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Décision

2026.GSI.66

Verfügung. Krankenversicherung. Tarifverträge gemäss KVG. Sammelbeschluss 1/2026. Genehmigung

25 mars 2026Allemand13 min

Source be.ch

Verfügung. Krankenversicherung. Tarifverträge gemäss KVG. Sammelbeschluss 1/2026. Genehmigung

Kanton Bern Canton de Berne

Verfügung des Regierungsrates RRB Nr.: 284/2026 Datum RR-Sitzung: 25. März 2026 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Geschäftsnummer: 2026.GSI.66 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Krankenversicherung

Tarifverträge gemäss KVG; Sammelbeschiuss 1/2026

Genehmigung

Erwägungen

1. Sachverhait

1.1 Genehmigungsgesuche

Der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) des Kantons Bern wurden folgende Verträge mit nachstehenden Tarifen zur Genehmigung eingereicht:

1. Tarifvertrag zwischen Swiss Medical Network Hospitals SA (für Privatklinik Siloah) und der CSS Kranken-Versicherung AG Leistung Geltungsdauer Tarif

Stationäre Akutsomatik, vom 1.1.2025 bis 31.12.2025 CHF 9'600.- SwissDRG-Baserate vom 1.1.2026 bis 31.12.2026 CHF 9'760.- ab 1.1.2027 CHF 9'800.-

2. Tarifvertrag zwischen Hirslanden Klinik Linde AG und der CSS Kranken-Versicherung AG Leistung Geltungsdauer Tarif

Stationäre Akutsomatik, vom 1.1.2025 bis 31.12.2025 CHF 10'090.- SwissDRG-Baserate ab 1.1.2026 CHF 10'170.-

3. Tarifvertrag zwischen Hirslanden Klinik Linde AG und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG Leistung Geltungsdauer Tarif

Stationäre Akutsomatik, vom 1.1.2025 bis 31.12.2025 CHF 10'070.- SwissDRG-Baserate ab 1.1.2026 CHF 10'170.-

Q

4. Tarifvertrag zwischen der Insel Gruppe AG universitär und der santeservices AG (vormals tarifsuisse ag) Leistung Geltungsdauer Tarif

Taxpunktwert für spitalambulante ärztli­ vom 1.1.2021 bis 31.12.2023 CHF 0.86 che Leistungen nach TARMED vom 1.1.2024 bis 31.12.2025 CHF 0.92

5. Tarifvertrag zwischen der Insel Gruppe AG universitär sowie PET Diagnostik AG und der santeservices AG (vormals tarifsuisse ag Leistung Geltungsdauer Tarif

Taxpunktwert für spitalambulante ärztli­ vom 1.1.2026 bis 31.12.2026 CHF 0.92 che Leistungen nach TARDOC und am­ bulanten Pauschalen ab 1.1.2027 CHF 0.93

6. Tarifvertrag zwischen der Lindenhofgruppe AG und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG Leistung Geltungsdauer Tarif

Taxpunktwert für spitalambulante ärztli­ che Leistungen nach TARDOC und am­ ab 1.1.2026 CHF 0.86 bulanten Pauschalen

7. Tarifvertrag zwischen der Aerztegesellschaft des Kantons Bern und der santeservices ag (vormals tarifsuisse ag) Leistung Geltungsdauer Tarif

Taxpunktwert für spitalambulante ärztli­ che Leistungen nach TARDOC und am­ ab 1.1.2026 CHF 0.86 bulanten Pauschalen

8. Tarifvertrag zwischen der Aerztegesellschaft des Kantons Bern und der Einkaufsgemein­ schaft HSK AG Leistung Geltungsdauer Tarif

Taxpunktwert für spitalambulante ärztli­ che Leistungen nach TARDOC und am­ ab 1.1.2026 CHF 0.86 bulanten Pauschalen

9. Übergangsvereinbarung zur Weiterführung des Tarifvertrags nach KVG zwischen der Krebsliga beider Basel (KLBB) und der CSS Kranken-Versicherung AG betreffend Darm­ krebs-Screening Programm im Kanton Bern vom 1. Januar 2026 bis 30. Juni 2026

Leistung Pauschale

Massnahmen Konsultation des zuweisenden Arztes / Krebsliga telefo­ CHF 44.60 zur Früher­ nisch kennung des Kolonkarzi- Konsultation des zuweisenden Arztes / Krebsliga CHF 64.70 noms nach Artikel 12e CHF 531.75 Koloskopie ohne Biopsie Buchstabe d

Koloskopie mit Biopsie CHF 659.35

KLVi (Darm­ Koloskopie mit Polypektomie CHF 682.60 krebs-Scree­ ning Pro­ Gemäss TAR- gramme) im Koloskopie mit Polypektomie — komplex MED/TARDOC Kanton Bern Pauschale histopathologische Untersuchung des Biopsie­ materials und/oder der Polypen — klein — ein Behälter bzw. CHF 122.15 Einheiten

Pauschale histopathologische Untersuchung des Biopsie­ materials und/oder der Polypen — klein -mehrere Behälter CHF 206.85 bzw. Einheiten

Histopathologische Untersuchung des Biopsiematerials Gemäss TAR- und/oder der Polypen gross (>1cm) MED/TARDOC

Blut-im-Stuhl Test (FIT) CHF 46.00

Im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung obliegt es den Leistungserbringern und Versicherern, Tarife auszuhandeln und Tarifverträge abzuschliessen. Nach Artikel 46 Ab­ satz 4 KVG2 bedürfen Tarifverträge der Genehmigung durch den Regierungsrat. Dieser prüft, ob die Tarifverträge mit dem Gesetz in Einklang stehen. Dazu gehört auch die Prüfung der Wirt­ schaftlichkeit der Tarife. Der Umstand, dass sich die Tarifpartner auf einen Tarif geeinigt haben, genügt nicht als Nachweis für dessen Wirtschaftlichkeit. Bei der Preisfindung steht den Tarif­ partnern aber ein Ermessensspielraum zu, weshalb sich die Behörde nicht nur an jenem Wert orientieren darf, den sie im Rahmen einer Festsetzung als angemessen erachten würde.

1.2 Empfehlungen der Preisüberwachung

Bevor der Regierungsrat über die Genehmigung einer Preiserhöhung entscheidet, ist gemäss Artikel 14 PüG3 die Preisüben/vachung (PUE) anzuhören. Soweit die PUE bei einem Leistungs­ erbringer bereits zum gleichen oder höheren Tarif (eines anderen Versicherers) angehört wor­ den ist oder bereits eine von der PUE gültige Empfehlung aus einem anderen Verfahren vorlag, hat die GSI keine zusätzliche Empfehlung eingeholt. Dieses Vorgehen entspricht der ausdrückli­ chen und langjährigen Praxis der PUE.

In der Akutsomatik hat die PUE zur Berechnung der ins Benchmarking einfliessenden bench­ marking-relevanten Baserates bzw. Basispreise der einzelnen Spitäler, wie vom Bundesverwal­ tungsgericht verlangt, mit den Kosten- und Leistungsdaten der Spitäler — basierend auf ITAR_K® — gearbeitet. Als Effizienzmassstab hat die PUE das 20. Perzentil nach Anzahl Spitä­ ler gewählt. Sie hat folgende maximale Benchmarkwerte berechnet und zur Genehmigung emp­ fohlen:

Tarif Datenjahr ITAR K Version Wert SwissDRG-Baserate ab 2025 2023 V14.0 CHF 9'336.-

1 Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 29. September 1995 (KLV, 832.112.31) 2 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) 3 Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR 942.20)

Gemäss PUE liegen die in den Tarifverträgen zwischen der Swiss Medical Network Hospitals SA (für Privatklinik Siloah) und der CSS Kranken-Versicherung AG sowie die zwischen der Hirs- landen Klinik Linde AG und der CSS Kranken-Versicherung bzw. der Einkaufsgemeinschaft HSK AG vereinbarten SwissDRG-Baserates für das Jahr 2025 somit über dem von ihr berech­ neten maximalen Benchmarkwert und hält daher aus ihrer Sicht einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht Stand.

Die PUE hat bei den Tarifverträgen zwischen der Lindenhofgruppe AG und der Einkaufsgemein­ schaft HSK AG sowie zwischen der Insel Gruppe AG, der PET AG, der Aerztegesellschaft des Kantons Bern und der santeservices ag resp. der Einkaufsgemeinschaft HSK AG betreffend Vergütung der spitalambulanten ärztlichen Leistungen auf eine Stellungnahme verzichtet.

Auf die Anhörung der PUE wurde im Falle der Übergangsvereinbarung betreffend Darmkrebs­ Screening verzichtet, da es sich um die Weiterführung der gleichen Tarife handelt, welche an der Regierungsratssitzung vom 12. November 2025 (RRB Nr. 1185) bereits genehmigt worden sind. Damals hat die PUE auf eine Empfehlung verzichtet.

2. Begründung

2.1 Zuständigkeit

Die zwischen Versicherern und Leistungserbringern abgeschlossenen Tarifverträge bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung oder, wenn sie in der ganzen Schweiz gelten sollen, durch den Bundesrat.4

Die vorliegenden Tarifverträge gelten für Behandlungen von Leistungserbringern mit Sitz im Kanton Bern. Folglich ist der Regierungsrat des Kantons Bern für die Genehmigung der einge­ reichten Verträge zuständig und tritt auf die Genehmigungsgesuche ein.

2.2 Rechtliche Grundlagen

Die vorliegende Tarifgenehmigungsverfügung stützt sich auf die relevanten Artikel des KVG5 und folgt der aktuellen Rechtsprechung des Bundesven/valtungsgerichts.

2.3 Wirtschaftlichkeitsprüfung

Im Genehmigungsverfahren hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht.6 Unter Respektie­ rung der Verhandlungsautonomie soll die Genehmigungsbehörde dabei nicht ihr Ermessen an die Stelle eines sachgerecht ausgeübten Ermessens der Vertragspartner stellen. Solange die vereinbarten Tarife unter pflichtgemässem Ermessen und pflichtgemässer Sachverhaltsermitt­ lung und -Würdigung mit den Geboten der Gesetzmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang stehen, sind sie zu genehmigen.7 Hingegen lässt alleine die Tatsache, dass sich die Tarifparteien auf einen Tarif geeinigt haben, diesen noch nicht als wirtschaftlich erscheinen.8

4 Artikel 46 Absatz 4 KVG 5 Artikel 46 KVG, Artikel 49 KVG, Artikel 49a KVG 6 Artikel 46 Absatz 4 KVG. 7 BVGE C-2283/2013 und C-3617/2013 vom 11. September 2014, E. 24.3.3. 8 BVGE C-8011/2009 vom 28. Juli 2011, E. 5.

Die Wirtschaftlichkeitsprüfung der PUE für die Vergütung der stationären Behandlungen weicht in wesentlichen Punkten von den Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz der Gesund­ heitsdirektorinnen und -direkteren (GDK)9 ab, welche vom Bundesven/valtungsgericht gestützt und als rechtmässig beurteilt wurden. Die PUE basiert ihre Benchmarkings in ihren Empfehlun­ gen zwar auf den Kosten- und Leistungsdaten gemäss ITAR_K® der Spitäler. Jedoch weicht sie bei der Berechnung der anrechenbaren Kosten als auch bei der Benchmarking-Methode sowie beim Effizienzmassstab nach wie vor von den Empfehlungen der GDK ab.

Der Regierungsrat kann die Ven/vendung des 20. Perzentils als Effizienzkriterium sowie die feh­ lende Gewichtung nach Anzahl Fällen im Bereich der Akutsomatik (SwissDRG) nicht nachvoll­ ziehen und daher den Empfehlungen der PUE in Bezug auf die von ihr ermittelte SwissDRG- Baserate nicht folgen.

Der Regierungsrat des Kantons Bern prüft die eingereichten stationären Tarife gemäss den Empfehlungen der GDK, welche nach der Rechtsprechung mangels bundesrechtlicher Vorga­ ben einen hohen Stellenwert einnehmen. Ihm liegen schweizweite Kostendaten vor, welche nach den Empfehlungen der GDK bereinigt und von den Standortkantonen plausibilisiert wur­ den und für die Prüfung der Tarife ven/vendet werden können. Diese Datengrundlage erlaubt es dem Regierungsrat, eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchzuführen, die den Empfehlungen der GDK zur Wirtschaftlichkeitsprüfung entspricht und somit die Anforderungen des Bundesven/val- tungsgerichts erfüllt.

Für die Prüfung der Tarife im ambulanten Bereich sind keine gesamtschweizerischen Kosten- und Leistungsdaten vergleichbarer Leistungen verfügbar, mit denen Benchmarkings analog zum stationären Bereich durchgeführt werden können. Entsprechend erfolgt die Wirtschaftlichkeits- und Billigkeitsprüfung nach Artikel 46 Absatz 4 Satz 2 KVG insbesondere unter Berücksichti­ gung der letztmalig genehmigten Tarife sowie der Tarife anderer Leistungserbringer, wobei den Parteien bei Tarifvereinbarungen ein grösserer Ermessensspielraum zusteht. Diesbezüglich be­ stehen keine Hinweise, dass sich die zur Genehmigung beantragten Tarife des ambulanten Be­ reichs ausserhalb des den Tarifpartnern zustehenden Ermessensspielraums bewegen.

2.4 Ergebnis

Der Regierungsrat hat die vorgelegten Tarifverträge geprüft und befindet die zur Genehmigung eingereichten Tarife, unter Berücksichtigung ihrer Plausibilisierung, für wirtschaftlich und recht­ mässig. Die Tarifverträge können genehmigt werden.

2.5 Umstellung der Abrechnung von provisorisch verfügten auf genehmigte Tarife

Zur Reduzierung des Koordinationsaufwands im Zusammenhang mit der Tarifumstellung zwi­ schen den Leistungserbringern und den Versicherern sowie mit dem Gesundheitsamt legt der Regierungsrat den 29. April 2026 für die Umstellung auf die in diesem Beschluss genehmigten Tarife fest. Bei diesem Datum handelt es sich um einen Stichtag und weder um ein Austritts- noch um ein Fakturierungsdatum. Bis zu diesem Zeitpunkt sind ausschliesslich die provisorisch verfügten Tarife anzuwenden, ab diesem Zeitpunkt gelten ausnahmslos die in diesem Be­ schluss genehmigten Tarife. Sollte der provisorisch verfügte Tarif bereits dem genehmigten Ta­ rif entsprechen, ist keine Umstellung erforderlich.

9 Empfehlungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung, verabschiedet durch den Vorstand der GDK am 27. Juni 2019, abrufbar unter https://www.gdk- cds.ch/de/gesundheitsve rsorgung/spitaeler/finanzierung/wirtschaftlichkeitspruefung

2.6 Verfahrenskosten

Die Genehmigung und Festsetzung von Tarifen durch den Regierungsrat ist gebührenpflichtig.i°

Da es sich bei den vorliegenden Tarifgenehmigungen um einfache Tarifgenehmigungsverfahren handelt, sind die Verfahrenskosten in Anwendung der Artikel 6 und 9 GebD GR/RR pro vorlie­ genden Tarifvertrag pauschal auf CHF 700.- festzulegen.

Da die Genehmigung von vereinbarten Tarifen durch die Kantonsregierung im Interesse beider Tarifparteien liegt, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten pro Tarifvertrag je hälftig auf die Tarifparteien aufzuteilen, wenn die Parteien diesbezüglich keine oder keine andere Regelung getroffen haben. Die Krankenversicherer haften für ihren Anteil in Anwendung von Artikel 106 VRPGii solidarisch, soweit die Verträge nicht durch einen Verband abgeschlossen wurden.

Die Verfahrenskosten werden mit Rechtskraft der Verfügung fällig.12 Die Zahlungseinladungen erfolgen mit separater Post.

3. Verfügung

Gestützt auf die vorstehende Begründung wird

Dispositiv

verfügt:

1. Folgende Tarifverträge werden genehmigt:

1.1 Vertrag vom 3. November 2025 zwischen der Swiss Medical Network Hospitals SA (für Privatklinik Siloah) und der CSS Kranken-Versicherung AG betreffend Leistungsabgel­ tung nach SwissDRG für akut-stationäre Behandlungen gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), gültig ab 1. Januar 2025

1.2 Vertrag vom 8. Januar 2026 zwischen der Hirslanden Klinik Linde AG und der CSS Kranken-Versicherung AG betreffend Leistungsabgeltung nach SwissDRG für akut-stati­ onäre Behandlungen gemäss KVG, gültig ab 1. Januar 2025

1.3 Vertrag vom 10. Februar 2026 zwischen der Hirslanden Klinik Linde AG und der Ein­ kaufsgemeinschaft HSK AG betreffend Leistungsabgeltung nach SwissDRG für akut-sta­ tionäre Behandlungen gemäss KVG, gültig ab 1. Januar 2025

1.4 Vertrag vom 2. Dezember 2025 zwischen der Insel Gruppe AG universitär und der santéservices ag (vormals tarifsuisse ag) i3 betreffend den Taxpunktwert zur Einzelleis­ tungstarifstruktur TARMED für ambulante ärztliche Leistungen gemäss KVG, gültig ab dem 1. Januar 2021

1.5 Vertrag vom 2. Dezember 2025 zwischen der Insel Gruppe AG universitär und PET Di­ agnostik Bern AG sowie der santéservices ag (vormals tarifsuisse ag)i3 betreffend den Taxpunktwert zum aktuell geltenden Gesamt-Tarifsystem - TARDOC und Ambulante

10 Dekret vom 15. Januar 1996 über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates (GebD GR/RR; BSG 154.11), Anhang II; Ziffer 2.9 11 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 12 Artikel 103 Absatz 4 VRPG 13 santéservices ag (vormals tarifsuisse ag) vertritt; Aquilana Versicherungen, Einsiedler Krankenkasse, Sumiswalder Krankenkasse, Genossenschaft Krankenkasse Steffisburg, CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Atupri Gesundheitsversicherung AG, Avenir Assurance Maladie SA, Krankenkasse Luzerner Hinterland, ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, Vivao Sympany AG, Genossenschaft Glarner Krankenver­ sicherung, Cassa da malsauns LUMNEZIANA, EGK Grundversicherungen AG, sanavals Gesundheitskasse, Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK, sodalis gesundheitsgruppe, vita surselva, Verein Krankenkasse Visperterminen, Caisse-maladie de la Vallée d'Entremont société coopérative, Stiftung Krankenkasse Wädenswil, Krankenkasse Birchmeier, SWICA Krankenversicherung AG, Galenos AG, rhenusana, Mutuel Assurance Maladie SA, AMB Assurances SA, Philos Assurance Maladie SA, Assura-Basis SA, Visana AG, Agrisano Krankenkasse AG, sana24 AG, vivacare AG, Gemeinsame Ein­ richtung KVG

Pauschalen - für ambulante ärztliche Leistungen gemäss KVG, gültig ab dem 1. Januar

1.6 Vertrag vom 17. Dezember 2025 zwischen der Lindenhofgruppe AG sowie der Einkaufs­ gemeinschaft HSK AG betreffend Vergütung der ambulanten ärztlichen Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Spital gemäss KVG nach ambulanter ärztlicher Einzelleistungstarifstruktur (TARDOC) und ambulanter ärztlicher Patientenpau­ schaltarifstruktur (Ambulante Pauschalen), gültig ab dem 1. Januar 2026

1.7 Vertrag vom 12. Januar 2026 zwischen der Aerztegesellschaft des Kantons Bern und der santeservices ag (vormals tarifsuisse ag)i3 betreffend Vergütung der ambulanten ärztlichen Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Spital gemäss KVG nach ambulanter ärztlicher Einzelleistungstarifstruktur (TARDOC) und ambulanter ärztlicher Patientenpauschaltarifstruktur (Ambulante Pauschalen), gültig ab dem 1. Ja­ nuar 2026

1.8 Vertrag vom 21. Januar 2026 zwischen der Aerztegesellschaft des Kantons Bern und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG betreffend Vergütung der ambulanten ärztlichen Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Spital gemäss KVG nach ambulanter ärztlicher Einzelleistungstarifstruktur (TARDOC) und ambulanter ärztlicher Patientenpauschaltarifstruktur (Ambulante Pauschalen), gültig ab dem 1. Januar 2026

1.9 Übergangsvereinbarung vom 23. Dezember 2025 zwischen Krebsliga beider Basel und CSS Kranken-Versicherung AG zur Weiterführung des Tarifvertrags IP-208.302 betref­ fend das Programm zur Früherkennung des Kolonkarzinoms nach Art. 12e lit. D KLV im Kanton Bern, gültig vom 1. Januar 2026 bis 30. Juni 2026.

2. Die administrative Umstellung auf die vorstehend genehmigten Tarife hat per 29. April 2026 zu erfolgen. Bis zum 28. April 2026 ist bei der Abrechnung der provisorisch verfügte Tarif anzuwenden.

3. Die Verfahrenskosten, festgelegt auf CHF 700.- für jeden genehmigten Tarifvertrag, werden den Krankenversicherern und den Leistungserbringern je hälftig auferlegt. Die Krankenver­ sicherer und Leistungserbringer haften für ihren Anteil an den Verfahrenskosten solida­ risch, soweit der Vertrag nicht durch einen Verband abgeschlossen wurde.

4. Ziffer 1 des Dispositivs wird im Amtsblatt des Kantons Bern veröffentlicht.

5. Diese Verfügung wird der Preisüberwachung mitgeteilt und folgenden Parteien eröffnet: — Swiss Medical Network Hospitals SA (für Privatklinik Siloah) — Hirslanden Klinik Linde AG — Insel Gruppe AG — Lindenhofgruppe AG — Aerztegesellschaft des Kantons Bern — CSS Kranken-Versicherung AG — Einkaufsgemeinschaft HSK AG — santeservices ag (vormals tarifsuisse ag) — Krebsliga beider Basel

Im Namen des Regierungsrates

^7. Nim1a-c»~3 Christoph Neuhaus Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde an das Bundesver­ waltungsgericht erhoben werden. Sie ist doppelt einzureichen beim Bundesven/valtungsgericht, Abteilung III, Postfach, 9023 St. Gallen, und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal­ ten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Ur­ kunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hält (Artikel 53 KVG).