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Décision

2026.SIDGS.455

Vernehmlassung des Bundes: Requisitionsverordnung. Stellungnahme des Kantons Bern

24 juin 2026Allemand3 min

Source be.ch

Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsrat

Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungs­ Schutz und Sport VBS

Per E-Mail in Word und pdf-Format: hans.wipfli@vtg.admin.ch

RRB Nr.: 693/2026 24. Juni 2026 Direktion: Sicherheitsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Requisitionsverordnung Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen für die Möglichkeit zur Stellungnahme im Ver­ nehmlassungsverfahren zur Requisitionsverordnung.

Erwägungen

1. Grundsätzliches

Der Regierungsrat begrüsst den Erlass der Requisitionsverordnung, da sie die gesetzlichen Re­ quisitionsmassnahmen gemäss dem revidierten Militärgesetz umsetzt. Die Verordnung klärt die Rechtswirkungen, Entschädigungen und die Pflichten der betroffenen Personen sowie die Zu­ ständigkeiten der Militärverwaltung und der Armee und fördert damit Rechtssicherheit und Transparenz.

Besonders positiv bewertet der Regierungsrat die explizite Berücksichtigung der Betriebskonti­ nuität und Resilienz, welche die Versorgung der Armee und die Funktionsfähigkeit kritischer Systeme sicherstellt. Auch die Ausnahmen für zentrale zivile Infrastrukturen und Partnerorgani­ sationen des Sicherheitsverbunds Schweiz — namentlich en/vähnt seien hier Polizeikorps der Schweiz — stärken die Vereinbarkeit der Massnahmen mit wirtschaftlichen und gesellschaftli­ chen Belangen.

Die Beachtung des Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsprinzips in der Verordnung wird als wesentliche Grundlage für die Wahrung von Grundrechten anerkannt. Die differenzierte Anwen­ dung von Grundrequisition, Einsatzrequisition und Notrequisition stellt sicher, dass Eingriffe nur in tatsächlich notwendigen Fällen erfolgen und soweit möglich mit den betroffenen Personen abgesprochen werden.

Kanton Bern Canton de Berne

2. Anträge

2.1 Einbezug und Pflichten der betroffenen Personen (Artikel 7 und 8)

Der Regierungsrat unterstützt die vorgesehene Beteiligung der betroffenen Personen und emp­ fiehlt eine Ergänzung der Informationspflichten, insbesondere zur Kommunikation über Dauer und Umfang der Massnahmen.

Begründung Eine transparente Kommunikation reduziert Unsicherheiten und erleichtert die Kooperation. Gleichzeitig können Haftungsrisiken und Streitigkeiten über Entschädigungen minimiert werden.

2.2 Requisitionsbefugnisse (Artikel 10)

Der Regierungsrat begrüsst die Unterteilung von Requisitionsbefugnissen in die drei Kategorien Grund-, Einsatz- und Notrequisition. Er beantragt, diese drei Begriffe in die Verordnung zu im­ plementieren.

Begründung Damit sind Unterteilung und Begriffsven/vendung ohne Umweg über den erläuternden Bericht ersichtlich und verankert.

2.3 Massnahmen zur Betriebskontinuität und Resilienz (Artikel 11)

Es wird beantragt, die präventiven Massnahmen zur Sicherstellung der Betriebskontinuität aus­ drücklich auf kritische zivile Lieferketten auszudehnen, sofern diese direkt für die Aufrechterhal­ tung militärischer Funktionen erforderlich sind.

Begründung Die Sicherstellung von Fachkompetenzen und Materialien in der gesamten Lieferkette ist ent­ scheidend für die Einsatzbereitschaft der Armee und die Funktionsfähigkeit der militärischen In­ formations- und Kommunikationstechnologie. Die präventive Vorbereitung solcher Massnahmen erhöht die Reaktionsfähigkeit und senkt das Risiko von Engpässen im Krisenfall.

2.4 Requisitionsrecht des Zivilschutzes

Der Regierungsrat beantragt, Artikel 58 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz, BZG; SR 520.1) als zusätzliche Rechtsgrundlage in den Ingress der vorliegenden Verordnung aufzunehmen und das Requisitionsrecht des Zivilschutzes an geeigneter Stelle zu verankern.

Kanton Bern Canton de Berne

Begründung Gemäss Artikel 58 Absatz 2 BZG hat der Zivilschutz bei Grossereignissen, Katastrophen, Notla­ gen und bewaffneten Konflikten das Requisitionsrecht zu den gleichen Bedingungen wie die Ar­ mee. Daher geht der Regierungsrat davon aus, dass die vorliegende Verordnung ebenfalls die Ausführungsbestimmungen zu dieser Gesetzesbestimmung darstellt. Entsprechend ist das Re­ quisitionsrecht des Zivilschutzes an geeigneter stelle auf Verordnungsstufe zu verankern.

Der Regierungsrat dankt ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen de egierurfgsrates

Piern Jain Schnegg Christoph Auer lerungspräsident Staatsschreiber

Verteiler — Sicherheitsdirektion — Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion