Die Anforderungen an die Sicherheit für den Bau und Betrieb der solaraktiven Überdachungen richten sich nach dem Stand der Technik.

Art. 20a Abs. 2 (geändert), Abs. 2a (neu) Als Ersatz eines Wärmeerzeugers gilt, wenn entweder der Kessel, der Bren- ner, der Kamin, der Öltank oder das gesamte Heizungssystem ersetzt werden. 2a Massgebend für die Bestimmung des Alters des Gebäudes ist der Zeitpunkt der Rechtskraft der Baubewilligung.

Art. 27 Abs. 1 (unverändert) [FR: (geändert)] Anlagen zur Kühlung, Befeuchtung oder Entfeuchtung sind in bestehenden Bauten zulässig, a (geändert) wenn der elektrische Leistungsbedarf für die Medienförderung und die Medienaufbereitung, einschliesslich allfälliger Kühlung, Befeuch- tung, Entfeuchtung und Wasseraufbereitung, zwölf Watt pro Quadratme- ter Energiebezugsfläche nicht überschreitet, und c (geändert) wenn eine Photovoltaikanlage zur Eigenstromerzeugung in- stalliert wird, die den elektrischen Leistungsbedarf nach Buchstabe a ab- deckt. Art. 31a Aufgehoben.

Art. 38 Abs. 1 Vom Verbot ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen nach Artikel 40 Ab- satz 2 KEnG befreit sind a (geändert) [FR: (unverändert)] die Beheizung einzelner Arbeitsplätze in ungenügend oder nicht beheizten Räumen, b (geändert) die Notheizungen nach den Absätzen 2 und 3 sowie c (neu) elektrische Widerstandsheizungen, die ausschliesslich mit eigen- produziertem Solarstrom betrieben werden. Art. 40 Abs. 1 (geändert) Für Neubauten, die unter Artikel 52 Absatz 3 KEnG fallen, gelten mindestens die Anforderungen des Minergie-A-Standards gemäss dem Reglement zur Nut- zung des Produkts MINERGIE-A der Marke MINERGIE3).

Art. 52a (neu) Finanzhilfen für Gemeinden Der Kanton kann Gemeinden Finanzhilfen für die Erarbeitung von Strategien, Konzepten und Beurteilungen sowie für die Durchführung von weiteren Projekten in den Bereichen Energie, Klima und nachhaltige Entwicklung gewähren.

Art. 54 Abs. 1 (geändert) Die Energieberatungsstellen beraten Privatpersonen, Unternehmen und Gemeinden in Energie- und Klimafragen und unterstützen Bund und Kanton bei Informationskampagnen.

Art. 58 Abs. 1 (geändert) Als besonders energieeffizient im Sinne von Artikel 59 Absatz 4 KEnG gelten: Aufzählung unverändert.

Art. 60a (neu) Datenbearbeitung

3) www.minergie.ch

Das Amt für Umwelt und Energie kann auf die zum Vollzug der Energie- und Klimagesetzgebung erforderlichen energierelevanten Daten der öffentlichen Verwaltungen und des kantonalen Übermittlungssystems für das Baubewilli- gungsverfahren zugreifen und die benötigten Daten bearbeiten. Der Zugriff auf das kantonale Übermittlungssystem erfolgt im Abrufverfahren.

Art. 64 Abs. 1, Abs. 3 (neu) Das Amt für Umwelt und Energie entscheidet über Ausnahmen d Aufgehoben. Die Baubewilligungsbehörde entscheidet über Ausnahmen gemäss Artikel 39c und 39e KEnG.

Anhänge Anhang 7: Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 3 (geändert) Anhang 9a: zu Artikel 19b Absatz 3 (neu)

II.

Keine Änderung anderer Erlasse.

III.

Keine Aufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Bern, 22. Oktober 2025 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer

Anhang 7 zu Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 3 (Stand 01.01.20263)

Die gewichtete Gesamtenergieeffizienz pro Jahr für Heizung, Warmwas- ser, Lüftung, Klimatisierung, Beleuchtung, Geräte und allgemeine Ge- bäudetechnik in Neubauten darf den folgenden Wert nicht überschreiten: Grenzwerte für Neubauten Gebäudekategorie gGEE in kWh/m² I Wohnen MFH 55 II Wohnen EFH 45 III Verwaltung 80 IV Schulen 40 V Verkauf 100 VI Restaurants 80 VII Versammlungslokale 70 VIII Spitäler 110 IX Industrie 60 X Lager 50 XI Sportbauten 50 XII Hallenbäder keine Anforderung an gGEE

gGEE = gewichtete Gesamtenergieeffizienz (in kWh/m2 EBF) für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung, Beleuchtung, Geräte und allgemeine Gebäudetechnik, abzü- glich Anteil Eigenstromerzeugung.

Berechnung der gewichteten Gesamtenergieeffizienz pro Jahr: Zur Berechnung der gewichteten Gesamtenergieeffizienz (gEEE) pro Jahr für Heizung, Warmwasser, Lüftung, Klimatisierung, Beleuchtung, Geräte und allge- meine Gebäudetechnik, wird die Gesamtbilanz berechnet aus der Summe der zugeführten Energien, abzüglich der Summe der anrechenbaren eigengenutzten EEigenenergieerzeugung von und anteilsmässigen Netzeinspeisung aus eigen- erzeugter erneuerbarer Energie (Eigenverbrauch und anteilsmässige Netzein- speisung).

Für die Standardnutzung Wohnen l + ll nach der SIA-Norm 380/1 «Heizwärme- bedarf», Ausgabe 2016, wird der Strom für Beleuchtung, Geräte und allgemeine Gebäudetechnik in Abhängigkeit der Anzahl Wohnung und Wohnungsgrössen als Gesamtwert EWohnen ausgewiesen.

Berechnungsformel gGEE (in kWh/m2, a):

für Wohnbauten: Qh,eff × g / η + QW × g / η + ELK × g + EWohnen × g – EprodE × g

für Nichtwohnbauten: Qh,eff × g / η + QW × g / η + ELK × g + E B,G,AGT × g – EprodE × g

Qh,eff Heizwärmebedarf mit effektivem Luftwechsel nach SIA-Norm 380/1:2016; bei Nichtwohnbauten kann eine Geschosshöhenkorrektur angewendet werden.

QW Wärmebedarf für Warmwasser nach SIA-Norm 380/1:2016

g Nationaler Gewichtungsfaktor des betreffenden Energieträgers

η Nutzungsgrad

ELK projektspezifischer Elektrizitätsaufwand für Lüftung und Klimatisierung

EWohnen (feff × (We × 800 kWh/a + 20 kWh/(m²a) × AW) + EAufzug) / AE feff Faktor für Neubauten = 0.85 We Anzahl Wohneinheiten AW Gesamtwohnfläche in m2 (zulässige Annahme: AW =

0.8 × AE) AE Energiebezugsfläche (EBF) EAufzug We × 100 kWh/a; nur für Wohnen l (MFH)

EB,G,AGT standardisierter Elektrizitätsaufwand pro Nutzungskategorie für Be- leuchtung (EB), Geräte (EG) und allgemeine Gebäudetechnik (EAGT); EB bei Nichtwohnbauten und AE > 1'000 m2; projektspezifischer EB nach SIA-Norm 387/4:2017

EprodE Eigenstromerzeugung; Eigenverbrauch + 40% der Netzeinspeisung Nichtwohnbauten: Berechnungsformel: gGEE (in kWh/m2) = Ehwlk + EBel + EG + EAGT - EProdE

Gewichtete Gesamtenergieeffizienz Nichtwohnbauten:

= gewichteter Energiebedarf (Heizung + WW + Lüftung + Klimatisierung); Ehwlk + gewichteter Energiebedarf Beleuchtung; EBel + gewichteter Energiebedarf Geräte; EG + gewichteter Energiebedarf allgemeine Gebäudetechnik; EAGT - gewichtete, anrechenbare Eigenstromerzeugung; EProdE

Wohnbauten: Berechnungsformel: gGEE (in kWh/m2) = Ehwlk + EWohnen - EProdE

Gewichtete Gesamtenergieeffizienz Wohnbauten: = gewichteter Energiebedarf (Heizung + WW + Lüftung + Klimatisierung); Ehwlk + gewichteter Energiebedarf Strom für Wohnbauten; EWohnen - gewichtete, anrechenbare Eigenstromerzeugung; EProdE

EWohnen = (We x 800 kWh/a + 20 kWh(m2a) x AW) + EAufzug

We Anzahl Wohneinheiten AW Gesamtwohnfläche im m2 (zulässige Annahme: AW = 0.8 x AE) AE Energiebezugsfläche (EBF) EAufzug = We x 100 kWh/a; nur für Wohnen l (MFH)

Gewichtete, anrechenbare Eigenstromerzeugung; EProdE Eigenerzeugter Strom wird bei der Berechnung der gGEE in Abzug gebracht:

EProdE = EEB • g + ENetz • 0.4 • g

EEB Eigenverbrauch des eigenerzeugten Stroms ENetz Ins Netz eingespiesener Strom aus der eigenen Anlage

Nationale Gewichtungsfaktoren

Energieträger Nationaler Gewichtungsfaktor

Elektrizität 2,0 Heizöl, Gas, Kohle 1,0 Biomasse (Holz, Biogas, Klärgas) 0,5 Fernwärme (inkl. Abwärme aus KVA, ARA, Industrie): Anteil fossil erzeugte Wärme ≤ 25 % 0,4 ≤ 50 % 0,6 ≤ 75 % 0,8 > 75 % 1,0

Sonne, Umweltwärme, Geothermie 0

Anhang 9a zu Artikel 19b Absatz 3 (Stand 01.01.2026)

Berechnung der effektiv auszustattenden Fläche nach Artikel 19b

Anlagentyp* Wirkungsgrad Faktor Faktor Modul/Kollektor (in Prozent) [Wirkungsgrad] [Neigungswinkel]

Neigungswinkel Modul/Kollektor (in Grad):

0-75 75-90

Solarthermie: - Vakuum-Röhrenkollektoren - Solarkonzentratoren > 50 0.3

PVT- / Hybridkollektoren

Solarthermie: - Flachkollektoren 25-50 0.5 Photovoltaik: - Hocheffiziente Module

Photovoltaik: 1 0.67 - Standard Module 15-25 1 - Solarziegel - Transparente Module (Bifazial)

Photovoltaik (Spezial-Module): - Gemusterte oder kolorierte Mo- dule 10-15 1.5 - Transparente Module (Monofazial) - Dünnschicht Module

Solarthermie: - Solarmatten, Schwimmbadabsor- < 10 2 ber *Die Aufzählung von Anlagetypen ist nicht abschliessend.

Berechnungsformel: Effektiv auszustattende Fläche (in m 2) = Bruttodachfläche (in m 2) * 0.6 * Faktor [Wirkungsgrad] * Faktor [Neigungswinkel]

Erläuterung: Die effektiv auszustattende Fläche ergibt sich aus der Multiplikation der minimal auszustattenden Fläche nach Artikel 19b Absatz 2 (60 Prozent der Bruttodachfläche) mit den obenstehenden Faktoren für Wir- kungsgrad und Neigungswinkel der Module bzw. Kollektoren.