29217/12-judgments-grandchamber-2014-11-04-15
CASE OF TARAKHEL v. SWITZERLAND - [German Translation] by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)
4 novembre 2014Allemand (+ 2 autres langues)15 min
Die vorliegende Beschwerde wurde von einem aus Afgha- einer Überstellung der Bf. an Italien abzusehen.
Source coe.int
NLMR 6/2014-EGMR
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© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-
te 2014/6 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des
EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-
rechte 2014/6] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the
Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte
2014/6] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de
données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 18.5.2012 empfahl der EGMR der schweizerischen
Regierung gemäß Art. 39 VerfO, bis auf Weiteres von
Die vorliegende Beschwerde wurde von einem aus Afgha- einer Überstellung der Bf. an Italien abzusehen.
nistan stammenden Ehepaar und seinen sechs Kindern,
die zwischen 1999 und 2012 geboren wurden, erhoben.
Die Bf. kamen über die Türkei auf dem Seeweg nach Ita- Rechtsausführungen
lien, wo sie am 16.7.2011 landeten. Sie wurden unver-
züglich dem EURODAC-Verfahren zur Identifizierung Die Bf. behaupten, ihre Ausweisung nach Italien würde
unterzogen und noch am selben Tag in einer Aufnahme- eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der
einrichtung in Stignano untergebracht. Am 26.7.2011 unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) begrün-
wurden sie im Aufnahmezentrum für Asylwerber in Bari den. Außerdem machen sie eine Verletzung von Art. 13
(Centro di Acoglienza per Richiedenti Asilo – CARA) unter- EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nati-
gebracht, nachdem ihre wahre Identität festgestellt wor- onalen Instanz) geltend.
den war.
Am 28.7.2011 reisten die Bf. nach Österreich, wo sie
I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK
am 30.7.2011 erneut im EURODAC-System registriert
wurden. Ihr Asylantrag wurde zurückgewiesen, der (53) Die Bf. bringen vor, sie würden im Fall ihrer Rück-
geplante Transfer der Bf. nach Italien jedoch abgesagt, kehr nach Italien wegen des Fehlens individueller
nachdem sie untergetaucht waren.
Garantien betreffend ihre Versorgung einer unmensch-
Am 3.11.2011 stellten die Bf. einen Asylantrag in der lichen und erniedrigenden Behandlung unterworfen,
Schweiz. In ihrer Befragung durch das Bundesamt für die mit den strukturellen Defiziten der Aufnahmebedin-
Migration (BFM) gaben sie an, dass die Lebensbedin- gungen für Asylwerber in Italien verbunden wäre.
gungen in Italien schwierig wären. Das BFM ersuchte die
(57) Diese strukturellen Defizite [...] betreffen nach
italienischen Behörden am 22.11.2011 um Übernahme Ansicht der Bf. die mit der Langsamkeit des Identifi-
der Bf. Dieses Ersuchen wurde von Italien stillschwei- kationsverfahrens verbundenen Schwierigkeiten beim
gend angenommen. Am 24.1.2012 wies das BFM den Zugang zu den Aufnahmeeinrichtungen, deren unzurei-
Asylantrag wegen Unzuständigkeit der Schweiz zurück chende Unterbringungskapazitäten und die dort herr-
und ordnete ihre Ausweisung nach Italien an. Die dage- schenden unangemessenen Lebensbedingungen. [...]
gen erhobene Berufung wurde vom Schweizerischen
Bundesverwaltungsgericht (BVGer) am 9.2.2012 mit der
1. Verantwortlichkeit der Schweiz nach der EMRK
Begründung abgewiesen, die Vermutung, dass Italien
seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme, (88) [...] Die Konvention verbietet es den Mitgliedstaaten
sei nicht widerlegt worden. Ein Antrag der Bf. auf Wie- nicht, Hoheitsrechte an internationale Organisationen
deraufnahme ihres Asylverfahrens blieb erfolglos.
zu übertragen [...]. Die Staaten bleiben jedoch unter der
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Erwägungen
2.
Tarakhel gg. die Schweiz
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EMRK für alle Handlungen und Unterlassungen ihrer
(96) In seinem Urteil M. S. S./B und GR vertrat der GH
Organe verantwortlich, die durch [...] ihre internationa- dennoch den Standpunkt, dass die von diesem Fall
len Verpflichtungen geboten sind. Zur Einhaltung sol- betroffene Angelegenheit nicht aus dieser Sicht betrach-
cher rechtlichen Verpflichtungen gesetzte Handlungen tetwerdenkonnte.DieVerpflichtung,verarmtenAsylwer-
sind gerechtfertigt, solange die fragliche Organisation bern Unterkunft und angemessene Lebensbedingungen
den Grundrechten einen Schutz gewährt, der als zumin- zu gewähren, war Teil des innerstaatlichen Rechts und
dest gleichwertig mit dem durch die EMRK vorgesehe- die griechischen Behörden waren verpflichtet, ihre eige-
nen betrachtet werden kann. Ein Staat bleibt jedoch nen Gesetze zu befolgen, mit denen Unionsrecht umge-
unter der Konvention voll verantwortlich für alle Hand- setzt wurde, namentlich die Aufnahmerichtlinie. [...]
lungen, die nicht strikt seinen internationalen rechtli-
(97) Im selben Urteil maß der GH dem Status des Bf.
chen Verpflichtungen entsprechen, insbesondere wenn als Asylwerber und damit als Mitglied einer besonders
er staatliches Ermessen ausgeübt hat. Im Gegensatz zu unterprivilegierten und verletzlichen Bevölkerungs-
Irland im Fall Bosphorus Airways/IRL ist die Schweiz kein gruppe erhebliche Bedeutung zu. [...]
Mitglied der EU. Nach dem Assoziierungsabkommen
(98) Ebenfalls in M. S. S./B und GR [...] schloss der GH
vom 16.10.2004 zwischen der Schweiz und der EU ist nicht aus, dass die Verantwortlichkeit eines Staates
die Schweiz jedoch an die Dublin II-VO gebunden und unter Art. 3 EMRK gegeben sein kann, wenn ein völlig
nimmt an dem durch diese errichteten System teil.
von staatlicher Unterstützung abhängiger Bf. mit Gleich-
(89) Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-VO sieht vor, dass jeder gültigkeit seitens des Staates konfrontiert ist, während
Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen er sich in einer mit der Menschenwürde unvereinbaren
auf seinem Gebiet gestellten Asylantrag prüfen darf, Situation ernster Bedürftigkeit befindet.
selbst wenn er nach den in der VO festgelegten Kriterien
(99) In Hinblick auf Minderjährige muss beachtet wer-
nicht dafür zuständig ist. [...] In einem solchen Fall wird den, dass die extreme Verletzlichkeit eines Kindes ein
der betroffene zum für die Prüfung des Antrags zustän- entscheidender Faktor ist, der Vorrang vor Überlegun-
digen Mitgliedstaat [...]. Aufgrund des Assoziierungsab- gen betreffend den Status illegaler Einwanderer hat. [...]
kommens ist dieser Mechanismus auch auf die Schweiz
anwendbar.
b. Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall
(90) Der GH schließt daraus, dass die schweizerischen
Behörden nach der Dublin II-VO davon absehen konn- (101) Der GH erachtet es als geboten, bei der Prüfung der
ten, die Bf. nach Italien zu überstellen, wenn sie der Beschwerde einem ähnlichen Ansatz wie in M. S. S./B und
Ansicht waren, dass der Empfangsstaat seine Verpflich- GR zu folgen, wo er die individuelle Situation des Bf. im
tungen nach der EMRK nicht erfüllte. Die Entschei- Licht der allgemeinen Situation prüfte [...].
dung, die Bf. nach Italien zurück zu schicken, fällt daher
(103) Wie aus dem Urteil M. S. S./B und GR auch klar
nicht streng in die internationalen Verpflichtungen hervorgeht, ist die Vermutung, dass ein am Dublin-Sys-
der Schweiz nach der Dublin II-VO. Die Vermutung des tem teilnehmender Staat die in der EMRK garantier-
gleichwertigen Schutzes ist daher hier nicht anwendbar. ten Grundrechte achten wird, nicht unwiderlegbar. Der
Dispositiv
(91) Die Schweiz muss somit im vorliegenden Fall als EuGH hat entschieden, dass die Vermutung, dass ein
verantwortlich unter Art. 3 EMRK angesehen werden.
Dublin-Staat seinen Verpflichtungen nach Art. 4 GRC
entspricht, widerlegt ist, wenn »das Asylverfahren und
die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber [...] syste-
mische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder
2. Zulässigkeit
(92) Dieser Teil der Beschwerde ist weder offensichtlich erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat
unbegründet noch aus einen anderen Grund unzuläs- überstellten Asylbewerber implizieren«.1
sig. Der GH erklärt ihn daher für zulässig (einstimmig).
(104) Im Fall von Dublin-Überstellungen kann die Ver-
mutung, dass ein Konventionsstaat, der zugleich der Auf-
nahmestaat ist, Art. 3 EMRK befolgen wird, daher wider-
legt werden, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme
vorgebracht wurden, der Person, deren Rückkehr ange-
ordnet wird, drohe ein reales Risiko, im Aufnahmestaat
3. Entscheidung in der Sache
a. Allgemeine Grundsätze
(95) Art. 3 EMRK kann nicht dahingehend ausgelegt einer gegen diese Bestimmung verstoßenden Behand-
werden, dass er die Mitgliedstaaten verpflichtet, jede lung unterzogen zu werden. Die Quelle dieser Gefahr
auf ihrem Hoheitsgebiet befindliche Person mit einer ändert nichts am Schutzniveau der Konvention oder den
Unterkunft zu versorgen. Auch enthält Art. 3 EMRK aus ihr resultierenden Verpflichtungen des Staates, der
keine generelle Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle
Unterstützung zu gewähren, um ihnen einen bestimm-
ten Lebensstandard zu ermöglichen.
1
EuGH 21.12.2011, N. S./Secretary of State for the Home Depart-
ment u.a., C-411/10 und C-493/10, Rz. 86 = NLMR 2012, 61.
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Tarakhel gg. die Schweiz
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die Ausweisung der Person anordnet. Sie befreit diesen Zahl von Plätzen in den Einrichtungen des SPRAR-Netz-
Staat nicht davon, eine gründliche und individuelle Prü- werks (9.630) hinzuweisen, wo die Bf. – nach Angaben
fung der Situation der betroffenen Person vorzunehmen der italienischen Regierung – untergebracht würden.
und die Durchführung der Ausweisung auszusetzen, [...] Der GH stellt zudem fest, dass weder die schweize-
sollte eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedri- rische noch die italienische Regierung behaupteten,
genden Behandlung festgestellt werden. [...]
die Kapazität des SPRAR-Systems und der CARAs wäre
(105) Im vorliegenden Fall muss sich der GH daher ver- zusammen in der Lage, den Großteil des Unterbrin-
gewissern, ob angesichts der Gesamtsituation betreffend gungsbedarfs zu decken – geschweige denn den gesam-
die Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Italien und ten Bedarf.
der spezifischen Situation der Bf. stichhaltige Gründe für
(111) Was die Lebensbedingungen in den verfügbaren
die Annahme vorgebracht wurden, dass den Bf. im Fall Einrichtungen betrifft, verwiesen die von den Bf. ange-
ihrer Überstellung nach Italien die Gefahr einer Art. 3 führten Studien auf bestimmte Unterbringungszentren,
EMRK verletzenden Behandlung drohen würde.
wo angeblich ein Mangel an Privatsphäre, unzuträgliche
Zustände und Gewalt weit verbreitet waren. [...]
i. Gesamtsituation hinsichtlich der Aufnahme-
bedingungen für Asylwerber in Italien
(112) Der GH stellt fest, dass UNHCR in seinen
Empfehlungen für 2013 eine Reihe von Problemen
(107) Was die nach Ansicht der Bf. mit der Langsamkeit beschrieb, insbesondere hinsichtlich der schwanken-
des Verfahrens zur Identifikation verbundenen Proble- den Qualität der zur Verfügung gestellten Dienstleistun-
me betrifft, stellt der GH fest, dass die Bf. bereits identifi- gen, die von der Größe der Einrichtungen abhängig war,
ziert wurden und die schweizerischen und italienischen und dem Fehlen einer nationalen Koordination. Wäh-
Behörden jetzt alle sie betreffenden relevanten Infor- rend UNHCR eine Verschlechterung in den Aufnahme-
mationen haben. [...] Dieser Aspekt der Beschwerde ist bedingungen, insbesondere im Jahr 2011, und ein Prob-
daher nicht länger relevant [...], weshalb der GH keinen lem der Überbelegung in den CARAs feststellte, verwies
Grund sieht, näher darauf einzugehen.
er nicht auf weit verbreitete Gewalt oder unzuträgliche
(108) Die Bf. stützten ihr Vorbringen hinsichtlich der Zustände und begrüßte sogar die Bemühungen der ita-
Kapazität der Aufnahmeeinrichtungen für Asylwerber lienischen Behörden um eine Verbesserung der Aufnah-
auf detaillierte Studien von NGOs, wonach die Zahl der mebedingungen für Asylwerber. [...]
Asylwerber in Italien 2011 bei 34.115 lag und im Jahr
(114) Angesichts dieser Feststellungen kann die der-
2012 bei 15.715 mit steigenden Zahlen 2013. Nach einem zeitige Situation in Italien in keiner Weise mit der Situ-
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) leb- ation in Griechenland, auf die sich das Urteil M. S. S./B
ten 2012 64.000 Flüchtlinge in Italien, es gab jedoch nur und GR bezieht, verglichen werden [...]. Der Zugang im
8.000 Plätze in den CARAs mit so langen Wartelisten, vorliegenden Fall kann daher nicht derselbe sein wie in
dass die Mehrheit der Asylwerber keine realistische Aus- M. S. S./B und GR.
sicht auf Zugang zu diesen hatte. In den Einrichtungen
(115) Während die Struktur und die Gesamtsituati-
des SPRAR-Netzwerks2 gab es laut SFH 4.800 Plätze und on der Aufnahmebedingungen in Italien daher für sich
5.000 Personen auf der Warteliste. [...] Auch die Plätze in kein Hindernis für jede Abschiebung von Asylwerbern
den Unterbringungszentren der Kommunen, die nicht in dieses Land sein können, werfen die oben genann-
nur Asylwerbern offenstanden, sondern allen hilfsbe- ten Daten und Informationen doch ernste Zweifel über
dürftigen Personen, entsprachen nicht dem Bedarf. [...]
die derzeitigen Kapazitäten des Systems auf. Die Mög-
(109) Diese Zahlen wurden von der schweizerischen lichkeit, dass eine erhebliche Zahl von Asylwerbern
Regierung nicht bestritten, die einfach auf die Bemü- ohne Unterkunft bleibt oder in überfüllten Einrichtun-
hungen der italienischen Behörden verwies, den unun- gen ohne Privatsphäre oder gar unter unzuträglichen
terbrochenen Zustrom von Asylwerbern in den letzten oder gewalttätigen Bedingungen untergebracht werden
Jahren so gut wie möglich zu bewältigen. [...]
könnte, kann daher vom GH nicht als unbegründet ver-
(110) Die Methoden zur Berechnung der Zahl von worfen werden.
Asylwerbern ohne Unterkunft in Italien sind umstrit-
ten. Ohne sich auf diese Debatte über die Genauigkeit
ii. Individuelle Situation der Bf.
der verfügbaren Zahlen einzulassen, genügt es für den (117) So wie die Gesamtsituation von Asylwerbern in Ita-
GH, auf das eklatante Missverhältnis zwischen der Zahl lien nicht mit jener von Asylwerbern in Griechenland
von 2013 gestellten Asylanträgen, die der italienischen vergleichbar ist, wie sie in M. S. S./B und GR analysiert
Regierung zufolge mit 15.6.2013 14.184 betrug, und der wurde, ist auch die spezifische Situation der Bf. im vor-
liegenden Fall anders als die des Bf. in M. S. S./B und GR.
2
Das SPRAR-System (Sistema di protezione per richiedenti asilo
e rifugiati – System zum Schutz von Asylwerbern und Flücht-
lingen) wird vom Innenministerium in Kooperation mit den
lokalen Behörden betrieben.
Während im vorliegenden Fall die italienischen Behör-
den unverzüglich die Verantwortung für die Bf. übernah-
men, wurde der Bf. in M. S. S./B und GR zuerst inhaftiert
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und dann ohne jegliche Mittel zum Unterhalt sich selbst
überlassen.
(122) Würden die Bf. nach Italien überstellt, ohne
dass die schweizerischen Behörden zuvor individuel-
(118) Um in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK le Garantien von den italienischen Behörden erhalten
zu fallen, muss eine Misshandlung ein Mindestmaß an haben, dass die Bf. in einer dem Alter der Kinder ange-
Schwere erreichen. Die Einschätzung dieses Mindestma- passten Weise versorgt werden und die Familie nicht
ßes ist relativ und hängt von allen Umständen des Einzel- getrennt wird, würde dies eine Verletzung von Art. 3
falls ab [...]. Der GH erinnert weiters daran, dass Asylwer- EMRK begründen (14:3 Stimmen; abweichendes Sonder-
ber als »besonders unterprivilegierte und verletzliche« votum des Richters Casadevall und der Richterinnen Berro-
Bevölkerungsgruppe »besonderen Schutzes« unter die- Lefèvre und Jäderblom).
ser Bestimmung bedürfen.
(119) Diese Anforderung des »besonderen Schutzes«
II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK
von Asylwerbern ist angesichts von deren speziellen
Bedürfnissen und extremer Verletzlichkeit besonders (123) Die Bf. rügen, dass die schweizerischen Behörden
wichtig, wenn die betroffenen Personen Kinder sind. im Verfahren über ihre Überstellung nach Italien ihre
Dies gilt selbst dann, wenn die Kinder wie im vorliegen- persönlichen Umstände und ihre Situation als Familie
den Fall von ihren Eltern begleitet werden. Die Aufnah- nicht ausreichend berücksichtigt hätten.
mebedingungen für Asyl suchende Kinder müssen daher
(128) Nach der Zurückweisung ihres Asylantrags
an ihr Alter angepasst sein um sicherzustellen, dass diese konnten die Bf. eine Beschwerde an das BVGer erheben
Bedingungen für sie keine Situation von Stress und Sorge [...], die dieses am 9.2.2012 und damit sieben Tage nach
mit besonders traumatischen Folgen schaffen. Andern- ihrer Einbringung abwies.
falls würden die fraglichen Zustände das Mindestmaß
(130) [...] Das Urteil des BVGer befasste sich mit der
an Schwere erreichen, das erforderlich ist, um in den spezifischen Situation der Bf. als Familie mit jungen
Anwendungsbereich des Verbots nach Art. 3 EMRK zu Kindern, ging im Detail auf das Vorbringen der Bf. ein
fallen.
(120) Wie der GH bereits feststellte, [...] ist im vorlie-
und war ausführlich begründet. [...]
(131) Außerdem zeigt die Tatsache, dass das BVGer
genden Fall die Möglichkeit nicht unbegründet, dass der Überstellung von Asylwerbern in Dublin-Staaten in
eine erhebliche Zahl von nach Italien abgeschobenen einigen Fällen [...] widersprochen oder von Bedingun-
Asylwerbern ohne Unterkunft bleibt oder in überfüll- gen abhängig gemacht hat, dass dieses Gericht gewöhn-
ten Einrichtungen ohne jede Privatsphäre oder gar unter lich eine genaue Prüfung jeder individuellen Situation
unzuträglichen oder gewalttätigen Bedingungen unter- vornimmt und nicht zögert [...], sich auf die Souveräni-
gebracht werden könnte. Den schweizerischen Behör- tätsklausel in Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zu berufen.
den obliegt es daher, von ihrem italienischen Gegen-
(132) Den Bf. stand folglich in Hinblick auf ihre
über Zusicherungen einzuholen, dass die Bf. bei ihrer Beschwerde nach Art. 3 EMRK ein wirksamer Rechtsbe-
Ankunft in Italien in Einrichtungen und unter Bedin- helf zur Verfügung. Ihre Beschwerde unter Art. 13 iVm.
gungen untergebracht werden, die dem Alter der Kinder Art. 3 EMRK muss daher als offensichtlich unbegründet
angepasst sind, und dass die Familie nicht getrennt wird. zurückgewiesen werden (einstimmig).
(121) Nach Angaben der italienischen Regierung wer-
den Familien mit Kindern als besonders verletzliche
Kategorie angesehen und in der Regel im SPRAR-Netz-
III. Entschädigung nach Art. 41 EMRK
werk versorgt. [...] Die Regierung legte jedoch keine € 7.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Details über die speziellen Verhältnisse vor, unter denen
sich die Behörden um die Bf. kümmern würden. Es trifft
zu, dass die schweizerische Regierung in der Verhand-
lung am 12.2.2014 angab, dem BFM sei von den italieni-
schen Behörden mitgeteilt worden, dass die Bf. im Fall
ihrer Überstellung nach Italien in Bologna in einer der
vom Europäischen Flüchtlingsfonds finanzierten Ein-
richtungen untergebracht würden. Angesichts des Feh-
lens detaillierter und verlässlicher Informationen über
die genaue Einrichtung, die materiellen Aufnahme-
bedingungen und die Bewahrung der Familieneinheit
besitzen die schweizerischen Behörden nach Ansicht
des GH keine ausreichenden Zusicherungen, dass die Bf.
im Fall ihrer Überstellung nach Italien in einer dem Alter
der Kinder angepassten Weise versorgt würden.
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